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Urteil

110 KLs 17/11

Landgericht Köln, Entscheidung vom

Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGK:2011:1027.110KLS17.11.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Angeklagte C1. C wird wegen gewerbsmäßigen Bandenbetrugs in Tateinheit mit gewerbsmäßiger und bandenmäßiger Urkundenfälschung in elf Fällen sowie wegen versuchten gewerbsmäßigen Bandenbetrugs in Tateinheit mit gewerbsmäßiger und bandenmäßiger Urkundenfälschung in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs (6) Jahren verurteilt. Der Angeklagte L wird wegen gewerbsmäßigen Bandenbetrugs in Tateinheit mit gewerbsmäßiger und bandenmäßiger Urkundenfälschung in sieben Fällen sowie wegen versuchten gewerbsmäßigen Bandenbetrugs in Tateinheit mit gewerbsmäßiger und bandenmäßiger Urkundenfälschung in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf (5) Jahren verurteilt Die Angeklagte C2. C wird wegen gewerbsmäßigen Bandenbetrugs in Tateinheit mit gewerbsmäßiger und bandenmäßiger Urkundenfälschung in fünf Fällen sowie wegen versuchten gewerbsmäßigen Bandenbetrugs in Tateinheit mit gewerbsmäßiger und bandenmäßiger Urkundenfälschung zu einer Gesamtsfreiheitstrafe von vier (4) Jahren verurteilt. Die Angeklagte T wird wegen Betrugs in Tateinheit mit Urkundenfälschung zu einer Freiheitsstrafe von einem (1) Jahr und neun (9) Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird. Im Übrigen wird das Verfahren gegen die Angeklagte T eingestellt. Bezüglich der Angeklagten T wird ein Geldbetrag in Höhe von 96.391,21 Euro für verfallen erklärt. Die gefälschten und sichergestellten Bilder „ Fernand Leger: Natur Morte“ und „ Andre Derain: Collioure“ werden eingezogen Es wird festgestellt, dass gegen den Angeklagten C1. C wegen eines Geldbetrags in Höhe von 9.308.101,17 Euro gegen den Angeklagten L wegen eines Geldbetrags in Höhe von 2.185.143 Euro und gegen die Angeklagte C2. C wegen eines Geldbetrags in Höhe von 2.692.781 Euro lediglich deshalb nicht auf Verfall erkannt wird, weil Ansprüche Verletzter entgegenstehen. Die Angeklagten haben die Kosten des Verfahrens und ihre Auslagen zu tragen. Angewandte Vorschriften: bezüglich der Angeklagten C1. und C2. C und L: §§ 263 I , II, III Nr. 1 und 2, V, 267 I, III Nr.1 und 2, IV, 22,23, 52, 53, 73, 73 a, 74 StGB bezüglich der Angeklagten T: §§ 263 I, III Nr. 2, 267 I, III Nr. 2, 25 II, 52, 56 I, II ,73, 73 a StGB 1 G r ü n d e : 2 (abgekürzt gemäß § 267 Abs. 4 StPO hinsichtlich des Angeklagten L) 3 I. 4 1. 5 Der Angeklagte C1. C wurde am 04.02.1951 in I/Westfalen unter dem Geburtsnamen U3 geboren. Sein Vater war Kirchenmaler, seine Mutter Hausfrau. Der Angeklagte hat zwei ältere Brüder und zwei ältere Schwestern, die, bis auf einen Bruder, sämtlich verstorben sind. Im Jahre 1958 wurde der Angeklagte altersgerecht eingeschult. Im Jahre 1962 wechselte er von der Volksschule auf die Realschule in J. In der 6. oder 7. Klasse wechselte er auf das Gymnasium in B2, welches er im Jahre 1968 mit 17 Jahren nach der mittleren Reife verlassen musste, da er der Schule verwiesen wurde. Im Jahre 1969 begann er nach dem Bestehen der Sonderbegabtenprüfung ein Studium an der Werkkunstschule in B, dort belegte er lediglich noch die Kurse „anatomisches Zeichnen, Bildhauerei, Siebdruck und Photographie“, da er „alles andere (schon) konnte“. Die Werkkunstschule verließ er im Jahre 1972 ohne Abschluss. Bis 1983 bereiste er verschiedene Länder und lebte nach eigenen Angaben als „Hippie“. Ab und an stellte er in dieser Zeit selbstgemalte Bilder aus, die er zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes teilweise auch verkaufte. 1983 mietete der Angeklagte schließlich eine Wohnung in I an und beschäftigte sich nunmehr mit Film und Literatur, im Jahre 1989 erhielt er einen Filmförderpreis des Landes Nordrhein-Westfalen für ein von ihm verfasstes Drehbuch. Ein Jahr zuvor war sein Sohn geboren worden. Mit diesem und seiner Lebensgefährtin lebte der Angeklagte eine Zeit lang auf dem Land in der Nähe von I. Im Jahre 1991 kaufte er eine ehemalige Hopferei in D, die er gemeinsam mit einem Freund umbaute, und in die er einzog. Seine Lebensgefährtin, von der er sich im selben Jahr trennte, zog mit dem gemeinsamen Sohn ebenfalls auf das Gelände, jedoch in eine eigene Wohnung. 1992 lernte der Angeklagte seine jetzige Ehefrau, die Mitangeklagte C2. C, in einem Kölner Filmstudio kennen. Zu der Zeit arbeitete er am Schnitt für den Trailer eines Dokumentarfilms. 1993 heirateten sie und der Angeklagte nahm den Nachnamen der Mitangeklagten C an. Im selben Jahr wurde die gemeinsame Tochter geboren. Da diese nach der Geburt schwer krank war und unter anderem unter multiplen Allergien und einer Atemwegserkrankung litt, beschlossen die Angeklagten C auf Anraten des behandelnden Arztes, eine Klimaveränderung herbeizuführen. Im Jahre 1995 verließen sie D und fuhren bis 1996 mit einem Wohnmobil durch Südeuropa, wo sie auf verschiedenen Campingplätzen lebten. Da es der Tochter dadurch tatsächlich besser ging, wurde die ehemalige Hopferei in D verkauft und im Frühjahr 1996 ein Appartement in Südfrankreich angemietet. Im gleichen Jahr zog der Sohn des Angeklagten C zu den Angeklagten C nach Südfrankreich, da seine Mutter schwer erkrankt war und sich nicht um ihn kümmern konnte. Im Jahre 1999 kauften die Angeklagten C schließlich für zwei Millionen Franc ein Anwesen bei E/Südfrankreich, die „Domaine G“, das sie im Jahre 2000 bezogen und restaurierten. Zunächst lebten sie dort zu viert, im Jahre 2001 zog der Sohn des Angeklagten C wieder zu seiner Mutter nach D zurück. Im Jahre 2006 kauften die Angeklagten C zudem ein Grundstück in F, da der Sohn des Angeklagten C dort ein Studium beginnen wollte und die gemeinsame Tochter in der Nähe ein Internat besuchte. 2007 wurde das zuvor aufwendig umgebaute Haus bezogen. Der Erwerb des Grundstücks sowie der Umbau der Immobilie summierten sich auf fünf Millionen EUR, wodurch der Angeklagte - nach eigenen Angaben - in finanzielle Schwierigkeiten geriet. Der Architekt hat die Angeklagten C zwischenzeitlich gerichtlich auf Zahlung des - angeblich - noch ausstehenden Honorares in Anspruch genommen. Bis zu ihrer Festnahme in F lebten die Angeklagten weiterhin im Schwerpunkt in Südfrankreich, nur gelegentlich hielten sie sich in F auf. 6 Von 1970 bis 1985 konsumierte der Angeklagte C verschiedenste Drogen, insbesondere Cannabis und LSD. Seit 1986 hat er keine Drogen mehr konsumiert, mit Alkohol hat er keine Probleme. 7 Der Angeklagte ist physisch und psychisch gesund. 8 Er ist bisher strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten. 9 2. 10 Der Angeklagte L wurde am 11.09.1943 in H/Thüringen geboren. Er hat einen drei Jahre älteren Bruder. Die verstorbenen Eltern des Angeklagten eröffneten nach dem Krieg eine Bäckerei in I. Im elterlichen Haus in I lebten zudem bis zu ihrem Tode die Großeltern des Angeklagten mütterlicherseits, Schneidermeister C3 mit seiner Ehefrau. Im Jahre 1950 wurde der Angeklagte in die Volksschule eingeschult, die er vier Jahre lang besuchte. Danach wechselte er auf die Realschule. Von der 6. bis zur 8. Klasse besuchte er ein Internat im Sauerland, da aufgrund von Wachstumsstörungen eine Luftveränderung ärztlich angeraten worden war. Von der 8. Klasse an bis zur Erlangung der mittleren Reife besuchte er ein Klosterinternat in E2. Im Jahre 1960 begann er eine Ausbildung zum Chemielaboranten beim K-Konzern in I-M, die er im Jahre 1964 erfolgreich abschloss und noch ein weiteres Jahr im Betrieb tätig war, bevor er von 1965-1966 seinen 18-monatigen Wehrdienst in Hannover ableistete. Nach dem Wehrdienst war er zwei Jahre lang im Außendienst eines Pressegroßvertriebes tätig. 1968 wechselte er in die Gastronomie und arbeitete dort unter anderem als Türsteher, Kellner, DJ und Geschäftsführer. Ebenfalls im Jahre 1968 heiratete der Angeklagte. Im Jahre 1970 wurde die Ehe wieder geschieden. 1972 nahm der Angeklagte wieder eine Tätigkeit bei der Fa. K auf und übernahm dort die Leitung des Betriebsbüros der wissenschaftlichen Abteilung bis ins Jahr 1978. Im Jahre 1978 bot sich dem Angeklagten die Gelegenheit als Geschäftsführer eines Lokals nach Alexandria/Ägypten zu gehen, dort blieb er zwei Jahre und verkaufte nebenher Diamant-Werkzeuge aus Deutschland. 1980 kehrte der Angeklagte nach Deutschland zurück und nahm eine Anstellung bei der Fa. N GmbH in I an, einem Vertrieb für russische Diamant-Werkzeuge. Dort arbeitete er ein Jahr lang im Vertrieb. Nachdem die Firma auch mit einer eigenen Produktion begonnen hatte, wechselte der Angeklagte 1981 in diesen Bereich, um als gelernter Chemielaborant seine Fähigkeiten einsetzen zu können, und blieb bis ins Jahr 1987 in Vollzeit beschäftigt. Danach und bis zu seiner Inhaftierung arbeitete er immer wieder stundenweise dort. Neben seiner Tätigkeit bei der Fa. N GmbH und mit Hilfe einer Bürgschaft seines älteren Bruders pachtete der Angeklagte im Jahr 1982 ein Hotel am Bahnhof in I, welches er einige Jahre lang betrieb. Von 1990 bis 1993 managte er eine Gruppe von Kleinkünstlern, die auf Märkten und Stadtfesten auftraten, im Jahre 1994 arbeitete er bei einem Bekannten in der Galerie und organisierte u. a. Ausstellungen. In den Jahren 1996 bis 1999 unterstützte der Angeklagte I Lichtkünstler. 1999 gründete er die Fa. O Arbeitsgemeinschaft. Sinn der Firma war die Förderung von Künstlern. Nach einem Jahr wurde die Arbeitsgemeinschaft wieder aufgelöst. Danach war er zunächst ein Jahr lang wieder bei der Fa. N GmbH in Vollzeit beschäftigt, gründete dann eine Produktionsfirma, wieder unter dem Namen O, mit der er bis 2006 unter anderem zwei Musiktitel auf Ibiza produzierte, die jedoch nicht erfolgreich waren. 2008 erreichte der Angeklagte das Rentenalter. Da ihm nur 728 EUR an Rente zustanden, und er einen hohen sechsstelligen Betrag, den er in den Jahren zuvor nach und nach an zwei Bekannte verliehen, von diesen aber nicht zurückerhalten hatte, musste er auf 400,- EUR Basis weiterarbeiten. Aufgrund der Inhaftierung hat der Angeklagte diesen Minijob bei der Fa. N GmbH verloren. Zwischenzeitlich hat er einen Antrag auf Grundsicherung gestellt. Der kinderlose Angeklagte lebt in keiner festen Partnerschaft. 11 Der Angeklagte nimmt keine Drogen und hat keine Probleme mit Alkohol. 12 An ernsthaften Krankheiten leidet er nicht. Zwar erkrankte er vor 2 ½ Jahren an einer schweren Lungenentzündung, diese ist jedoch folgenlos ausgeheilt. 13 Der Angeklagte ist bisher strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten. 14 3. 15 Die Angeklagte C2. C wurde am 18.08.1958 in P geboren. Ihr Vater war als Kraftfahrer tätig, die Mutter arbeitete als Haushaltshilfe. Beide sind zwischenzeitlich verrentet und leben in der Nähe von Köln. Die Angeklagte hat fünf ältere Geschwister, von denen noch vier leben. Bei einer der Geschwister handelt es sich um die Mitangeklagte T, geb. C, zu der die nur ein Jahr jüngere Angeklagte C immer ein sehr enges Verhältnis pflegte. Bei dem Großvater mütterlicherseits handelt es sich um den im Jahre 1912 geborenen und 1992 verstorbenen D3. Die Angeklagte wurde altersgerecht in die katholische Grundschule in P1 eingeschult. Im Anschluss wechselte sie auf die Hauptschule in P2. Nach Erlangung des Hauptschulabschlusses im Jahre 1973 begann sie eine Ausbildung zur Zahnarzthelferin. Im Anschluss daran machte sie bis März 1978 eine Weiterbildung zur Arztsekretärin. In dem Zeitraum 1978 bis 1981 arbeitete sie sodann als angestellte Sekretärin des Chefarztes des Q Hospitals in P3. Im Jahre 1981 begann sie - zeitgleich mit der Mitangeklagten T - eine Weiterbildungsmaßnahme an der Wirtschaftsfachschule R, wo sie 1984 einen Abschluss zur staatlich geprüften Betriebswirtin machte. Ebenfalls im Jahre 1984 legte sie erfolgreich die Fachabiturprüfung ab. Bis 1987 führte die Angeklagte gemeinsam mit ihrem damaligen Lebensgefährten ein kleines Ladenlokal, in dem sie Jugendstilmöbel und -lampen verkaufte. Im Anschluss daran arbeitete sie bis Anfang 1989 als freie Promoterin bei der Fa. S Musikverlag & U Press in Köln und bis 1991 als Assistentin der Geschäftsleitung der V Fotostudios in P. Ab 1990 war sie dort für die kaufmännischen Auszubildenden verantwortlich, nachdem sie die Ausbildereignungsprüfung bestanden hatte. In der Zeit von Sommer 1991 bis Mai 1992 arbeitete sie als Produktionsassistentin bei der TVC Video-Produktion und W KG in Köln. Bei ihrer Tätigkeit für diesen Arbeitgeber lernte die Angeklagte im Jahre 1992 ihren jetzigen Ehemann, den Mitangeklagten C1. C, damals Fischer, kennen. Nur kurze Zeit später kündigte die Angeklagte ihr Arbeitsverhältnis und zog zu dem Angeklagten C nach D, im Jahre 1993 heirateten sie, die gemeinsame Tochter wurde geboren, sie zogen nach Südfrankreich und erwarben dort und schließlich auch in F Immobilienbesitz (vgl. zu den Einzelheiten i. Ü. Ziff. I. 1.). 16 Die Angeklagte konsumiert keine Drogen und hat keine Probleme mit Alkohol. 17 Im Jahre 2006 erkrankte die Angeklagte an Brustkrebs und wurde an der Uniklinik in F stationär und ambulant behandelt. Zurzeit ist die Angeklagte krebsfrei, muss aber weiterhin starke Medikamente nehmen und regelmäßige Kontrolluntersuchungen vornehmen lassen. Im Übrigen ist die Angeklagte physisch und psychisch gesund. 18 Die Angeklagte ist bisher strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten. 19 4. 20 Die Angeklagte T wurde am 05.07.1957 in P geboren. Sie ist die ältere Schwester der Mitangeklagten C2. C (vgl. zu den Familienverhältnissen i. Ü. Ziff. I. 3.). Im Jahre 1964 wurde die Angeklagte altersgerecht eingeschult, im Jahre 1973 schloss sie ihre Schullaufbahn mit der mittleren Reife ab. Unmittelbar danach begann sie eine Ausbildung zur Industriekauffrau bei der Fa. X Klimatechnik. Im Jahre 1975 heiratete sie und zog aus dem elterlichen Haushalt in die eheliche Wohnung. Im Jahre 1976 schloss sie ihre Ausbildung mit der Erlangung des Kauffraugehilfenbriefes ab und fand zunächst eine Anstellung bei der Fa. Y als Kontoristin und kaufmännische Sachbearbeiterin. Im Jahre 1979 wechselte sie als kaufmännische Angestellte in die Firma ihres Ehemannes. Die Ehe wurde nach wenigen Jahren wieder geschieden. Zwischen 1981 und 1983 besuchte die Angeklagte die R und schloss die Ausbildung als staatlich geprüfte Betriebswirtin mit dem Schwerpunkt Rechnungswesen ab. Im Anschluss daran besuchte sie die berufsbildende Schule in Köln und schloss diese mit der Fachhochschulreife ab. Von 1984 bis 1985 war sie sodann als kaufmännische Angestellte im Z Verlag tätig, 1985 heiratete sie ein zweites Mal. Aus der Ehe stammen zwei Kinder, eine 19 Jahre alte Tochter sowie ein 22 Jahre alter Sohn. Im Zeitraum 2002 bis 2007 lebte die Angeklagte aufgrund der Berufstätigkeit ihres Ehemannes bei der Bundeswehr mit ihrer Familie in der Nähe von Paris, zumindest die Oster- und Sommerferien verbrachte sie regelmäßig bei ihrer Schwester, der Mitangeklagten C, auf dem Anwesen in Südfrankreich. Seit ihrer Rückkehr aus Paris lebt die Familie in Köln. Bis zu ihrer Inhaftierung hat die Angeklagte in der Reinigungsfirma ihrer älteren Schwester auf 400 EUR Basis gearbeitet und daneben eine Ausbildung zur Yogatherapeutin begonnen. Nach Abschluss des Strafverfahrens plant die Angeklagte in diesem Bereich beruflich tätig zu werden. 21 Die Angeklagte nimmt keine Drogen und trinkt keinen Alkohol. 22 An ernsthaften Krankheiten leidet sie nicht. Zwar erkrankte sie im Jahre 1996 an Brustkrebs, gilt jedoch inzwischen als geheilt. 23 Die Angeklagte ist bisher strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten. 24 II. 25 Mitte der 80er Jahre lernte der Angeklagte C1. C in einem Café in I den Angeklagten L kennen. In der Folge kamen die Angeklagten überein, dass der Angeklagte L aufgrund seines seriöseren Auftretens Bilder für den Angeklagten C verkaufen sollte. Zum damaligen Zeitpunkt vermutete der Angeklagte L bereits, dass zumindest ein Großteil der von ihm verkauften Bilder, die er von dem Angeklagten C erhielt, gefälscht war. Die Zusammenarbeit wurde einige Jahre lang fortgesetzt, bis es im Jahre 1989 zu Unstimmigkeiten hinsichtlich der Abrechnung eines Bildes kam, da sich der Angeklagte C übervorteilt fühlte. Die Wege der Angeklagten trennten sich daraufhin zunächst. 26 Im Jahre 1992 lernte der Angeklagte C die Angeklagte C2. C kennen. Wenige Monate vor der Eheschließung im Jahre 1993 offenbarte er ihr, dass er Bilder bekannter Maler fälsche und seinen Lebensunterhalt durch den Verkauf dieser Gemäldefälschungen bestreite. Die Angeklagte C erklärte sich damit einverstanden, die gefälschten Bilder auf den Markt zu bringen, nachdem ihr der Angeklagte C erklärt hatte, dass er nicht nach außen hin auftreten wolle, da bei ihm als Künstler der Verdacht, er könne selbst der Maler sein, leichter aufkommen könne. Zudem könne er nicht handeln und lasse auch aus diesem Grunde andere die Expertisen einholen und die Verkäufe durchführen. Der Angeklagte C erfand sodann die Provenienz „D3“, welche die Angeklagte C bei Einholung der Expertisen und den anschließenden Verkäufen als Herkunftsquelle angeben sollte. Hierzu wurde folgende Familiengeschichte fingiert: Der Großvater der Angeklagten C und der Angeklagten T, der 1912 geborene und 1992 in Köln verstorbene D3, sei Kunstsammler gewesen. Er habe eine Vielzahl von Gemälden besessen, die er in den 20er und 30er Jahren direkt von dem ihm bekannten Galeristen und Sammler Alfred E3 erworben habe. Die Gemäldesammlung hätten die Enkelinnen nach dem Tod des D3 geerbt. Tatsächlich hatte D3 nie Kunst gesammelt. Im Jahre 1995 verkaufte die Angeklagte C sodann erstmals ein – wie sie wusste – von dem Angeklagten C gefälschtes Gemälde unter der erfundenen Provenienz „D3“, einen angeblichen Heinrich Campendonk mit dem Titel „Mädchen mit Schwan“. 27 Ende der 90er Jahre nahm der Angeklagte C wieder Kontakt zu dem Angeklagten L auf, da er die Angeklagte C ein wenig aus den Bilderverkäufen zurückziehen wollte, auch, damit nicht zu viele Gemälde aus der erfundenen Sammlung „D3“ auf den Kunstmarkt gelangen und damit unter Umständen Verdacht erregen konnten. Gegen eine Provision von grundsätzlich 20% des erlangten Kaufpreises erklärte sich der Angeklagte L bereit, wieder bei den Verkäufen von Fälschungen mit zu machen. Dabei hatte ihn der Angeklagte C auch darüber informiert, dass bei Einbeziehung der Angeklagten C2. C die Provenienz „D3“ erfunden worden war, dass es sich bei diesem um den verstorbenen Großvater der Angeklagten C handelte und dass die Provenienz durch die Angeklagte C bei Bilderverkäufen bereits als angebliche Herkunftsquelle angegeben worden war. 28 Alternativ - zur breiteren Streuung der Herkunft der Bilder - lebte die Provenienz „C3“ wieder auf, die bereits bei früheren Bilderverkäufen der Angeklagten C1. C und L genutzt worden war. Durch diese Legende sollte suggeriert werden, dass auch der Großvater des Angeklagten L, der 1880 geborene und 1957 verstorbene Schneidermeister C3, Kunstsammler gewesen sei. In Wahrheit hatte auch C3 zu keinem Zeitpunkt Kunst gesammelt. Dem Angeklagten L war bei der Wiederaufnahme der Zusammenarbeit mit dem Angeklagten C bekannt, dass inzwischen auch die Angeklagte C in die Verkäufe der Fälschungen eingebunden worden war. Auch die Angeklagte C wusste, dass der Angeklagte L von dem Angeklagten C ab Ende der 90er Jahre wieder in die Verkäufe der Fälschungen mit eingebunden wurde. Sie wusste inzwischen zudem um die Existenz und Verwendung der fingierten Provenienz „C3“. 29 Nachdem der Angeklagte L wieder zu dem Angeklagten C hinzugestoßen war, nunmehr unter der weiteren Beteiligung der Angeklagten C, sollte das Absetzen der Bilder grundsätzlich wie folgt von statten gehen: nach dem Willen des Angeklagten C sollte – um die wahre Herkunft der von ihm gemalten Bilder zu streuen und so wirksam zu verschleiern – grundsätzlich entweder die Angeklagte C oder der Angeklagte L nach außen hin auftreten und die Einholung der Expertise sowie den Verkauf der von dem Angeklagten C hergestellten Fälschung durchführen. Sollte sich im Laufe des Absatzes des Bildes oder danach die Mitarbeit des jeweils anderen als erforderlich erweisen, insbesondere zur Bestätigung der angeblichen Echtheit des Gemäldes gegenüber Dritten, so sollten die Angeklagten C2. C und L bereit sein, dem jeweils anderen zur Seite zu stehen. Falls es sich nicht anders organisieren ließe, so sollten Verkaufsverhandlungen auch durch die Angeklagte C2. C und L gemeinsam erfolgen. Aufgrund seiner künstlerischen Versiertheit sollte der Angeklagte C im Wesentlichen vorgeben, welche Fälschung wann an wen verkauft und welcher Preis erzielt werden sollte. Dieses grundsätzliche Vorgehen wurde von den Angeklagten C2. C und L gebilligt und in der Folge umgesetzt. 30 Hauptaufgabe des Angeklagten C war es, die Gemälde (weiterhin) anzufertigen. Hierzu studierte er in besonderem Maße die Geschichte der Malerei des beginnenden zwanzigsten Jahrhunderts, befasste sich mit dem Leben, dem Stil und den Maltechniken des jeweiligen Künstlers, den er zu fälschen gedachte, und informierte sich über die Farbe, die Leinwände und Rahmen, die zu der fraglichen Zeit verwendet worden waren. Die Leinwände, auf denen die Bilder entstanden, erwarb er nach und nach auf Antik- und Flohmärkten in Deutschland und Frankreich und lagerte diese, um stets eine gewisse Auswahl an Maßen zu haben. Dabei achtete er darauf, dass die Leinwände für das von ihm geplante Gemälde jeweils exakt aus der richtigen Zeit und dem richtigen Land stammten, da sich französische Spannrahmen in Maß und Machart von deutschen Spannrahmen unterscheiden. Beim Kauf der alten Leinwände achtete er darüber hinaus darauf, dass sich möglichst wenig Farbe auf diesen befand, die er vor der Bemalung mit dem geplanten Motiv zuvor sorgfältig entfernte. Die benutzten Farben stellte der Angeklagte C zum Teil selbst aus Pigmenten her, zum Teil kaufte er auch alte Farbkästen auf Antikmärkten. Um die Gemälde künstlich zu altern, ließ er sie zunächst lufttrocknen und setzte sie im Anschluss in einem Trockenschrank einem künstlichen Trocknungs- und Alterungsprozess aus, der teilweise bis zu drei Wochen dauerte. Bevor sich der Angeklagte C für die Fälschung eines Bildes entschied, beschäftigte er sich zudem mit dem entsprechenden Maler als Person und besuchte Museen und Ausstellungen des entsprechenden Künstlers. Auf der Grundlage dieses Wissens fertigte er eine Vielzahl von Gemälden, die den Stilen, Maltechniken und Motiven bekannter Künstler entsprachen und signierte sie mit der entsprechenden Signatur des jeweiligen Künstlers. Diesen Gemälden gab der Angeklagte sodann zum Teil eigene Titel, zum Teil verwendete er Titel, unter denen bereits Gemälde im Werkverzeichnis des jeweiligen Künstlers gelistet waren. Dabei nutzte er aus, dass zu den benannten Bildern keine Abbildungen existierten und das Original als verschollen galt. Nach Anfertigung eines Bildes entschied der Angeklagte sodann, wann und von wem dieses werthaltig unter Vorspiegelung falscher Provenienzen, d. h. als aus der „Sammlung D3“ bzw. aus der „Sammlung C3“ stammend, auf den Markt gebracht werden sollte. Zur Untermauerung der Echtheit versah der Angeklagte C die Gemälde zudem jeweils rückseitig mit Aufklebern und Labeln, die Bezeichnungen verschiedener historisch bekannter Ausstellungen und Galerien des beginnenden zwanzigsten Jahrhunderts aufwiesen. Dabei handelte es sich um Aufkleber mit den Bezeichnungen „Sammlung E3“, „F3“, „F3 & G3“, „Der Sturm“, „Galerie P3“, „Kunstsalon H3“ und „I3 Kunstsalon“. Teilweise wurden die Gemälde auch rückseitig mit dem Stempelaufdruck „Sammlung D3 Koeln“ versehen. Zum Teil ahmte der Angeklagte C hierzu kunsthistorisch bekannte Aufkleber der jeweiligen Galerien nach, zum Teil erfand er angebliche Label. Da er Wert darauf legte, dass die Fälschungen vor einem geplanten Verkauf dem jeweiligen Experten zur Erstellung einer Expertise vorgestellt wurden, wurden – wenn nicht das Auktionshaus die Einholung einer Expertise zugesagt hatte – die Fälschungen von den Angeklagten C2. C und L einzeln, aber auch gelegentlich von diesen gemeinsam, dem entsprechenden Experten für das künstlerische Werk des nachgeahmten Künstlers vorgestellt und anschließend mit dem erlangten Echtheitsnachweis dem Kunstmarkt zugeführt. 31 Die Angeklagten, die im Tatzeitraum über keine legalen – bzw. der Angeklagte L nur über äußerst geringe – Einnahmen verfügten, verschafften sich durch die Verkäufe der Fälschungen über einen mehrjährigen Zeitraum eine auf Dauer angelegte Einnahmequelle, wobei ihnen aus den Taten ein Gesamterlös in Höhe von rund 9,7 Millionen EUR zugeflossen ist. Ein Zufluss von weiteren 5,8 Millionen konnte nur durch den polizeilichen Zugriff verhindert werden. 32 In nicht verjährter Zeit brachten die genannten Angeklagten zumindest folgende Gemäldefälschungen auf den Kunstmarkt, wobei in den Fällen 5. und 6. (für diese verjährt) sowie 11. die Angeklagte T im Einzelfall und aufgrund eines jeweils neuen Tatentschlusses in die Tatausführung eingebunden war. 33 1.) 34 Fall 1: Pechstein, „Seine mit Brücke und Frachtkähnen“ (Fallakte Nr. 16) 35 In den Jahren 2000/2001 war der Angeklagte C1. C auf der Suche nach einem Motiv für ein Ölgemälde, welches in der Pariser Zeit des Malers Max Pechstein entstanden sein konnte. In einem Buch stieß er auf eine Zeichnung, die er in der Folge als Vorlage für ein derartiges Ölgemälde nutzte. Die Leinwand, auf der das Bild entstand, hatte er zuvor auf einem Kunstmarkt in Frankreich erworben und die dort befindliche Farbe entfernt. Das von ihm auf diese Leinwand gemalte Ölgemälde signierte er als von Pechstein stammend. Um die namhafte Herkunft des Werks sowie die Existenz einer vorgeblichen Sammlung zu suggerieren, brachte der Angeklagte auf der Rückseite die gefälschten Galerieaufkleber „G3 & F3“ und „Sammlung E3“ sowie auf dem Gemälderahmen einen aufgedruckten fingierten Sammlerstempel „Sammlung D3“ an. Dieses Bild sollte unter dem Titel „Seine mit Brücke und Frachtkähnen“ durch die Angeklagte C2. C, der die Umstände der Entstehung des Gemäldes - durch die Hand des Angeklagten C - im Wesentlichen bekannt waren, verkauft werden. 36 Zum Zweck des werthaltigen Verkaufs der Fälschung wandte sie sich Anfang 2001 zunächst telefonisch an das Kunsthaus B3 und sprach dort mit einem Mitarbeiter, dem Zeugen O1. Diesem teilte die Angeklagte mit, dass sie die Einholung einer Echtheitsexpertise sowie den Verkauf des Bildes wünsche. Der Zeuge O1 teilte ihr daraufhin mit, dass das Kunsthaus B3 eine Expertise einholen und sich um alles weitere kümmern werde, wenn die Angeklagte nur die erforderlichen Unterlagen übersende. Mit Schreiben vom 07.04.2001 übersandte die Angeklagte daraufhin die angeforderten Unterlagen. Zu diesen gehörten ein Ektachrome sowie zwei Schwarz-Weiß-Aufnahmen des Gemäldes. In dem Anschreiben gab die Angeklagte wahrheitswidrig an, das Gemälde stamme aus der Sammlung ihres Großvaters D3. 37 Mitte April 2001 meldete sich der Inhaber des Kunsthauses B3, der gesondert verfolgte Prof. A1, telefonisch bei der Angeklagten und teilte dieser mit, dass er das Bild noch in die unmittelbar bevorstehende Frühjahrsauktion nehmen wolle. Kurz nach dem Telefonat erhielt die Angeklagte ein Schreiben des gesondert verfolgten Prof. A1, in dem dieser mitteilte, dass das Gemälde noch in die Frühjahrsauktion mit aufgenommen worden sei und übersandte zugleich einen vorformulierten Versteigerungsauftrag, in dem der Schätzpreis mit 400.000-500.000,- DM beziffert worden war. Nach Rücksprache mit dem Angeklagten C unterzeichnete die Angeklagte C den Versteigerungsauftrag. In der Folge traf sich die Angeklagte, wie zuvor mit dem Inhaber des Auktionshauses vereinbart, mit dessen Mitarbeiterin, der Zeugin P1, am Flughafen in Nizza und übergab dieser die Fälschung zum Zweck der Einlieferung in die geplante Frühjahrsauktion. 38 In der am 31.05.2001 veranstalteten Auktion erhielt das Gemälde indes keinen Zuschlag. Hiervon setzte die Zeugin L1, eine Mitarbeiterin des Kunsthauses B3, die Angeklagte C telefonisch in Kenntnis. Mit Schreiben vom 08.06.2001 teilte die Zeugin der Angeklagten im Namen des gesondert verfolgten Prof. A1 mit, außerhalb einer Auktion einen Kaufinteressenten zu haben, der bereit sei, das Gemälde zu einem Preis von ca. 300.000,- DM zu erwerben. Telefonisch erklärte sich die Angeklagt C gegenüber der Zeugin L1 am 12.06.2001 mit dem Verkauf zu den genannten Konditionen einverstanden. Daraufhin kaufte der gesondert verfolgte Prof. A1 die Fälschung zu einem Preis in Höhe von insgesamt 277.791,03,- DM (ca. 143.141,- EUR) selber an und bezahlte mit einem Auslandsscheck, den der Angeklagte C im Juli 2001 zugunsten seines im Jahre 1995/1996 eröffneten Kontos in Andorra, dessen Mitinhaber zu diesem Zeitpunkt auch die Angeklagte C war, einlöste. 39 Die Fälschung wurde am 25.08.2010 im Kunsthaus B3 beschlagnahmt. 40 2.) 41 Fall 2 a / b: Max Ernst, „La Horde“ (Fallakte Nr. 19) und „La Mer“ (Fallakte Nr. 26) 42 Ebenfalls im Jahre 2000/2001 malte der Angeklagte C auf seinem Anwesen in Südfrankreich zwei Gemälde im Stile des Malers Max Ernst, denen er die Titel „La Horde“ und „La Mer“ gab und die er als von Max Ernst stammend signierte. Von beiden Motiven gab es Serien, die er in Kenntnis des Gesamtwerkes des Künstlers Ernst um die beiden genannten Gemälde „ergänzte“. Die Leinwände stammten aus Frankreich, wie im ersten Fall hatte der Angeklagte auch hier die Farbe der ursprünglichen Motive zunächst entfernt und die Leinwand sodann neu bemalt. Um den Anschein der Echtheit zu untermauern, war an den Gemälden jeweils rückseitig ein gefälschter Aufkleber mit der Bezeichnung „Sammlung E3“ aufgebracht worden. Das Gemälde „La Horde“ wies zudem einen Aufkleber mit der Bezeichnung der gleichnamigen Ausstellungsreihe „Der Sturm“ auf. 43 In einem Hotel in Südfrankreich übergab der Angeklagte C die Fälschungen zum Zweck des werthaltigen Verkaufs dem Angeklagten L, der wusste, dass diese nicht von Max Ernst gemalt worden waren. In diesem Fall sollte der Angeklagte L tätig werden, da dieser über gute Kontakte zu dem Experten für das künstlerische Werk Max Ernst, dem Zeugen Prof. Dr. mult. A1, verfügte. 44 Im Dezember 2001 präsentierte der Angeklagte L dem Zeugen Prof. Dr. mult. A1, die im Stile des Künstlers Max Ernst gefertigten und mit dessen Signierung versehenen Gemäldefälschungen mit den Titeln „La Mer“ und „La Horde“. Tatplangemäß sollte der Zeuge Prof. Dr. mult. A1 die Fälschungen als echte Werke des Künstlers Max Ernst erkennen und als solche zertifizieren. Zur Herkunft der Gemälde bekundete der Angeklagte L gegenüber dem Zeugen Prof. Dr. mult. A1 wahrheitswidrig, er habe die Gemälde von seinem Großvater C3 geerbt. Dieser habe sie seinerzeit von dem Galeristen und Sammler Alfred E3 erworben. Auf Vermittlung des Zeugen Prof. Dr. mult. A1 wurde noch im selben Monat ein Besichtigungstermin in der Galerie des Zeugen D1 in Genf vereinbart, an dem der Zeuge D1 selbst teilnahm. Nach stilkritischer Betrachtung der Gemälde war der Zeuge Prof. Dr. mult. A1 davon überzeugt, dass es sich um echte Gemälde des Malers Max Ernst handelte und stellte daher für jedes der Bilder eine Fotoexpertise aus. Der Zeuge D1 wurde mit dem Angeklagten L letztlich handelseinig, beide Gemälde zu einem Gesamtpreis von 1.067.143,- EUR zu erwerben. Vereinbarungsgemäß nahm der Angeklagte L die Gemälde daraufhin am 22.01.2002 zunächst wieder in seinen Besitz und lieferte sie in das Zollfreilager in Genf ein. Der Kaufpreis wurde von der in Hongkong ansässigen Gesellschaft „E1“, die dem Zeugen D1 als Zwischenfinanzierer diente, auf das von dem Angeklagten L angegebene Konto Nr. #### bei der F1 AG in Zürich überwiesen. Den Erhalt des Geldes bestätigte der Angeklagte L gegenüber dem Zeugen D1 mit Schreiben vom 15.02.2002. Einen Betrag in Höhe von 687.240,17,- EUR leitete der Angeklagte L nach Eingang des Kaufpreises an das Konto der Angeklagten C1. und C2. C in Andorra weiter. Dabei lag der Anteil des Angeklagten L in diesem Fall über der grundsätzlich vereinbarten Provision in Höhe von 20% des Verkaufspreises, da noch bestehende ältere Forderungen aus Bilderverkäufen sowie Kosten und Auslagen für Expertisen abgerechnet wurden. 45 Der Zeuge D1 verkaufte das Gemälde „La Mer“ in der Folge über die Galerie K3 als Vermittler an die niederländische L3 Foundation, deren Inhaber der Kunstsammler J3 war. Diese erwarb das Gemälde im Jahre 2002 für 800.000,- US$. 46 Hinsichtlich des Gemäldes „La Horde“ schlug der Zeuge Prof. Dr. mult. A1 der Direktorin des Museums G2, der Zeugin H1, in seiner Funktion als Kunstbeirat der deutschen Kunstsammlung G2 vor, das Gemälde „La Horde“ für die Sammlung G2 zu erwerben, woraufhin das Gemälde durch Vermittlung des Zeugen I1 an das Museum G2 für 4,3 Millionen US$ verkauft wurde. 47 Die Fälschung „La Horde“ konnte am 15.09.2010 im Museum G2 in J1 beschlagnahmt werden. 48 Die Fälschung „La Mer“ konnte am 11.03.2011 bei der L3 Foundation beschlagnahmt werden. 49 3.) 50 Fall 3: Max Ernst, Les Oiseaux (Die Vögel - Fallakte Nr. 34) 51 Im Jahre 2001 malte der Angeklagte C ein weiteres Gemälde im Stile des Malers Max Ernst, dem er den Titel „Les Oiseaux“ gab und das er als von Max Ernst stammend signierte. Auch in diesem Fall gab es eine entsprechende Serie, die der Angeklagte um das Motiv „ergänzte“. Gemalt wurde es auf einer Leinwand, von der der Angeklagte zunächst die alte Farbe entfernt hatte. Zu Täuschungszwecken wurde auf dem Holzrahmen der Gemälderückseite der gefälschte Provenienzaufkleber „Sammlung E3“ aufgebracht. 52 Zum Zwecke des werthaltigen Verkaufs übergab der Angeklagte das Bild im Jahre 2002 in einem Hotel in Südfrankreich an den Angeklagten L, der wusste, dass das Bild nicht von Max Ernst stammte. Tatplangemäß stellte der Angeklagte L die Fälschung dem Zeugen Prof. Dr. mult. A1 vor, der die Urheberschaft des Künstlers Max Ernst bestätigte. Auf Vermittlung des Prof. Dr. mult. A1 wurde sodann im Jahr 2003 ein Termin zur Besichtigung des Gemäldes in den Räumen der Galerie des Zeugen Q1 in Paris vereinbart. Der Zeuge Q1 kaufte das Bild zu einem Preis von 500.000,- EUR. Am 18.11.2004 tätigte der Angeklagte C eine Bareinzahlung in Höhe von 1.150.000,- EUR auf das bereits benannte Konto in Andorra. 500.000,- EUR entfielen dabei auf den Verkauf des Gemäldes „Les Oiseaux“, der Restbetrag stammte aus dem Verkauf weiterer Bilder. 53 Im Jahre 2004 verkaufte der Zeuge Q1 das Gemälde sodann an die Zeugin K1. Dabei erzielte er einen Kaufpreis in Höhe von 1.200.000,- EUR. 54 4.) 55 Fall 4: Max Ernst, „Vogel im Winterwald“ (Fallakte Nr. 38) 56 Im Jahre 2001 stellte der Angeklagte eine weitere Fälschung her, die er als von Max Ernst stammend signierte und die unter dem Titel „Vogel im Winterwald“ in Umlauf kam. Um den Eindruck der Echtheit des Gemäldes zu bekräftigen, wurde diese Fälschung rückseitig mit einem Aufkleber mit der Bezeichnung „Sammlung E3“ gekennzeichnet. 57 2003 vereinbarte der Angeklagte L in Absprache mit dem Angeklagten C mit den Zeugen Prof. Dr. mult. A1 und D1 einen Termin zur Besichtigung der – wie ihm bekannt war – Gemäldefälschung in den Räumen einer Kunstspedition in Brüssel. Der Zeuge D1 entschied sich dort zum Ankauf des Gemäldes und vereinbarte mit dem Angeklagten L einen Kaufpreis in Höhe von 500.000,- EUR, der am 01.07.2003 über die F2- Bank (Suisse) SA auf das Konto Nr. ##### der Angeklagten C2. und C1. C bei der N1-Bank überwiesen wurde, wobei der Angeklagte C1. C in dem Überweisungsauftrag als Empfänger benannt worden war. Der Angeklagte C1. C bestätigte dem Zeugen D1 auf dessen Wunsch mit Schreiben vom 03.07.2003 den Erhalt des Kaufpreises in Höhe von 500.000,- EUR und erklärte gleichzeitig, dass das Gemälde im Zeitpunkt der Veräußerung in seinem alleinigen Eigentum stand. Am 29.07.2003 lieferte der Angeklagte L die Fälschung in das Zollfreilager in Genf ein. 58 In der Folgezeit verkaufte der Zeuge D1 das Gemälde zu einem bislang nicht bekannten Kaufpreis an einen Pariser Kunstsammler. 59 5.) 60 Fall 5: Pechstein, „Liegender weiblicher Akt mit Katze“ (Fallakte Nr. 15) 61 Im Jahre 2003 malte der Angeklagte C ein Gemälde im Stile des Malers Max Pechstein, dem er den Titel „Liegender weiblicher Akt mit Katze“ gab und als von Pechstein stammend signierte. Als Vorlage diente ihm dabei ein tatsächlich existierendes Aquarell von Pechstein, nach dessen Vorbild er ein Ölgemälde anfertigte. Dabei machte er sich zu Nutze, dass das „echte“ Ölgemälde als verschollen gilt. 62 Bereits am 17.06.2003 hatte die Angeklagte C2. C gegenüber der Zeugin L1 telefonisch angeboten, ein weiteres zum Verkauf stehendes Gemälde aus der „Sammlung D3“ im Kunsthaus B3 einzuliefern, ohne das Gemälde näher zu konkretisieren. Mit Schreiben vom 21.06.2003 kündigte die Angeklagte T sodann konkret die Einlieferung des Pechstein-Gemäldes „Liegender weiblicher Akt“ an. Sie beschrieb es als ein Gemälde des Künstlers Max Pechstein „Akt mit Katze“, Öl auf Leinwand gemalt, mit dem Format 55 x 60,5 cm und dem rückseitigen Aufkleber der Kunsthandlung F3 und äußerte sich dahingehend, das Bild stamme aus der Sammlung ihres Großvaters. Dieser Brief war von der Angeklagten C geschrieben worden. Sie legte diesen danach der Angeklagten T zur Unterschrift vor, was diese tat. Der Angeklagten C war bekannt, dass es sich um eine Gemäldefälschung handelte. Angesichts der Umstände kam auch der Angeklagten T der Gedanke, dass es sich um eine Gemäldefälschung handeln könne, zumal sie wusste, dass ihr Großvater kein Kunstsammler gewesen war. Der Zeugin L1, der durch die wahrheitswidrigen Angaben in den beiden Schreiben erfolgreich suggeriert worden war, dass es sich um ein echtes Gemälde aus der „Sammlung D3“ handele, wurde am 01.07.2003 durch die Angeklagte C telefonisch mitgeteilt, dass sämtlicher Schriftverkehr in dieser Sache an ihre Anschrift in Südfrankreich gerichtet werden sollte. In einem an „Mme T“ gerichteten und an die französische Anschrift der Angeklagten C adressierten Schreiben teilte das Kunsthaus B3 sodann im Juli 2003 mit, dass der Wert des angebotenen Gemäldes auf circa 350.000 bis 400.000 EUR geschätzt werde. Weil dieser Schätzpreis aus Sicht der Angeklagten C zu gering ausgefallen war, nahm diese am 08.07.2003 telefonisch Kontakt zu der Zeugin L1 auf. Der Zeugin wurde in diesem Telefonat verdeutlicht, dass der benannte Schätzpreis nicht akzeptabel sei und lediglich ein Limit in Höhe von mindestens 450.000,- EUR in Frage käme. Die Zeugin L1 zeigte sich daraufhin in Bezug auf die Festsetzung des Limits flexibel, so dass die Einlieferung des Gemäldes zugesagt und sie um Vertragsübersendung gebeten wurde. Mit Schreiben vom 10.07.2003 übersandte die Zeugin L1 die Auftragsbestätigung und erklärte sich unter Bezugnahme auf die getroffene Vereinbarung damit einverstanden, das Limit erst vor der Auktion gemeinsam festzulegen. Nach einem Telefonat zwischen der Angeklagten T und der Zeugin L1 trafen sich diese sodann am 20.09.2003 in einem Pariser Hotel. Dort übergab die Angeklagte T die Gemäldefälschung zum Zwecke der Einlieferung und unterzeichnete die Empfangsquittung. 63 Das Gemälde wurde in die Auktion vom 26.11.2003 genommen und für 430.000,- EUR an die in Bern ansässige Galerie A3 & A4 versteigert, der zuzüglich eines Aufgeldes in Höhe von 68.800,- EUR am 11.12.2003 durch das Kunsthaus B3 insgesamt 498.800,- Euro in Rechnung gestellt wurde. Auf Anforderung der Angeklagten C2. C sollte der Verkaufserlös mit dem Kaufpreis einer von ihr am 27.11.2003 bei dem Kunsthaus B3 ersteigerten Bronzefigur des Künstlers Lehmbruck in Höhe von 15.860,- EUR verrechnet werden. Abzüglich einer Provision des Kunsthauses B3 in Höhe von 64.500,- € ergab sich zunächst ein Verkaufserlös in Höhe von 365.500,- EUR, abzüglich der Figur verlieb ein Betrag in Höhe von 349.640,- EUR. 64 In der Folge kam es hinsichtlich der Zahlungsmodalitäten zu Telefonaten mit dem Kunsthaus B3, die die Angeklagte C im Namen der Angeklagten T führte. In diesen forderte sie, dass der Zahlungsverkehr nicht über Konten in Deutschland abgewickelt werden solle. Aufgrund dessen trat das Kunsthaus B3 zunächst an die Galerie A3 & A4 mit der Bitte heran, den Rechnungsbetrag direkt auf das andorranische Konto der Angeklagten C zu überweisen. Da der Gesamtkaufpreis zu diesem Zeitpunkt jedoch bereits von der Galerie A3 & A4 auf das Konto des Kunsthauses B3 angewiesen worden war, kam es zu dieser geforderten direkten Zahlung nicht. Um zu verhindern, dass der Zahlungsverkehr letztlich doch noch über deutsche Konten abgewickelt wird, wandte sich die Angeklagte C in zwei Telefonaten, erneut unter Nutzung des Namens der Angeklagten T, an die Zeugin L1 und wies nochmals auf die von ihr geforderten besonderen Zahlungsmodalitäten hin. 65 Der Erlösbetrag wurde daraufhin über das belgische Konto des Kunsthauses B3 am 23.12.2003 auf das genannte Konto der Angeklagten C2. und C1. C in Andorra zugunsten „J. C“ überwiesen. 66 Die Galerie A3 & A4 verkaufte die ersteigerte Fälschung für 1.060.000,- CHF (ca. 703.244,- EUR) an den Zeugen Prof. M1 aus Würzburg. 67 Aufgrund des erfolgreichen Verkaufs entschloss sich der Angeklagte C, seine „Freude zu teilen“ und die Angeklagte T für ihre Tätigkeiten im Rahmen des Verkaufs zu entlohnen. Er zahlte daher 10.000,- EUR in bar auf das von der Angeklagten T bei der N1-Bankim Jahre 2003 eröffnete Konto zur Kundennummer ######. 68 Die Fälschung konnte am 05.08.2010 bei dem Zeugen Prof. Dr. M1 in Würzburg beschlagnahmt werden. Der Kaufvertrag zwischen der Galerie A3 & A4 und dem Zeugen Prof. Dr. M1 wurde zwischenzeitlich rückabgewickelt. 69 6.) 70 Fall 6: Heinrich Campendonk „ Landschaft mit Pferden“ (Fallakte Nr. 2) 71 Im Jahre 2002 malte der Angeklagte C ein Ölgemälde im Stile des Malers Heinrich Campendonk, welchem er den Titel „Landschaft mit Pferden“ gab und es als von Campendonk stammend signierte. 72 Im Jahre 2003 übergab der Angeklagte C das Gemälde sodann der Angeklagten T. Zum Zwecke des werthaltigen Weiterverkaufs überbrachte diese es dem Zeugen Q1. Dabei nahm sie zumindest billigend in Kauf, dass es sich bei dem Gemälde um eine Fälschung handelte. Mit einem an den Zeugen Q1 gerichteten Schreiben vom 01.11.2003 führte die Angeklagte C aus, dass es sich bei dem Gemälde, welches sie mit dem Titel „Landschaft mit Häusern und Pferden“ bezeichnete, um ein Bild aus der Sammlung ihres Großvaters D3 handele. Sie führte zudem aus, in dessen Nachlass hätten sich neben dem vorgelegten Gemälde noch weitere Werke von Campendonk befunden. Sie gab an, ihr Großvater habe die Werke in den 20er und 30er Jahren des vorigen Jahrhunderts in den Galerien „F3“ und „E3“ erworben, womit sie auf die der Rückseite des Gemäldes zu entnehmenden Aufkleber der Galerien „F3“ und „E3“ Bezug nahm. Das Schreiben verfasste die Angeklagte C im Namen der Angeklagten T, die das vorgeschriebene Schreiben unterzeichnete. Der Angeklagten C war dabei bekannt, dass es sich um eine Fälschung handelte. Der Zeuge Q1 kaufte das Gemälde für 500.000,- EUR, die er an die Angeklagten C zahlte. 73 Unter Einbindung des in den USA ansässigen Zwischenhändlers, der Galerie „O3“, gelang es dem Zeugen Q1 das Gemälde an die Pariser Galerie M3 zu verkaufen. Im Jahre 2004 verkaufte die Galerie M3 das Gemälde zu einem Kaufpreis in Höhe von 850.000 US$ an den Zeugen R1. 74 Aufgrund des erfolgreichen Verkaufs entschloss sich der Angeklagte C, die Angeklagte T für ihre Tätigkeiten im Rahmen des Verkaufs zu entlohnen. Er zahlte daher am 02.01.2004 30.000,- EUR in bar auf das von der Angeklagten T geführte Konto bei der N1-Bankzur Kundennummer ######. 75 7.) 76 Fall 7: Max Ernst, „La Foret (2)“ (Fallakte Nr. 36) 77 Im Jahre 1998 oder 1999 malte der Angeklagte C ein weiteres Bild im Stile des Malers Max Ernst. Diesem gab er den Titel „La Foret (2)“ und signierte es als von Max Ernst stammend. Rückseitig brachte er den nicht authentischen Aufkleber „Sammlung E3“ an. 78 In Absprache mit dem Angeklagten C luden der Angeklagte L und die Angeklagte C den Zeugen Prof. Dr. mult. A1 im Januar 2004 ein, sich das Gemälde auf dem südfranzösischen Anwesen der Angeklagten C2. und C1. C im „Original“ anzusehen, obwohl ihnen bekannt war, dass es sich um eine Fälschung handelte. Dieser Einladung folgend, begab sich der Zeuge Prof. Dr. mult. A1 mit dem Zug nach Montpellier, wo er von den Angeklagten L und C2. C abgeholt und zu dem Anwesen nach E gefahren wurde. Dort angekommen präsentierten ihm die Angeklagte C und der Angeklagte L die großformatige Gemäldefälschung. Die Angeklagte C gab dabei an, es handele sich bei diesem Gemälde um ein Erbstück aus der Sammlung ihres Großvaters D3. 79 Nach stilkritischer Betrachtung hatte der Zeuge Prof. Dr. mult. A1 keine Bedenken in Bezug auf die Authentizität des Gemäldes. Vor diesem Hintergrund stellte er zu der Fälschung „La Foret (2)“ ein Echtheits-Zertifikat aus. 80 Auf Vermittlung des Zeugen Prof. Dr. mult. A1 und Einladung der Angeklagten C und L flog kurze Zeit später, im März 2004, auch der Zeuge D1 zur Besichtigung des Gemäldes nach Südfrankreich. Am Flughafen wurde er von den Angeklagten C2. C und L abgeholt und zu dem Anwesen nach E gefahren. Dort angekommen berichtete ihm die Angeklagte C von der Sammlung D3 und zeigte ihm die Fälschung „La Foret (2)“ als angeblich aus dieser Sammlung stammend. Nach der Besichtigung des Gemäldes kam der Zeuge D1 zu dem Entschluss, das Bild anzukaufen. Absprachegemäß lieferte der Angeklagte L das Gemälde am 27.04.2004 in das Zollfreilager in Genf ein, woraufhin die Angeklagte C mit Schreiben vom 22.10.2004 ausführte, dass sie das in ihrem Eigentum stehende und aus der „Sammlung D3“ stammende Gemälde „Foret“ von „Max Ernst“ an den Zeugen D1 übergeben habe und für 1.700.000,- EUR verkaufe. Am 12.11.2004 überwies der Zeuge D1 den geforderten Betrag auf das andorranische Konto der Angeklagten C1. und C2. C. Mit Schreiben vom 19.11.2004 bestätigte der Angeklagte C gegenüber einem Mitarbeiter des Zeugen D1, dass 1.700.000,- EUR als Kaufpreis für das in seinem Alleineigentum stehende Gemälde „Foret“ von „Max Ernst“ seinem andorranischen Konto gutgeschrieben worden seien. 81 Der Zeuge D1 verkaufte das Gemälde in der Folge für 2.500.000 US$. 82 8.) 83 Fall 8: Heinrich Campendonk, „Else Lasker-Schüler gewidmet“ bzw. „Landschaft mit Figuren und Vogel“ (Fallakte Nr. 28) 84 Im Jahre 2000 malte der Angeklagte C ein weiteres Bild im Stile des Malers Campendonk. Diesem gab er den Titel „Else Lasker-Schüler gewidmet“ bzw. „Landschaft mit Figuren und Vogel“ und signierte es als von Campendonk stammend. Auf die Idee ein derartiges Gemälde zu schaffen, war der Angeklagte bei der Lektüre einer Bilderliste von Campendonk gekommen. Ein Bild des Malers Campendonk mit diesem Titel fand sich auf der Liste als verschollen. Nach der Lektüre eines Gedichtes von Else Lasker-Schüler dachte sich der Angeklagte C hierzu ein Motiv aus, welches er sodann in ein Ölgemälde umsetzte. Zur Untermauerung dieser Täuschung wies das Gemälde rückseitig neben den Aufklebern der Sammlungen „E3“ und „F3“ auch einen Stempel der fingierten Sammlung „D3“, zudem die Signatur Campendonks auf. 85 In Absprache mit dem Angeklagten C präsentierte der Angeklagte L im Februar oder März des Jahres 2005 dem Zeugen D1 das - wie dem Angeklagten bekannt war - gefälschte Gemälde. Zu dessen Herkunft gab er an, es stamme aus der Sammlung „D3“. In der Folge wurde der Zeuge D1 mit dem Angeklagten L handelseinig, das Gemälde für 590.000,- EUR zu erwerben, woraufhin der Angeklagte L die Fälschung absprachegemäß am 24.03.2005 in das Zollfreilager in Genf einlieferte. Auf dem Beleg wurde als Eigentümer der Gemäldefälschung „W. C, Andorre“ vermerkt. Dementsprechend hielt der Angeklagte C in einem Schreiben vom 08.11.2005 an die Galerie des Zeugen D1 fest, dass er das Gemälde gegen Überweisung des Kaufbetrages in Höhe von 590.000,- EUR auf sein andorranisches Konto freigeben werde und setzte eine Zahlungsfrist bis zum 16.01.2006. Der von dem Angeklagten C geforderte Betrag wurde daraufhin von dem Zeugen D1 auf das benannte andorranische Konto, dessen registrierter Inhaber nunmehr nur noch der Angeklagte C war und hinsichtlich dessen die Angeklagte C lediglich noch als verfügungsbefugt geführt wurde, überwiesen. 86 Zu diesem Zeitpunkt hatte sich bereits auf Vermittlung des Zeugen Prof. Dr. mult. A1, der neben seinem Expertenstatus zu dem Werk Max Ernst auch Mitglied im Kunstbeirat der G1 AG war, die Sammlung G2 an dem Ankauf des Gemäldes interessiert gezeigt. Unter Einbindung der Direktorin des Museums G2, der Zeugin H1, wurde die Gemäldefälschung im Jahre 2006 durch die G2 AG für 830.000,- EUR angekauft. 87 Das Gemälde wurde am 15.09.2010 im Museum G2 in J1 beschlagnahmt. 88 9.)-10.) 89 Fall 9 / Fall 10: André Derain, „Matisse peingant à Collioure“ bzw. „Blick auf Collioure“ (Fallakte Nr. 41) 90 Im Jahre 2004 malte der Angeklagte C ein Bild im Stile des Malers André Derain. Diesem gab er den Titel „Matisse peingant à Collioure“ bzw. „Blick auf Collioure“und signierte es als von Derain stammend. Zur Untermauerung der vermeintlichen Echtheit des Bildes brachte er rückseitig die ebenfalls gefälschten Aufkleber „Sammlung E3“ sowie den Stempelabdruck „Sammlung D3, Koeln“ an. 91 zu 9.) 92 Im Februar 2005 bat der Angeklagte L, in Absprache mit dem Angeklagten C, den Zeugen D1, ihm bei dem Verkauf des im Stil des Künstlers André Derain hergestellten Gemäldes behilflich zu sein. Dabei war dem Angeklagten L bekannt, dass es sich um eine Fälschung handelte. Weil sich der Zeuge D1 das Gemälde im „Original“ anschauen wollte, lieferte es der Angeklagte L im Zollfreilager Genf ein. Zur Untermauerung der fingierten Provenienz übergab der Angeklagte L dem Zeugen D1 eine handschriftliche Aufstellung, aus der sich ergab, dass das Gemälde u.a. in den Galerien P3, F3 und E3 ausgestellt gewesen sein sollte und nahm Bezug auf die auf dem Gemälde rückseitig aufgebrachten Label „Sammlung E3“ und den Stempelabdruck „Sammlung D3, Koeln“. Der Zeuge D1 versandte das Gemälde daraufhin nach Paris einem Derain-Experten, der das Gemälde als echtes Werk Derains klassifizierte. Der Angeklagte L wollte für das Gemälde in Absprache mit dem Angeklagten C mindestens 1.000.000,- EUR haben. Weil der Zeuge D1 für diesen Preis jedoch trotz seiner Bemühungen keinen Abnehmer finden konnte, gab er die Fälschung im September 2005 an den Angeklagten L zurück, der den Angeklagten C über diese Umstände informierte. 93 Zu 10.) 94 Um die Fälschung dennoch gewinnbringend in den Verkehr zu bringen, nahm der Angeklagte L in Absprache mit dem Angeklagten C in der Folgezeit Kontakt zu dem Zeugen Q1 auf. Dabei gab er an, das Bild stamme aus der Sammlung „D3“. Der Zeuge Q1 kaufte das Gemälde zu einem Preis von 800.000,- EUR, den er dem Angeklagten C zukommen ließ. 95 Nach dem Ankauf wandte sich der Zeuge Q1 im Oktober 2005 an die Londoner Galerie S2 und präsentierte dem Zeugen S1, Direktor der Galerie S2, das gefälschte Gemälde, der dieses für drei Millionen EUR ankaufte. Für 6,2 Millionen US$ verkaufte die Galerie S2 das Bild an die R3- Foundation. 96 11.) 97 Fall 11: Heinrich Campendonk, „Rotes Bild mit Pferden“ (Fallakte Nr. 3) 98 Im Jahre 2005 malte der Angeklagte C ein weiteres Bild im Stile des Malers Campendonk. Diesem gab er den Titel „Rotes Bild mit Pferden“ und signierte es als von Campendonk stammend. Auf der Rückseite brachte er zudem die gefälschten Aufkleber „Sammlung E3“, „Der Sturm“ und „Kunstsalon H3“ an. 99 Nachdem bereits zuvor Telefonate bezüglich eines eventuellen Verkaufs des Bildes zwischen der Angeklagten C und der Zeugin L1 stattgefunden hatten, kündigte die Angeklagte C am 01.09.2006 telefonisch und sodann am 04.09.2006 zudem schriftlich im Namen der Angeklagten T die Einlieferung des Gemäldes in das Kunsthaus B3 an. Dabei äußerte sie wahrheitswidrig, das Gemälde sei seit den 30er Jahren in Familienbesitz, wobei sie wusste, dass es sich um eine Fälschung handelte. Da die Angeklagte C an Krebs erkrankt war und zwischen September und Weihnachten 2006 diverse OP-Termine angesetzt waren, wurde die Angeklagte T noch ein Mal in den Verkauf mit eingebunden. 100 Nach einer telefonischen Terminabsprache traf sich die Angeklagte T am 29.09.2006 mit der Zeugin L1 im Versteigerungshaus „Q3“ in Paris, übergab ihr das gefälschte Gemälde zum Zweck der Einlieferung in das Auktionshaus und unterzeichnete einen Versteigerungsauftrag. Aufgrund der Umstände und der Kenntnis, dass ihr Großvater D3 keine Kunstsammlung besessen hatte, nahm sie dabei zumindest billigend in Kauf, dass es sich bei dem Bild um eine Fälschung handeln könne. Am 27.10.2006 unterzeichnete sie einen weiteren Versteigerungsauftrag, nachdem die Angeklagte C im Namen der Angeklagten T mit der Zeugin L1 telefonisch einen höheren Mindestpreis vereinbart hatte. Am 29.11.2006 wurde das Gemälde für 2.400.000,- EUR an die in Malta ansässige Firma U1 Ltd. versteigert. Die Gesamtkaufpreissumme in Höhe von 2.880.000,- EUR (inklusive 480.000,- EUR Aufgeld) wurde der U1 Ltd. am 01.12.2006 in Rechnung gestellt und von dieser beglichen. Auf das Konto des Angeklagten C in Andorra wurde - unter Nennung des Betreffs „J. C“ - durch das Kunsthaus B3 am 19.12.2006 ein Betrag in Höhe von 2.038.080,- EUR, der sich aus dem Ersteigerungsbetrag in Höhe von 2.400.000,- EUR abzüglich der vereinbarten Gebühren in Höhe von 361.920,- EUR zusammensetzte, angewiesen und am 26.12.2006 gutgeschrieben. 101 Zwar hatte der Angeklagte C mit einem guten Verkaufserlös gerechnet. Da der erzielte Preis jedoch seine Erwartungen bei weitem übertraf, entschloss er sich, die Angeklagte T für ihre Tätigkeiten im Rahmen des Verkaufs mit einem größeren Geldbetrag zu entlohnen. Am 22.01.2007 zahlte er daher 70.000,- EUR in bar auf das von der Angeklagten T bei der N1-Bankgeführte Konto zur Kundennummer ###### ein. 102 Da keine Expertise der Expertin für das Werk Heinrich Campendonks, der Zeugin Dr. Z1 vorlag, ließ die Erwerberin, die Firma U1 Ltd., das Gemälde vom H2- Institut begutachten. Dabei wurden im Rahmen der Begutachtung Farbpigmente festgestellt, die gegen eine Entstehung des Bildes im Jahre 1914 sprachen. Daraufhin nahm die Firma U1 Ltd. das Kunsthaus B3 gerichtlich auf Rückzahlung des Kaufpreises in Anspruch. Aufgrund des Negativgutachtens des H2- Instituts meldete sich der gesondert verfolgte Prof. A1 telefonisch bei der Angeklagten C und fragte diese, ob es nicht eine Person gebe, die sich an das Bild erinnere und die Herkunft bestätigen könne. Nach Rücksprache mit dem Angeklagten C wandte sich die Angeklagte C an den Angeklagten L und bat diesen, gegenüber dem Kunsthaus B3 zu bestätigen, dass er das Bild bereits in den 50er Jahren im Hause seines Großvaters gesehen habe. Ein von der Angeklagten C diesbezüglich vorgefertigtes Schreiben, gerichtet an die Angeklagte T, wurde von dem Angeklagten L abgeschrieben, unterschrieben und an die Angeklagten C übersandt, die es an den gesondert verfolgten Prof. A1 weiterleiteten. Zudem setzte die Angeklagte C am 09.07.2008 ein Schreiben an die Zeugin Dr. Z1 auf, in dem sie nach dem Stand der Expertise fragte. Das Schreiben wurde von der Angeklagten T unterschrieben und an die Zeugin übersandt. Mehrfach telefonierte die Angeklagte C zudem mit der Zeugin Dr. Z1, die schließlich ein Gutachten erstellte. Das Zivilverfahren ist noch anhängig. 103 12.) 104 Fall 12: Kees van Dongen „Akt mit Hut“ (Fallakte Nr. 20) 105 Im Frühjahr 2007 malte der Angeklagte ein Ölgemälde im Stile des Malers Kees van Dongen, welches er als „Akt mit Hut“ betitelte und als von van Dongen stammend signierte. Rückseitig brachte er die nicht authentischen Aufkleber „Sammlung E3“, „F3“, „Kunstsalon H3“, „G3 und F3“ und „I3 Kunstsalon“ an. 106 Dieses Bild übergab der Angeklagte L, der wusste, dass es sich um eine Fälschung handelte, in Absprache mit dem Angeklagten C dem Zeugen Q1. Der Zeuge Q1 kaufte das Gemälde zu einem Preis von 1.500.000,- EUR, den er dem Angeklagten C zukommen ließ. In der Folgezeit bemühte sich der Zeuge Q1 um einen Weiterverkauf des Gemäldes. Unter Vermittlung des Zeugen J2 erwarb die L3 Foundation das Bild im August 2007 zu einem Preis von 2.750.000,- EUR. 107 Die Fälschung wurde am 11.03.2011 bei der L3 Foundation beschlagnahmt. 108 13.) 109 Fall 13: Fernand Leger, „Natur Morte“ bzw. „Kubistisches Stilleben“ (Fallakte Nr. 13) 110 Ende des Jahres 2006 oder Anfang des Jahres 2007 malte der Angeklagte C ein Ölgemälde im Stile des Malers Fernand Leger. Er gab diesem den Titel „Natur Morte“ und signierte es als von Leger stammend. Auf der Rückseite brachte er die gefälschten Aufkleber „der Sturm“, „Sammlung E3“ sowie das nicht authentische Label „Galerie P3“ an. 111 Anfang des Jahres 2006 übergab der Angeklagte L in Absprache mit dem Angeklagten C dem Zeugen Q1 das, wie der Angeklagte L wusste, gefälschte Gemälde im Stil des Künstlers Fernand Léger und beauftragte den Zeugen Q1 damit, es zertifizieren zu lassen und einen Käufer für das Gemälde zu finden. Dabei gab er gegenüber dem Zeugen Q1 an, das Gemälde stamme aus der Sammlung „D3“. 112 In diesem Zusammenhang übersandte ihm die Angeklagte C zur Untermauerung der wahrheitswidrigen Provenienz mit Schreiben vom 29.06.2007 ein inszeniertes Familienbild, welches angeblich aus dem Jahr 1937 stammen sollte. Dabei handelte es sich um ein Foto, auf dem vorgeblich die Großmutter D3, die Josefine D3, sitzend vor den vermeintlich zur „Sammlung D3“ gehörenden Gemälden abgebildet sein sollte. Im Hintergrund der Abbildung ist u. a. das gefälschte Gemälde „Natur Morte“ im Stile Fernand Légers zu erkennen. Tatsächlich handelte es sich bei der abgebildeten Frau um die – als eigene Großmutter verkleidete – Angeklagte C2. C. Der Angeklagte C hatte das Foto mit einer alten Kamera auf dem Landgut in Südfrankreich aufgenommen. 113 Der Zeuge Q1 bemühte sich in der Folgezeit um den Verkauf des Gemäldes, welcher ihm jedoch nicht gelang, so dass er die Fälschung schließlich im Jahre 2009 an den Angeklagten L zurückgab. Der Angeklagte L setzte die Angeklagten C1. und C2. C hiervon in Kenntnis. 114 14.) 115 Fall 14: André Derain, „Collioure“ (Fallakte Nr. 4) und Fernand Leger, „Natur Morte“ bzw. „Kubistisches Stilleben“ (Fallakte Nr. 13) 116 Um das gefälschte Gemälde „Natur Morte“ doch noch werthaltig zu verkaufen brachte der Angeklagte L dieses in Absprache mit den Angeklagten C1. und C2. C spätestens im Juli 2009 zusammen mit dem im Stile des Künstler André Derain ebenfalls von dem Angeklagten C gefälschten Gemälde „Collioure“, in das Kunstmuseum nach Ahlen, wo er es dem dortigen künstlerischen Leiter des Museums, dem gesondert verfolgten V1, übergab. Die Angeklagte C gab gegenüber diesem an, beide Gemälde stammten aus der Sammlung ihres Großvaters D3. Zur Untermauerung dieser Provenienzangaben wies das Gemälde „Collioure“ neben einer vermeintlichen Signatur des Künstlers die Aufkleber der Galerien „F3“ und „Richter“ auf. Dabei war den Angeklagten C und L bekannt, dass es sich bei den Bildern um Gemäldefälschungen handelte. 117 Der gesondert verfolgte V1 versuchte in der Folge, die Gemälde für die Angeklagten zu Millionenbeträgen auf den Kunstmarkt zu bringen. Am 07.07.2010 wandte sich der gesondert verfolgte V1 daher an den Mitarbeiter des Auktionshauses S3´s, den Zeugen W1, um ihm die Gemälde als Einlieferung für die nächste Auktion anzubieten. Der Zeuge W1 erschien daraufhin am 13.07.2010 im Kunstmuseum N3, wo ihm in Anwesenheit der Angeklagten C2. C, die diesem bei der Gelegenheit von der angeblichen Sammlung „D3“ berichtete, die Werke „Collioure“ und „Nature Morte“ präsentiert wurden. Zu einem Verkauf kam es nicht. 118 Die Angeklagte C2. C nahm zudem Kontakt zu dem Zeugen Laurens auf und bat ihn um Bestätigung, dass das Gemälde im Archiv der Galerie P3 dokumentiert sei. Der Zeuge Laurens teilte der Angeklagten C2. C jedoch mit, dass er die gewünschte Bestätigung ablehne. Darüber hinaus nahm die Angeklagte C Kontakt zu dem Zeugen Dr. Pirsich auf und bat diesen um Auskunft über den Aufkleber „Der Sturm“. Mehrfach hatte sie im August 2010 Kontakt zu dem Zeugen K2, einem Rechtsanwalt, der sich um den Kaufvertragsentwurf zu einem Kaufpreis von 5,8 Millionen EUR kümmerte. In einem noch am 25.08.2010 geführten Telefonat bat der gesondert verfolgte V1 die Angeklagte C2. C, zum Zwecke der Vertragsunterzeichnung, erneut Kontakt mit dem Zeugen Rechtsanwalt K2 aufzunehmen, was diese zusagte. Zu einer Durchführung des Geschäfts nebst Zahlung kam es in der Folge nicht mehr, da die noch nicht verkauften Gemäldefälschungen „Natur Morte“ und „Collioure“ noch am gleichen Tag im Kunstmuseum N3 von der Polizei beschlagnahmt wurden. 119 Am 27.08.2010 wurden die Angeklagten C1. und C2. C sowie die Angeklagte T festgenommen. Am 01.12.2010 wurde der Angeklagte L festgenommen. 120 Aufgrund der Verkäufe der genannten Gemäldefälschungen haben die Angeklagten C1. C und C2. C gemeinsam 2.692.781,- EUR und der Angeklagte C1. C darüber hinaus weitere 6.615.320,17 EUR erlangt, dem Angeklagten L sind aus den Taten 2.185.143,- EUR zugeflossen. 121 Neben den Immobilien in F und Südfrankreich, die im Eigentum der Angeklagten C stehen, verfügte der Angeklagte C1. C über ein Konto in der Schweiz. Ende des Jahres 2010 wurde das auf dem Konto befindliche Guthaben auf das Depot der Camuy Universal S.A. mit Sitz in Panama übertragen, als wirtschaftlich Berechtigter wird der Angeklagte C, als verfügungsbefugt die Angeklagte C geführt. Zum 12.08.2011 belief sich das Guthaben auf 954.060,- CHF. Die Kontoverbindung wurde zwischenzeitlich gesperrt. Der Angeklagte hat sein Einverständnis mit der Überweisung des Betrages an die Staatskasse erklärt. Ebenfalls gesperrt wurde das Konto bei der Crèdit Andorrà, welches - inklusive der Unterkonten - jedoch kein Guthaben mehr aufweist. Der Angeklagte L hat der Zeugin Z1 insgesamt 500.000 EUR und dem gesondert verfolgten V1 insgesamt 350.000 EUR zur Verfügung gestellt. Den Rest des erlangten Geldes hat der Angeklagte L nach eigenen Angaben verlebt. 122 Bereits im Ermittlungsverfahren machte die Angeklagte T Angaben zu ihren eigenen Tatbeiträgen, zu den Mitangeklagten C1. und C2. C und führte aus, dass es eine „Sammlung D3“ nie gegeben habe. Darüber hinaus machte sie Angaben zu dem auf ihren Namen laufenden, im Jahre 2003 eröffneten und zwischenzeitlich gesperrten, Konto bei der N1-Bank(Kundennummer ######). Auf diesem wurden insgesamt drei Zahlungseingänge verbucht. Bei diesen handelt es sich um jene Belohnungen, die der Angeklagte C für die Angeklagte T einzahlte. Weder erfolgten weitere Zahlungseingänge, noch erfolgten Abbuchungen durch die Angeklagte T. Im Jahre 2009 wurde einmalig ein Betrag in Höhe von 15.000 EUR auf einem Unterkonto angelegt. Bei der Sperrung wies das Konto einen Habenbetrag in Höhe von 97.332,41,- EUR auf. Den nach Abzug der Gebühren verbliebenen Betrag in Höhe von 96.391,21,- EUR hat die Angeklagte am 22.11.2010 der Staatskasse überwiesen. Aktuell weist das gesperrte Konto ein Nullguthaben aus. 123 Mit Schriftsatz ihres Verteidigers vom 27.09.2011 bzw. 29.09.2011 erkannten die Angeklagten C1. und C2. C eine mit Klage vom 01.07.2011 geltend gemachte Forderung in Höhe von 430.000,- EUR gegenüber der Galerie A3 & A4 dem Grund und der Höhe nach an (vgl. Fall 5.). 124 Die Fähigkeit der Angeklagten, das Unrecht ihrer Taten einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, war weder gemäß § 20 StGB ausgeschlossen noch gemäß § 21 StGB erheblich vermindert. 125 III. 126 Dem Urteil ist eine Verständigung vorausgegangen: Bei Geständnissen in den wesentlichen Zügen der Anklagevorwürfe wurden – unter Berücksichtigung der bereits in der Anklageschrift zum Ausdruck kommenden unterschiedlichen Einbindung und Beteiligung der Angeklagten – bezüglich des Angeklagten C1. C eine Gesamtfreiheitsstrafe von nicht über sechs, bezüglich der Angeklagten C2. C eine Gesamtfreiheitsstrafe von nicht über vier, bezüglich des Angeklagten L eine Gesamtfreiheitsstrafe von nicht über fünf Jahren als schuldangemessen angesehen und in Aussicht gestellt; bezüglich der Angeklagten T wurde eine bewährungsfähige Freiheitsstrafe von nicht mehr als zwei Jahren als schuldangemessen angesehen und in Aussicht gestellt. 127 IV. 128 1. 129 Die Feststellungen zu I. beruhen auf den glaubhaften Angaben der Angeklagten zu ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen und den in diesem Zusammenhang verlesenen, erörterten und für richtig befundenen Auszügen aus dem Bundeszentralregister jeweils vom 18.07.2011. 130 2. 131 Die unter Ziff. II. getroffenen Feststellungen beruhen im Wesentlichen auf den umfassenden, rückhaltlosen und glaubhaften Geständnissen der Angeklagten C1. C, C2. C, L und T (II. 5. und 6. sowie 11.). Die Angeklagten haben in der Hauptverhandlung jeweils schlüssige, widerspruchsfreie, überzeugende und glaubhafte Angaben im Sinne der getroffenen Feststellungen gemacht, wobei sich diese wechselseitig stützen, ergänzen und zu einem runden Gesamtbild fügen. Der Angeklagte C1. C hat im Einzelnen geschildert, wie er die Fälschungen samt rückseitigen Aufklebern hergestellt, wie er die Mitangeklagten eingebunden und wer welche Aufgaben übernommen hat. Auch die Mitangeklagten haben die ihnen jeweils zur Last gelegten Tathandlungen in der festgestellten Weise im Einzelnen glaubhaft eingestanden. An der Glaubhaftigkeit der geständigen Angaben bestehen auch deshalb keine Zweifel, weil diese gestützt werden durch die im allgemeinen Einverständnis auszugsweise verlesenen Aussagen der Zeugen D1 vom 15.11.2010, H1 (undatiert), S1 vom 24.06.2011, X1 vom 23.02.2011 und Y1 vom 23.09.2010 sowie die nach näherer Maßgabe des Sitzungsprotokolls verlesenen Urkunden. 132 Die unter Ziff. II. im Vorspann getroffenen Feststellungen zu dem Zusammenschluss zwischen den Angeklagten C1. C, C2. C und L beruhen auf den glaubhaften Angaben der genannten Angeklagten. Dass diese Abrede auf Dauer angelegt war, manifestiert sich letztlich auch in der Vielzahl ähnlich gelagerter Fälle, die gemeinsam oder unter wechselnder Beteiligung über einen Tatzeitraum von mindestens neun Jahren begangen wurden. 133 Die Feststellungen zu den erlangten Erlösen bei den (Erst-)Verkäufen beruhen auf den glaubhaften Angaben der Angeklagten. Abgerundet werden diese durch die auszugsweise verlesene Aussage des Zeugen D1 vom 15.11.2010 sowie die nach näherer Maßgabe des Sitzungsprotokolls auszugsweise verlesenen Auswertungsberichte des Landeskriminalamtes Berlin. 134 Auf den glaubhaften Angaben der Angeklagten T, gestützt durch den nach näherer Maßgabe des Sitzungsprotokolls verlesenen Auswertungsbericht des Landeskriminalamtes Berlin vom 21.09.2011, beruhen die Feststellungen zu den an sie in den Fällen 5. (10.000,- EUR), 6. (30.000,- EUR) und 11. (70.000,- EUR) erfolgten Zahlungen. 135 Die Feststellungen zu den Weiterverkäufen beruhen auf den im allgemeinen Einverständnis auszugsweise verlesenen Aussagen der Zeugen D1 vom 15.11.2010, H1 (undatiert), S1 vom 24.06.2011, X1 vom 23.02.2011 und Y1 vom 23.09.2010 sowie den nach näherer Maßgabe des Sitzungsprotokolls verlesenen Rechnungen. 136 Die Feststellungen zu den Beschlagnahmen beruhen auf den nach näherer Maßgabe des Sitzungsprotokolls auszugsweise verlesenen Beschlagnahmeprotokollen. 137 V. 138 1. 139 Nach den getroffenen Feststellungen hat sich der Angeklagte C1. C wegen gewerbsmäßigen Bandenbetrugs in Tateinheit mit gewerbsmäßiger und bandenmäßiger Urkundenfälschung in elf Fällen sowie wegen versuchten gewerbsmäßigen Bandenbetrugs in Tateinheit mit gewerbsmäßiger und bandenmäßiger Urkundenfälschung in drei Fällen (9., 13. und 14.) strafbar gemacht (§§ 263 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 5, 267 Abs. 1, Abs. 4, 22, 23, 52, 53 StGB). 140 a) 141 Durch das Anfertigen der Bilder unter der Signatur des jeweiligen vermeintlichen Malers hat der Angeklagte C1. C zunächst den Tatbestand der Urkundenfälschung in der Form des Herstellens rechtswidrig und schuldhaft verwirklicht. Der anschließende Gebrauch dieser unechten Urkunde im Rahmen des Verkaufsvorgangs durch die Mitangeklagten ist dem Angeklagten C1. C zuzurechnen, da diese Tätigkeiten im Rahmen des gemeinsamen Tatplans erfolgten. Das Herstellen und Gebrauchen der unechten Urkunde zur Täuschung im Rechtsverkehr stellt jeweils eine Tat dar (vgl. Fischer, StGB, 58. Aufl., § 267 Rn. 58). 142 Die von den Angeklagten C2. C und/oder L bzw. in den Fällen 5., 6. und 11. von der Angeklagten T durchgeführten Betrugshandlungen im Rahmen der Verkaufstätigkeiten sind dem Angeklagten zuzurechnen, da diese Tätigkeiten im Rahmen des gemeinsamen Tatplans erfolgten. Die Mitangeklagten haben bei den Verkäufen über die Echtheit der Bilder getäuscht. Dadurch haben sie bei den Geschädigten einen Irrtum erregt, der diese zur Zahlung des Kaufpreises, mithin zu einer Vermögensverfügung veranlasst hat, die zu einem Schaden führte. Maßgeblicher Zeitpunkt ist der der Verfügung durch die Erstkäufer, hier die Verfügung durch die Galeristen bzw. das Auktionshaus (vgl. Fischer, StGB, 58. Aufl., Rn. 111). Bei diesen ist auch ein Schaden entstanden. Dass die Bilder in der Folge durch die Geschädigten (zunächst) mit Gewinn weiterveräußert werden konnten, führt nicht zu einer anderen Beurteilung. Denn diese können von ihren Abnehmern in Anspruch genommen werden, wozu es teilweise auch bereits gekommen ist (vgl. Fall 5. und 11.)). 143 Der Angeklagte handelte sowohl im Hinblick auf die Urkundenfälschung als auch den Betrug jeweils gewerbsmäßig. Seinen gesamten Lebensunterhalt bestritt er im Tatzeitraum allein durch den Verkauf von Gemäldefälschungen. Über legale Einnahmequellen verfügte er nicht. 144 Bei dem Angeklagten C1. C war - wie auch bei den Angeklagten C2. C und L - darüber hinaus sowohl im Hinblick auf die Urkundenfälschung als auch den Betrug von einer bandenmäßigen Begehung auszugehen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes setzt die Bande den Zusammenschluss von mindestens drei Personen voraus, die sich ausdrücklich oder stillschweigend zur fortgesetzten Begehung einer noch unbestimmten Zahl von - hier - Betrugstaten verbunden haben. Die Abgrenzung zur einfachen Mittäterschaft erfolgt dabei über den Umstand, dass bei der Bande eine fortgesetzte Begehung Gegenstand der Abrede sein muss. Erforderlich ist damit eine ausdrücklich oder konkludent getroffene Abrede, bei der das einzelne Mitglied den Willen hat, sich mit mindestens zwei anderen Personen zur Begehung von Straftaten in der Zukunft für eine gewisse Dauer zusammenzutun. Allein die Bandenmitgliedschaft als solche ohne konkreten Bezug zu einer von anderen Bandenmitgliedern begangenen Straftat genügt dagegen nicht, um eine Strafbarkeit des Bandenmitglieds wegen eigener Bandentat zu begründen. Die bloße Verbindung zu einer Bande hat auch nicht zur Folge dass jedes von einem Bandenmitglied begangene Delikt ohne weiteres den anderen zugerechnet werden kann. Vielmehr ist für jede Tat festzustellen, ob sich die anderen Mitglieder hieran als Täter, Teilnehmer oder gar nicht beteiligt haben. 145 Wenn man diese in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zugrundelegt, hat die Kammer am bandenmäßigen Zusammenschluss (jedenfalls) der Angeklagten C1. C, C2. C sowie L keinen Zweifel. Die genannten Angeklagten wollten ab einem nicht genau feststellbaren Zeitpunkt Ende der 90er Jahre, jedenfalls aber vor der ersten angeklagten Tat, durch den Verkauf von Gemäldefälschungen Einnahmen erzielen, und zwar auf eine gewisse Dauer und nicht nur im Einzelfall. Der geplante Ablauf der angestrebten (Betrugs-)Taten stand dabei in den wesentlichen Grundzügen fest. So sollte der Angeklagte C1. C die gefälschten Bilder zur Verfügung stellen, ansonsten jedoch im Hintergrund bleiben und bei den eigentlichen Verkäufen nicht in Erscheinung treten. Nach Einbeziehung der Angeklagten C2. C entwickelte er die Legende von der angeblichen Sammlung „D3“, um für die Bilder beim Verkauf eine plausible Provenienz angeben zu können, mit dem Angeklagten L die Legende von der vermeintlichen Sammlung „C3“, wobei die Angeklagten C2. C und L um die jeweils andere Legende und deren wechselweise Verwendung wussten. Die Erfindung zweier Sammlungen war erforderlich, um die Herkunft der Bilder zu streuen und die eigentliche Quelle zu verschleiern. Der Streuung und Verschleierung diente auch der in der Regel arbeitsteilig organisierte Verkauf der Fälschungen, meist entweder über die Angeklagte C2. C oder über den Angeklagten L, gelegentlich aber auch durch beide gemeinsam. Dabei wussten sowohl die Angeklagte C als auch der Angeklagte L um diese Vorgehensweise und billigten sie. Jedem war klar, dass der Verkauf der gefälschten Bilder nur erfolgreich möglich war, wenn unterschiedliche Sammlungen als Provenienz angegeben werden konnten und unterschiedliche Verkäufer nach außen auftraten. Sollte es zu kritischen Nachfragen kommen oder ein gemeinsames Tätigwerden der Angeklagten C2. C und L nach Ansicht des Angeklagten C1. C erforderlich werden, so war jeder bereit, dem jeweils anderen stützend und helfend zur Seite zu stehen, wie es teilweise auch geschehen ist. Die Feststellung, dass nicht alle drei der genannten Angeklagten in allen Fällen stets gleichzeitig tätig gewesen sind, führt nicht zu einer abweichenden Beurteilung. Vielmehr ist es nicht erforderlich, dass jede an der Bandenabrede beteiligte Person auch an sämtlichen Bandentaten teilnehmen soll oder dass alle Bandenmitglieder am Erlös sämtlicher Taten beteiligt werden. Hieraus folgt lediglich, dass für jede Tat gesondert festzustellen ist, ob sich die anderen Bandenmitglieder hieran als Täter, Teilnehmer oder gar nicht beteiligt haben. 146 Hinsichtlich der gewerbsmäßigen und bandenmäßigen Urkundenfälschung und des gewerbsmäßigen Bandenbetrugs liegt innerhalb der einzelnen Fälle Tateinheit vor, § 52 StGB. 147 b. 148 In den Fällen 9., 13. und 14. war lediglich der Tatbestand des versuchten gewerbsmäßigen Bandenbetrugs in Tateinheit mit gewerbsmäßiger und bandenmäßiger Urkundenfälschung rechtswidrig und schuldhaft erfüllt. 149 Auch in diesen Fällen hat der Angeklagte C durch das Anfertigen der Bilder unter der Signatur des jeweiligen vermeintlichen Malers zunächst den Tatbestand der Urkundenfälschung in der Form des Herstellens rechtswidrig und schuldhaft verwirklicht. Darüber hinaus war ihm das Gebrauchen der unechten Urkunde zuzurechnen. Diese 3. Variante des § 267 Abs. 1 StGB liegt auch in den Fällen 9., 13. und 14. in Vollendung vor. Denn das Gebrauchen einer unechten Urkunde setzt lediglich voraus, dass diese der sinnlichen Wahrnehmung zugänglich gemacht wird, durch die ein Dritter in die Lage versetzt wird, von dem Inhalt Kenntnis zu nehmen (vgl. Fischer, StGB, 58. Aufl., § 267 Rn. 36). Das Herstellen und Gebrauchen der unechten Urkunde zur Täuschung im Rechtsverkehr stellt vorliegend eine Tat dar (vgl. Fischer, StGB, 58. Aufl., § 267 Rn. 58). 150 In den Fällen 9. und 13. konnten für die Gemäldefälschungen trotz Bemühungen, die dem Angeklagten C aufgrund der getroffenen Bandenabrede zuzurechnen sind, keine Käufer gefunden werden. In Fall 14. konnte ein Verkauf durch den Zugriff der Polizei verhindert werden. Ein freiwilliger Rücktritt hat nicht stattgefunden, vielmehr sind die Verkaufsversuche fehlgeschlagen. 151 Der Angeklagte handelte auch hinsichtlich des versuchten Betruges und der Urkundenfälschung in den Fällen 9., 13. und 14. gewerbsmäßig und als Mitglied einer Bande, wobei auf die obigen Ausführungen Bezug genommen werden kann. 152 2. 153 Nach den getroffenen Feststellungen hat sich der Angeklagte L wegen gewerbsmäßigen Bandenbetrugs in Tateinheit mit gewerbsmäßiger und bandenmäßiger Urkundenfälschung in sieben Fällen sowie wegen versuchten gewerbsmäßigen Bandenbetrugs in Tateinheit mit gewerbsmäßiger und bandenmäßiger Urkundenfälschung in drei Fällen (9., 13., und 14.) strafbar gemacht (§§ 263 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 5, 267 Abs. 1, Abs. 4, 22, 23, 52, 53 StGB). 154 a) 155 Bei dem Angeklagten L war - wie auch bei den Angeklagten C - von einer bandenmäßigen Begehung des Betrugs sowie der Urkundenfälschung auszugehen, in den Fällen 9., 13. und 14. lediglich als versuchter Bandenbetrug. Insoweit wird auf die obigen Ausführungen Bezug genommen. 156 Der Angeklagte L handelte gewerbsmäßig. Nahezu seinen gesamten Lebensunterhalt bestritt er im Tatzeitraum durch den Verkauf von Gemäldefälschungen. Über legale Einnahmequellen verfügte er, abgesehen von einer geringfügigen Beschäftigung zu 400,- EUR, nicht. 157 Die gewerbsmäßige und bandenmäßige Urkundenfälschung und der gewerbsmäßige Bandenbetrug bzw. der versuchte gewerbsmäßige Bandenbetrug stehen innerhalb der einzelnen Fälle in Tateinheit zueinander, § 52 StGB. 158 b. 159 Soweit dem Angeklagten mit der Anklageschrift in den Fällen 1., 5., 6. und 11. weitere Taten zur Last gelegt worden sind, ist das Verfahren insoweit auf Antrag der Staatsanwaltschaft gemäß § 154 Abs. 2 StPO im Hinblick auf die jeweils im Übrigen zu erwartende Strafe vorläufig eingestellt worden. 160 3. 161 Nach den getroffenen Feststellungen hat sich die Angeklagte C2. C wegen gewerbsmäßigen Bandenbetrugs in Tateinheit mit gewerbsmäßiger und bandenmäßiger Urkundenfälschung in fünf Fällen sowie wegen versuchten gewerbsmäßigen Bandenbetrugs in Tateinheit mit gewerbsmäßiger und bandenmäßiger Urkundenfälschung (14.) strafbar gemacht (§§ 263 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 5, 267 Abs. 1, Abs. 4, 22, 23, 52, 53 StGB). 162 a) 163 Die Angeklagte C2. C hat die gefälschten Bilder wissentlich als unechte Urkunden im Rahmen der Verkäufe gebraucht und hat damit jeweils eine Urkundenfälschung begangen. Durch den Verkauf der, wie sie wusste, gefälschten Bilder als angebliche „Originale“ hat die Angeklagte C zudem jeweils einen Betrug begangen. 164 Bei ihr war - wie auch bei den Angeklagten C1. C und L - von einer bandenmäßigen Begehung des Betrugs sowie der Urkundenfälschung auszugehen, in Fall 14 lediglich als versuchter Bandenbetrug. Es wird auf die obigen Ausführungen Bezug genommen. 165 Die Angeklagte handelte gewerbsmäßig. Ihren gesamten Lebensunterhalt bestritt sie im Tatzeitraum durch den Verkauf von Gemäldefälschungen. Über legale Einnahmequellen verfügte sie nicht. 166 Hinsichtlich der gewerbsmäßigen und bandenmäßigen Urkundenfälschung und des gewerbsmäßigen Bandenbetrugs bzw. des versuchten gewerbsmäßigen Bandenbetrugs liegt innerhalb der einzelnen Fälle Tateinheit vor, § 52 StGB. 167 b. 168 Soweit der Angeklagten mit der Anklageschrift in den Fällen 2., 3., 4., 8., 9., 10., 12. und 13. weitere Taten zur Last gelegt worden sind, ist das Verfahren insoweit auf Antrag der Staatsanwaltschaft gemäß § 154 Abs. 2 StPO im Hinblick auf die jeweils im Übrigen zu erwartende Strafe vorläufig eingestellt worden. 169 4. 170 Nach den getroffenen Feststellungen hat sich die Angeklagte T wegen Betrugs in Tateinheit mit Urkundenfälschung strafbar gemacht (§§ 263 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2, 267 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2, 25 Abs. 2, 52 StGB). 171 a. 172 Die Angeklagte T war lediglich in den Fällen 5., 6. (jeweils im Jahre 2003) und 11. (im Jahre 2006) beteiligt. Sie hat sich dahingehend eingelassen, nur von Fall zu Fall spontan eingebunden worden zu sein, eine Abrede im Jahre 2003, auch künftig für weitere Taten zur Verfügung zu stehen, habe es nicht gegeben. Im Jahre 2006 sei sie nur noch einmal spontan eingesprungen, da die Angeklagte C an Krebs erkrankt sei. Diese, von den Angeklagten C1. und C2. C bestätigte, Einlassung war mit den zur Verfügung stehenden Beweismitteln nicht zu widerlegen. Auch die festgestellten Gesamtumstände sprechen gegen eine bandenmäßige Verbindung. Die Angeklagte T war weit weniger häufig und intensiv eingebunden als die sonstigen Mitangeklagten. Darüber hinaus hat sie im Vergleich zu diesen finanziell, mit Zahlungen über 10.000,- EUR (Fall 5.), 30.000,- EUR (Fall 6.), 70.000,- EUR (Fall 11.) erheblich geringer partizipiert. Dabei standen diese vergleichsweise geringen Zahlungen nach den getroffenen Feststellungen auch nicht vor der Tat fest. Im Gegensatz zu dem Angeklagten L, dem von Beginn an eine festgelegte Provision in Höhe von 20 % zustand, lag die Frage, ob, wann und welche Zahlungen an die Angeklagte T erfolgen, im freien Ermessen der Mitangeklagten C. 173 Auch ist im Falle der Angeklagten T keine Gewerbsmäßigkeit feststellbar gewesen. Über die Gelder, die der Angeklagte C1. C auf ihr Konto bei der N1-Bankeingezahlt hat, hat die Angeklagte T nicht verfügt. Vielmehr hat sie ihren Lebensunterhalt im Tatzeitraum mit dem Einkommen ihres Ehemannes sowie ihrem eigenen Einkommen aus einer geringfügigen Beschäftigung bestritten. 174 Indem sie die Gemäldefälschung zur Versteigerung übergab und diese damit der sinnlichen Wahrnehmung zugänglich machte, in Kauf nehmend, dass es sich um eine Fälschung handelte, hat sie eine unechte Urkunde gebraucht (§ 267 Abs. 1 3. Var. StGB). Durch den Verkauf der gefälschten Bilder als angebliche „Originale“ hat sie zudem jeweils einen Betrug begangen. 175 b. 176 Fälle 5. und 6. der Anklage vom 13.05.2010 waren nach § 260 Abs. 3 StPO einzustellen, da die Verjährungsfrist insoweit - mangels bandenmäßiger Begehung - gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB fünf Jahre beträgt und damit Ende 2009 bereits abgelaufen war. Eine Unterbrechung oder Hemmung hat nicht stattgefunden. 177 VI. 178 1. 179 Für die Strafzumessung war hinsichtlich des Angeklagten C1. C in den elf Fällen des vollendeten Bandenbetrugs vom Strafrahmen des § 263 Abs. 5 StGB auszugehen, der Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zehn Jahre vorsieht, in den übrigen Fällen (9., 13. und 14.) vom Strafrahmen des § 267 Abs. 4 StGB, der gleichfalls einen Rahmen von einem Jahr bis zehn Jahre vorsieht. 180 Die Annahme minder schwerer Fälle kam nicht in Betracht, denn der Unrechts- und Schuldgehalt der Taten bleibt unter Abwägung ihrer Umstände und der Person des Angeklagten nicht hinter dem der erfahrungsgemäß vorkommenden Fälle zurück, so dass die Anwendung des Normalstrafrahmens vorliegend nicht zu hart ist. Denn trotz der noch aufzuzeigenden Milderungsgründe – hier insbesondere des umfassenden Geständnisses – steht der ordentliche Strafrahmen angesichts des gesamten Tatzuschnitts nicht außer Verhältnis. Insoweit ist insbesondere zu berücksichtigen, dass es sich bei den Taten jeweils um sorgfältig geplante, wohldurchdachte und professionell durchgeführte Unternehmen gehandelt hat, die von erheblicher krimineller Energie zeugen. Die unter wechselnder Beteiligung ausgeführten Taten des Angeklagten über einen langen Zeitraum hinweg haben einen hohen Schaden verursacht, in den Fällen des Versuchs waren sie auf die Verursachung eines hohen Schadens angelegt. 181 Sonstige Strafrahmenverschiebungen sind nicht ersichtlich. Insbesondere sind die Voraussetzungen des § 46 a StGB nicht erfüllt. Weder der Umstand, dass Vermögen sichergestellt werden konnte und der Angeklagte sein Einverständnis mit der Überweisung des Schweizer Geldes an die Staatskasse erklärt hat, noch das bloße Anerkennen der durch die Galerie A3 & A4 klageweise geltend gemachten Forderung in Höhe von 430.000,- EUR durch anwaltlichen Schriftsatz vom 27.09.2011, führt zu einer Strafrahmenverschiebung nach § 46 a StGB. 182 Im Rahmen der konkreten Strafzumessung hat die Kammer zugunsten des Angeklagten C1. C zunächst sein vollumfängliches Geständnis berücksichtigt, welches die Hauptverhandlung erheblich verkürzt und erleichtert hat. Er hat damit nicht nur eine lange und aufwendige Beweisaufnahme entbehrlich gemacht, sondern auch erheblich zur Sachverhaltsklärung beigetragen. Strafrechtlich ist der Angeklagte bisher nicht in Erscheinung getreten und als Erstverbüßer und Familienvater in fortgeschrittenem Alter in besonderem Maße haftempfindlich; hierbei hat die Untersuchungshaft mit einem Jahr und zwei Monaten überdurchschnittlich lange gedauert. Zu seinen Gunsten ist darüber hinaus zu berücksichtigen, dass ein Teil des Schadens wiedergutgemacht werden kann, da Immobilienbesitz in F und E sowie ein Geldbetrag aus der Schweiz zur Verfügung stehen. Ferner ist mildernd zu berücksichtigen, dass die Taten dem Angeklagten nicht schwer gemacht worden sind. Es hat weder eine Untersuchung der Bilder durch die professionell mit Kunst befassten Galeristen und das Auktionshaus stattgefunden, noch ist die Herkunft der Bilder kritisch hinterfragt worden, obwohl hierzu durchaus Anlass bestanden hätte. Denn abgesehen von der im Laufe der Zeit doch recht auffälligen Häufung angeblich wiederaufgetauchter Bilder aus den Sammlungen D3 und C3 war der Großvater der Angeklagten C, D3, erst 1912 geboren und damit beim angeblichen Erwerb der Bilder in den 20er und 30er Jahren noch ausgesprochen jung, um als Sammler von Werken nicht unbedeutender Maler in Erscheinung zu treten. Letztlich ist zu berücksichtigen, dass die Tat zu Fall 14 unter polizeilicher Überwachung der Telekommunikation stattgefunden hat. 183 Zu Lasten des Angeklagten C1. C sprach, dass er über einen langjährigen Tatzeitraum tätig war und es sich nicht um Spontantaten, sondern um jeweils sorgfältig geplante, wohldurchdachte und professionell umgesetzte Unternehmen gehandelt hat, die von erheblicher krimineller Energie zeugen. Die unter wechselnder Beteiligung ausgeführten Taten des Angeklagten haben einen hohen einstelligen Millionenschaden verursacht, in den Fällen des Versuchs waren sie auf die Verursachung eines hohen Schadens angelegt. Der Angeklagte hat neben dem gewerbsmäßigen Bandenbetrug zugleich den Tatbestand der bandenmäßigen und gewerbsmäßigen Urkundenfälschung bzw. in den Fällen 9., 13. und 14. neben der bandenmäßigen und gewerbsmäßigen Urkundenfälschung zugleich den Tatbestand des versuchten gewerbsmäßigen Bandenbetrugs tateinheitlich verwirklicht. Schließlich ist er nach seiner Einlassung als Initiator der Taten anzusehen, der die Mitangeklagten in diese hineingezogen und mit eingebunden hat. 184 Im Zuge der Strafzumessung im engeren Sinne hat sich die Kammer von den oben genannten Strafmilderungs- und Strafschärfungsgesichtspunkten leiten lassen und hat nach sorgfältiger Abwägung folgende Einzelstrafen für tat- und schuldangemessen erachtet: 185 Fall 1) 1 Jahr 9 Monate 186 Fall 2) 3 Jahre 6 Monate 187 Fall 3) 3 Jahre 188 Fall 4) 3 Jahre 189 Fall 5) 2 Jahre 3 Monate 190 Fall 6) 2 Jahre 191 Fall 7) 3 Jahre 6 Monate 192 Fall 8) 3 Jahre 193 Fall 9) 2 Jahre 194 Fall 10) 3 Jahre 195 Fall 11) 4 Jahre 196 Fall 12) 3 Jahre 6 Monate 197 Fall 13) 2 Jahre 198 Fall 14) 2 Jahre 199 Aus diesen Einzelstrafen hat die Kammer gem. §§ 53, 54 Abs. 1 StGB unter nochmaliger umfassender Würdigung der Person des Angeklagten und seiner einzelnen Straftaten und unter Abwägung aller für und gegen ihn sprechenden Gesichtspunkte, insbesondere des abgelegten Geständnisses, der Gleichartigkeit der einzelnen Taten, der mit der Zeit sinkenden Hemmschwelle sowie der Tatsache, dass ein Teil des Schadens wieder gutgemacht werden kann, andererseits unter Berücksichtigung der an den Tag gelegten kriminellen Energie, unter angemessener Erhöhung der höchsten verwirkten Einzelstrafe von 4 Jahren auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von 200 sechs Jahren 201 erkannt, welche einerseits tat- und schuldangemessen ist und andererseits erforderlich – aber auch ausreichend – ist um dem Angeklagten das Unrecht seiner Taten nachhaltig vor Augen zu führen und ihn in Zukunft von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten. Unter Würdigung aller Umstände sah die Kammer keinen Anlass, von der in Aussicht gestellten Strafobergrenze abzuweichen. 202 2. 203 Für die Strafzumessung war auch hinsichtlich des Angeklagten L in den Fällen des vollendeten Bandenbetrugs vom Strafrahmen des § 263 Abs. 5 StGB auszugehen, der Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zehn Jahre vorsieht, in den übrigen Fällen (9., 13., und 14.) vom Strafrahmen des § 267 Abs. 4 StGB, der gleichfalls einen Rahmen von einem Jahr bis zehn Jahre vorsieht. 204 Die Annahme minder schwerer Fälle kam nicht in Betracht, denn der Unrechts- und Schuldgehalt der Taten bleibt unter Abwägung ihrer Umstände und der Person des Angeklagten nicht hinter dem der erfahrungsgemäß vorkommenden Fälle zurück, so dass die Anwendung des Normalstrafrahmens vorliegend nicht zu hart ist. Denn trotz der noch aufzuzeigenden Milderungsgründe – hier insbesondere des umfassenden Geständnisses – steht der ordentliche Strafrahmen angesichts des gesamten Tatzuschnitts nicht außer Verhältnis. Auf die obigen Ausführungen kann Bezug genommen werden. 205 Sonstige Strafrahmenverschiebungen sind nicht ersichtlich. 206 Im Rahmen der konkreten Strafzumessung hat die Kammer zugunsten des Angeklagten L zunächst sein umfassendes Geständnis berücksichtigt, welches die Hauptverhandlung abgekürzt und eine lange und aufwendige Beweisaufnahme entbehrlich gemacht hat. Auch hat er dadurch zur Sachverhaltsklärung beigetragen. Er ist strafrechtlich bisher nicht in Erscheinung getreten. Als Erstverbüßer ist er besonders haftempfindlich und hat in fortgeschrittenem Alter inzwischen bereits über zehn Monate in Untersuchungshaft verbracht. Dem Angeklagten wurden die Taten nicht schwer gemacht. Auf die obigen Ausführungen wird Bezug genommen. Der Angeklagte L war nicht Initiator der Taten, vielmehr wurde er von dem Angeklagten C hierzu animiert, wenn er auch nach der Anwerbung bereitwillig mitgemacht und erhebliche eigene Tatbeiträge geleistet hat. Fall 14 fand letztlich unter polizeilicher Überwachung der Telekommunikation statt. 207 Zu Lasten des Angeklagten war zu berücksichtigen, dass er über einen langjährigen Tatzeitraum tätig war und es sich nicht um Augenblickstaten gehandelt hat. Vielmehr wurden die Taten bis ins Detail akribisch vorbereitet und durchgeführt, worin sich eine erhebliche kriminelle Energie manifestiert. Der Angeklagte hat neben dem gewerbsmäßigen Bandenbetrug zugleich den Tatbestand der bandenmäßigen und gewerbsmäßigen Urkundenfälschung bzw. in den Fällen 9., 13. und 14. neben der bandenmäßigen und gewerbsmäßigen Urkundenfälschung zugleich den Tatbestand des versuchten gewerbsmäßigen Bandenbetrugs tateinheitlich verwirklicht. Letztlich ist ein hoher Millionenschaden entstanden. 208 Im Zuge der Strafzumessung im engeren Sinne hat sich die Kammer von den oben genannten Strafmilderungs- und Strafschärfungsgesichtspunkten leiten lassen und hat nach sorgfältiger Abwägung folgende Einzelstrafen für tat- und schuldangemessen erachtet: 209 Fall 2) 3 Jahre 210 Fall 3) 2 Jahre 9 Monate 211 Fall 4) 2 Jahre 9 Monate 212 Fall 7) 3 Jahre 213 Fall 8) 2 Jahre 9 Monate 214 Fall 9) 1 Jahr 9 Monate 215 Fall 10) 2 Jahre 6 Monate 216 Fall 12) 3 Jahre 217 Fall 13) 1 Jahr 6 Monate 218 Fall 14) 1 Jahr 3 Monate 219 Aus diesen Einzelstrafen war gemäß §§ 53, 54 StGB unter nochmaliger Würdigung der Persönlichkeit des Angeklagten und seiner Taten eine Gesamtfreiheitsstrafe zu bilden, wobei die Kammer besonders den engen zeitlichen, situativen und örtlichen Zusammenhang der einzelnen Taten, das umfassende Geständnis sowie die von Tat zu Tat sinkende Hemmschwelle berücksichtigt hat. Die Kammer hat daher auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von 220 fünf Jahren 221 erkannt, welche einerseits tat- und schuldangemessen ist und andererseits erforderlich – aber auch ausreichend – ist um dem Angeklagten das Unrecht seiner Taten nachhaltig vor Augen zu führen und ihn in Zukunft von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten. Unter Würdigung aller Umstände sah die Kammer keinen Anlass, von der in Aussicht gestellten Strafobergrenze abzuweichen. 222 3. 223 Für die Strafzumessung war hinsichtlich der Angeklagten C2. C in den Fällen des vollendeten Bandenbetrugs vom Strafrahmen des § 263 Abs. 5 StGB auszugehen, der Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zehn Jahre vorsieht, in Fall 14. vom Strafrahmen des § 267 Abs. 4 StGB, der gleichfalls einen Rahmen von einem Jahr bis zehn Jahre vorsieht. 224 Die Annahme minder schwerer Fälle kam nicht in Betracht, denn der Unrechts- und Schuldgehalt der Taten bleibt unter Abwägung ihrer Umstände und der Person der Angeklagten nicht hinter dem der erfahrungsgemäß vorkommenden Fälle zurück, so dass die Anwendung des Normalstrafrahmens vorliegend nicht zu hart ist. Denn trotz der noch aufzuzeigenden Milderungsgründe – hier insbesondere des umfassenden Geständnisses – steht der ordentliche Strafrahmen angesichts des gesamten Tatzuschnitts nicht außer Verhältnis. Auf die obigen Ausführungen wird Bezug genommen. 225 Sonstige Strafrahmenverschiebungen sind nicht ersichtlich. Insbesondere sind die Voraussetzungen des § 46 a StGB nicht erfüllt. Weder der Umstand, dass Vermögen sichergestellt werden konnte und daher ein Teil des Schadens zukünftig wiedergutgemacht werden kann, noch das bloße Anerkennen der durch die Galerie A3 & A4 klageweise geltend gemachten Forderung in Höhe von 430.000,- EUR durch anwaltlichen Schriftsatz vom 29.09.2011, führt zu einer Strafrahmenverschiebung nach § 46 a StGB. 226 Im Rahmen der konkreten Strafzumessung hat die Kammer zugunsten der Angeklagten zunächst ihr vollumfängliches Geständnis berücksichtigt, welches die Hauptverhandlung erheblich verkürzt hat. Die Angeklagte hat damit eine lange und aufwendige Beweisaufnahme entbehrlich gemacht. Auch hat sie zu einer weitgehenden Klärung der komplexen Sachverhalte beigetragen. Zudem ist sie strafrechtlich bisher nicht in Erscheinung getreten. Als Erstverbüßerin und Mutter einer noch nicht erwachsenen Tochter ist sie darüber hinaus besonders haftempfindlich und hat als solche und in fortgeschrittenem Alter inzwischen bereits ein Jahr und zwei Monate in Untersuchungshaft verbracht. Zu ihren Gunsten ist darüber hinaus zu berücksichtigen, dass ein Teil des Schadens wiedergutgemacht werden kann, da zumindest die Immobilien in F und E zur Verfügung stehen. Schließlich ist strafmildernd zu berücksichtigen, dass der Angeklagten die Taten nicht schwer gemacht worden sind. Auf die obigen Ausführungen kann Bezug genommen werden. Letztlich ist zu berücksichtigen, dass die Tat zu Fall 14. bereits unter polizeilicher Überwachung der Telekommunikation stattgefunden hat und die Angeklagte C nicht Initiatorin der Taten war, sondern vielmehr von dem Angeklagten C zu diesen animiert worden ist. 227 Zu Lasten der Angeklagten war zu berücksichtigen, dass sie über einen langen Tatzeitraum tätig war und es sich bei den Taten jeweils um sorgfältig geplante, wohldurchdachte und professionell durchgeführte Unternehmen gehandelt hat, die von erheblicher krimineller Energie zeugen. Die unter wechselnder Beteiligung ausgeführten Taten des Angeklagten haben einen hohen einstelligen Millionenschaden verursacht, in den Fällen des Versuchs waren sie auf die Verursachung eines hohen Schadens angelegt. Die Angeklagte hat neben dem gewerbsmäßigen Bandenbetrug zugleich den Tatbestand der bandenmäßigen und gewerbsmäßigen Urkundenfälschung bzw. im Fall 14. neben der bandenmäßigen und gewerbsmäßigen Urkundenfälschung zugleich den Tatbestand des versuchten gewerbsmäßigen Bandenbetrugs tateinheitlich verwirklicht. 228 Im Zuge der Strafzumessung im engeren Sinne hat sich die Kammer von den oben genannten Strafmilderungs- und Strafschärfungsgesichtspunkten leiten lassen und hat nach sorgfältiger Abwägung folgende Einzelstrafen für tat- und schuldangemessen erachtet: 229 Fall 1) 1 Jahr 6 Monate 230 Fall 5) 1 Jahr 9 Monate 231 Fall 6) 1 Jahr 6 Monate 232 Fall 7) 3 Jahre 233 Fall 11) 3 Jahre 234 Fall 14) 1 Jahr 6 Monate 235 Aus diesen Einzelstrafen hat die Kammer gem. §§ 53, 54 Abs. 1 StGB unter nochmaliger umfassender Würdigung der Person der Angeklagten und ihrer einzelnen Straftaten und unter Abwägung aller für und gegen sie sprechenden Gesichtspunkte, insbesondere des abgelegten Geständnisses, der Gleichartigkeit der einzelnen Taten, der mit der Zeit sinkenden Hemmschwelle sowie der Tatsache, dass ein Teil des Schadens wieder gutgemacht werden kann, andererseits unter Berücksichtigung der aufgezeigten erheblichen kriminellen Energie, unter angemessener Erhöhung der höchsten verwirkten Einzelstrafe von 3 Jahren auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von 236 vier Jahren 237 erkannt, welche einerseits tat- und schuldangemessen ist und andererseits erforderlich – aber auch ausreichend – ist um der Angeklagten das Unrecht ihrer Taten nachhaltig vor Augen zu führen und sie in Zukunft von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten. Unter Würdigung aller Umstände bestand für die Kammer kein Anlass, von der in Aussicht gestellten Strafobergrenze abzuweichen. 238 4. 239 Für die Strafzumessung stand hinsichtlich der Angeklagten T zunächst der Strafrahmen des § 263 Abs. 3 StGB zur Verfügung, der Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zehn Jahre vorsieht. 240 Mit einem Schaden von rund zwei Millionen EUR wurde ein Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeigeführt, der weit über der Regel-Grenze von ca. 50.000 EUR (vgl. Fischer, StGB, 58. Aufl., § 263 Rn. 215) liegt. Gründe, ausnahmsweise von der Regelwirkung des § 263 Abs. 3 Nr. 2 StGB abzusehen, bestanden nicht. 241 Die Kammer hat jedoch eine Strafrahmenverschiebung gemäß §§ 46 b, 49 Abs. 1 StGB vorgenommen, die zu einem Strafrahmen von einem Monat bis zu sieben Jahren und sechs Monaten führt. Denn die Angeklagte hat durch ihre Einlassungen bereits im Ermittlungsverfahren wesentlich dazu beigetragen, dass die bis dahin bestehenden Erkenntnisse hinsichtlich ihrer Person sowie weiterer Beteiligter erheblich vertieft und verdichtet werden konnten. 242 Im Rahmen der konkreten Strafzumessung hat die Kammer zunächst das umfassende Geständnis in der Qualität des § 46 b StGB berücksichtigt, welches die Hauptverhandlung erleichtert und verkürzt hat. Die Angeklagte ist zudem nicht vorbestraft, sie hat eine dreimonatige Untersuchungshaft verbüßt. Zudem war sie nicht Initiatorin der Tat. 243 Zu Lasten der Angeklagten war zu berücksichtigen, dass ein hoher Schaden verursacht worden ist, der weit über den Regelfall des § 263 Abs. 3 Nr. 2 StGB hinausgeht. Zudem war strafschärfend zu berücksichtigen, dass sie tateinheitlich zum Betrug noch eine Urkundefälschung begangen hat. Die zu Ziff. 5) und 6) festgestellten Taten waren zwar verjährt, konnten aber - wenn auch nicht mit demselben Gewicht wie nichtverjährte Taten – unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs strafschärfend berücksichtigt werden (vgl. BGH vom 05.10.2007, 2 StR 441/07, BGH vom 21.05.2003, 2 StR 143/03). 244 Unter Abwägung sämtlicher Strafzumessungsgesichtspunkte des § 46 StGB hat die Kammer für die Angeklagte daher eine Freiheitsstrafe von 245 einem Jahr und neun Monaten 246 für tat- und schuldangemessen und erforderlich erachtet, um ihr das Unrecht ihrer Tat vor Augen zu führen und sie in Zukunft von der Begehung weiterer Taten abzuhalten. Bei der Angeklagten T ist die Kammer unter der zugesagten Strafobergrenze geblieben, weil nach den getroffenen Feststellungen zwei der drei angeklagten Taten verjährt sind - und damit nicht mit dem Gewicht berücksichtigt werden konnten, wie nichtverjährte Taten (s.o.) - und eine Strafrahmenverschiebung nach § 46b StGB anzunehmen war. 247 VII. 248 Die Vollstreckung der gegen die Angeklagte T verhängten Freiheitsstrafe konnte zur Bewährung ausgesetzt werden, § 56 StGB. Es ist davon auszugehen, dass die Angeklagte sich bereits die Verurteilung als solche zur Warnung dienen lassen und künftig auch ohne Vollstreckung der Strafe keine Straftaten mehr begehen wird. Sie hat ihr bisheriges Leben ohne Begehung von Straftaten gemeistert. Die hier abgeurteilte Tat liegt inzwischen bereits über vier Jahre zurück und seither führt sich die Angeklagte straffrei. Es liegen weiter nach der Gesamtwürdigung der Tat und der Persönlichkeit der Angeklagten besondere Umstände vor, die es rechtfertigen, die ein Jahr übersteigende Freiheitsstrafe zur Bewährung auszusetzen (§ 56 Abs. 2 StGB), namentlich, dass die Angeklagte deutlich gemacht hat, zu der Tat zu stehen und mit dieser abschließen zu wollen. Dies hat sie durch ihr kooperatives Verhalten bereits im Rahmen des Ermittlungsverfahrens bekräftigt. Sie hat sich in den letzten Jahren durchweg straffrei geführt und lebt in gefestigten persönlichen Verhältnissen. 249 VIII. 250 Die gefälschten Bilder „Fernand Leger, Natur Morte“ und „ Andre Derain, Collioure“ unterliegen der Einziehung, § 74 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 StGB. Die genannten Bilder wurden von dem Angeklagten C hergestellt und sollten als „Originale“ auf dem Kunstmarkt verkauft werden (vgl. Fälle 13 und 14). Der Verkauf scheiterte aufgrund des Zugriffs der Polizei. Die Bilder, die sich noch im Eigentum des Angeklagten C befanden, wurden am 25.08.2010 im Kunstmuseum N3 beschlagnahmt. 251 Hinsichtlich der übrigen Gemäldefälschungen, die im Zeitpunkt der Entscheidung im Eigentum der Erwerber standen, kam eine Einziehung nach § 74 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 StGB nicht in Betracht. Ebenso wenig konnte eine Einziehung nach § 74 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 StGB erfolgen. Zwar können nach Abs. 2 Nr. 2 im Eigentum Dritter stehende Gegenstände, die durch eine vorsätzliche Straftat hervorgebracht worden sind, eingezogen werden, wenn die Gefahr besteht, dass sie der Begehung rechtdwidriger Taten dienen werden. Eine Gefahr im Sinne dieser Vorschrift kann jedoch nicht bereits dann bejaht werden, wenn die bloße gedankliche Möglichkeit einer rechtswidrigen Verwendung besteht, d.h., die Bilder unter Verschleierung ihrer mangelnden Echtheit als Originale weiterveräußert werden. Eine dahingehende Gefahr besteht vielmehr nur dann, wenn konkrete Anhaltspunkte eine rechtswidrige Verwendung nahelegen (vgl. BGH in JZ 1988, 936 m. w. N.). Anders als bei Falschgeld oder gefälschten Ausweispapieren, die nicht anders als auf rechtswidrige Weise verwendet werden können, versteht sich dies bei gefälschten Bildern nicht von selbst. Kopien von Gemälden können als bloßes künstlerisches Anschauungsobjekt genutzt, im Handel können sie offen als Kopien zum Verkauf angeboten werden. Dass die vorliegend betroffenen Gemäldefälschungen unter Verschleierung ihrer mangelnden Echtheit (erneut) als Originale weiterveräußert und damit auf rechtswidrige Weise verwendet werden, ist aufgrund des medialen Interesses an dem Verfahren zudem nahezu ausgeschlossen. 252 IX. 253 Ein Verfall bzw. Verfall des Wertersatzes ist nach § 73 I 2 StGB im Hinblick auf die von den Angeklagten C und L erlangten Gelder ausgeschlossen, da Verletzten aus den Taten Ansprüche erwachsen sind. Da im Übrigen die Voraussetzungen des Verfalls bzw. des Verfall des Wertersatzes vorlagen, konnte dies festgestellt werden. Aufgrund der Verkäufe der genannten Gemäldefälschungen haben die Angeklagten C1. C und C2. C gemeinsam 2.692.781,- EUR und der Angeklagte C1. C darüber hinaus weitere 6.615.320,17 EUR erlangt, dem Angeklagten L sind aus den Taten 2.185.143,- EUR zugeflossen. Für den Wert des Erlangten war der volle Betrag anzusetzen, die Voraussetzungen des § 73c I StGB waren nicht gegeben. 254 Bezüglich der Angeklagten T war hingegen ein Geldbetrag in Höhe von 96.391,21 Euro für verfallen zu erklären. § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB hindert eine Verfallsentscheidung nicht. Dies gilt nur, wenn der Täter oder Teilnehmer "aus der Tat" einen Vermögensvorteil erlangt hat und Gegenansprüche eines Verletzten bestehen; das "für die Tat" Erlangte unterliegt dem Verfall hingegen ohne Rücksicht auf Ansprüche Verletzter (vgl. BGH vom 09.11.2010, 4 StR 447/10). "Aus der Tat" sind diejenigen Vermögenswerte erlangt, die dem Täter oder Teilnehmer unmittelbar aus der Verwirklichung des Tatbestandes selbst in irgendeiner Phase des Tatablaufs zugeflossen sind, insbesondere also die Beute. Um Vorteile "für die Tat" handelt es sich demgegenüber, wenn die Vermögenswerte als Gegenleistung für sein rechtswidriges Tun gewährt werden, etwa wenn ein Lohn für die Tatbegehung gezahlt wird. Im vorliegenden Fall fand eine Beuteteilung zwischen der Angeklagten und den übrigen Angeklagten nicht statt, vielmehr wurde die Angeklagte "für ihre Tatbeiträge" bezahlt. Die Ausnahmeregelung des § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB findet somit keine Anwendung. 255 X. 256 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 465 I, 467 III StPO. 257 Die Kammer hat keinen Anlass gesehen, im Umfang der Verfahrenseinstellung die Staatskasse mit notwendigen Auslagen der Angeklagten T zu belasten.