Urteil
82 O 147/11
Landgericht Köln, Entscheidung vom
Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGK:2012:0420.82O147.11.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 11.982,89 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27. Dezember 2011 zu zahlen. Die weitergehende Klage wird abgewiesen. Die Widerklage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. 1 Tatbestand 2 Die N GmbH & Co. KG, Köln, X-Straße, 50827 Köln, ist im Wege des Formwechsels in die A GmbH mit Sitz in Köln umgewandelt worden. 3 Nach dem rechtskräftigen Urteil des Landgerichts Köln, Aktz. 2 0 382/05 vom 2. November 2006, ist die Klägerin verpflichtet worden, an die Rechtsvorgängerin der Beklagten (N GmbH & Co. KG, im Folgenden nur Beklagte) USD 406.291,90 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27. Dezember 2004 zu zahlen. 4 Wegen dieses Anspruches vollstreckte die Beklagte mit dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss 282 M 7483/07 vom 7. September 2007 in einen Anspruch der Klägerin gegen das Finanzamt Köln-Nord als Drittschuldnerin zu I) und das Bundeszentralamt für Steuern als Drittschuldnerin zu 2). Entsprechend dem Antrag der Beklagten bezog sich der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss auf eine Hauptforderung in Höhe von EUR 355.009,24 zuzüglich weiterer Tageszinsen auf die Hauptforderung ab dem 6. September 2007 in Höhe von USD 64,26. 5 Nach der Zinsabrechnung vom 27. Dezember 2004 bis 15. Februar 2011 (Anlage K 6), ausgehend von der Urteilssumme in Höhe von USD 406.291,90, ergab sich für die Beklagte eine Gesamtforderung einschließlich der Zinsen in Höhe von USD 571.923,77. Dabei ist der Wechselkurs zum 15. Februar 2011 (USD 1,00 = EUR 0,740) zugrunde gelegt worden. Einschließlich der festgesetzten Kosten wurden EUR 429.096,98 geschuldet. Auf diese Schuld sind am 17. Januar 2011 EUR 355.801,44 (Eingang bei der Beklagten am 27. Januar 2011) und am 7. Februar 2011 weitere EUR 84.525,71 (Eingang bei der Beklagten am 16. Februar 2011) gezahlt worden. 6 Mit der Klage macht die Klägerin einen Rückforderungsanspruch wegen Überzahlung der Beklagten geltend. 7 Die Klägerin hat zunächst beantragt, 8 die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin EUR 11.230,17 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01. August 2011 zu zahlen. 9 Nun beantragt die Klägerin, 10 die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin EUR 11.982,89 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01. August 2011 zu zahlen. 11 Die Beklagte beantragt, 12 die Klage abzuweisen. 13 Widerklagend beantragt die Beklagte, 14 die Klägerin zu verurteilen, an die Beklagte EUR 9.386,97 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Zustellung der Widerklage zu zahlen. 15 Die Klägerin beantragt, 16 die Widerklage abzuweisen. 17 Die Beklagte stützt die Widerklage auf eine Schadenersatzforderung wegen eines Wechselkursverlustes. Die Beklagte ist der Meinung, die Klägerin sei mit der durch Urteil des Landgerichts Köln vom 2. November 2006 titulierten Hauptforderung seit dem 23. November 1998 in Verzug gewesen. Der Wechselkursverlust der Beklagten belaufe sich, bezogen auf den Zeitraum zwischen dem erstmaligen Verzug am 23. November 1998 und der Zahlung am 27. Januar 2011 auf EUR 53.707,73. Selbst wenn von einem Verzug zum 2. November 2006 ausgegangen werde, betrage der Schaden aus der Wechselkursänderung EUR 20.617,14. 18 Die Beklagte hat diese Forderung mit Schreiben vom 26. August 2011 gegenüber der ursprünglichen Klageforderung aufgerechnet. Die überschießende Forderung der Beklagten wird mit der Widerklage verfolgt. 19 Die Klägerin bestreitet einen Wechselkursschaden der Beklagten wegen verspäteter Zahlung. Die Beklagte habe nicht dargelegt, dass die titulierte Klageforderung in USD bei rechtzeitiger Zahlung zeitnah in EURO umgetauscht worden wäre. Im Übrigen ist die Klägerin der Meinung, dass sich die Beklagte gegebenenfalls die erzielten Zinsen im Wege der Vorteilsausgleichung anrechnen lassen müsse. 20 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der wechselseitigen Schriftsätze der Parteien und auf die dazu überreichten Anlagen Bezug genommen. 21 Entscheidungsgründe 22 Die Klage ist begründet. Die Widerklage ist hingegen unbegründet. 23 1. Klage 24 Die Klageforderung in Höhe von EUR 11.982,89 ist dem Grunde und der Höhe nach unstreitig. 25 Die Forderung beruht auf § 812 Abs. 1 BGB. Die Berechnung der Forderung ergibt sich aus der von der Klägerin vorgelegten Anlage K 8 (Bl. 18 AH). Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die Berechnung Bezug genommen werden. Die Beklagte hat diese Berechnung nicht bestritten. 26 2. Widerklage 27 Die Widerklage ist unbegründet. Der geltend gemachte Wechselkursschaden ist auf die gesetzlich geschuldeten Verzugszinsen gemäß § 288 Abs. 1 BGB im Wege der Vorteilsausgleichung anzurechnen. 28 Die Beklagte hat insofern dargelegt, dass es ihrer geschäftlichen Übung entsprochen habe, Zahlungen der Schuldner in USD unmittelbarer in EUR umzutauschen. Die Beklagte habe als Mitglied der A-Gruppe selbst keine Devisenkonten unterhalten und keine Kurssicherung betrieben, sondern dazu auf den Konzern zurückgegriffen. Die Klägerin hat diesen Vortrag bestritten. Die Beklagte hat insoweit Zeugenbeweis angetreten. Eine Beweisaufnahme ist aber entbehrlich, weil der Schadensersatzanspruch der Beklagten aus anderen Gründen nicht berechtigt ist. 29 Die Beklagte muss sich die aus der verspäteten Zahlung erlangten Vorteile anrechnen lassen. Zutreffend ist, dass dem Grunde nach bei verspäteter Zahlung einer Fremdwährungsschuld ein Wechselkursschaden aus Verzug begründet werden kann. Liegt eine echte Fremdwährungsschuld vor, hat der Kursverlust der ausländischen Währung während des Verzugs zur Folge, dass der Gläubiger bei der Zahlung für den Betrag der ausländischen Währung nur einen geringeren Betrag in der eigenen Währung erhält, als er bei rechtzeitiger Zahlung erhalten hätte. Dass dies grundsätzlich einen zu ersetzenden Verzögerungsschaden darstellt, ist anerkannt. Unter gewissen Umständen kann dabei vermutet werden, dass ausländische Zahlungsmittel in die Heimatwährung konvertiert worden wären. Allerdings muss sich der Gläubiger die gemäß § 288 Abs. 1 BGB zu zahlenden Verzugszinsen als Mindestschaden anrechnen lassen. Das trägt dem Grundprinzip des Schadensrechts Rechnung, dass die aktuelle Vermögenslage des Ersatzberechtigten mit derjenigen zu vergleichen ist, die vorliegend würde, wenn das schädigende Ereignis nicht eingetreten wäre (vergleiche Löwisch/Feldmann in: Staudinger, BGB, 2009, § 286 Rn. 204 mit weiteren Nachweisen; OLG Naumburg, Urteil vom 30. Dezember 2010 – 10 U 16/10, BeckRS 2011,17000). Das entspricht auch den Grundsätzen der Vorteilsausgleichung. Danach sind Vermögensvorteile, die der Geschädigte durch das den Schaden auslösende Ereignis erlangt hat, auf den Schaden anzurechnen, soweit sie in einem adäquaten kausalen Zusammenhang mit diesem Ereignis stehen und die Anrechnung des Vorteils dem Zweck des Schadensersatzes sowie der Billigkeit entspricht (BGH, Urteil vom 15. April 1983 – V ZR 152/82, Juris-online, Rn. 16 ff.). 30 Die Klägerin führt zu Recht aus, dass die Beklagte durch die Zinszahlungen finanzielle Vorteile erzielt hat. In der Zeit von 2004-2011 ist der titulierte Anspruch der Beklagten verzinst worden. Hätte die Klägerin die Zahlung rechtzeitig erbracht, wäre der Beklagten kein Wechselkursverlust entstanden. Sie hätte dann aber auch nicht die Verzugszinsen erhalten. 31 Es entspricht auch der Billigkeit, den durch das den Schaden auslösende Ereignis erlittenen Verzögerungsschaden auf die gesetzlichen Verzugszinsen anzurechnen. Denn der Verzögerungsschaden durch einen Wechselkursverlust ist ein adäquater Schaden aus dem Spektrum möglicher Verzögerungsschäden. Er wird daher grundsätzlich von dem Mindestschaden gemäß § 288 Abs. 1 BGB erfasst. Die Beklagte hätte darlegen und beweisen müssen, dass sie über einen möglichen Wechselkursschaden hinaus einen weiteren konkreten Schaden erlitten hat. Denkbar ist insoweit, dass die Beklagte die Hauptforderung bei rechtzeitiger Zahlung angelegt und damit Zinsen erzielt hätte. In Betracht kommt ferner, dass die Beklagte bei rechtzeitiger Zahlung etwaige Kredite zurückgeführt und damit Aufwendungen für Zinsen vermieden hätte. Dazu fehlt aber Vortrag der Beklagten, obwohl diese Thematik sowohl von der Klägerin als auch vom Gericht im Termin zur mündlichen Verhandlung angesprochen worden ist. 32 Die Beklagte hat entgegen ihrer Auffassung auch nicht zwei Schäden erlitten, nämlich den Mindestschaden in Form gesetzlicher Verzugszinsen und den Wechselkursschaden. Denn letzterer ist Teil des Mindestschadens, den § 288 Abs. 1 BGB unterstellt. Richtig ist zwar, dass § 288 Abs. 4 BGB ausdrücklich bestimmt, dass neben den gesetzlichen Verzugszinsen weitere Verzugsschäden nicht ausgeschlossen sind. Weitere konkrete Verzugsschäden hat die Beklagte aber gerade nicht dargelegt. 33 Die Forderung der Klägerin ist erst ab Zugang der Klage gemäß §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB zu verzinsen. Einen früheren Verzugsbeginn durch Mahnung hat die Klägerin nicht dargelegt. 34 Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 709 S. 1 ZPO. 35 Streitwert: 36 bis zum 13. Februar 2012: = EUR 20.617,14 37 danach: = EUR 21.369,86. 38 Der Streitwert ergibt sich aus den Klage- und Widerklageforderungen. Die Erhöhung ergibt sich daraus, dass die Klägerin die Klageforderung geringfügig erhöht und die Beklagte die Widerklageforderung unverändert gelassen hat.