Urteil
1 S 125/11
LG KOELN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine innerhalb der Sperrfrist des § 577a BGB ausgesprochene Eigenbedarfskündigung ist unwirksam.
• Die Verfolgung einer rechtlich zumindest in der Fachliteratur vertretenen Gegenmeinung begründet grundsätzlich keinen Schadensersatzanspruch wegen behaupteter Pflichtverletzung.
• Für die Erstattung von Anwaltskosten zur Abwehr einer formell unwirksamen Kündigung besteht kein Anspruch; dies fällt in das eigene Risiko des Mieters.
Entscheidungsgründe
Keine Erstattung von Anwaltskosten bei formell unwirksamer Eigenbedarfskündigung • Eine innerhalb der Sperrfrist des § 577a BGB ausgesprochene Eigenbedarfskündigung ist unwirksam. • Die Verfolgung einer rechtlich zumindest in der Fachliteratur vertretenen Gegenmeinung begründet grundsätzlich keinen Schadensersatzanspruch wegen behaupteter Pflichtverletzung. • Für die Erstattung von Anwaltskosten zur Abwehr einer formell unwirksamen Kündigung besteht kein Anspruch; dies fällt in das eigene Risiko des Mieters. Die Klägerin machte nach Erhalt einer Kündigung wegen Eigenbedarfs vom 01.09.2010 Anwaltskosten in Höhe von 718,40 € geltend. Die Beklagte hatte die Kündigung innerhalb der Sperrfrist des § 577a BGB erklärt, weshalb die Kündigung nach herrschender Ansicht unwirksam ist. Die Klägerin ließ sich anwaltlich vertreten, um gegen die Kündigung vorzugehen. Das Amtsgericht Köln wies die Klage ab; die Klägerin legte Berufung ein. Das Landgericht Köln bestätigte die Zurückweisung und befasste sich mit der Frage, ob die unwirksame Kündigung einen Schadensersatzanspruch der Klägerin begründet. Relevante Tatsachen sind die formelle Unwirksamkeit der Kündigung und die in der Literatur vertretene Gegenmeinung der Beklagten zur Wirksamkeit der Kündigung. • Unwirksamkeit der Kündigung: Nach herrschender Auffassung ist eine Kündigung innerhalb der Sperrfrist des § 577a BGB unwirksam; eine Umdeutung kommt nicht in Betracht. • Schadensersatzvoraussetzungen: Eine schuldhafte Pflichtverletzung setzt mehr als die bloße Unwirksamkeit eines Rechtsakts voraus; es bedarf zudem, dass die Einrede oder Rechtsposition nicht einmal plausibel ist. • Plausibilitätsprüfung: Weil die Beklagte eine in der Fachliteratur vertretene Gegenmeinung anführen konnte, war ihr Rechtsstandpunkt zumindest plausibel; daher rechtfertigt die Verfolgung dieses Standpunkts keinen Schadensersatzanspruch. • Übertragbarkeit der BGH-Rechtsprechung: Nach der Entscheidung des BGH (VIII ZR 9/10) besteht keine vertragliche Nebenpflicht des Vermieters, eine formell unwirksame Kündigung zu unterlassen; Kosten zur Abwehr einer solchen Kündigung liegen im Risiko des Mieters und sind nicht erstattungsfähig. • Abgrenzung Anwaltsmandat: Die besondere Prüfungs- und Fürsorgepflicht eines Rechtsanwalts gegenüber seinem Mandanten begründet keine gegenüber der Gegenpartei geltende Pflicht und kann daher den Ersatzanspruch nicht stützen. • Rechtsfolgen: Mangels plausibler Rechtswidrigkeit und fehlender vertraglicher Nebenpflicht ist der geltend gemachte Erstattungsanspruch für Anwaltskosten abzulehnen. Die Berufung der Klägerin wurde zurückgewiesen; die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Es besteht kein Anspruch auf Ersatz der Anwaltskosten in Höhe von 718,40 €, weil die Kündigung zwar formell unwirksam war, die Beklagte jedoch eine in der Literatur vertretene, damit zumindest plausible Rechtsansicht vertreten hat. Eine solche Verfolgung eines noch vertretbaren Rechtsstandpunkts begründet keine schuldhafte Pflichtverletzung mit Anspruch auf Schadensersatz. Zudem liegt nach Rechtsprechung des BGH keine vertragliche Nebenpflicht des Vermieters vor, die den Mieter vor den Kosten zur Abwehr einer formell unwirksamen Kündigung schützen würde, sodass die Kosten im Risikobereich des Mieters verbleiben.