Beschluss
4 O 133/11
Landgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGK:2011:1109.4O133.11.00
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Tenor
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt (§ 91 a ZPO).
Der Streitwert wird wie folgt festgesetzt:10.055,52 EUR
Entscheidungsgründe
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt (§ 91 a ZPO). Der Streitwert wird wie folgt festgesetzt: 10.055,52 EUR Gründe: I. Die Parteien schlossen am 13.09.2001 einen unbefristeten Mietvertrag über bestimmte Gewerberäume im Hause B-Straße, 50668 Köln. Mit Schreiben vom 21.09.2010 sprach der Kläger den Beklagten die Kündigung zum 31.12.2010 aus. Die Beklagten widersprachen der Wirksamkeit der Kündigung bereits zum 31.12. 2010 wegen der Unterschreitung der nach § 580 a Abs.2 BGB gebotenen Frist (mit Schreiben vom 23.11.2010). Mit weiterem Schreiben vom 18.01.2011 korrigierte der Kläger die Frist auf den 31.03.2011. Mit Schreiben vom 28.03.2011 (Montag) zeigten die Beklagten dem Kläger Folgendes an: „Sehr geehrter Herr O, leider müssen wir Ihnen mitteilen, dass wir den Auszugstermin zum 31.3.2011 nicht einhalten können, da uns das von uns avisierte Büro überraschend und kurzfristig abgesagt wurde. Wir haben aber unmittelbar eine neue verbindliche Vertragsabsprache treffen können. An diesem Wochenende werden wir einen Mietvertrag spätestens zum 01.07.2011, wahrscheinlich aber schon zum 01.06.2011 abschließen. Sobald wir den Vertrag vorliegen haben, werden wir Ihnen gerne eine Kopie des Vertrages zukommen lassen. Es tut uns sehr leid, dass es zu dieser Terminverschiebung gekommen ist und bitten Sie um Ihr Verständnis.“ Am 04.04.2011 (Montag) erhob der Kläger Klage beim Landgericht Köln mit dem Antrag zu 1., die Beklagten zur Herausgabe der ordnungsgemäß und vollständig geräumten Gewerberäume B-Strasse, 50668 Köln, 2. OG bestehend aus vier Räumen, Diele, Toilette, Abstellraum, ca. 95 qm, sowie eines Kellerraumes zu verurteilen, sowie mit dem Antrag zu 2. zur Zahlung von 42,72 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über EZB seit dem 4.3.2011. Mit weiterem Schreiben vom 06.04.2011 (Mittwoch) übersandten die Beklagten dem Kläger eine Kopie des Mietvertrages Das Landgericht hat das schriftliche Vorverfahren angeordnet und die Beklagten aufgefordert, binnen einer Notfrist von zwei Wochen anzuzeigen, ob sie sich gegen die Klage verteidigen wolle, und binnen einer Frist von weiteren zwei Wochen auf die Klage zu erwidern. Die Klage und die gerichtliche Verfügung sind den Beklagten jeweils am 10.05.2011 zugestellt worden. Mit Schriftsatz vom 12.05.2011 haben sich die Prozessbevollmächtigten der Beklagten für sie bestellt und angezeigt und mitgeteilt, die Beklagten würden sich gegen die Klage verteidigen wollen. Die Klageerwiderung würde in einem separaten Schreiben erfolgen. Die Beklagten haben mit Schriftsatz vom 07.06.2011 hinsichtlich des Klageantrags zu 1. sofortiges Anerkenntnis Verwahrung gegen die Kostenlast erklärt. Hinsichtlich des Klageantrags zu 2. haben sie zunächst beantragt, die Klage abzuweisen. Die Rückgabe des Mietobjektes erfolgte am 30.06.2011. Mit Schriftsatz vom 07.07.2011 erklärte der Kläger den Klageantrag zu 1. für erledigt und nahm den Klageantrag zu 2. zurück. Die Beklagten haben sich der Erledigungserklärung des Klägers mit dem Schriftsatz vom 08.08.2011 angeschlossen. Die Parteien stellen nunmehr wechselseitige Kostenanträge. Der Kläger ist der Ansicht, das vorprozessuale Verhalten der Beklagten hätte Veranlassung zur Klageerhebung ergeben. Die Beklagten hätten mit Schreiben vom 23.11.2010 und vom 15.12.2010 die Kündigung insgesamt als gegenstandslos zurückweisen lassen. Es sei darüber hinaus erkennbar geworden, dass die Beklagten nicht bereit gewesen wären das Mietobjekt zum 31.3.2011 oder einem späteren Zeitpunkt zu räumen. Auch behauptet der Kläger, dass die Beklagten nur sehr schleppend auf Anrufe einer von der Klägerin zwecks Anschlussvermietung beauftragten Maklerfirma und mögliche Besichtigungstermine seit dem 2.3.2011 reagiert hätten (siehe Anlage K 9, Bl. 19 Anlagenheft). Auch unter diesem Aspekt ist der Kläger der Ansicht, dass die Beklagten Veranlassung zur Klageerhebung gegeben hätten. Zudem ist der Kläger der Ansicht, dass das im Schreiben vom 07.06.2011 erklärte Anerkenntnis auf die Klage vom 04.04.2011 und Erledigung durch Überlassung und Rückgabe der Räumlichkeiten am 30.6.2011 keine vorhersehbare und umgehende Erledigung des Klagebegehrens darstellen würden. Die Beklagten sind der Ansicht, die Klageerhebung sei überflüssig und willkürlich gewesen. Sie hätten die Räumung zum Zeitpunkt der Klageerhebung bereits angekündigt und auch durch Kopie eines vom zukünftigen Vermieter unterschriebenen Mietvertrages zur Zeit der Klageerhebung nachgewiesen hätten. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und die zu den Akten gereichten Urkunden Bezug genommen. II. Nachdem beide Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, war über die Kosten des Rechtsstreits gem. § 91 a ZPO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden. Dies führte zur Auferlegung der Kosten auf den Kläger. Bei der Ausübung billigen Ermessens im Sinne von § 91a ZPO ist der Grundgedanke des § 93 ZPO zu berücksichtigen. Gemäß § 93 ZPO fallen dem Kläger die Prozesskosten zur Last, da die Beklagten keine Veranlassung zur Erhebung der Klage gegeben und sodann sofort anerkannt haben. Veranlassung zur Klage im Sinne von § 93 ZPO besteht, wenn sich die Beklagten vorprozessual so verhalten, dass der Kläger annehmen muss, nur durch einen Prozess sein Ziel erreichen zu können. Eine solche Situation lag jedoch bei Klageerhebung durch den Kläger am 04.04.2011 nicht vor. Der Kläger hatte hier allerdings auch bei Klageerhebung einen fälligen Räumungsanspruch nach der nunmehr wirksamen erfolgten Kündigung zum 31.03.2011, der die Beklagten nicht mehr widersprochen haben. Auch hielten sich die Beklagten zur Zeit der Klageerhebung noch zu Gewerbezwecken in den streitgegenständlichen Räumlichkeiten auf. Anlass zur Klage gibt der Mieter immer dann, wenn sein Verhalten so gewesen ist, dass der Kläger bei vernünftiger Würdigung zu dem Schluss berechtigt war, er werde ohne Beschreiten des Prozessweges nicht zu seinem Recht gelangen (Anm. vom Bub/Bernhard zum Urt., OLG Frankfurt, Beschl. v. 21.12.2005, FD-MietR 2006, 200519). Es gilt der Grundsatz, dass der auf einen fälligen Anspruch nicht leistende Schuldner Anlass zur Klageerhebung gibt (vgl. Thomas/Putzo, ZPO, 32. Aufl. 2011, § 93 Rn. 5). Gleichwohl haben die Beklagten keine Veranlassung zur Klageerhebung im Sinne von § 93 ZPO gegeben. Dies folgt aus verständiger Würdigung des Schreibens der Beklagten vom 28.03.2011 (s.o. zu I ) aus Sicht eines objektiven Erklärungsempfängers. Schon aus dem Umstand, dass die Beklagten ein Schreiben verfassten, in welchem sie sich dafür entschuldigen, dass sie nicht fristgerecht zum 31.3.2011 räumen, ergibt sich, dass die Beklagten den Räumungsanspruch des Klägers nicht negieren. Vielmehr gehen sie von dem Bestehen eines Räumungsanspruchs des Klägers ab dem 31.3.2011 aus. Die Tatsache, dass die Beklagten im selbigen Schreiben vorbringen, dass sie vor einem Mietvertragsschluss zum 1.6.2011 bzw. dem 1.7.2011 stehen, hätte dem Kläger auch unter Berücksichtigung von Treu und Glauben Anlass geben müssen, zumindest noch eine weitere Woche mit der Klageerhebung zu warten, bevor der Rechtsweg beschritten wird. Die Beklagten hatten zudem einen Abschluss des Mietvertrages am auf den 28.03.2011 folgenden Wochenende angekündigt. Es wäre für den Kläger nicht unzumutbar gewesen, nachzuprüfen, ob an dem von den Beklagten behaupteten, kurz vor Abschluss stehenden Mietvertrag etwas „dran“ ist oder nicht. Das Gericht verkennt dabei nicht, dass die Mieter von Gewerberäumen nicht berechtigt sind, nach Beendigung des Mietverhältnisses selbst und folgenlos eine beliebig lange die Räumungsfrist zu bestimmen. Im vorliegenden Fall lag es aufgrund der üblichen Verfahrensdauer für den Kläger auf der Hand, dass er im gerichtlichen Wege einen Räumungstitel erst zu einem Zeitpunkt hätte erlangen können, zu dem die Räumung bereits erfolgt gewesen wäre (vgl. OLG Frankfurt, Beschl. v. 21.12.2005, Az. 2 W 84/05, BeckRS 2006,12477; OLG Stuttgart, Beschl. v. 07.05.1999, Az. 5 W 16/99) Die vom Kläger angeführten Schreiben der Beklagten vom 23.11.2010 und vom 15.12.2010 betreffen die Wirksamkeit der ursprünglich ausgesprochenen Kündigung zum 31.12.2010. Einen weitergehenden Aussagegehalt vermag ein objektiver Erklärungsempfänger diesen Schriftsätzen nicht abzugewinnen. Auch kann aus den Schwierigkeiten zwischen der vom Kläger mit der Nachfolgevermietung beauftragten Maklerin und den Beklagten hinsichtlich telefonischer Absprachen für Begehungstermine nicht der Schluss gezogen werden, dass die Beklagten sich daher zum Zeitpunkt der Klageerhebung zur Räumung in der Zukunft weigern würden. Ein Indiz dafür, dass sich die Beklagten einem Räumungsanspruch partout versperren, stellt dies jedoch gleichwohl nicht dar. Das Anerkenntnis hinsichtlich des Klageantrags zu 1. ist auch „sofort“ im Sinne von §93 ZPO erfolgt. „Bei Anordnung des schriftlichen Vorverfahrens kann der Beklagte den geltend gemachten Anspruch innerhalb der Klageerwiderungsfrist jedenfalls dann „sofort” i.S. des § ZPO § 93 ZPO anerkennen, wenn die Verteidigungsanzeige keinen auf eine Abweisung der Klage gerichteten Sachantrag enthält.“, (BGH, Beschl. vom 30.05.2006, Az: VI ZB 64/05, NJW 2006, 2490; s auch dazu Thomas/Putzo, 32. Aufl. 2011, ZPO, § 93 Rn. 9). Das war hier der Fall als die Beklagten in ihrem Schriftsatz 12.05.2011 lediglich ihre Verteidigungsabsicht angekündigt haben. Das Anerkenntnis erfolgte dann im ersten sich zu dem Klageantrag äußernden Schriftsatz der Beklagten. Der Ablauf einer bestimmten Zeitspanne zwischen Klageerhebung und Klageerwiderung, in welcher das Anerkenntnis enthalten ist, ist somit irrelevant. Insofern kann aus dem Umstand, dass Klage am 04.04.2011 erhoben worden ist, das Anerkenntnis zum Klageantrag zu 1. aber erst am 07.06.2011 erfolgte, nicht gefolgert werden, dass dieses nicht „sofort“ im Sinne von § 93 ZPO erfolgt ist. Hinsichtlich der Rücknahme des Klageantrags zu 2. sind dem Kläger die hierauf bezogenen Kosten des Rechtsstreits nach den §§ 269 Abs. 3 S. 2 ZPO aufzuerlegen.