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Urteil

24 O 354/11

LG KOELN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Antrag auf Tatbestandsberichtigung ist zurückzuweisen, wenn der angegriffene Tatbestand bereits als richtig festgestellt wurde. • Äußerungen in der Klageschrift können als zugrundeliegende Feststellung für die Kenntnislage der Parteien herangezogen werden.
Entscheidungsgründe
Zurückweisung des Antrags auf Tatbestandsberichtigung bei bereits richtigem Tatbestand • Ein Antrag auf Tatbestandsberichtigung ist zurückzuweisen, wenn der angegriffene Tatbestand bereits als richtig festgestellt wurde. • Äußerungen in der Klageschrift können als zugrundeliegende Feststellung für die Kenntnislage der Parteien herangezogen werden. Die Klägerin stellte einen Antrag auf Tatbestandsberichtigung. In der Klageschrift behauptete die Beklagte, die Prozessbevollmächtigten der Klägerin hätten spätestens Mitte 2010 Kenntnis davon erlangt, dass möglicherweise auch Wirtschaftsprüfer haftbar sein könnten. Streitgegenstand war damit die Frage, ob die behauptete Kenntnislage eine Berichtigung des Tatbestands erforderlich macht. Relevante Tatsache ist, dass ausweislich der Akten (Bl. 3 der Klageschrift) unstreitig ist, dass spätestens etwa Mitte 2010 entsprechende Kenntnis bestand. Es ging nicht um die Beurteilung der Haftung der Wirtschaftsprüfer selbst, sondern nur um die Korrektur des festgestellten Tatbestands. Das Gericht prüfte den Antrag vor dem Hintergrund der vorgelegten Klageschrift und Aktenlage. • Der maßgebliche Tatbestand ist bereits als richtig festgestellt worden. Die Klageschrift enthält die Behauptung, dass die Prozessbevollmächtigten der Klägerin spätestens Mitte 2010 Kenntnis von der möglichen Haftung der Wirtschaftsprüfer hatten; diese Angabe ist ausweislich der Akte (Bl. 3) unstreitig. • Ein Tatbestandsberichtigungsantrag setzt voraus, dass der festgestellte Tatbestand unrichtig oder unvollständig ist; liegt die Richtigkeit vor, besteht kein Korrekturbedarf. • Die vorgelegten Unterlagen begründen keine neue Tatsachengrundlage, die eine Berichtigung rechtfertigen würde. Das Gericht hat daher keine Veranlassung, den Tatbestand zu ändern. • Entscheidend ist die materielle Übereinstimmung der behaupteten Kenntnislage mit den in den Akten dokumentierten Tatsachen; daraus folgt die Zurückweisung des Antrags. Der Antrag auf Tatbestandsberichtigung vom 16.04.2012 wurde zurückgewiesen. Das Gericht hat festgestellt, dass der festgestellte Tatbestand bereits korrekt ist, weil aus der Klageschrift unstreitig hervorgeht, dass die Prozessbevollmächtigten der Klägerin spätestens Mitte 2010 Kenntnis von einer möglichen Haftung der Wirtschaftsprüfer hatten. Mangels neuer oder widersprechender Tatsachen besteht kein Grund für eine Berichtigung. Damit bleibt der ursprüngliche Tatbestand unverändert, und der Berichtigungsantrag ist erfolglos.