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Urteil

3 O 83/11

Landgericht Köln, Entscheidung vom

Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGK:2012:0306.3O83.11.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 4.936,27 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 9,6 % p.a. seit dem 13.05.2009 sowie 12,00 EUR vorgerichtliche Mahnkosten und Rechtsanwaltskosten in Höhe von 411,30 EUR zu zahlen. Die Widerklage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten des selbstständigen Beweisverfahrens AG Köln – 111 H 6/09 – trägt die Beklagte. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch den Drittwiderbeklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Drittwiderbeklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 Tatbestand: 2 Die Klägerin nimmt die am 24.02.1925 geborene Beklagte aus abgetretenem Recht des Drittwiderbeklagten auf Zahlung von zahnärztlichem Honorar in Höhe von 4.936,27 EUR nebst Zinsen in Höhe von 9,6 %, vorgerichtlichen Mahnkosten in Höhe von 12,00 EUR und vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 411,30 EUR in Anspruch. 3 Die Beklagte befand vom 18.12.2008 bis 22.01.2009 in zahnärztlicher Behandlung des Drittwiderbeklagten, der sie im Unterkiefer prothetisch versorgte. Die erbrachten Leistungen wurden mit Rechnung vom 16.02.2009 in Höhe von 4.936,27 EUR abgerechnet. Der Drittwiderbeklagte trat die berechnete Forderung an die Klägerin ab. Mit Schreiben vom 11.05.2009 und vom 06.08.2009 mahnte die Klägerin die Beklagte. Mit anwaltlichem Schreiben vom 28.09.2009 forderte die Klägerin die Beklagte nochmals unter Fristsetzung bis zum 12.10.2009 auf. Zahlungen auf die Forderung erfolgten nicht. 4 In der Folge machte die Beklagte Mängel des Zahnersatzes und verschiedene Beschwerden geltend (Schmerzen beim Kauen, Spannungsgefühle im Frontzahnbereich, Abbeissen nicht möglich, weil die Teleskopkronen keine Schneidekanten hätten, zu breite Prothesensättel, unter denen sich Speisereste festsetzen und die Zunge und Wange behindern würden sowie zu Sprachproblemen führen würden). 5 Die Beklagte ließ sodann über ihre Krankenkasse eine Begutachtung durch Dr. K durchführen. Dieser bestätigte die Mängel der Unterkieferprothese mit Gutachten vom 22.05.2009. 6 Nachdem die Beklagte dem Drittwiderbeklagten mit anwaltlichem Schreiben vom 17.06.2009 das Gutachten übersandte, eine Zahlungspflicht ablehnte und mitteilte, dass ihr eine Nachbesserung durch den Drittwiderbeklagten nicht zumutbar sei, teilte der Drittwiderbeklagte ihr mit Schreiben vom 18.06.2009 mit, dass er das Gutachten des Dr. K für nicht seriös halte, gleichwohl bedauere, dass sie mit der Prothese nicht zufrieden sei. Er wies darauf hin, dass er der Beklagten bereits bei Eingliederung der Prothese gesagt habe, dass diese aufgrund von Wunden durch eine Zahnentfernung zunächst noch drücken könne. Mehrfache nach der Eingliederung vorgenommene Reduktionen von Kontakten an den hinteren und vorderen Zähnen sowie des Kunststoffs an der Unterseite der Prothese seien auf ausdrücklichen Wunsch der Beklagten erfolgt, weil die Beklagte geklagt habe, die Prothese sonst nicht tragen zu können. Er habe der Beklagten auch mitgeteilt, dass die Prothese nach Abheilung der Wunden nochmal nachgearbeitet werden müsse. Ferner teilt er in dem Schreiben mit: „Ungeachtet dieser Umstände müssen diese Dinge natürlich zu Ihrer Zufriedenheit gelöst werden. Deswegen biete ich Ihnen an, dass ich die Kosten für eine Verbesserung der Prothese übernehme. Allerdings setze ich voraus, dass ein Obergutachten von einem unabhängigen Sachverständigen der Krankenkasse gemacht wird, da ich das erste Gutachten nicht für serös halte.“ 7 In einem von der Beklagten gegen den Drittwiderbeklagten geführten selbstständigen Beweisverfahren vor dem Amtsgericht Köln – Az.: 111 H 6/09 – wurde der Zahnersatz vom Sachverständigen Dr. I begutachtet. Der Sachverständige gelangte in seinem Gutachten vom 18.01.2010 zu dem Ergebnis, dass der Zahnersatz mangelhaft ist und die Prothese neu erstellt werden muss, weil die Außenteleskope keine Schneidekanten hatten, so dass ein Abscheren oder Abbeissen mit diesen nicht möglich war, die Kunststoffverblendung unnötig massiv gestaltet war, was eine mögliche Ursache für eine Sprachbehinderung darstellt. Ferner stellte er fest, dass die Prothesensättel nicht den Anforderungen genügen, dass Retentionsnieschen bestanden und die Prothesenbasis nicht gleichmäßig auflag. Ferner stellte er fest, dass die Okklusion mangelhaft war. Weitere Mängel stellte er nicht fest. In seinem Ergänzungsgutachten vom 02.05.2010 führte er aus, dass im Nachhinein nicht beurteilt werden könne, ob der Zustand der Prothese das Ergebnis von Nachschleifarbeiten sei. Er führt in dem Gutachten weiter aus, dass es zwar keinen Behandlungsfehler darstelle, wenn ein Zahnarzt auf Wunsch eines Patienten und um dessen Beschwerden zu lindern Nachschleifarbeiten vornimmt. Allerdings dürfe auch auf Wunsch des Patienten nur dass umgesetzt werden, was aus medizinischen Gründen vertretbar sei. 8 Weitere Termine nahm die Beklagte bei Drittwiderbeklagten nicht wahr. 9 Die Klägerin räumt den Zustand der Prothese ein. 10 Sie behauptet, der Zustand beruhe darauf, dass die Beklagte vom Drittwiderbeklagten wegen Beschwerden und Missempfindungen entsprechende Einschleifarbeiten verlangt habe. Aufgrund einer noch nicht verheilten Wunde nach Extraktion des Zahnes 33 bzw. eines Wurzelrestes habe der Drittwiderbeklagte der Beklagten mitgeteilt, dass eine prothetische Versorgung noch nicht möglich sei. Diese solle erst nach Abheilen der Wunde erfolgen. Die Beklagte habe aber auf einer früheren Eingliederung der Prothese bestanden, da eine Interimsprothese beim Essen stark auf die Wunde gedrückt habe und eine Prothesenkarenz für sie nicht akzeptabel sei. Der Drittwiderbeklagte habe deshalb ausdrücklich auf Wunsch der Beklagten die Prothese eingegliedert in der Hoffnung, dass aufgrund der besseren Abstützung und somit geringeren Belastung des Operationsgebietes Besserung eintreten würde. Der Drittwiderbeklagte habe der Beklagten erklärt, dass die Prothese nach den auf Wunsch der Beklagten durchgeführten Einschleifarbeiten so nicht bleiben könne und nach Abklingen der Druckempfindlichkeit komplett überarbeitet werden müsse. Weitere Maßnahmen an der Prothese könnten nicht durchgeführt werden, da diese dazu führen würden, dass eine Wiederherstellung nicht mehr möglich sei und abgewartet werden müsse, bis der Knochen abgeheilt sei. 11 Die Klägerin meint, die Beklagte habe das in Rechnung gestellte Zahnarzthonorar zu zahlen. Der Honoraranspruch sei nicht entfallen, weil der Zustand der Prothese Ergebnis der auf Wunsch der Beklagten durchgeführten Einschleifarbeiten sei und die Beklagte dem Drittwiderbeklagten kein Nachbesserungsrecht eingeräumt habe. 12 Sie behauptet, ständig Bankkredit in einem die Klageforderung übersteigenden Umfang zu einem Zinssatz von 9,6 Prozent in Anspruch zu nehmen. 13 Die Klägerin beantragt, 14 die Beklagte zu verurteilen, an sie 4.936,27 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 9,6 % p.a. seit dem 13.05.2009 sowie 12,00 EUR vorgerichtliche Mahnkosten und Rechtsanwaltskosten in Höhe von 411,30 EUR zu zahlen. 15 Die Beklagte beantragt, 16 die Klage abzuweisen. 17 Mit der am 22.12.2010 zugestellten Drittwiderklage hat die Beklagte zunächst beantragt, 18 1) den Drittwiderbeklagten zu verurteilen, an sie 553,14 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten p.a. über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen; 19 2) den Drittwiderbeklagten kostenpflichtig zu verurteilen, an sie ein Schmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens jedoch in Höhe von 3.000,00 EUR zu zahlen; 20 3) festzustellen, dass der Drittwiderbeklagte verpflichtet ist, ihr alle zukünftigen materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, die auf die Mangelhaftigkeit der zahnärztlichen Behandlung gerichtet auf Herstellung eines Zahnersatzes gemäß Sachverständigengutachten in dem selbstständigen Beweisverfahren AG Köln 111 H 6/09 zurückzuführen sind; 21 4) an die ÖRAG Rechtsschutzversicherungs-AG 1.677,05 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten p.a. über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. 22 Mit Schriftsatz vom 25.08.2010 hat die Beklagte den Antrag zu 4) der Drittwiderklage zurückgenommen. 23 Der Drittwiderbeklagte beantragt, 24 die Drittwiderklage abzuweisen. 25 Die Beklagte meint, die Klageforderung sei nicht fällig. Weil die Prothese mangelhaft sei, stehe ihr die Einrede des nicht erfüllten Vertrages zu. Ferner sei der Honoraranspruch entfallen, weil die Prothese völlig unbrauchbar sei. 26 Die mit der Drittwiderklage geltend gemachten Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche stützt die Beklagte auf die Mangelhaftigkeit der Prothese sowie auf vermeintliche Behandlungsfehler des Drittwiderbeklagten. Der Drittwiderbeklagte habe schon keine Zahnprothese mit Teleskopkronen durchführen dürfen, sondern habe richtigerweise fünf verblockte Kronen mit zwei Geschieben herstellen müssen. 27 Infolge der vermeintlich fehlerhaften Behandlung durch den Drittwiderbeklagten habe die Beklagte drei weitere Zähne verloren. 28 Zur Behebung ihrer Beschwerden habe sich die Beklagte in Behandlung des Zahnarztes Dr. G begeben, der die Mängel beseitigt habe. Hierdurch seien ihr Kosten in Höhe von 553,14 EUR entstanden. 29 Die Beklagte meint, es sei ein Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 3.000,00 EUR gerechtfertigt, weil sie nach Abschluss der Behandlung in der Praxis des Drittwiderbeklagten Ende Januar 2009 für einen Zeitraum von anderthalb Jahren mit einem Zahnersatz habe leben müssen, der sie beim Sprechen behindert habe, der zum Beißen und Kauen von Nahrung nicht geeignet gewesen sei, der zu Entzündungen und Schmerzen geführt habe und der letztlich zum Verlust von drei weiteren Zähnen geführt habe. 30 Der geltend gemachte Feststellungsanspruch sei gerechtfertigt, weil Folgeschäden nicht ausgeschlossen seien. Es sei mit Folgekosten bis zu 5.000,00 EUR zu rechnen, weil für die Neuanfertigung einer Prothese voraussichtlich Kosten in dieser Höhe entstehen würden. 31 Sie meint, ein Nachbesserungsrecht habe dem Drittwiderbeklagten nicht mehr zugestanden. Aufgrund fehlgeschlagener Nachbesserungsversuche, durch die unstreitig durchgeführten Einschleifarbeiten, sei ihr eine weitere Nachbesserung durch den Drittwiderbeklagten nicht zuzumuten. Ein Nachbesserungsrecht bestehe ferner nicht, weil es sich bei dem Vertrag zwischen Patienten und Zahnarzt um einen Dienstvertrag handele, bei dem kein Nachbesserungsrecht bestehe. 32 Der Drittwiderbeklagte habe mit seinem Schreiben vom 18.06.2009 die vom Sachverständigen I festgestellten Mängel eingeräumt und sich damit einverstanden erklärt, der Beklagten die Kosten zu ersetzen, die für die Beseitigung der Mängel entstünden. 33 Der Drittwiderbeklagte behauptet, der Zustand der Prothese beruhe darauf, dass er auf ausdrücklichen Wunsch der Beklagten Einschleifmaßnahmen vorgenommen habe, um den Druck der Prothese auf die noch nicht vollständig abgeheilte Operationsstelle am Zahn 33 zu mindern. Er habe der Beklagten ausdrücklich gesagt, die Prothese sei in dem letztlich bestehenden Zustand nicht in Ordnung und müsse nach Abklingen der Beschwerden vollständig umgearbeitet werden. Die Beklagte habe ihm indessen keine Möglichkeit zur Nachbesserung gegeben, da sie ihn nicht mehr zur weiteren Behandlung aufgesucht habe. 34 Er meint, ihm habe ein Nachbesserungsrecht zugestanden. Da ihm die Beklagte keine Möglichkeit zur Nachbesserung gegeben habe, seien Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche ausgeschlossen. Das Schreiben vom 18.06.2009 sei nicht dahingehend zu verstehen, dass er auf sein Nachbesserungsrecht verzichtet habe. 35 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. 36 Die Akte AG Köln – 111 H 6/09 – war beigezogen und ist zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden. 37 Die Kammer hat Beweis erhoben durch Parteivernehmung der Beklagten und Anhörung des Drittwiderbeklagten. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 07.02.2012 (Bl. 246 ff. d.A.) verwiesen. 38 Entscheidungsgründe: 39 Die zulässige Klage ist begründet. Die zulässige Drittwiderklage ist unbegründet. 40 I. 41 Der Klägerin steht gegen die Beklagte aus abgetretenem Recht des Drittwiderbeklagten gemäß § 611 Abs. 1 BGB iVm. dem Behandlungsvertrag und § 398 BGB ein Anspruch auf Zahlung der in der Rechnung vom 16.02.2009 berechneten Vergütung iHv. 4936,27 EUR zu. 42 Die Klägerin ist aufgrund der Abtretung der Vergütungsforderung aktivlegitimiert. Die Anforderungen der Rechtsprechung zur Wirksamkeit der Abtretung ärztlicher Honorarforderungen sind erfüllt. 43 Der Vergütungsanspruch ist entgegen der Auffassung der Beklagten nicht wegen Unbrauchbarkeit der Prothese entfallen. 44 Dabei konnte dahinstehen, dass der Honoraranspruch eines Zahnarztes entfallen kann, wenn seine Leistung fehlerhaft und für den Patienten völlig unbrauchbar ist (OLG Köln, Urt. v. 27. 2. 2002 – 5 U 151/01; Urt. v. 6. 7. 2005 – 5 U 27/04; OLG München, Urt. v. 1. 2. 2006 – 1 U 4756/06 – OLGR München 2006, 431 f.). 45 Denn dem Drittwiderbeklagten stand ein Nachbesserungsrecht zu, welches ihm die Beklagte nicht eingeräumt hat. 46 Obwohl es sich beim Zahnarztvertrag um einen Dienstvertrag handelt, der grundsätzlich kein Nachbesserungsrecht vorsieht, wird dem Zahnarzt in ständiger Rechtsprechung ein Nachbesserungsrecht eingeräumt (Martis/Winhart, Arzthaftungsrecht, 3. A., Rn. A 408 u. Rn. R 18 mwN.) In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass die bloße (erste) Anpassung eines Zahnersatzes, bei der sich Mängel, insbesondere im Sitz herausstellen, lediglich belegt, dass das geschuldete prothetische Werkstück mit seiner Eingliederung noch nicht frei von Mängeln ist. Zumutbare Nachbesserungsmaßnahmen sind daher von einem Patienten hinzunehmen, da ein Zahnersatz häufig auch bei äußerster Präzision des Zahnarztes nicht auf Anhieb beschwerdefrei sitzt. Bei einer umfangreichen prothetischen Versorgung hat der Patient im Einzelfall auch eine Neuanfertigung der Prothese hinzunehmen (OLG Dresden B. v. 21.01.2008 4 W 28/08, NJW-RR 2009, 30). 47 Unstreitig hat die Beklagte sich nicht weiter in Behandlung des Drittwiderbeklagten begeben, um die gerügten Mängel an dem eingegliederten Zahnersatz nachbessern zu lassen. 48 Das Nachbesserungsrecht des Drittwiderbeklagten ist auch nicht entfallen. Weder hat der Drittwiderbeklagte auf sein Nachbesserungsrecht verzichtet, eine Nachbesserung verweigert oder den Zustand des Zahnersatzes von vorneherein in Abrede gestellt. Eine Nachbesserung war für die Beklagte auch nicht ausnahmsweise unzumutbar. 49 Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht es zur Überzeugung der Kammer fest, dass der Drittwiderbeklagte die endgültige Versorgung auf Wunsch der Beklagten eingesetzt hat, weil diese Missempfindungen beim Tragen des Provisoriums hatte. Ferner steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass der Drittwiderbeklagte die endgültige Versorgung auf Wunsch der Beklagten in der Folge eingeschliffen hat, um Missempfindungen und Beschwerden, die die Beklagte wegen des noch nicht vollständig verheilten Knochens in regio 33 gehabt hat, zu lindern. 50 Die Beklagte hat im Rahmen der Parteivernehmung bestätigt, dass sie mit dem Provisorium nicht zurecht kam. Die Kammer ist ferner davon überzeugt, dass der Drittwiderbeklagte der Beklagten empfohlen hatte, das Provisorium nicht oder nur wenig zu tragen, damit der Knochen regio 33 abheilen konnte, dass die Beklagte dieser Empfehlung aber nicht folgen wollte, sondern jegliche Prothesenkarenz ablehnte. Allein vor diesem Hintergrund erklärt sich die unstreitig im Zusammenhang mit dem Provisorium gefallene Äußerung des Drittwiderbeklagten, dass es in Afrika Menschen gebe, die ohne Zähne leben würden. Denn auch nach Darstellung der Beklagten hat sich der Drittwiderbeklagte nicht geweigert, die endgültige Prothese einzusetzen. Dies erfolgte, wie der Drittwiderbeklagte überzeugend und nachvollziehbar angegeben hat, weil diese eine bessere Stabilität als ein Provisorium hat und der Druck auf die Wunde am Knochen regio 33 dadurch verringert werden konnte. Die Äußerung erklärt sich damit allein vor dem Hintergrund, dass der Drittwiderbeklagte eine Prothesenkarenz empfohlen hatte. Es steht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ebenfalls fest, dass die Beklagte weiterhin Beschwerden äußerte und dass der Drittwiderbeklagte um diese zu lindern Einschleifmaßnahmen vorgenommen hat, die zu dem vom Sachverständigen I in dem zwischen der Beklagten und dem Drittwiderbeklagten geführten selbstständigen Beweisverfahren festgestellten Zustand geführt haben. Soweit dieser festgestellt hat, dass die Prothese neu angefertigt werden müsse, hat die Klägerin den Zustand nicht bestritten. Soweit sich die Darstellung des Drittwiderbeklagten und der Beklagten in dem Punkt widersprechen, ob der Drittwiderbeklagte der Beklagten gesagt habe, dass er die Prothese nachbessern werde, konnte dies dahinstehen, denn die Beklagte hat bestätigt, dass der Drittwiderbeklagte es damals schriftlich angeboten hatte. 51 Soweit die Beklagte meint, das Schreiben vom 18.06.2009 sei dahingehend zu verstehen, dass der Drittwiderbeklagte auf sein Nachbesserungsrecht verzichtet habe, war dem nicht zu folgen. Denn dort biete der Drittwiderbeklagte an, „die Kosten für eine Verbesserung der Prothese“ zu übernehmen. Hieraus lässt sich aber lediglich schließen, dass er eine für die Beklagte kostenfreie Nachbesserung angeboten hat, nicht aber dass diese Nachbesserung nicht von ihm vorgenommen werden solle. Dieses Angebot ist lediglich dahingehend zu verstehen, dass der Drittwiderbeklagte die Verbesserung entweder ohne Berechnung im eigenen Labor vornehmen lassen wollte oder möglicherweise auch bereit gewesen wäre, die Kosten für eine Verbesserung alio loco zu tragen. Dies hätte indessen weiterer Absprachen zwischen den Parteien bedurft, die nicht erfolgen konnten, weil sich die Beklagte nicht wieder beim Drittwiderbeklagten vorgestellt hat. Ein Verzicht auf das Nachbesserungsrecht oder ein Verzicht auf das Honorar sind jedenfalls in dem Schreiben nicht angesprochen und dem Schreiben auch nicht zu entnehmen. 52 Auch eine ernsthafte und endgültige Verweigerung der Nachbesserung, die den Vergütungsanspuch hätte entfallen lassen können, ist dem Schreiben nicht zu entnehmen. Auch soweit der Drittwiderbeklagte in dem Schreiben ausgeführt hat, dass er das Gutachten des Kassengutachter Jochem für unseriös halte, kann hierin keine Verweigerung der Nachbesserung gesehen werden, insbesondere weil der Drittwiderbeklagte die Einholung eines Obergutachtens angeregt hat. Den Zustand der Prothese hat er indessen nicht bestritten, sondern ausdrücklich darauf hingewiesen, dass seine grundsätzliche Bereitschaft zur Nachbesserung bestand. 53 Der Vergütungsanspruch ist auch nicht gemäß § 628 Abs. 1 S. 2 Fall 2 BGB entfallen. Denn dem Drittwiderbeklagten fällt kein vertragswidriges Verhalten zur Last, dass eine Kündigung des Vertragsverhältnisses durch die Beklagte gerechtfertigt hätte. Soweit der Sachverständige I zwar festgestellt hat, dass die Prothese einer Neuanfertigung bedürfe, hat er gleichwohl klargestellt, dass es nicht fehlerhaft ist, auf Wunsch eines Patienten Maßnahmen dahingehend zu treffen, dass dessen Beschwerden gelindert werden. Insoweit kann bei den vom Drittwiderbeklagten durchgeführten Einschleifmaßnahmen kein Behandlungsfehler gesehen werden, da der Drittwiderbeklagte bereit war, einen ordnungsgemäßen Zustand der Prothese herzustellen, nachdem die Wunde im Knochen regio 33 so gut verheilt war, dass eine endgültige Prothese ohne nachteilige Auswirkungen auf die Wundheilung eingegliedert werden konnte. 54 Auch die Äußerung dahingehend, dass es in Afrika Menschen gebe, die ohne Zähne leben, vermochte keinen Kündigungsgrund dahingehend darzustellen, dass der Beklagten eine Weiterbehandlung beim Drittwiderbeklagten unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensverlustes unzumutbar geworden wäre. Ein entsprechender Vertrauensverlust aufgrund dieser Äußerung konnte ohnehin nicht angenommen werden, weil sich die Beklagte unstreitig auch nach dieser Äußerung zunächst weiterhin in die Behandlung des Drittwiderbeklagten begeben hat. Nach dieser Äußerung, die im Zusammenhang mit dem Provisorium gefallen ist, hat sich die Beklagte beim Drittwiderbeklagten eine endgültige Prothese eingliedern lassen und hat sich dort mehrfach zu Einschleifmaßnahmen eingefunden. Wenn diese Äußerung ein Grund für einen Vertrauensverlust auf Seiten der Beklagten gewesen wäre, ist es nach Auffassung der Kammer lebensfremd anzunehmen, dass sich dieser Vertrauensverlust nicht unmittelbar auswirkt, sondern erst nach einer Reihe weiterer Behandlungen. Aber auch die nachfolgenden Behandlungen vermochten keinen Kündigungsgrund darzustellen. Denn anders als die Beklagte hat vortragen lassen, handelte es sich hierbei nicht um vielfältige fehlgeschlagene Nachbesserungsversuche, sondern um den für die Kammer nachvollziehbaren Versuch, der Klägerin zu ermöglichen einen Zahnersatz zu tragen, obwohl es eigentlich besser gewesen wäre zumindest einige Wochen ohne Zahnersatz zu bleiben, um eine ordentliche Wundheilung zu ermöglichen. 55 Es kann dahinstehen, dass nach Auffassung der Kammer bereits kein Behandlungsfehler durch den Drittwiderbeklagten nachgewiesen werden konnte. Denn maßgeblich war hier der Umstand, dass die Beklagte dem Drittwiderbeklagten dass ihm zustehende Nachbesserungsrecht nicht eingeräumt hat und für ein Entfallen des Vergütungsanspruch damit kein Raum war. 56 Der Zinsanspruch sowie der Anspruch auf Ersatz der Mahnkosten und vorgerichtlicher Rechtsanwaltsgebühren ergibt sich unter dem Gesichtspunkt des Verzugs. 57 Gemäß § 286 Abs. 1, 288 Abs. 1, Abs. 3 BGB stehen der Klägerin Verzugszinsen in Höhe von 9,6 % p.a. aus 4.936,27 EUR seit dem 13.05.2009 zu. Die Vergütung war nach Zugang der Rechnung fällig. Durch die Mahnung vom 11.05.2009 befand sich die Beklagte seit dem 13.05.2009 in Verzug. 58 Soweit die Beklagte moniert, dass die Klägerin als Beleg für den Bankkredit zu 9,6 % eine Bescheinigung vom 02.03.2009 vorgelegt habe, ist der Kammer aus einer Vielzahl von Verfahren, an denen die Klägerin beteiligt ist, bekannt, dass die Klägerin ständig entsprechenden Bankkredit in Anspruch nimmt. 59 Die Klägerin kann zudem aufgrund des Verzuges des Beklagten die vorgerichtlich entstandenen und von ihr an Ihre Prozessbevollmächtigten gezahlten Kosten, die ebenfalls einen nach §§ 280, 286 BGB ersatzfähigen Schaden darstellen, ersetzt verlangen. Diese belaufen sich entsprechend der zutreffenden Berechnung der Klägerin auf 411,30 EUR. 60 Auch die Erstattung der Mahnkosten in Höhe von 12,00 EUR kann die Klägerin gemäß §§ 280, 286 BGB von der Beklagten beanspruchen. 61 II. 62 Die mit der Drittwiderklage geltend gemachten Ansprüche stehen der Beklagten gegen den Drittwiderbeklagten nicht zu. 63 Insoweit wird im Wesentlichen auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen. 64 Denn selbst wenn ein Behandlungsfehler anzunehmen gewesen wäre, stünden der Beklagten keine Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche gegen den Drittwiderbeklagten zu, weil sie ihm keine Möglichkeit zur Nachbesserung eingeräumt hat. 65 Ansprüche auf Schadensersatz und Schmerzensgeld kommen selbst bei Vorliegen eines Behandlungsfehlers im Zusammenhang mit der Eingliederung von Zahnersatz dann nicht in Betracht, wenn der Patient sich weigert, zumutbare Nachbesserungsmaßnahmen hinzunehmen (vgl. OLG Dresden B. v. 21.01.2008 4 W 28/08, NJW-RR 2009, 30). 66 Insoweit konnte dahinstehen, dass zur Überzeugung der Kammer kein Behandlungsfehler des Drittwiderbeklagten, trotz des unstreitigen Zustandes des Zahnersatzes, nachgewiesen werden konnte. Denn Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche scheiterten bereits daran, dass die Beklagte dem Drittwiderbeklagten keine Gelegenheit zur Nachbesserung gegeben hat. 67 Soweit die Beklagte mit Schriftsatz vom 03.05.2011 noch weitere Mängel bzw. Behandlungsfehler geltend gemacht hat, die nicht ausdrücklich im Sachverständigengutachten des Dr. I (im selbstständigen Beweisverfahren) behandelt worden sind, konnte sie hiermit gleichwohl nicht durchdringen. Denn in dem Gutachtenauftrag wurde der Sachverständige ausdrücklich auch gefragt, ob der Zahnersatz weitere Mängel aufweist, die in dem Beweisbeschluss nicht ausdrücklich aufgeführt sind. Hierzu hat der Sachverständige keine weiteren Mängel festgestellt. Insbesondere war die Planung nicht fehlerhaft. Die Neuversorgung kann nach den Feststellungen des Sachverständigen auch wieder durch Teleskopprothesen erfolgen. Weitere Fehler, wie ein zu starkes Abschleifen der Zähne, auf das sich die Beklagte beruft, hat der Sachverständige ebenfalls nicht festgestellt. 68 Die Kammer hat keine Bedenken, den nachvollziehbaren, überzeugenden und in sich widerspruchsfreien Ausführungen des Sachverständigen nach eigener kritischer Würdigung zu folgen. 69 III. 70 Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 91 Abs. 1 S. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf den §§ 709, 708 Nr. 11, 711 ZPO. 71 Streitwert: 12.390,41 EUR 72 (Klage: 4.937,27 EUR 73 Widerklage: 7.453,14 EUR 74 Antrag zu 1): 553,14 EUR 75 Antrag zu 2): 3.000,00 EUR 76 Antrag zu 3): 3.900,00 EUR