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Urteil

22 O 589/08

LG KOELN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Einspruch gegen Teil-Versäumnisurteil ist unzulässig, wenn er die zweiwöchige Einspruchsfrist nach § 339 Abs.1 ZPO versäumt. • Zustellung durch Aufgabe zur Post nach § 184 ZPO gilt als Inlandzustellung und führt zur Fristberechnung nach § 339 ZPO. • Gegen eine Mitarbeiterin der beklagten Gesellschaft besteht kein schadensersatzrechtlicher Anspruch, wenn keine Anhaltspunkte für vorsätzliches oder grob fahrlässiges Fehlverhalten vorliegen und deliktische Ansprüche verjährt sind. • Ansprüche aus § 852 BGB oder wegen Verschuldens bei Vertragsverhandlungen kommen nicht in Betracht, wenn das eingezahlte Kapital in das Vermögen der Gesellschaft floss und kein besonderes Vertrauensverhältnis zur Mitarbeiterin begründet wurde.
Entscheidungsgründe
Einspruchsfrist bei Teil‑Versäumnisurteil, Haftung einer Mitarbeiterin wegen Einlage nicht begründet • Einspruch gegen Teil-Versäumnisurteil ist unzulässig, wenn er die zweiwöchige Einspruchsfrist nach § 339 Abs.1 ZPO versäumt. • Zustellung durch Aufgabe zur Post nach § 184 ZPO gilt als Inlandzustellung und führt zur Fristberechnung nach § 339 ZPO. • Gegen eine Mitarbeiterin der beklagten Gesellschaft besteht kein schadensersatzrechtlicher Anspruch, wenn keine Anhaltspunkte für vorsätzliches oder grob fahrlässiges Fehlverhalten vorliegen und deliktische Ansprüche verjährt sind. • Ansprüche aus § 852 BGB oder wegen Verschuldens bei Vertragsverhandlungen kommen nicht in Betracht, wenn das eingezahlte Kapital in das Vermögen der Gesellschaft floss und kein besonderes Vertrauensverhältnis zur Mitarbeiterin begründet wurde. Die Klägerin verlangt Rückzahlung einer Kapitaleinlage in Höhe von €46.016,27, die sie am 24.01.2000 in bar bei der Kölner Vertretung der beklagten Gesellschaft geleistet hatte. Sie behauptet, eine Mitarbeiterin (Beklagte zu 3) habe Zusicherungen über sichere Rückzahlung und hohe Renditen gegeben. Die Beklagte zu 1) ist eine türkische Aktiengesellschaft, Beklagter zu 2) deren Vorstandsvorsitzender; gegen Beklagte zu 1) und 2) war bereits ein Teil‑Versäumnisurteil ergangen. Dieses Urteil wurde durch Aufgabe zur Post am 03.06.2011 nach § 184 ZPO zugestellt; dagegen erhobene Einspruchsschrift der Beklagten zu 1) ging erst am 18.10.2011 ein. Die Klägerin fordert die Zahlung gegen Beklagte zu 3); diese rügt Verjährung und bestreitet Haftung. Die Vorinstanz hatte bereits zu weiteren Verfahren und Unterlagen Stellung genommen, die hier berücksichtigt wurden. • Der Einspruch der Beklagten zu 1) war verspätet: Die Zustellung des Teil‑Versäumnisurteils erfolgte nach § 184 ZPO am 03.06.2011 und gilt als am 17.06.2011 zugestellt, sodass die zweiwöchige Einspruchsfrist des § 339 Abs.1 ZPO bis 01.07.2011 lief; der Einspruch vom 18.10.2011 ist damit unzulässig. • Die Zustellung durch Aufgabe zur Post war ordnungsgemäß beurkundet; eine Aufforderung zur Benennung eines Zustellungsbevollmächtigten gemäß § 184 ZPO war rechtmäßig ergangen und ändert nichts an der Wirksamkeit der Zustellung. • Die Klage gegen die Beklagte zu 3) ist zwar zulässig, aber unbegründet: Es bestehen keine Anhaltspunkte für vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten der Mitarbeiterin, da nach den vorgelegten Unterlagen Rückgaberechte und Kündigungsfristen der L Holdings S.A. bestanden und die Mitarbeiterin keine Kenntnis von deren Unwirksamkeit gehabt haben musste. • Ein deliktischer Schadensersatzanspruch nach §§ 823 ff., 826 BGB scheitert schon mangels Nachweises, dass die Mitarbeiterin positive Kenntnis von der Unmöglichkeit der Rückgabe hatte. • Aufgrund der Vortragspraxis der Klägerin liegt ferner Verjährung vor: Deliktische Ansprüche verjähren nach §§ 195, 199 BGB in drei Jahren; die Klägerin kann nicht darlegen, dass sie nicht spätestens 2004 grob fahrlässig in Unkenntnis geblieben ist. • Ansprüche aus § 852 BGB entfallen, weil das eingezahlte Geld in das Vermögen der Gesellschaft floss und nicht erkennbar ist, dass die Mitarbeiterin etwas zu Unrecht erlangt hat. • Ansprüche wegen Verschuldens bei Vertragsverhandlungen kommen nicht in Betracht, weil kein Vertragsverhältnis mit der Mitarbeiterin als Partei und kein besonderes Vertrauensverhältnis dargetan wurde. • Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO; vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO. Der Einspruch der Beklagten zu 1) gegen das Teil‑Versäumnisurteil vom 31.05.2011 wurde als unzulässig verworfen, weil die Einspruchsfrist des § 339 Abs.1 ZPO versäumt wurde. Die Klage gegen die Beklagte zu 3) wurde abgewiesen, da weder deliktische noch sonstige ersatzpflichtige Ansprüche gegen die Mitarbeiterin bestehen und zudem Verjährung eingetreten ist; spezifische Anspruchsgrundlagen wie §§ 823, 826 BGB sowie § 852 BGB sind nicht erfüllt. Die Kosten des Verfahrens sind größtenteils den Beklagten aufzuerlegen; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung. Insgesamt hat die Klägerin nicht von der Mitarbeiterin die geltend gemachte Rückzahlungspflicht durchsetzen können, und die Beklagten zu 1) und 2) bleiben aufgrund des nicht angefochtenen Teil‑Versäumnisurteils belastet.