OffeneUrteileSuche
Urteil

5 O 344/10

LG KOELN, Entscheidung vom

2mal zitiert
4Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

2 Entscheidungen · 4 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Die Bezeichnung eines Rechtsanwalts als "Winkeladvokat" bzw. seines Büros als "Winkeladvokatur" kann eine rechtswidrige Ehrverletzung darstellen, wenn sie primär der Diffamierung dient und nicht sachlich auf die rechtliche Auseinandersetzung bezogen ist. • Äußerungen, die als Schmähkritik einzustufen sind, genießen keinen Schutz aus Art. 5 Abs. 1 GG; maßgeblich ist, wie ein unvoreingenommenes Durchschnittspublikum die Äußerung verstehen durfte. • Ein Unterlassungsanspruch kann sich aus §§ 1004 Abs.1 i.V.m. 823 Abs.1, 823 Abs.2 BGB in Verbindung mit § 185 StGB sowie aus der Wiederholungsgefahr ergeben. • Vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten sind im Rahmen des Schadensersatzanspruchs nur in Höhe festsetzbar, wie sie sich aus dem ersatzfähigen Gegenstandswert ergeben.
Entscheidungsgründe
Unterlassungsanspruch gegen Bezeichnung als "Winkeladvokat" wegen Schmähkritik • Die Bezeichnung eines Rechtsanwalts als "Winkeladvokat" bzw. seines Büros als "Winkeladvokatur" kann eine rechtswidrige Ehrverletzung darstellen, wenn sie primär der Diffamierung dient und nicht sachlich auf die rechtliche Auseinandersetzung bezogen ist. • Äußerungen, die als Schmähkritik einzustufen sind, genießen keinen Schutz aus Art. 5 Abs. 1 GG; maßgeblich ist, wie ein unvoreingenommenes Durchschnittspublikum die Äußerung verstehen durfte. • Ein Unterlassungsanspruch kann sich aus §§ 1004 Abs.1 i.V.m. 823 Abs.1, 823 Abs.2 BGB in Verbindung mit § 185 StGB sowie aus der Wiederholungsgefahr ergeben. • Vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten sind im Rahmen des Schadensersatzanspruchs nur in Höhe festsetzbar, wie sie sich aus dem ersatzfähigen Gegenstandswert ergeben. Kläger und Beklagter sind beide zugelassene Rechtsanwälte und trafen in mehreren Prozessen als gegnerische Prozessbevollmächtigte aufeinander. Der Beklagte vertrat in Verfahren gegen mehrere Zahnärzte, bei denen der Kläger und weitere Kollegen mitwirkten, die Interessen einer Patientin und erhob Vorwürfe wegen Parteiverrats und widerstreitender Interessen; berufsständische Verfahren gegen den Kläger wurden eingestellt. In einem Schriftsatz und einem E-Mail an die Rechtsanwaltskammer bezeichnete der Beklagte den Außenauftritt des Klägers und seiner Kollegen als „Winkeladvokatur“. Der Kläger forderte erfolglos Unterlassung und klagte auf Unterlassung der Bezeichnung sowie Ersatz vorgerichtlicher Kosten. Der Beklagte hielt die Wortwahl für durch Meinungsfreiheit gedeckt und bestritt zunächst die Äußerung teilweise, berief sich auf sachbezogene Kritik und auf die Notwendigkeit der Verteidigung seiner Mandantin. • Klagezulässigkeit: Die Klage war zulässig; das Landgericht war nach Einlassung des Beklagten gemäß § 39 ZPO zuständig. • Tathergang: Das Gericht stellte fest, dass der Beklagte die Bezeichnung „Winkeladvokatur“ in dem E-Mail vom 10.11.2010 verwendet hat und dies nicht bestritten wurde. • Begriffswertung: "Winkeladvokat"/"Winkeladvokatur" ist negativ besetzt und stellt eine abwertende, kränkende Wertung dar, die historisch und in der heutigen Bedeutung die Unfähigkeit oder unlauteres Verhalten impliziert. • Schmähkritik vs. Meinungsfreiheit: Werturteile sind von Art. 5 GG geschützt, jedoch verliert eine Äußerung diesen Schutz, wenn sie als Schmähkritik einzuordnen ist; hier überwog die Diffamierung der Person gegenüber einer sachlichen Auseinandersetzung. • Fehlender sachlicher Bezug: Die Äußerung diente nicht der Verteidigung der Prozessinteressen; das E-Mail an die Rechtsanwaltskammer stand in keinem relevanten Zusammenhang mit dem konkreten Arzthaftungsverfahren und war daher nicht gerechtfertigt. • Rechtfertigungsversuche des Beklagten: Vorherige Verfahren und ein kritikwürdiger Außenauftritt des Klägers rechtfertigten die ehrverletzende Bezeichnung nicht; ein vorausgehender Angriff des Klägers wurde nicht substantiiert dargetan. • Wiederholungsgefahr: Die Gefahr der Wiederholung wurde als indiziert angesehen, da keine Unterlassungserklärung abgegeben wurde und der Beklagte sich vorbehalten hatte, ähnliche Formulierungen weiter zu verwenden. • Erstattungsfähigkeit von Kosten: Der Kläger durfte vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten ersetzt verlangen, jedoch nur auf Grundlage eines Gegenstandswerts von 2.000 €, was zu Zahlungen in Höhe von 192,90 € führte. Der Kläger obsiegt: Der Beklagte wurde verurteilt, es zu unterlassen, den Kläger als "Winkeladvokaten" zu bezeichnen oder ihn bzw. das von ihm geführte Büro als "Winkeladvokatur" zu bezeichnen. Das Gericht stellte eine rechtswidrige und schuldhafte Ehrverletzung fest, weil die Bezeichnung als Schmähkritik einzustufen war und keinen ausreichenden sachlichen Bezug zur Rechtsverteidigung hatte. Es wurde zugleich eine Wiederholungsgefahr bejaht, da der Beklagte keine Unterlassungserklärung abgegeben und erklärt hatte, sich nicht binden zu wollen. Zusätzlich wurde dem Kläger vorgerichtlicher Rechtsanwaltsaufwand in Höhe von 192,90 € zugesprochen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte und das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.