Beschluss
14 O 9/10
Landgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGK:2012:0223.14O9.10.00
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Tenor
Das Urteil vom 22.12.2011 wird im Tenor zum Kostenausspruch wie folgt ergänzt:
Die Kosten der Streithelfer zu 1) bis 3) der Kläger trägt der Beklagte.
Entscheidungsgründe
Das Urteil vom 22.12.2011 wird im Tenor zum Kostenausspruch wie folgt ergänzt: Die Kosten der Streithelfer zu 1) bis 3) der Kläger trägt der Beklagte. Tatbestand und Entscheidungsgründe: Das Landgericht Köln hat am 22.12.2011 folgendes Urteil erlassen: Der Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 27.293,03 EUR nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30. November 2006 zu zahlen. Der Beklagte wird ferner verurteilt, an die Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 610,11 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 2. April 2007 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Wegen des Sach- und Streitstandes und der Entscheidungsgründe wird im Übrigen auf das Urteil vom 22.12.2011 Bezug genommen. Die Streithelfer beantragen mit dem am 02.01.2012 eingegangenen Schriftsatz, die am 27.12.2011 zugestellte Entscheidung dahin zu ergänzen, Die Kläger und der Beklagte haben keinen Antrag gestellt. Der Antrag ist nach § 321 ZPO statthaft und auch fristgerecht innerhalb der Zweiwochenfrist nach Zustellung des erlassenen Urteils gestellt worden. Er ist auch begründet. In dem Urteil ist durch ein Versehen nicht über die Kosten der Nebenintervention entschieden worden. Diese Entscheidung war durch Ergänzung des Urteils nachzuholen. Sie beruht auf § 101 ZPO.