Beschluss
3 O 346/09
Landgericht Köln, Entscheidung vom
Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGK:2012:0120.3O346.09.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die als Erinnerung gemäß § 11 Abs. 2 RpflG zu wertende sofortige Beschwerde des Erinnerungsführers vom 30.08.2011 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss Nr. 2 des Landgerichts Köln vom 09.08.2011 wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Der Gegenstandswert des Erinnerungsverfahrens wird auf 84,42 € festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 Die gemäß § 11 Abs. 2 RpflG i. V. m. §§ 104 Abs. 3 Satz 1, 567 Abs. 2 ZPO als (befristete) Erinnerung zu wertende sofortige Beschwerde des Erinnerungsführers ist statthaft und auch ansonsten form- und fristgerecht eingelegt worden; sie ist jedoch unbegründet. 3 Die Erstattungsfähigkeit der im Streit befindlichen Fahrtkosten, Hotelgebühren, Parkgebühren sowie der geltend gemachten Abwesenheitsgelder hängt allein davon ab, ob es für den Erinnerungsführer zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig war, einen Rechtsanwalt mit der Prozessvertretung zu beauftragen, der nicht am Ort des Prozessgerichts in Köln, sondern in Heidelberg ansässig ist. Diese Frage ist jedenfalls für den vorliegend zu entscheidenden Fall, in dem eine in Köln lebende Privatperson in einem Kapitalanlagefall im eigenen Gerichtsstand klagt, zu verneinen. Denn für diese Konstellation ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes im Regelfall allein die Beauftragung eines beim Prozessgericht zugelassenen, in seinem Bezirk ansässigen Rechtsanwalts notwendig (BGH, I ZB 29/02, Beschluss v. 12.12.2002, Rdnr. 16 – zitiert nach juris). Etwas anderes gilt nur dann, wenn besondere Umstände die Einschaltung des auswärtigen Rechtsanwalts geboten erscheinen lassen (vgl. BGH, I ZB 101/08, Beschluss v. 12.11.2009, Rdnr. 10 – zitiert nach juris), so beispielsweise, wenn die Beauftragung eines spezialisierten auswärtigen Rechtsanwalts deshalb für notwendig erachtet wird, weil ein vergleichbarer ortsansässiger Rechtsanwalt nicht beauftragt werden kann (BGH, I ZB 20/02, Beschluss v. 12.12.2002, Rdnr. 17 – zitiert nach juris). Hiervon kann jedoch für eine Großstadt wie Köln regelmäßig nicht ausgegangen werden. Vielmehr stehen hier – wie der Kammer, die sich seit Jahren geschäftsplanmäßig mit Bank- und Kapitalanlagesachen befasst, aus eigener Anschauung bekannt ist – eine Vielzahl von Fachanwälten für Bank- und Kapitalmarktrecht zur Verfügung, die auch nicht etwa – wie der Erinnerungsführer meint – ausschließlich auf Bankseite tätig sind oder waren. Dass sich der Erinnerungsführer im konkreten Fall vorprozessual vergeblich um die Beauftragung eines in Köln ansässigen Fachanwalts- für Bank- und Kapitalmarktrecht bemüht hat, wird daher auch nicht vorgetragen.