OffeneUrteileSuche
Urteil

24 O 60/11

LG KOELN, Entscheidung vom

3mal zitiert
5Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

3 Entscheidungen · 5 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Ein öffentlich-rechtlicher Rahmenvertrag nach §§ 85, 87 SGB XI kann nichtig sein, wenn er Heimbewohner zur Zahlung für Leistungen verpflichtet, die diese dauerhaft nicht in Anspruch nehmen können. • Ist ein Heimbewohner dauerhaft ausschließlich über eine PEG-Sonde ernährt und übernimmt die Krankenkasse die Kosten, ist es sittenwidrig, ihn zur Zahlung eines Verpflegungsentgelts zu verpflichten. • Fehlt ein wirksamer Rechtsgrund für die Einbehaltung von gezahlten Entgeltanteilen, so besteht ein Anspruch auf Rückzahlung nach § 812 Abs. 1 BGB. • Die Verjährung der Rückforderung kann durch rechtzeitiges Mahnverfahren gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB wirksam gehemmt werden.
Entscheidungsgründe
Rückforderung von Verpflegungsentgelt bei dauerhafter Sondenernährung • Ein öffentlich-rechtlicher Rahmenvertrag nach §§ 85, 87 SGB XI kann nichtig sein, wenn er Heimbewohner zur Zahlung für Leistungen verpflichtet, die diese dauerhaft nicht in Anspruch nehmen können. • Ist ein Heimbewohner dauerhaft ausschließlich über eine PEG-Sonde ernährt und übernimmt die Krankenkasse die Kosten, ist es sittenwidrig, ihn zur Zahlung eines Verpflegungsentgelts zu verpflichten. • Fehlt ein wirksamer Rechtsgrund für die Einbehaltung von gezahlten Entgeltanteilen, so besteht ein Anspruch auf Rückzahlung nach § 812 Abs. 1 BGB. • Die Verjährung der Rückforderung kann durch rechtzeitiges Mahnverfahren gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB wirksam gehemmt werden. Die Klägerin lebt seit 2006 in vollstationärer Pflege; Träger des Heims ist die Beklagte. Zwischen den Parteien bestand ein Heimvertrag mit einem einheitlichen Tagessatz für Unterkunft und Verpflegung; in Vergütungsvereinbarungen nach §§ 85, 87 SGB XI wurde bei ausschließlicher Sondenernährung eine Minderung des Entgelts um 14,5 % vorgesehen. Die Klägerin wurde dauerhaft ausschließlich über eine PEG-Sonde ernährt; die Krankenkasse übernahm die Kosten der Sondenernährung. Die Klägerin ist der Ansicht, insoweit erhalte die Beklagte ungerechtfertigt Verpflegungsentgelte und verlangt für März 2007 bis Dezember 2008 die Rückzahlung eines anteiligen Betrags von insgesamt 5.612,82 €. Die Beklagte beruft sich auf die Vergütungsvereinbarungen, behauptet weitergehende Aufwandserstattungen und rügt für 2007 teilweise Verjährung. • Anspruchsgrund: Die Beklagte ist nach § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB wegen ungerechtfertigter Bereicherung zur Rückzahlung verpflichtet; es fehlt an einem rechtlich haltbaren Rechtsgrund für die einbehaltenen Verpflegungsanteile. • Nichtigkeit der Vergütungsvereinbarungen: Die nach §§ 85, 87 SGB XI getroffenen Vergütungsvereinbarungen sind gemäß § 58 Abs. 1 SGB X i.V.m. § 138 Abs. 1 BGB nichtig, weil sie einen Heimbewohner zur Zahlung für eine Leistung verpflichten, die dieser dauerhaft nicht in Anspruch nehmen kann; dies verstößt gegen die guten Sitten und das Gebot der Angemessenheit der Entgelte. • Zurückweisung prozessualer Einwendungen: Die Berufung der Beklagten auf die Verbindlichkeit der SGB-Vereinbarungen greift nicht durch; eine ausschließliche Zuständigkeit der Sozialgerichtsbarkeit für die Prüfung der Nichtigkeit besteht nicht. • Fehlende Darlegung ersparter Aufwendungen: Selbst unter Verweis auf § 615 S. 2 BGB kann die Beklagte ihre ersparten Aufwendungen nicht im erforderlichen Umfang substantiiert darlegen; pauschale Verweisungen auf Personalaufwand genügen nicht. • Gesetzliche Wertungen und Heimrecht: Heimrechtliche Vorgaben verlangen, dass Entgelte in angemessenem Verhältnis zu den tatsächlich erbrachten Leistungen stehen; eine Generalpauschalierung zulasten dauerhaft nicht verpflegter Bewohner ist unzulässig. • Verjährung und Hemmung: Die Rückforderung für 2007 ist nicht verjährt, weil die Verjährung durch den Mahnbescheid nach § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB wirksam gehemmt wurde und die nachfolgenden Fristverlängerungen einen triftigen Grund für die Fortführung des Verfahrens darstellen. • Zinsen und Nebenfolgen: Die Klägerin hat Anspruch auf Zinsen ab Rechtshängigkeit sowie auf Kostenentscheidung; das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klage war Erfolg. Die Beklagte wurde zur Rückzahlung von 5.612,82 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.01.2011 verurteilt; die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. Begründend hat das Gericht ausgeführt, dass die Vergütungsvereinbarungen nach §§ 85, 87 SGB XI für den konkreten Fall nicht zugrunde gelegt werden können, weil sie gegen das Verbot sittenwidriger Vereinbarungen verstoßen und damit keinen Rechtsgrund für die Einbehaltung von Verpflegungsentgelten bieten. Die Beklagte konnte nicht hinreichend darlegen, inwieweit ihr tatsächliche ersparte Aufwendungen den einbehaltenen Anteil rechtfertigen würden. Die Rückforderung war auch nicht verjährt, da das Mahnverfahren die Hemmung der Verjährung bewirkte, sodass die Klägerin den geltend gemachten Betrag erfolgreich zurückerhielt.