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Beschluss

11 T 152/11

Landgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGK:2012:0224.11T152.11.00
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Tenor

Der Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Köln vom 04.11.2011 in der Form des Nichtabhilfebeschlusses vom 13.12.2011 (Az.: 263 C 413/09) wird abändernd wie folgt neu gefasst:

Aufgrund des Beschlusses des Amtsgerichts Köln vom 09.09.2011 sind von dem Kläger 932,60 Euro - neunhundertzweiunddreißig Euro und sechzig Cent - nebst Zin­sen in Höhe von fünf Pro­zent­punk­ten über dem Ba­sis­zins­satz nach § 247 BGB seit dem 17.09.2011 an den Beklagten zu er­stat­ten.

Entscheidungsgründe
Der Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Köln vom 04.11.2011 in der Form des Nichtabhilfebeschlusses vom 13.12.2011 (Az.: 263 C 413/09) wird abändernd wie folgt neu gefasst: Aufgrund des Beschlusses des Amtsgerichts Köln vom 09.09.2011 sind von dem Kläger 932,60 Euro - neunhundertzweiunddreißig Euro und sechzig Cent - nebst Zin­sen in Höhe von fünf Pro­zent­punk­ten über dem Ba­sis­zins­satz nach § 247 BGB seit dem 17.09.2011 an den Beklagten zu er­stat­ten. Gründe: Die sofortige Beschwerde ist gemäß § 104 Abs. 3 ZPO zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt. In der Sache hat sie, insoweit sie nach Ergehen des Abhilfebeschlusses vom 13.12.2011 noch aufrechterhalten wurde, ebenfalls Erfolg. Die Beklagte kann keine Erstattung für die Kosten der Beauftragung ihres Unterbevollmächtigten geltend machen, soweit sie zusätzliche Kosten darstellen. Insgesamt kann sie damit außergerichtliche Kosten in Höhe von nur 462,80 € erfolgreich geltend machen, da die für den Unterbevollmächtigen entstandene 0,65-fache Verfahrensgebühr in Höhe von 104,65 € und die Pauschale für Post- und Telekommunikationsentgelte von 20,00 €, je zzgl. 19 % Mehrsteuer, nicht erstattungsfähig sind. Damit ergibt sich folgende Rechnung: Ausgleichsfähige Kosten:Kläger - Seite: 462,79 EuroBeklagten - Seite: 462,79 EuroAusgleichsfähige Kosten insgesamt: 925,58 EuroVon den ausgleichsfähigen Kosten trägt der Kläger 91%: 842,28 EuroAbzüglich der eigenen Kosten des Klägers: 462,79 EuroErstattungsanspruch des Beklagtengegen den Kläger: 479,49 Euro und sodann: Erstattungsanspruch Gerichtskosten des Beklagtengegen den Kläger: 553,10 EuroErstattungsanspruch außergerichtliche Kosten des Beklagtengegen den Kläger: 479,49 EuroGesamter Erstattungsanspruch des Beklagtengegen den Kläger: 932,59 Euro Dem liegt Folgendes zugrunde: Die in Köln ansässige Beklagte hat für den beim Amtsgericht Köln gegen sie anhängigen Rechtsstreit eine in Hamburg ansässige Rechtsanwaltskanzlei mandatiert, die hinsichtlich der Terminswahrnehmung eine Unterbevollmächtigte beauftragte, deren Kosten im Kostenfestsetzungsverfahren beklagtenseits geltend gemacht wurden. Die diesbezüglichen Kosten sind jedoch nicht erstattungsfähig. Die Erstattungsfähigkeit von Kosten für die Tätigkeit von Unterbevollmächtigten setzt - insoweit die Kosten für den Unterbevollmächtigten die fiktiven Reisekosten des Hauptprozessbevollmächtigten nicht übersteigen (vgl. etwa BGH vom 07.06.2011 - Az.: VIII ZB 102/08) - unter anderem voraus, dass Reisekosten des Hauptbevollmächtigten erstattungsfähig gewesen wären, was wiederum voraussetzt, dass dessen Beauftragung „zweckentsprechend“ i.S.d. § 91 Abs.1 S. 1 Fall 2 ZPO war und sodann die dadurch entstehenden Kosten als notwendig anzusehen sind. Für die Annahme der Notwendigkeit und somit Erstattungsfähigkeit der durch Mandatierung eines ortsfremden Prozessbevollmächtigten entstehenden Mehrkosten ist dabei das Vorliegen besonderer Umstände vonnöten (vgl. zum diesbezüglichen Stand der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes die Entscheidungen des 4. Zivilsenates vom 21.01.2004 (Az.: IV ZB 32/03), des 7. Zivilsenates vom 11.03.2004 (Az.: VII ZB 27/03), des 6. Zivilsenates vom 14.09.2004 (Az.: VI ZB 37/04), des 1. Zivilsenates vom 02.12.2004 (Az.: I ZB 4/04), des 10. Zivilsenates vom 13.09.2005 (Az.: X ZB 30/04), neuerlich des 4. Zivilsenates vom 28.06.2006 (Az.: IV ZB 44/05), neuerlich des 7. Zivilsenates vom 22.02.2007 (Az.: VII ZB 93/06), des 12. Zivilsenates vom 16.04.2008 (Az.: XII ZB 214/04), des 11. Zivilsenates vom 22.04.2008 (Az.: XI ZB 20/07), des 8. Zivilsenates vom 20.05.2008 (Az.: VIII ZB 92/07), neuerlich des 1. Zivilsenates vom 02.10.2008 (Az.: I ZB 96/07), neuerlich des 8. Zivilsenates vom 07.06.2011 (Az.: VIII ZB 102/08) sowie neuerlich des 6. Zivilsenates vom 13.09.2011 (Az.: VI ZB 42/10); vgl. auch die Darstellung von Winkler, NJW 2011, 3523). Insoweit nicht die Notwendigkeit der Inanspruchnahme eines Spezialanwaltes erforderlich ist gilt dabei grundsätzlich, dass „die von der unterlegenen Partei zu tragenden Kosten [...] die Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts zugelassen ist und am Ort der Prozesspartei auch nicht wohnt, nur insoweit [umfassen], als die Beauftragung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Macht die obsiegende Partei Reisekosten eines Rechtsanwalts geltend, der - wie hier - eine Partei vertritt, die bei einem auswärtigen Gericht verklagt wird, und der weder am Gerichtsort noch am Wohn- oder Geschäftsort der Partei ansässig ist ("Rechtsanwalt am dritten Ort"), sind diese Kosten regelmäßig nur bis zur Höhe der fiktiven Reisekosten eines am Wohn- oder Geschäftsort der Partei ansässigen Rechtsanwalts zu erstatten“ (vgl. Beschluss des BGH (8. Zivilsenat) vom 07.06.2011 - Az.: VIII ZB 102/08). Anderes gilt jedenfalls nach Auffassung des 8. und des 6. Zivilsenates des BGH, „wenn es sich um eine Sache handelt, deren vorangegangene unternehmensinterne Bearbeitung an einem Ort erfolgt ist, an dem das Unternehmen weder seinen Hauptsitz noch eine Zweigniederlassung unterhält. In einem solchen Fall sind die Reisekosten, die dem Unternehmen durch die Beauftragung eines am Bearbeitungsort ansässigen Rechtsanwalts entstanden sind, nach denselben Grundsätzen zu erstatten wie sonst im Fall der Beauftragung eines am Sitz des Unternehmens ansässigen Rechtsanwalts“ (BGH, a.a.O sowie Beschluss vom 13.09.2011 - Az.: VI ZB 42/10). „Die vorstehenden Grundsätze gelten“ laut 6. Zivilsenat des BGH „auch dann, wenn die die tatsächlichen Grundlagen des Rechtsstreits verwaltende Stelle nicht ein Unternehmensteil der Partei ist, sondern von dieser extern beauftragt wurde, wie etwa ein am Sitz des verwaltenden Unternehmens ansässiger Rechtsanwalt“ (BGH, a.a.O sowie Beschluss vom 13.09.2011 - Az.: VI ZB 42/10). Sodann führt der 6. Zivilsenat des BGH weiter aus, dass es als Maßnahme zweckentsprechender Rechtsverfolgung zu billigen sei, „wenn ein Versicherer bei streitig werdenden Leistungsablehnungen die Sache nicht mehr im eigenen Unternehmen weiterbearbeitet, sondern sie zur selbständigen Bearbeitung an einen externen Rechtsanwalt übergibt, der bei Fehlschlagen einer außergerichtlichen Klärung auch die Prozessführung wahrnimmt“ (BGH, Beschluss vom 13.09.2011 - Az.: VI ZB 42/10). Im Übrigen vertreten jedenfalls der 6., der 7., der 8. und der 11. Zivilsenat des BGH in ständiger Rechtsprechung, dass eine „unterlegene Partei [...] grundsätzlich nur die Kosten tragen [muss], die aus dem Auseinanderfallen von Gerichtsort einerseits und Geschäfts- oder Wohnort einer Prozesspartei andererseits entstehen“ (Beschluss des 7. Zivilsenates des BGH vom 22.02.2007 - Az.: VII ZB 93/06). Dagegen sei eine „bloße langjährige vertrauensvolle Zusammenarbeit“ zwischen Partei und ihrem Prozessbevollmächtigten nicht geeignet, die Zweckdienlichkeit des Tätigwerdens eines nicht am Gerichtsort ansässigen Prozessbevollmächtigten zu begründen (BGH a.a.O., ebenso o.g. Beschluss des 6. Zivilsenates vom 13.09.2011 - Az.: VI ZB 42/10, des 11. Zivilsenates vom 22.04.2008 - Az.: XI ZB 20/07 und des 8. Zivilsenates vom 20.05.2008 - Az.: VIII ZB 92/07 - anderer Ansicht ist diesbezüglich der 4. Zivilsenat und ggfs. auch der 1. sowie der 12. Zivilsenat des BGH (Beschlüsse vom 28.06.2006 - Az.: IV ZB 44/05, vom 16.04.2008 - Az.: XII ZB 214/04 und vom 02.12.2004 - Az.: I ZB 4/04 (s.u.)). Im vorliegenden Verfahren hat der Beklagten-Prozessbevollmächtigte unwidersprochen vorgetragen, dass die Beklagte „nach ihren eigenen Angaben über keine eigene Rechtsabteilung“ verfüge, vielmehr die Unterzeichneten von der Beklagten „seit Jahren mit der Vertretung der Versicherungsnehmer der [Beklagten] im gesamten Bundesgebiet beauftragt“ würden und somit ein besonderes Vertrauensverhältnis und eine abgestimmte Zusammenarbeit bestehe. Diesen Vortrag hat die Kammer dahingehend auszulegen, dass die Beklagte bei Streit über die Leistungspflicht die Sache nicht mehr im eigenen Unternehmen weiterbearbeiten kann, sondern sie zur selbständigen Bearbeitung an ihren Prozessbevollmächtigten übergibt, der bei Fehlschlagen einer außergerichtlichen Klärung auch die Prozessführung wahrnimmt (s.o.). Dieser Sachverhalt unterscheidet sich von dem dem Beschluss des 8. Zivilsenates des BGH vom 07.06.2011 zugrundeliegenden Fall dadurch, dass dort eine externe Firma die weitere Bearbeitung übernahm und von dort die Sachen im Falle eines Rechtstreits an eine Rechtsanwaltskanzlei am Orte dieses externen Unternehmens abgegeben wurden. Auch unterscheidet er sich von dem Sachverhalt, der dem Beschluss des 6. Zivilsenates vom 13.09.2011 (und auch dem des 1. Zivilsenates vom 02.12.2004 - Az.: I ZB 4/04 - „besonders sachkundige Rechtsanwälte seines Vertrauens vor Ort “) zugrundeliegt, als dass es dort heißt, dass „vorstehende Grundsätze gälten“, wenn „die die tatsächlichen Grundlagen des Rechtsstreits verwaltende Stelle nicht ein Unternehmensteil der Partei ist, sondern von dieser extern beauftragt wurde, wie etwa ein am Sitz des verwaltenden Unternehmens ansässiger Rechtsanwalt“, hier der Rechtsanwalt aber in Hamburg ansässig ist. Insgesamt stellen sowohl der 6. als auch der 8. Zivilsenat (sowie ggfs. auch der 1. Zivilsenat) auf einen wie immer gearteten örtlichen Zusammenhang ab, der zwischen dem Ort der letzten vorrechtsanwaltlichen Sachbearbeitung und dem Sitz des beauftragten Rechtsanwaltes besteht. Vorliegend besteht jedoch zwischen dem Sitz der Prozessbevollmächtigen der Beklagten und dem Ort irgendeiner “vorrechtsanwaltlichen“ Sachbearbeitung kein Zusammenhang. Ein solcher ist aber nach Überzeugung der Kammer vonnöten, um eine „Notwendigkeit“ der Beauftragung eines außerorts ansässigen Prozessbevollmächtigten zu begründen, als dass eine „bloße langjährige vertrauensvolle Zusammenarbeit“ für die Begründung der Zweckentsprechung bzw. der Notwendigkeit im Sinne des § 91 Abs.1 S. 1 Fall 2 ZPO nach Ansicht der oben aufgeführten Zivilsenate des BGH, der sich die Kammer anschließt, nicht ausreichend ist und zudem keine wie immer geartete Ortsnähe (zur letzten sachbearbeitenden Stelle vor Übergabe der Angelegenheit an den Prozessbevollmächtigen) eine Beauftragung der in Hamburg ansässigen Prozessbevollmächtigen im Sinne der oben bezeichneten Beschlüsse erfordert. Insoweit eine Entscheidung des 4. Zivilsenates des BGH (vgl. Beschluss vom 28.06.2006 - Az.: IV ZB 44/05 - ggfs. auch der 1. Zivilsenat, a.a.O.) dahingehend verstanden werden muss, dass eine Partei für die Bearbeitung von Rechtsfällen eine an einem beliebigen (deutschen?) Ort ansässige Rechtsanwaltskanzlei mandatieren könne und die sich darin wiederspiegelnde „Betriebsorganisation“ der Partei von der anderen Partei hinzunehmen sei, kann dem die Kammer nicht folgen. Der 4. Zivilsenat des BGH stellt (a.a.O.) ausdrücklich darauf ab, dass die Betriebsorganisation deswegen hinzunehmen sei, als dass diese von dem berechtigten Interesse der Partei getragen wird, sich durch einen Rechtsanwalt seines Vertrauens auch vor auswärtigen Gerichten vertreten zu lassen. Unabhängig davon, dass nach den Ausführungen des 4. Zivilsenates die Partei sich auch am Ort ihres eigenen Sitzes von dem auswärtigen Rechtsanwalt vertreten lassen könnte, führt die Argumentation des 4. Zivilsenates zu dem Ergebnis, dass nach dessen Auffassung einerseits die Beauftragung eines am Ort des Prozessgerichtes ansässigen Anwalts erfolgen muss, wenn - etwa wegen parteiseits erarbeiteter schriftlicher Instruktion - kein Mandantengespräch erforderlich ist, dass aber andererseits für den Fall, dass eine schriftliche Instruktion auswärtiger Rechtsanwälte nicht möglich ist, die Beauftragung eines an einem dritten Ort ansässigen Rechtsanwaltes als zweckentsprechend angesehen wird. Letztlich wird damit aus der Tatsache, dass eine Situation vorliegt, in der ein Mandantengespräch nicht obsolet ist, darauf geschlossen, dass ein Prozessbevollmächtigter in großer räumlicher Entfernung zum Sitz der zuvor sachbearbeitenden Stelle (im dortigen Fall wie auch hier: der Partei) beauftragt werden darf. Dabei ist klarzustellen, dass durch die Rechtsansicht der Kammer die Partei zwar eine Einschränkung in ihrer Organisationsfreiheit erfährt, als dass diese hinsichtlich einer Auslagerung ihrer Rechtsabteilung, will sie Kostennachteile vermeiden, auf den Kreis von Anwälten in der Nähe ihres Sitzes beschränkt ist (oder jedenfalls von Anwälten, die dort eine Zweigstelle haben - vgl. Beschluss des 12. Senates des BGH vom 16.04.2008 - Az.: XII ZB 214/04), dass jedoch diese Einschränkung keine Einschränkung hinsichtlich der Frage der Betriebsorganisation der Partei mit sich bringt und diese frei bleibt, streitige Versicherungsfälle - statt durch eine interne Stelle - extern bearbeiten zu lassen. Die Beschränkung auf Rechtsanwälte am Sitz der Partei ist dabei auch in Ansehung der hinter der Aufhebung von örtlichen Beschränkungen in der Berufsausübung von Rechtsanwälten stehenden gesetzgeberischen Absicht als auch in Ansehung der Selbstorganisationsfreiheit eines Unternehmens als angemessen anzusehen. Zwar ergäben sich für das entsprechende Unternehmen etwaige Vorteile, als dass die beauftragte Kanzlei - im Vergleich zu vergleichbaren ortsansässigen Kanzleien - ggfs. berechtigterweise einen besonders guten Ruf genießt oder in der vorgerichtlichen Bearbeitung von Versicherungsfällen kostengünstiger arbeitet. Jedoch kann dieser Umstand nicht hinreichen, um damit so entstandene Vorteile, insbesondere Einsparungen von Kosten, auf (teil-)unterliegende Prozessgegner in Form von Mehrkosten durch anzusetzende Fahrt- oder Unterbevollmächtigenkosten abzuwälzen. Eine andere Sicht kann auch nicht dadurch begründet werden, dass sich bei bundesweit tätigen Unternehmen gegebenenfalls nur eine Verschiebung zwischen Prozessgegnern (im Fall etwa zulasten von in Köln und zugunsten von in Hamburg beklagten oder klagenden) ergäbe, als dass ein beliebiges Unternehmen durchaus nicht stets bundesweit in gleichmäßiger Weise Prozesse führt. Nur am Rande ist in diesem Zusammenhang zu bemerken, dass sich ein Unternehmen ansonsten theoretisch auch von im (ggfs. noch weiter entfernten) EU/EWR-Ausland ansässigen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen könnte, die aufgrund der gemeinschaftsrechtlichen Dienstleistungsfreiheiten privilegiert sind. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Kosten sind nicht zu erstatten (§ 66 Abs. 8 GKG).