Urteil
24 O 354/11
Landgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGK:2012:0329.24O354.11.00
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Tenor
1.
Die Klage wird abgewiesen.
2.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Tatbestand : Zwischen der Klägerin und der Beklagten bestand zwischen dem 17.10.1992 und dem 10.04.2006 ein Rechtsschutzversicherungsvertrag auf der Grundlage des Versicherungsscheins vom 29.10.1992 (Anlage K 1, AH) und der ARB 75 (Anlage K 4, AH). In § 4 Abs. 4 ARB 75 heißt es: „Für Versicherungsfälle, die dem Versicherer später als zwei Jahre nach Beendigung des Versicherungsvertrages für das betroffene Wagnis gemeldet werden, besteht kein Versicherungsschutz.“ Im Juni 2000 beteiligte die Klägerin sich als atypische stille Gesellschafterin mit insgesamt 175.896,- DM am Unternehmenssegmet VII der T Immobilienanlagen und Vermögensmanagement Aktiengesellschaft (im Folgenden: T AG). Die Klägerin wandte sich im September 2004 an ihre jetzigen Prozessbevollmächtigten und bat um die Wahrnehmung ihrer Rechte aus der Beteiligung an der T AG. Ende 2004 wurden Schadensersatzansprüche der Klägerin gegen die T gerichtlich geltend gemacht. Hierfür gewährte die Beklagte mit Schreiben vom 21.02.2005 Deckungsschutz. Das Verfahren endete im April 2006 mit einem Vergleich, den die T jedoch nicht erfüllte. Mit Beschluss vom 14.06.2007 wurde das Insolvenzverfahren eröffnet, das noch andauert. Mit einer Klageschrift vom 18.12.2007 nahm die Klägerin, vertreten durch ihre jetzigen Prozessbevollmächtigten, sodann die Herren R und X in ihrer Eigenschaft als Konzeptanten der T AG auf Schadensersatz in Anspruch. Das Verfahren ist noch in erster Instanz anhängig. Aufgrund der Deckungsanfrage vom 01.03.2005 (Anlage K 21, Bl. 44 ff GA) und vom 14.12.2007 (Anlage K 21, Bl. 48 ff) hatte die Klägerin über ihre jetzigen Prozessbevollmächtigten um Deckungsschutz für die außergerichtliche Interessenwahrnehmung betr. die früheren Vorstände und die Konzeptanten der T AG bzw. – bzgl. der Herren R und X – im letztgenannten Schreiben auch um Deckungsschutz für die gerichtliche Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen nachgesucht. Eine Deckungszusage der Beklagten für die Kosten 1. Instanz wurde am 07.01.2008 erteilt (Anlage K 11, AH). Spätestens etwa Mitte 2010 wurde den Prozessbevollmächtigten der Klägerin im Rahmen der Auswertung von Unterlagen zur deliktischen Haftung der Konzeptanten, Initiatoren und ehemaligen Vorstände der T1 Gruppe auch Informationen bekannt, aus denen sich aus ihrer Sicht eine Haftung der ehemals für die Gruppenunternehmen tätig gewordenen Wirtschaftsprüfer und Berater bzw. Wirtschaftsprüfungs- und Beratungsgesellschaften aus Beihilfe zum Betrug und Kapitalanlagebetrug sowie wegen sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung ergab. Es wurden etwa 1.800 Stehordner durchgearbeitet. Die Akteneinsicht hatte sich verzögert, da der zunächst tätig gewesene Insolvenzverwalter Akteneinsicht verweigert hatte. Bis Ende März 2011 fertigten die Prozessbevollmächtigten der Klägerin ein Gutachten zur Frage der Haftung der A GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, der Y GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft und der I GmbH (Anlage K 12, AH). Mit Schreiben vom 28.03.2011 (Anlage K 13, AH) wandten sich die Prozessbevollmächtigten der Klägerin an die Beklagte und baten unter Fristsetzung bis zum 21.04.2011 um Kostenschutz für die außergerichtliche Interessenwahrnehmung für ein Vorgehen gegen die drei vorgenannten Gesellschaften. In dem Schreiben heißt es u.a., aus den nun bekannten Unterlagen ergäben sich entsprechende Schadensersatzansprüche. Weiter heißt es u.a.: „Vorsorglich weisen wir darauf hin, dass Ihr Versicherungsnehmer von der Haftung der Wirtschaftsprüfer bisher weder Kenntnis hatte noch hätte haben können. Eine entsprechende Haftung ergibt sich aus internen Unterlagen der Unternehmen der T1 Gruppe, die nicht allgemein zugänglich sind. Ihr Versicherungsnehmer erlangt erst jetzt Kenntnis von den die Schadensersatzansprüche begründenden Umständen aus einer entsprechenden Mitteilung durch unsere Kanzlei mit parallel versandtem Schreiben.“ Mit Schreiben vom 29.03.2011 (Anlage K 15, AH) wandten sich die Prozessbevollmächtigten der Klägerin an ihre Mandantin. In dem Schreiben heißt es u.a., aus weiteren inzwischen ausgewerteten Unterlagen ließe sich beweisen, dass zumindest eine große Wirtschaftsprüfungsgesellschaft den Betrug an den Anlegern unterstützt habe. Hieraus ergebe sich insoweit eine schadensersatzrechtliche Haftung. Wegen der Neuregelung der Verjährung müsse der Anspruch gegen die Wirtschaftsprüfer noch in diesem Jahr geltend gemacht werden. Die Klägerin werde daher gebeten, die beigefügte Vollmacht unterschrieben und im Original alsbald zurückzusenden. Nach Einholung der entsprechenden Deckungszusage der Beklagten würden die Ansprüche gegen die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft wegen Beihilfe zum Betrug geltend gemacht. Die Stellung der Deckungsanfrage erfolge wie bisher durch die Kanzlei der Prozessbevollmächtigten. Am 30.04.2011 unterzeichnete die Klägerin einen Auftrag, verbunden mit einer Vollmacht zur außergerichtlichen und gerichtlichen Vertretung zur Geltendmachung von Schadensersatz gegen Unternehmen der A A Gruppe und Rechtsnachfolger (Anlage K 16, AH). Am 08.04.2011 (Anlage K 17, AH) lehnte die Beklagte die Gewährung von Deckungsschutz unter Hinweis auf die Beendigung des Rechtsschutzversicherungsvertrages und den Ablauf der Nachhaftungszeit ab. Weitere Deckungsablehnungsgründe wurden nicht geltend gemacht. Die Klägerin behauptet, sie habe erstmals mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 29.03.2011 davon erfahren, dass ihr die Wirtschaftsprüfungsgesellschaften auf Schadensersatz haften könnten. Zuvor sei dies zu keinem Zeitpunkt Thema zwischen ihr und ihren Prozessbevollmächtigten gewesen. Dies könnten die Zeugen Rechtsanwalt N und Rechtsanwalt S bestätigen. Ihre Prozessbevollmächtigten hätten zudem erst Ende März 2011 hinreichende Kenntnis von einer Haftung der Wirtschaftsprüfungsgesellschaften gehabt. Die Klägerin habe ihre Prozessbevollmächtigten erst am 30.04.2011 damit beauftragt, ihre Interessen gegenüber den Wirtschaftsprüfungsgesellschaften wahrzunehmen. Die Klägerin ist der Ansicht, ein etwaiges Verschulden ihrer Prozessbevollmächtigten betr. die Versäumung der Ausschlussfrist könne ihr ohnehin nicht zugerechnet werden, da diese nicht als Erfüllungsgehilfe in ihrem Verhältnis zur Beklagten anzusehen seien. Die Klägerin hält § 4 Abs. 4 ARB 97 zudem wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot für unwirksam, da die Klausel nicht verdeutliche, dass der Versicherer sich nach Treu und Glauben nicht auf den Ablauf der Nachhaftungszeit berufen dürfe, wenn der Versicherungsnehmer diese schuldlos habe verstreichen lassen. Die Klägerin beantragt, festzustellen, dass die Beklagte ihr aus dem Versicherungsvertrag mit der Vertrags-Nr. 637.030.078.002 Kostenschutz für die außergerichtliche Interessenwahrnehmung im Zusammenhang mit der Beteiligung an der T AG (Vertrags-Nr. 000000) gegen die A GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, gegen die Y GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft und gegen die I GmbH zu gewähren hat. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte beruft sich auf den Ablauf der sich aus § 4 Abs. 4 ARB 75 ergebenden Ausschlussfrist. Hinsichtlich der Wirksamkeit der Klausel hat sie keine Bedenken. Sie ist der Auffassung, die Voraussetzungen, nach denen die Berufung eines Versicherers auf den Ablauf der Ausschlussfrist als treuwidrig anzusehen sei, seien vorliegend nicht gegeben. Die Beklagte behauptet in diesem Zusammenhang, die Klägerin sei im Zusammenhang mit der Klageerhebung gegen die T AG, spätestens jedoch im Zusammenhang mit der Geltendmachung von Ansprüchen gegen Vorstände und Konzeptanten der T AG von Seiten ihrer Prozessbevollmächtigten informiert worden, dass auch Ansprüche gegen die Wirtschaftsprüfungsgesellschaften bestehen oder bestehen könnten. Hierzu beantragt sie Vernehmung der Klägerin als Partei. Die Beklagte behauptet, eine umfassende Beauftragung der jetzigen Prozessbevollmächtigten damit, alle erdenklichen Ansprüche aus der Beteiligung der Klägerin an der T AG geltend zu machen, sei bereits mit der ursprünglichen Mandatierung erfolgt. Jedenfalls könne es nicht hingenommen werden, sollte die Klägerin es sträflich vernachlässigt haben, sich seitens ihrer Prozessbevollmächtigten bzgl. einer möglichen Haftung der Wirtschaftsprüfungsgesellschaften informieren zu lassen. Die Beklagte behauptet ferner, den Prozessbevollmächtigten sei bereits weit vor Mitte 2010 bekannt gewesen, dass konkrete Anhaltspunkte für eine schadensersatzrechtliche Haftung der Wirtschaftsprüfungsgesellschaften bestünden. Die Beklagte ist der Ansicht, das Verschulden der Prozessbevollmächtigten müsse die Klägerin sich bzgl. der Versäumung der Ausschlussfrist zurechnen lassen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe : Die Klage ist unbegründet. Die Beklagte beruft sich zu Recht auf die Ausschlussfrist des § 4 Abs. 4 ARB 75. Die entsprechende Klausel ist wirksam. Die Bedenken, die insoweit aus dem Transparenzgebot abgeleitet werden, haben den BGH nicht dazu veranlasst, die Wirksamkeit entsprechender Klauseln in Frage zu stellen (vgl. zuletzt BGH, Urteil vom 20.07.2011 – IV ZR 180/10 -, s. auch OLG Stuttgart, Urteil vom 27.11.2008 – 7 U 89/08 -). Die Meldung der beabsichtigten Inanspruchnahme der Wirtschaftsprüfungsgesellschaften mit Schreiben vom 28.03.2011 ist Jahre nach dem am 10.04.2008 erfolgten Ablauf der zweijährigen Nachhaftungszeit erfolgt. Soweit die Klägerin im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 09.03.2012 geltend macht, den Versicherungsfall als solchen doch bereits mit der Deckungsanfrage vom 14.12.2007 i. S. des § 4 Abs. 4 ARB 75 gemeldet zu haben, kann ihr hierin nicht gefolgt werden. Denn der Versicherungsfall ist auch bei der Meldung jedenfalls - soweit Schadensersatzansprüche im Raum stehen - nach der Person des Schädigers einzugrenzen. Dass jedoch die Wirtschaftsprüfungsgesellschaften selbst aus unerlaubter Handlung haften könnten, wurde erst 2011 der Beklagten mitgeteilt. Allgemein anerkannt ist, dass ein Versicherer sich nach Treu und Glauben nicht auf den Ablauf der Nachmeldefrist berufen darf, wenn der Versicherungsnehmer die Ausschlussfrist schuldlos nicht eingehalten hat (vgl. zusammenfassend etwa OLG Köln, Urteil vom 22.03.2011 – 9 U 177/10 – sowie die auf Bl. 8 der Klageschrift im Einzelnen aufgeführte BGH-Rspr.). Anerkannt ist auch, dass dem Versicherungsnehmer insoweit bereits leichte Fahrlässigkeit schadet und er für das Vorliegen der Umstände, aus denen sich das fehlende Verschulden ergeben soll, darlegungs- und beweisbelastet ist (vgl. Armbrüster in Prölss/Martin, VVG, 28. Aufl., § 4 ARB 2008/II Rz 142; Maier in Harbauer, Rechtsschutzversicherung, 8. Aufl., § 4 ARB 2000 § 4 Rz 151 ff mit zahlreichen Nachweisen aus der Rechtsprechung). Melden kann der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall nicht erst dann, wenn er einen Schadensersatzanspruch genau begründen kann, sondern bereits dann, wenn er einen konkreten Lebenssachverhalt mitteilen und angeben kann, welche rechtlichen Interessen er daraus geltend machen möchte (s. Maier, a.a.O. Rz 151 unter Hinweis auf BGH, Urteil vom 15.04.1992 – IV ZR 198/91 -; so auch OLG Köln, a.a.O.). Demnach ist eine Meldung auch dann geboten, wenn noch nicht so hinreichende Informationen vorliegen, dass hieraus ein schlüssiges Anspruchsbegehren, wie es für eine Deckungsanfrage erforderlich ist, formuliert werden könnte (vgl. BGH a.a.O.). Denn Sinn der Meldefrist ist nur, dem Versicherer zu verdeutlichen, dass er ungeachtet der Beendigung des Verfahrens eine Deckungsreserve vorhalten muss; zudem sollen nach Fristablauf schwerer aufklärbare und übersehbare Schadensfälle im Interesse einer Geringhaltung des Verwaltungsaufwandes von der Deckung ausgenommen sein. Wenn der Versicherungsnehmer erstmals in den Stand gesetzt ist, eine Meldung im vorbeschriebenen Sinne machen zu können, so muss er diese nach Ablauf der Nachhaftungszeit auch unverzüglich, d.h. ohne schuldhaftes Zögern, vornehmen (vgl. Maier, a.a.O., Rz 151 mit Nachw. aus der Rspr.). Wendet man diese Maßstäbe auf den vorliegenden Fall an, so kann es keinem Zweifel unterliegen, dass – wenn man ein Verschulden der Prozessbevollmächtigten der Klägerin dieser zurechnet – jedenfalls keine unverzügliche Meldung des Versicherungsfalles nach Ablauf der Nachmeldefrist vorliegt. Dies ergibt sich schon daraus, dass unstreitig bis Ende März 2011 das 200-seitige Gutachten vorlag, aus der sich aus Sicht der Klägerin eine Haftung der Wirtschaftsprüfungsgesellschaften ergibt, die Erstellung dieses Gutachtens jedoch ersichtlich einige Zeit in Anspruch genommen hat und den Prozessbevollmächtigten der Klägerin bereits während der Fertigung des Gutachtens so viele Umstände bekannt gewesen sein müssen, dass sie hierauf eine Meldung des Versicherungsfalles hin hätten vornehmen können. Die – insoweit darlegungs- und beweisbelastete - Klägerin konkretisiert auch nicht, wann denn erstmals ihren Prozessbevollmächtigten die entsprechenden Informationen, die Grundlage einer Meldung des Versicherungsfalles hätten sein können, vorgelegen haben. Stellt man demnach auf das Wissen der Prozessbevollmächtigten der Klägerin ab, so sind die tatsächlichen Voraussetzungen für die Annahme einer – auch unter Zubilligung einer Überlegungsfrist – unverzüglichen Nachmeldung nicht substantiiert dargetan. Das Verschulden ihrer Prozessbevollmächtigten hat die Klägerin sich zurechnen zu lassen gemäß § 166 BGB. Hiervon geht etwa auch Armbrüster, a.a.O., Rz 142 mit Nachw. aus der Rspr. aus; für den vergleichbaren Fall der Ausschlussfrist des § 12 Abs. 3 VVG a.F. vgl. Prölss in Prölss/Martin, VVG, 27. Aufl., § 12 Rz 50 mit Nachw. aus der Rspr.; Beschluss des OLG Köln vom 19.06.1996 – 5 W 41/96 -. Soweit die Rechtsprechung im Anschluss an Wendt, r+s 2010, 221, 230 im Bereich der Obliegenheitsverletzungen eine Zurechnung des Anwaltsverschuldens nicht mehr als gerechtfertigt ansieht, so können die hierfür maßgeblichen Überlegungen nicht auf den vorliegenden Fall der Versäumung der Ausschlussfrist übertragen werden. Denn hierbei geht es – anders als bei den Obliegenheiten – nicht um ein Verhalten des Versicherungsnehmers, das der Versicherer oder das Versicherungsvertragsgesetz dem Versicherungsnehmer aufgibt, auch wenn es sich nicht um einklagbare Rechtpflichten handelt. Es ließe sich auch nicht begründen, weshalb eine Zurechnung im Falle einer Ausschlussfrist nicht in Betracht kommen solle, wohl jedoch – wie in der Rspr. anerkannt – bei der Beurteilung der subjektiven Voraussetzungen für den Beginn der Verjährungsfristen im Sinne des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB (vgl. zur Zurechnung des Anwaltsverschuldens im Rahmen der zuletzt genannten Norm MünchKommBGB-Grothe, 6. Aufl., § 199 Rz 34 sowie NK-BGB-Mansel/Stürner, 2. Aufl., § 199 Rz 76, jeweils mit Nachw. aus der Rspr.). Zutreffend ist zwar, dass eine Zurechnung erst ab dem Zeitpunkt der Mandatierung in Betracht kommt (vgl.MünchKommBGB-Grothe, a.a.O.). Vorliegend ist jedoch Folgendes zu bedenken: Die Klägerin trägt selbst vor – s. Bl. 4 der Klageschrift – sie habe sich im September 2004 an ihre jetzigen Prozessbevollmächtigten gewandt und „um die Wahrnehmung ihrer rechtlichen Interessen aus der Beteiligung an der T AG“ gebeten. Danach ging der Auftrag dahin, ihre Beteiligung an der T AG unter allen erdenklichen rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen. Zu Letzteren gehört jedoch auch eine etwaige Haftung der Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, mögen hierfür zunächst auch keine konkreten Anhaltspunkte bestanden haben. Zum Prüfungsumfang gehörte es dann aber eben auch festzustellen, ob solche Anhaltspunkte ggf. vorliegen, sei es zum Zeitpunkt der Mandatierung oder im Verlauf der Mandatsbearbeitung. Ein anderes Verständnis wäre auch eher als lebensfremd anzusehen, denn ein Geschädigter möchte grundsätzlich seinen Schaden ersetzt bekommen, von wem auch immer. Gerade in für ihn selbst eher undurchsichtigen Angelegenheiten kann in der Regel, soweit keine abweichenden Anhaltspunkte vorliegen, nicht angenommen werden, dass das Mandat sich auf die Inanspruchnahme nur eines bestimmten Schädigers beschränkt. Hieran ändert nichts, dass die Klägerin erst unter dem 30.04.2011 einen Auftrag/eine Vollmacht betr. die Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen gegen Wirtschaftsprüfungsgesellschaften unterzeichnet hat, denn dies erfolgte – wie aus dem vorangegangenen Anschreiben der Prozessbevollmächtigten ersichtlich – nur zu dem Zweck, dass diese sich insoweit nach außen legitimieren konnten. Zudem ist jedenfalls eine vertragliche Nebenpflicht des Anwaltes aus dem ursprünglichen Mandat anzunehmen, dem Mandanten unverzüglich Bescheid zu geben, wenn er im Rahmen eines bestehenden Mandates davon Kenntnis erlangt, dass ein weiterer Anspruchsgegner in Betracht kommt. Auch ist vorliegend anzunehmen, dass jedenfalls ein weitergehendes Mandat im Rahmen der Bearbeitung der Rechtsschutzangelegenheit bestanden hat, denn ansonsten wäre nicht verständlich, weshalb die Prozessbevollmächtigten der Klägerin den Antrag auf Deckungszusage für ein Vorgehen gegen die Wirtschaftsprüfungsgesellschaften pp. im Namen der Klägerin bereits zu einem Zeitpunkt vorgenommen haben, als diese nach dem Vortrag der Klägerin hierüber noch nicht informiert war. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Streitwert : 5.271,79 €