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Urteil

1 S 176/11

LG KOELN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei unstreitigem erheblichen Schimmelbefall und damit verbundenen Trocknungsmaßnahmen kann die Miete wegen Gebrauchsbeeinträchtigung nach § 536 Abs.1 BGB in erheblichem Umfang, hier 80 %, gemindert werden. • Zahlungen, die ohne Rechtsgrund erfolgen, sind nach § 812 Abs.1 S.1 Alt.1 BGB herauszugeben; dies gilt auch für überzahlte Miete und Kaution einschließlich Zinsen. • § 814 BGB schließt die Rückforderung nur aus, wenn der Leistende positive Kenntnis von seiner Nichtschuld hatte; bloßes Wissen um Mängel genügt nicht, wenn Umfang und Rechtsfolge noch unklar waren. • Eine fristlose Kündigung nach § 543 BGB kann gerechtfertigt sein, wenn die Fortsetzung des Mietverhältnisses wegen erheblicher Mängel (Schimmel, dauerhafte Trocknungsmaßnahmen) unzumutbar ist. • Eine Abmahnung nach § 543 Abs.3 S.2 Nr.2 BGB kann entbehrlich sein, wenn Dauer und Auswirkungen der Mangelbeseitigung dem Mieter die Abwendung der Kündigung nicht zumutbar machen.
Entscheidungsgründe
Rückforderung überzahlter Miete und Kaution wegen erheblichem Schimmelbefall und unzumutbarer Fortsetzung des Mietverhältnisses • Bei unstreitigem erheblichen Schimmelbefall und damit verbundenen Trocknungsmaßnahmen kann die Miete wegen Gebrauchsbeeinträchtigung nach § 536 Abs.1 BGB in erheblichem Umfang, hier 80 %, gemindert werden. • Zahlungen, die ohne Rechtsgrund erfolgen, sind nach § 812 Abs.1 S.1 Alt.1 BGB herauszugeben; dies gilt auch für überzahlte Miete und Kaution einschließlich Zinsen. • § 814 BGB schließt die Rückforderung nur aus, wenn der Leistende positive Kenntnis von seiner Nichtschuld hatte; bloßes Wissen um Mängel genügt nicht, wenn Umfang und Rechtsfolge noch unklar waren. • Eine fristlose Kündigung nach § 543 BGB kann gerechtfertigt sein, wenn die Fortsetzung des Mietverhältnisses wegen erheblicher Mängel (Schimmel, dauerhafte Trocknungsmaßnahmen) unzumutbar ist. • Eine Abmahnung nach § 543 Abs.3 S.2 Nr.2 BGB kann entbehrlich sein, wenn Dauer und Auswirkungen der Mangelbeseitigung dem Mieter die Abwendung der Kündigung nicht zumutbar machen. Die Klägerin bewohnte ein Einzimmer-Appartement und zahlte für Juni 2009 Miete in voller Höhe. Wegen eines Wasserschadens trat Schimmel auf; der Vermieter begutachtete den Schaden am 02.06.2009 und veranlasste Trocknungsmaßnahmen, zu denen Möbel von den Wänden gerückt und Trocknungsgeräte aufgestellt wurden. Die Klägerin zahlte die Miete monatlich im Voraus; die Zahlung für Juni war bereits angewiesen, als sie erstmals Mängel rügte. Wegen der erheblichen Gebrauchseinschränkung kündigte die Klägerin mit Wirkung zum 30.06.2009 fristlos. Die Klägerin forderte Rückzahlung überzahlter Miete für Juni 2009 sowie Rückgabe der Kaution nebst Zinsen; der Beklagte hielt dem eine Aufrechnung mit behaupteten Mietansprüchen entgegen. • Das Amtsgericht hat zu Recht einen Anspruch der Klägerin auf Rückzahlung überbezahlter Miete in Höhe von 498,38 € aus § 812 Abs.1 S.1 Alt.1 BGB festgestellt, weil die Leistung (volle Miete) ohne Rechtsgrund erfolgte. • Die Miete war nach § 536 Abs.1 BGB zu 80 % gemindert. Eine Minderung in dieser Höhe ist bei sehr schwerer Beeinträchtigung des Wohnens gerechtfertigt; hier schränkten abrückte Möbel und zwei Trocknungsgeräte sowie der Schimmelbefall die Nutzbarkeit der Wohnung auf ein Minimum ein. • Ein Ausschlussanspruch nach § 814 BGB liegt nicht vor, weil die Klägerin zum Zeitpunkt der Zahlung keine positive Kenntnis der Nichtschuld hatte; das Ausmaß der Minderung und erforderliche Maßnahmen waren zum Zahlungszeitpunkt noch nicht geklärt und die Klägerin durfte auf die Gutachterklärung vertrauen. • Die Klägerin hat ferner Anspruch auf Rückzahlung der Kaution nebst Zinsen in Höhe von 1.107,98 €. Die vom Beklagten behauptete Aufrechnung mit Mietansprüchen für Juli bis September 2009 greift nicht, weil die Klägerin das Mietverhältnis wirksam fristlos nach § 543 BGB beendet hat. • Die fristlose Kündigung war gerechtfertigt, weil die Fortsetzung des Mietverhältnisses unzumutbar war angesichts des gravierenden Mangels und der Dauer und Auswirkungen der Trocknungsmaßnahmen. Eine vorherige Abmahnung war nach § 543 Abs.3 S.2 Nr.2 BGB entbehrlich. Neu in der Berufung vorgebrachte Behauptungen (Hotelangebot) sind unberücksichtigt geblieben. Die Berufung des Beklagten wurde zurückgewiesen. Das Landgericht bestätigt, dass die Klägerin Rückzahlung überzahlter Miete für Juni 2009 in Höhe von 498,38 € sowie die Kaution nebst Zinsen in Höhe von 1.107,98 € verlangen kann, weil die Miete wegen des erheblichen Schimmelbefalls und der Trocknungsmaßnahmen zu 80 % gemindert war und die Zahlung somit ohne Rechtsgrund erfolgte. Ein Einwand nach § 814 BGB scheidet aus, da die Klägerin zum Zeitpunkt der Zahlung nicht positiv wusste, dass sie nicht zur vollen Zahlung verpflichtet war. Die fristlose Kündigung zum 30.06.2009 war wirksam, weil die Fortsetzung des Mietverhältnisses unzumutbar war; eine Abmahnung war nicht erforderlich. Die Kosten des Rechtsstreits und die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils gehen zu Lasten des Beklagten.