Urteil
21 O 251/11
Landgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGK:2011:1206.21O251.11.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Rechtsstreits zu je 50%.
Das Urteil ist für die Beklagte vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, es sei denn, die Beklagte leistet vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Rechtsstreits zu je 50%. Das Urteil ist für die Beklagte vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, es sei denn, die Beklagte leistet vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Tatbestand: Die Töchter der Kläger, die Zeuginnen E und H, suchten im Dezember 2007 das Büro der Firma A in C3 auf. Dort war der Zeuge C2 für die vorgenannte Firma tätig. Im Rahmen des Gesprächs über Versicherungsangelegenheiten kam die Frage auf, ob man etwas für die Kinder der Zeugin E anlegen könne. Darauf wurde das Thema der Fondsgebundenen Lebensversicherung angesprochen, wobei der Inhalt des Gesprächs streitig ist. Die in Rede stehende Anlageform gliedert sich in 3 Phasen, nämlich die „Versorgungsphase“, in der ein Versorger die Prämien zahlt, und anschließend die „Erwachsenenphase“ sowie die „Rentenbezugsphase“. Nach dem diesbezüglichen Gespräch erklärte der Zeuge C2, dass als sogenannte „Versorger“ am besten ein Großelternteil den Vertrag abschließen solle. Als Versorger trug der Zeuge C2 dann zunächst die Klägerin zu 2) ein. Dann äußerte der Zeuge C2, dass es besser sei, dass der Vertrag auf den Kläger zu 1) laute. Die Klägerin zu 2) unterschrieb dann nach entsprechendem Hinweis des Zeugen C2 zwei Anträge zum Abschluss der streitgegenständlichen Fondsgebundenen Lebensversicherungen mit „C2“. Die monatlichen Beiträge sollten vereinbarungsgemäß vom Konto der Eheleute E abgebucht werden, was auch so geschah. Die Zeugin E und Herr E erklärten die Abtretung etwaiger Ansprüche gegen die Beklagte an den Kläger zu 1). Am 19.09.2008 suchte die Klägerin zu 2) mit der Zeugin H die Firma A erneut auf, um Geld für die Tochter der Zeugin H anzulegen. Der Zeuge C2 unterbreitete wiederum den Vorschlag, Geld in eine Fondsgebundene Lebensversicherung anzulegen, wobei auch hier der Gesprächsinhalt streitig ist. Die Klägerin zu 2) unterzeichnete sodann das Antragsformular zum Abschluss eines weiteren Vertrages. Die monatlichen Beiträge sollten vereinbarungsgemäß vom Konto der Eheleute H abgebucht werden, was auch so geschah. Die Zeugin H sowie Herr H erklärten die Abtretung etwaiger Ansprüche gegen die Beklagte an die Klägerin zu 2). Mit Schreiben vom 01.12.2010 erklärten die Kläger gegenüber der Beklagten die Anfechtung der Versicherungsverträge wegen arglistiger Täuschung. Die Kläger behaupten, der Zeuge C2 habe die Anlage in die Fondsgebundene Lebensversicherung in den höchsten Tönen gelobt. Ferner habe dieser gesagt, dass man da fast eine halbe Million für die Kinder rausbekommen könne und dass es sich um eine Anlage praktisch wie bei einem Sparbuch handele, wobei auf die monatlich geleisteten Beträge Zinsen entfallen würden. Ferner würden keine weiteren Kosten anfallen. Dass es sich um eine Fondsgebundene Lebensversicherung mit dem Risiko der Nichtvorhersehbarkeit der Fondsentwicklung und der damit verbundenen Verlustrisiken handele, habe der Zeuge C2 mit keinem Wort erwähnt. Ferner habe der Zeuge C2 nicht erläutert, dass wegen der anfänglichen Verrechnung von u.a. Abschlusskosten in den ersten Jahren überhaupt kein Rückkaufswert entstehe und gegebenenfalls erst nach mehrjähriger Vertragslaufzeit der Rückkaufswert der Summe der eingezahlten Prämien entspreche. Der Klägerin zu 2) sei seinerzeit nicht bekannt gewesen, was Fonds seien und welche Risiken sie aufweisen. Der Versicherungsantrag sei der Klägerin zu 2) seinerzeit zugeschoben worden mit der Äußerung, dass sie zweimal unterschreiben müsse. Dass sie damit eine Risikoaufklärung unterschrieben habe, sei ihr nicht bewusst gewesen. Die Klägerin zu 2) habe dem Zeugen C2 vertraut. Dem Zeugen C2 sei bekannt gewesen, dass sie in Geldangelegenheiten unerfahren gewesen seien. Aufgrund des dem Zeugen C2 entgegengebrachten Vertrauens habe die Klägerin zu 2) vor der Unterschrift den Antrag auch nicht weiter durchgelesen. Das gesamte Beratungsgespräch habe fünf bis maximal 10 Minuten gedauert. Auch beim Beratungsgespräch am 19.09.2008 habe der Zeuge C2 die Klägerin zu 2) im Rahmen des fünfminütigen Gesprächs nicht ausreichend aufgeklärt. Erst mit Zusendung der ersten Wertermittlung im Herbst 2010 hätten die Kläger erkannt, dass der Wert der eingezahlten Prämien nicht gestiegen sei, sondern weit darunter gelegen habe. Sie seien von der Firma A bzw. dem Zeugen C2 vor Abschluss der Versicherungsverträge arglistig getäuscht worden. Die beklagtenseits erwähnten Schreiben aus Oktober 2009 hätten sie nicht erhalten. Wären sie aureichend aufgeklärt worden, hätten sie die Anlage nicht abgeschlossen. Sie hätten seinerzeit eine sichere Anlage gesucht, was dem Zeugen C2 bekannt gewesen sei. Die Kläger sind der Ansicht, die Beklagte müsse sich das Fehlverhalten der Firma A sowie des Zeugen C2 zurechnen lassen. Die Firma A sei Kooperationspartner der Beklagten gewesen, was sich auch aus den Angaben auf der Homepage der Beklagten ergebe, wo –unstreitig- davon die Rede sei, dass die Beklagte ausschließlich ihren Kunden verpflichtet sei, die von unabhängigen Versicherungsvermittlerin beraten werden. Die Zurechnung ergebe sich auch daraus, dass diese Firma, was unstreitig ist, in schriftlichen Unterlagen der Beklagten als Betreuer oder Ansprechpartner genannt werde. Zudem sei den Unterlagen zu entnehmen, dass die Firma A und die Beklagte gemeinsame Datensammlungen durchführen würden. Jedenfalls habe diese Firma nicht im Lager der Kläger gestanden. Insoweit könne dahinstehen, ob die Firma A Versicherungsmakler sei. Die Kläger beantragen, 1) festzustellen, dass der Beklagten aus dem durch die Anträge des Klägers zu 1) vom 14.12.2007 und durch den Antrag der Klägerin zu 2) vom 19.09.2008 auf Abschluss einer fondsgebundenen Lebensversicherung zustande gekommenen Rechtsbeziehungen aus keinem Rechtsgrund Ansprüche gegen die Kläger zu 1) und 2) entstanden sind bzw. noch entstehen werden, 2) die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger zu 1) 1.800,- € und an die Klägerin zu 2) 750,- € jeweils zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB ab Rechtshängigkeit zu zahlen, 3) die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger weitere 667,35 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB ab dem 16.02.2010 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte rügt die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Köln. Sie ist der Ansicht, dass sie nicht für ein etwaiges Fehlverhalten der Firma A oder des Zeugen C2 hafte. Bei der vorgenannten Firma handele es sich um einen Versicherungsmakler, der nicht in ihrem Lager gestanden habe. Sie führe auch keine gemeinsame Datensammlung mit dieser Firma durch. Soweit in den Unterlagen diese Firma als „Betreuerin“ bezeichnet worden sei, habe damit zum Ausdruck gebracht werden sollen, dass es sich um den betreuenden Makler handele. Ihr sei auch nicht erkennbar gewesen, dass –eine fehlerhafte Beratung der Kläger durch die Firma A oder den Zeugen C2 unterstellt- hier noch Beratungsbedarf bestehe. Im Übrigen sei aus den Antragsformularen klar ersichtlich gewesen, um was für eine Anlage es sich handele. Ferner ergebe sich dies auch aus den Unterlagen, die –unstreitig- mit den Versicherungsscheinen übersandt worden seien. Die Kläger hätten des Weiteren im Oktober 2009 Unterlagen erhalten, aus denen die Kläger spätestens hätten erkennen können, worauf sie sich eingelassen haben. Damit wahre die am 01.12.2010 erklärte Anfechtung schon nicht die Anfechtungsfrist. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Sitzungsprotokoll verwiesen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Das Landgericht Köln ist örtlich zuständig, da die Klage nach dem 01.01.2009 erhoben wurde und sich die örtliche Zuständigkeit in diesem Fall nach § 215 VVG und nicht mehr nach § 48 VVG a.F. richtet (siehe dazu OLG Köln VersR 2009, 1347). Den Klägern steht aber unter keinem rechtlichen Aspekt ein Zahlungsanspruch gegen die Beklagte zu. Sie haben auch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt einen Anspruch auf die begehrte Feststellung. I) Den Klägern steht kein Anspruch auf Zahlung von 1.800,- € bzw. 750,- € gegen die Beklagte zu. 1) Ein solcher Anspruch ergibt sich nicht wegen einer Pflichtverletzung im Rahmen eines Anlagevermittlungs- oder Beratungsvertrages aus § 280 BGB. Es kann insoweit dahinstehen, ob die Firma A bzw. der bei dieser Firma angestellte Herr C2 die Kläger vor Abschluss der in Rede stehenden Versicherungsverträge falsch beraten hat. Dies folgt daraus, dass eine solche –unterstellte- Pflichtverletzung der Beklagten nicht gemäß § 278 BGB zugerechnet werden kann. Entscheidend ist, ob die Firma A, die die Beratung durchgeführt hat, als Versicherungsvertreter oder Versicherungsmakler anzusehen ist. Handelt es sich um einen Makler, dann wird dessen Fehlverhalten der Beklagten nicht zugerechnet (vgl. Langheid, in Römer/Langheid, VVG 2. Aufl., § 43 Rz 11, 47 mwN). Vorliegend haben die Kläger nicht hinreichend dargelegt, dass die Firma A als Versicherungsvertreter gehandelt hat. Soweit die Kläger auf das Urteil des OLG Düsseldorf in NJOZ 2004, 3512 (Anlage K 10, Bl 21 AH) abstellen, ergibt sich daraus keine anderweitige rechtliche Beurteilung. Das OLG Düsseldorf ist der Auffassung, dass eine Zurechnung eines Fehlverhaltens zu Lasten des Versicherers dann möglich ist, wenn es sich bei dem Vermittler nicht um einen im Interesse des Versicherungsnehmers handelnden Makler, sondern einen Kooperationspartner des Versicherers handelt. Um einen solchen könne es sich handeln, wenn er zusammen mit dem Versicherer eine gemeinsame Datensammlung vornehme und als Betreuer des Versicherungsnehmers in den Unterlagen bezeichnet werde. Dass eine gemeinsame Datensammlung der Beklagten mit der Firma A vorgenommen wird, haben die Kläger nicht substantiiert dargelegt. Hinsichtlich des Betreuungsvermerks in den Unterlagen als Kennzeichen für das Vorliegen einer Kooperationspartnerschaft steht das Urteil des OLG Düsseldorf in Widerspruch zum Urteil des BGH vom 22.09.1999, Az IV ZR 15/99. Dort ging es im die Frage, ob das Wissen des Vermittlers dem Versicherer über die Grundsätze der „Auge und Ohr Rechtsprechung“ (dazu BGHZ 102, 194 ff) zugerechnet werden könne. Entscheidend für die Zurechnung ist hierbei, ob der Vermittler im Lager des Versicherers steht oder im Lager des Versicherungsnehmers. Eine Zurechnung soll auch dann nicht stattfinden, wenn der Vermittler, auch wenn er ein Maklerbüro betreibe, die Antragsformulare des Versicherers zur Verfügung habe und auf dem Versicherungsschein als Betreuer bezeichnet werde (BGH Urteil vom 22.09.1999, Az IV ZR 15/99 Tz 13, 14; so auch Langheid, a.a.O. Rz 11). Die vorgenannten Kriterien lassen sich auch auf die Frage der Zurechnung eines Fehlverhaltens gemäß § 278 BGB anwenden (im Ergebnis auch Langheid, a.a.O. Rz 11). Hier geht es darum, ob der Handelnde mit Willen des Schuldners in Erfüllung einer diesem obliegenden Verbindlichkeit als seine Hilfsperson tätig wird (Grüneberg, in Palandt, BGB, 70. Aufl. § 278 Rz 7). Das bedeutet, dass auch hier geklärt werden muss, ob der Vermittler in die Vertriebsorganisation des Versicherers eingegliedert ist, oder im Lager des Versicherungsnehmers steht. Damit bildet der in den Unterlagen zu findende vielfache Hinweis auf die Firma A als Betreuer kein hinreichendes Kriterium, um eine Zurechnung der Kenntnis bzw. eines Fehlverhaltens des Vermittlers annehmen zu können. Dem steht -entgegen der Ansicht der Kläger- auch nicht der Normzweck von § 6 Abs. 6 VVG entgegen. Das Gesetz geht zwar davon aus, dass der Versicherungsmakler den Versicherungsnehmer aufgrund seiner Pflicht aus dem Maklervertrag und aus § 61 VVG umfassend berät und es nicht zu einer überflüssigen Doppelberatung kommen soll (Armbrüster, in Müko, VVG, § 6 Rz 347). Daraus kann aber nicht der Schluss gezogen werden, dass die sich aus § 6 VVG ergebende Beratungspflicht des Versicherers dann wieder auflebt, wenn der Makler nicht ordnungsgemäß berät. Nähme man dies an, dann würde der Grundsatz, dass der Versicherer für etwaiges Fehlverhalten des Maklers nicht einzustehen hat, ausgehebelt werden. Der Versicherer müsste dann jeweils durch Nachfrage beim Versicherungsnehmer sicher stellen, dass er ordnungsgemäß beraten wurde, was dann auf eine –auch vom Gesetzgeber – unerwünschte Doppelberatung hinausliefe. Eine etwaige teleologische Reduktion des § 6 Abs. 6 Fall 2 VVG wird nur in dem Fall erwogen, dass der Makler nach erfolgter Vermittlung des Versicherungsvertrages die laufende Betreuung des Versicherungsnehmers nicht oder nicht mehr übernimmt (Armbrüster, a.a.O. Rz 351). Vorliegend geht es aber um vorvertragliche Beratungspflichten vor Abschluss der Versicherungsvertrages, so dass dahinstehen kann, ob der vorgenannten Ansicht zur teleologischen Reduktion zu folgen ist. Die Kläger können eine Zurechnung des Verhaltens der Firma A auch nicht auf die Ausführungen in der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 24.09.1996 (NJW-RR 2007, 116) stützen. Unabhängig von der Frage, ob die Entscheidung übertragbar ist, weil es sich dort um eine Bausparkasse handelte und nicht, wie vorliegend, um eine Versicherung, greift die Entscheidung auch im Übrigen nicht. In der Entscheidung des BGH geht es um eine Sachverhaltskonstellation, in der die Bausparkasse ein selbstständiges Vermittlungsunternehmen zwischengeschaltet hatte und dieses sich wiederum eines Finanzmaklers bedient hat. Da das Verhalten eines Vermittlungsunternehmens in der Regel einer Bauparkasse oder auch Versicherung zuzurechnen ist, erscheint es nachvollziehbar, wenn dann auch das Verhalten eines Maklers als Untervertreter des Vermittlungsunternehmens, zugerechnet wird. Im vorliegenden Fall wurde aber ein solches Vermittlungsunternehmen nicht zwischengeschaltet. Vielmehr war nur die Firma A durch den bei ihr beschäftigten Herrn C2 tätig, deren Einordnung als Vermittler gerade nicht festgestellt werden kann. 2) Den Klägern steht auch kein Anspruch auf Zahlung aus § 812 BGB zu. Ein solcher Anspruch besteht nicht, weil die Kläger nicht erfolgreich die Anfechtung gemäß § 123 BGB erklärt haben. Ein Anspruch scheitert schon an der Zurechnung eines etwaigen Fehlverhaltens der Firma A, welches zudem die Qualität einer arglistigen Täuschung haben müsste. Auch bei der im Rahmen des § 123 Abs. 2 BGB zu klärenden Frage, ob die vorgenannte Firma „Dritter“ ist, kommt es auf die o.g. Kriterien an. Der Handelnde muss auch hier im Lager des Vertragspartners des Getäuschten stehen (vgl. Ellenberger, in Palandt, a.a.O. § 123 Rz 13). Dass dies der Fall ist, haben die Kläger entsprechend den obigen Ausführungen nicht ausreichend dargelegt. Eine Kenntnis oder ein Kennenmüssen einer –unterstellten- arglistigen Täuschung, die sich die Beklagte gemäß § 123 Abs. 2 BGB zurechnen lassen muss, wenn man die Firma ecnomy concept als Dritten ansieht, haben die Kläger nicht vorgetragen. Damit kann dahinstehen, ob überhaupt eine arglistige Täuschung vorliegt und die Anfechtungsfrist gewahrt ist. II) Da sich die Kläger nicht erfolgreich auf eine Anfechtung berufen können und da die Lebensversicherungsverträge folglich nicht nichtig sind, ist auch der Feststellungsantrag unbegründet. Dies gilt auch, wenn man auf den oben genannten, nicht bestehenden Schadensersatzanspruch abstellen wollte. III) Mangels Hauptsacheanspruchs besteht auch kein Anspruch auf die begehrten Verzugszinsen und die Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten.in Höhe von 667,35 €. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91,100 Abs.1, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Streitwert: 5.700,- €