Urteil
29 S 121/11
LG KOELN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein formeller Einberufungsmangel einer Eigentümerversammlung führt nur dann zur Anfechtbarkeit eines Beschlusses, wenn er kausal für dessen Zustandekommen war.
• Ein nicht mehr amtierender Verwalter darf nicht zur Eigentümerversammlung einladen; eine solche Ladung begründet jedoch nicht automatisch Nichtigkeit der gefassten Beschlüsse.
• Die Ursächlichkeit eines formellen Beschlussmangels ist bis zum Beweis des Gegenteils zu vermuten, kann aber durch Nachweis entkräftet werden, dass der Beschluss bei ordnungsgemäßer Einberufung inhaltsgleich zustande gekommen wäre.
• Zur Verneinung der Kausalität können Indizien dienen wie Einstimmigkeit der gefassten Beschlüsse, das Fehlen konkreter Anhaltspunkte, dass abwesende Eigentümer wegen der fehlerhaften Einladung gefehlt haben, und eine spätere Bestätigung des Beschlusses ohne Formmängel.
Entscheidungsgründe
Einberufungsmangel durch nicht mehr amtierenden Verwalter allein nicht kausal ungültigsetzender Beschluss • Ein formeller Einberufungsmangel einer Eigentümerversammlung führt nur dann zur Anfechtbarkeit eines Beschlusses, wenn er kausal für dessen Zustandekommen war. • Ein nicht mehr amtierender Verwalter darf nicht zur Eigentümerversammlung einladen; eine solche Ladung begründet jedoch nicht automatisch Nichtigkeit der gefassten Beschlüsse. • Die Ursächlichkeit eines formellen Beschlussmangels ist bis zum Beweis des Gegenteils zu vermuten, kann aber durch Nachweis entkräftet werden, dass der Beschluss bei ordnungsgemäßer Einberufung inhaltsgleich zustande gekommen wäre. • Zur Verneinung der Kausalität können Indizien dienen wie Einstimmigkeit der gefassten Beschlüsse, das Fehlen konkreter Anhaltspunkte, dass abwesende Eigentümer wegen der fehlerhaften Einladung gefehlt haben, und eine spätere Bestätigung des Beschlusses ohne Formmängel. Die Parteien bilden eine Wohnungseigentümergemeinschaft. Die bis 31.12.2009 bestellte Verwalterin lud am 14.07.2010 zu einer Eigentümerversammlung und es wurde einstimmig beschlossen, die gleiche Firma für vier Jahre erneut als Verwalter zu bestellen. Die Klägerin war mit dieser Beschlussfassung nicht einverstanden und erhob Anfechtungsklage, weil die Einladung und Durchführung durch eine nicht mehr amtierende Verwalterin erfolgt sei. Das Amtsgericht erklärte den Beschluss für ungültig. Die Beklagten legten Berufung ein und argumentierten, der formelle Einberufungsmangel habe nicht kausal zum Beschlussergebnis beigetragen, da die anwesenden Eigentümer auch bei ordnungsgemäßer Einladung gleich abgestimmt hätten. In einer späteren ordentlichen Versammlung wurde der Beschluss bestätigt. • Rechtsgrundlage und Problem: Nach § 24 Abs. 2 WEG ist der Verwalter originär Einberufender; ein nicht mehr bestellter oder abberufener Verwalter darf nicht einberufen. Ladungsmängel sind formelle Mängel, die grundsätzlich anfechtbar, aber nicht automatisch nichtig sind. • Kausalitätsmaßstab: Formelle Beschlussmängel sind nur dann beachtlich, wenn die Beschlussfassung auf ihnen beruht. Nach der Rechtsprechung gilt ein Erfahrungssatz: Die Ursächlichkeit des formellen Mangels ist anzunehmen, bis sie widerlegt wird; die Widerlegung erfordert den Nachweis, dass der Beschluss mit Sicherheit auch ohne den Mangel inhaltsgleich zustande gekommen wäre. • Beurteilung des Vorliegens der Kausalität: Im Streitfall waren nur zwei Eigentümer abwesend; es bestehen keine Anhaltspunkte, dass diese wegen der fehlerhaften Einladung fernblieben. Die Beschlüsse wurden einstimmig gefasst und die Klägerin rügt nicht den Inhalt des Beschlusses. Diese Umstände sprechen dafür, dass die formelle Ladungsfehlert nicht kausal für das Zustandekommen war. • Weitere Bestätigung: Die später in einer ordentlichen Eigentümerversammlung ohne Formmängel bestätigte Entscheidung stützt die Annahme, dass der ursprüngliche Beschluss auch bei ordnungsgemäßer Einberufung inhaltsgleich gefasst worden wäre. • Verfahrensrechtliches Ergebnis: Mangels weiterer Angriffspunkte zur Fehlerhaftigkeit des Beschlusses hat die Anfechtungsklage keinen Erfolg; Revision wurde nicht zugelassen. Die Berufung der Beklagten führt zur Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils und Zurückweisung der Klage. Der formale Einberufungsmangel durch die nicht mehr amtierende Verwalterin begründet nicht automatisch die Ungültigkeit des Beschlusses; hier ist die Ursächlichkeit des Einladungsmangels für das Abstimmungsergebnis widerlegt. Indizien wie Einstimmigkeit der Beschlüsse, das Fehlen konkreter Hinweise darauf, dass abwesende Eigentümer wegen der fehlerhaften Einladung fernblieben, sowie die spätere Bestätigung ohne Formmängel führen dazu, dass der Beschluss der Eigentümerversammlung vom 14.07.2010 wirksam ist. Folglich trägt die Klägerin die Kosten des Rechtsstreits und die Revision wurde nicht zugelassen.