Urteil
23 O 250/10
Landgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGK:2012:0321.23O250.10.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollsteckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollsteckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Die Parteien streiten um die Kostenerstattung für eine sog. dendritische Zelltherapie. Die Klägerin unterhält bei der Beklagten eine Krankheitskostenversicherung nach Tarif AM0. Dem Versicherungsverhältnis liegen die aus der Akte ersichtlichen Versicherungs- und Tarifbedingungen zu Grunde. Nachdem die Klägerin bereits im August 2004 aufgrund eines Melanoms im Rückenbereich operativ behandelt wurde, diagnostizierte der behandelnde Arzt nach 5 ½ Jahren symptomfreien Verlaufs im Februar 2010 eine lymphogene Metastasierung. Nach entsprechender Beratung entschied sich die Klägerin für eine Behandlungskombination aus einer vorgeschobenen und hier streitgegenständlichen Immuntherapie mit dendritischen Zellen und einer anschließenden Chemotherapie. Auf die von der Klägerin vorgelegte Rechnung des behandelnden Arztes, datiert auf den 10.06.2010, verweigerte die Beklagte, zuletzt mit Schreiben vom 30.06.2010 eine Erstattung, mit dem Hinweis darauf, dass die Wirksamkeit der gewählten dendritischen Therapie nicht nachgewiesen sei. Die weiteren ärztlichen Liquidationen vom 11.03., 18.03., 15.04. und 11.05.2010 sind der Beklagten erst mit der Klageschrift zugegangen. Eine weitere Rechnung vom 16.12.2010 legte die Klägerin mit Schriftsatz vom 01.03.2011 vor. Die Beklagte erhebt bezogen auf diese Rechnungen den Einwand der fehlenden Fälligkeit. Die Klägerin behauptet, dass eine reine Chemotherapie gegenüber der Kombination mit der in Rede stehenden Immuntherapie geringere oder jedenfalls nur gleichwertige Therapie- und Heilungschancen biete und es ihr deshalb nicht zumutbar sei, auf die dendritische Zelltherapie zu verzichten. Eine erfolgversprechendere Behandlungsmethode stehe ihr nicht zur Verfügung. Weiter behauptet die Klägerin, bei ihr liege eine Interferonunverträglichkeit vor und sie könne nicht auf eine Interferontherapie verwiesen werden. Die Klägerin behauptet, die durchgeführte dendritische Zelltherapie sei medizinisch notwendig. Die Klägerin hat ursprünglich beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 18.145,54 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Mit Schriftsatz vom 01.03.2011 hat sie die Klage erweitert und beantragt nunmehr, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin insgesamt 21.944,20 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 18.085,54 € seit Rechtshängigkeit und aus weiteren 3.858,66 € seit dem 17.12.2010 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte behauptet, die dendritische Zelltherapie sei ein experimentelles Verfahren und es gebe anerkannte Standardtherapien, die geeignet seien, die Erkrankung der Klägerin zu heilen. Die Beklagte trägt weiter vor, die Rechnungen seien unter Verstoß gegen Gebührenrecht erstellt, soweit die Position GOÄ 4873 analog abgerechnet werde. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze sowie die zu den Akten gereichten Anlagen Bezug genommen. Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß dem Beweisbeschluss vom 24.02.2011 in Verbindung mit dem Beschluss vom 06.10.2011 durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens sowie Ergänzung desselben. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf das Sachverständigengutachten vom 25.07.2011, sowie die ergänzende Stellungnahme vom 04.12.2011. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist unbegründet. Ein Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte auf Zahlung von 21.944,20 € ergibt sich nicht aus der zwischen den Parteien geschlossenen Krankheitskostenvollversicherung in Verbindung mit § 192 VVG, § 3 Abs. 1, 2 AVB. Gemäß § 3 Abs. 1 der AVB der Beklagten leistet die Beklagte Ersatz für Aufwendungen für Heilbehandlungen. Gemäß § 3 Abs. 2 der AVB ist ein Versicherungsfall die medizinisch notwendige Heilbehandlung wegen Krankheit und Unfallfolgen. Darunter ist nach ständiger Rechtsprechung zu verstehen, dass es nach den objektiven medizinischen Befunden und wissenschaftlichen Erkenntnissen zum Zeitpunkt der Behandlung vertretbar war, die Maßnahme des Arztes als medizinisch notwendig anzusehen. Vertretbar ist eine Heilbehandlung dann, wenn sie in fundierter und nachvollziehbarer Weise das zugrunde liegende Leiden diagnostisch hinreichend erfasst und eine ihm adäquate, geeignete Therapie anwendet (vgl. BGH VersR 1979, 221; BGH VersR 1991, 987; BGH VersR 2006, 535; OLG Köln r+s 1995, 431; OLG Köln r+s 1998, 34). Davon ist dann auszugehen, wenn eine Behandlungsmethode zur Verfügung steht und angewendet wird, die geeignet ist, die Krankheit zu heilen, zu lindern oder ihrer Verschlimmerung entgegenzuwirken. Im Bereich der alternativen Medizin oder Naturmedizin ist eine Behandlungsmethode in diesem Sinne auch dann als medizinisch notwendig anzusehen, wenn sie in ärztlicher Praxis erprobt und erfahrungsgemäß Erfolg versprechend ist, in ihrer Wirksamkeit etwaigen Methoden der Schulmedizin gleichkommt und keine höheren Kosten verursacht (vgl. MDR 93, 841). Beurteilungsgrundlage bietet auch insofern die Schulmedizin (vgl. BGH MDR 93, 841, VersR 96, 1224; OLG Köln VersR 2006,397). Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist es der Klägerin nicht gelungen, den ihr obliegenden Beweis der medizinischen Notwendigkeit der streitgegenständlichen Therapie zu führen. In dem eingeholten Sachverständigengutachten vom 25.07.2011 führt der Sachverständige aus, dass nach bisherigem Stand der Wissenschaft eine Behandlung der Klägerin bei dem vorliegenden Krankheitsbild mittels einer Interferontherapie die einzige wissenschaftlich ausreichend fundierte Therapie darstelle. Die Wirkungsweise der Therapie mit dendritischen Zellen hingegen sei noch nicht ausreichend wissenschaftlich bewiesen und bedürfe zwingend noch weiterer Optimierung. Der Sachverständige legt dar, dass bezüglich der Wirkungsweise der dendritischen Zelltherapie hoffnungsvolle Studien durchgeführt worden seien, die im Rahmen von in vitro Studien erlangten Erfolge sich jedoch nicht durch ausreichend gesicherte Kenntnisse in vivo bestätigen. Dabei setzt der Sachverständige sich insbesondere auch mit der von der Klägerin schriftsätzlich zitierten Studie von Schadendorf et al. auseinander. Er erläutert, dass im Rahmen dieser Studie ein Vergleich von Monochemotherapien mit DTIC und dendritischen Zellen im Stadium fortgeschrittener Metastasierung verglichen worden seien und sich, von kleineren Subgruppen abgesehen, keine erhöhte Ansprechrate der Behandlungsgruppe gezeigt habe, die mit dendritischen Zellen behandelt worden sei. Die Studie sei vor Ablauf des geplanten Zeitrahmens eingestellt worden, da die Erreichung des Studienziels – die Überlegenheit der dendritischen Zelltherapie gegenüber der Monochemotherapie – als zu gering eingeschätzt worden sei. Auf die Einwendung der Klägerin, sie leide an einer Interferonunverträglichkeit und könne nicht auf eine Interferontherapie verwiesen werden, geht der Sachverständige in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 04.12.2011 ein. Anhand des Akteninhalts kommt er nicht zu der Annahme einer Interferonunverträglichkeit. Der Sachverständige hält jedoch auch für den Fall der Annahme eine Interferonunverträglichkeit an seiner Auffassung, dass die Behandlung mit dendritischen Zellen nicht medizinisch notwendig sei, fest. Er führt insbesondere aus, dass eine Anwendung der dendritischen Zelltherapie auch bei der Annahme der Unverträglichkeit nicht empfehlenswert gewesen sei, da weder Langzeitdaten zu Nebenwirkungen, Risiko- und Verträglichkeitsprofil, Interaktionsmuster noch Ansprechraten in großen kontrollierten klinischen Studien mit ausreichend großen Patientenzahlen vorlägen. Die Kammer folgt den Feststellungen des Sachverständigen. Der Sachverständige hat die in der Gerichtsakte befindlichen Unterlagen ausgewertet und die wissenschaftliche Studienlage umfassend berücksichtigt. Er führt insbesondere aus, dass er die Therapie mit dendritischen Zellen für ein zukünftig vielversprechendes Verfahren halte. Der Sachverständige weist besondere Sachkunde auf dem Gebiet der Forschung zur dendritischen Zelltherapie auf. Seine Bedenken gegen die Umsetzung der bisherigen Forschungserfolge in vivo überzeugen vor diesem Hintergrund besonders. Die Ergebnisse des Sachverständigen sind nachvollziehbar. Der Sachverständige legt überzeugend dar, dass die Anwendung der dendritischen Zelltherapie nach jetzigem Stand der Wissenschaft und Forschung noch nicht ausreichend erforscht ist und darüber hinaus noch nicht bekannte Risiken für Patienten birgt. Vor diesem Hintergrund ist nach Überzeugung der Kammer nicht bewiesen, dass die Therapie mit dendritischen Zellen in ärztlicher Praxis erprobt und erfahrungsgemäß Erfolg versprechend ist und in ihrer Wirksamkeit etwaigen Methoden der Schulmedizin gleichkommt. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf § 91 Abs. 1 ZPO, § 709 Satz 2 ZPO. Streitwert: bis 22.000,00 €