Urteil
84 O 29/12
Landgericht Köln, Entscheidung vom
Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGK:2012:0215.84O29.12.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag der Antragstellerin auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vom 03.02.2012 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin. 1 G R Ü N D E : 2 Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung war zurückzuweisen, weil das Bestehen eines Verfügungsanspruchs der Antragstellerin nicht hinreichend festgestellt werden kann. 3 Die Antragstellerin begehrt ein Verbot des diätetischen Lebensmittels „A“, „wenn die Wirksamkeit des Gesamtproduktes in seiner konkreten Formulierung und Kombination nicht durch eine randomisierte, placebokontrollierte Doppelblindstudie am Menschen mit entsprechender statistischer Anwendung, die in anerkannten Fachpublikationen veröffentlicht wurde, nachgewiesen wurde“. 4 Der Bundesgerichtshof (I ZR 51/06 – Priorin; I ZR 220/05 – MobilPlus-Kapseln) hat aber gerade nicht entschieden, dass der Nachweis, dass eine bilanzierte Diät wirksam ist, nur und ausschließlich durch eine derartige Doppelblindstudie geführt werden kann. Vielmehr hat der Bundesgerichtshof ausdrücklich darauf hingewiesen, dass an den Nachweis der Wirksamkeit einer bilanzierten Diät grundsätzlich keine höheren Anforderungen zu stellen sind als an die wissenschaftliche Absicherung einer sonstigen gesundheitsbezogenen Wirksamkeitsbehauptung (I ZR 51/06 – Priorin – Tz. 24). Eine nach allgemein anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen erstellte, in der Fachliteratur veröffentlichte randomisierte, placebokontrollierte Doppelblindstudie sei für den Wirksamkeitsnachweis grundsätzlich jedenfalls ausreichend. Dies besagt, dass der Nachweis der Wirksamkeit einer bilanzierten Diät grundsätzlich auch ohne eine derartige Doppelblindstudie geführt werden kann. 5 Auch aus dem Beschluss des Bundesgerichtshofes vom 01.06.2011 (I ZR 199/09 – Anwendungsbeobachtung) folgt Nichts anderes. Dort hat der Bundesgerichtshof die tatrichterliche Würdigung des Berufungsgerichts, dass die Wirksamkeit des dort in Rede stehenden Präparates, dass sich vor allem am Befinden des Patienten erkennen lassen soll, allein durch eine randomisierte placebokontrollierte Doppelblindstudie nachgewiesen werden könne, nicht beanstandet. Daraus kann nicht geschlossen werden, dass der Nachweis der Wirksamkeit aller bilanzierten Diäten nur und ausschließlich durch eine derartige Doppelblindstudie erbracht werden kann. Zudem ist weder vorgetragen noch glaubhaft gemacht, dass sich die Wirksamkeit von „A“ vor allem am Befinden des Patienten erkennen lässt. 6 Zwar haben das OLG Düsseldorf (Urteil vom 24.11.2009 – I-20 U 194/08) sowie das OLG Karlsruhe (Urteil vom 10.02.2011 – 4 U 49/10) bei den dort jeweils in Rede stehenden Mitteln als Wirksamkeitsnachweis die Vorlage einer randomisierten, placebokontrollierten Doppelblindstudie verlangt. Aber auch diese rechtliche Bewertung beruht auf einer tatrichterlichen Würdigung des konkreten zur Entscheidung stehenden Falles, insbesondere der dort in Rede stehenden bilanzierten Diäten. Beide Oberlandesgerichte haben keine Grundsätze für alle bilanzierten Diäten aufgestellt, sondern eine Doppelblindstudie „jedenfalls“ im zu entscheidenden Fall als Wirksamkeitsnachweis verlangt. Das OLG Karlsruhe hat gar ausdrücklich im Hinblick auf die auch hier zu entscheidende Frage die Revision zugelassen. 7 Es bedarf keiner Entscheidung, ob die von der Antragsgegnerin mit der Schutzschrift vorgelegten Unterlagen als Wirksamkeitsnachweis ausreichen. 8 Zum einen geht das Petitum der Antragstellerin weiter, nämlich die Erwirkung eines Verbotes, wenn nicht eine Doppelblindstudie vorgelegt wird, die den genannten Anforderungen entspricht. Zum anderen verfügt die Kammer über keine eigene Sachkunde, die vorgelegten Unterlagen wissenschaftlich zu bewerten. Das einstweilige Verfügungsverfahren erweist sich insoweit als ungeeignet (vgl. OLG Köln, Urteil vom 04.12.2009 – 6 W 117/09 -, S. 5). 9 Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. 10 Streitwert 100.000,00 €