Urteil
20 O 170/11
Landgericht Köln, Entscheidung vom
Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGK:2011:1026.20O170.11.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. 1 Tatbestand: 2 Der Kläger macht aus einem Verkehrsunfall – nachdem er zuvor in einem Prozess gegen den Haftpflichtversicherer des Unfallgegners unterlag – Ansprüche aus der Vollkaskoversicherung gegen die Beklagte geltend. 3 Der Kläger war Eigentümer und Halter des PKW Audi A 4 mit dem amtlichen Kennzeichen ####. Das Fahrzeug war bei der Beklagten vom 26.01.2009 bis zum 07.05.2009 vollkaskoversichert mit einer vereinbarten Selbstbeteiligung von 300,00 €. Dem Vertrag lagen die AKB der Beklagten, Stand 01/2009 zugrunde. 4 Der Kläger parkte sein Fahrzeug am 15.03.2009 in der ruhigen Seitenstraße „A“ in X und begab sich sodann in ein türkisches Café. Der Zeuge T fuhr mit einem gemieteten PKW gegen die linke Seite des Fahrzeugs des Klägers. 5 Der Kläger führte einen Prozess gegen die O als Haftpflichtversicherer des gemieteten Fahrzeugs und unterlag vor dem Landgericht und Oberlandesgericht Köln (Az. 12 O 53/09 bzw. 15 U 151/10). Das Landgericht Köln ging dabei aufgrund zahlreicher Indizien von einem gestellten Unfall aus, stützte die Klageabweisung aber zusätzlich und unabhängig davon auch auf die Inkompatibilität der geltend gemachten Schäden mit dem behaupteten Verkehrsunfall. 6 Unter dem 01.02.2011 meldete der Kläger den Unfall der Beklagten und forderte diese zur Regulierung des Schadens auf. Die Beklagte lehnte eine Regulierung ab. 7 Mit der vorliegenden Klage macht sich der Kläger die Feststellungen des Sachverständigen in dem Vorprozess teilweise zu eigen und nimmt seine eigene Vollkaskoversicherung – die Beklagte – in Anspruch. Er trägt vor, dass wenn die Schäden an seinem Fahrzeug nicht mit dem Zusammenstoß mit dem Fahrzeug des Zeugen T erklärt werden könnten, diese daher rühren müssen, dass ein unbekannter Fahrer kurz vorher mit seinem geparkten Fahrzeug kollidiert sei. 8 Er beantragt, 9 die Beklagte zu verurteilen, an ihn 10.460,12 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31.03.2011 zu zahlen. 10 Die Beklagte beantragt, 11 die Klage abzuweisen. 12 Die Beklagte behauptet, der Vorfall sei vorgetäuscht. Aus den Umständen ergäben sich zahlreiche Indizien, die den Schluss auf ein zu betrügerischen Zwecken vorgetäuschtes Versicherungsereignis zuließen. Zudem beruft sie sich auf vorsätzliche Obliegenheitsverletzungen, insbesondere auf eine verspätete Schadensanzeige. 13 Der Kläger wendet hinsichtlich der verspäteten Schadensanzeige ein, er sei sich hinsichtlich des Unfalls keiner Schuld bewusst gewesen. Er habe sich deshalb darauf verlassen können, im Prozess gegen die Haftpflichtversicherung zu obsiegen. Erst in der mündlichen Verhandlung vor dem Oberlandesgericht habe er die fehlenden Erfolgsaussichten erkannt und daraufhin den Schaden gegenüber der Beklagten angezeigt. 14 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitig zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 14.09.2011 verwiesen. Die Akte 12 O 53/09 des Landgerichts Köln wurde beigezogen und war Gegenstand der mündlichen Verhandlung. 15 Entscheidungsgründe: 16 Die Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Regulierung der geltend gemachten Schäden an seinem Fahrzeug. 17 I.) Die in dem Vorprozess vorgebrachten Indizien für ein vorgetäuschtes Versicherungsereignis treffen im Wesentlichen auch auf den hier vorliegenden Fall zu. 18 1.) Soweit die fehlende Kompatibilität der Schäden nunmehr so begründet wird, dass dann eben ein zweiter Unfall stattgefunden haben müsste, ist dies als angepasster Prozessvortrag zu werten. Nachdem der Kläger in dem Vorprozess gegen den Haftpflichtversicherer des Unfallgegners unterlag, wird der Vortrag nun umgestellt auf ein Unfallereignis kurz vor dem gestellten Unfall. Für diese lebensfremde Variante spricht allerdings nichts. Nicht nur ist es extrem unwahrscheinlich, dass innerhalb weniger Stunden zwei Fahrzeuge mit dem geparkten Fahrzeug des Klägers kollidiert sind, es ist darüber hinaus völlig unerklärlich, dass es für diesen nunmehr mit der Klage vorgebrachten zweiten Unfall keinerlei Anhaltspunkte gibt. Weder gibt es einen Unfallfahrer, der sich zu einem Zusammenstoß bekennt – insoweit müsste also von einer strafbaren Entfernung vom Unfallort ausgegangen werden – noch hat irgendein Zeuge den Vorfall gesehen oder gemeldet. Auch die Polizeibeamten, die den späteren Vorfall aufgenommen haben, haben keine Feststellungen zu einem weiteren Unfall getroffen. Der Vortrag ist damit als allein prozesstaktisch motiviert anzusehen. 19 2.) Auch die sonstigen von der Beklagten angeführten Indizien, etwa die finanzielle Überforderung durch monatliche Raten von etwa 800,00 € bei unregelmäßigem und niedrigem Monatsverdienst, der sofortige Verkauf des Fahrzeugs nach dem Unfallereignis und die fiktive Schadensabrechnung treffen wie im Vorprozess auch hier zu. 20 II.) Unabhängig davon steht einem Anspruch zudem die vorsätzlichen Verletzung der Obliegenheit, das Schadensereignis unverzüglich dem Versicherer zu melden, entgegen, vgl. E.1.1. und E.7.1 AKB. Ein Versicherungsnehmer weiß, dass er nach einem Schadensereignis seine Kaskoversicherung benachrichtigen muss, selbst dann, wenn er der Ansicht ist, dass der Unfallgegner den gesamten Schaden zu tragen hat, vgl. E.1.1. AKB. Hier wurde die Beklagte erst ca. zwei Jahre nach dem angeblichen Versicherungsfall informiert. Eigene Feststellungen zu dem Versicherungsfall waren ihr daher unmöglich. Wegen des langen Zeitraums, der Beratung durch zwei Anwälte und dem Führen eines Prozesses in zwei Instanzen steht hier schon aus den Umständen fest, dass der Kläger vorsätzlich gehandelt hat. Die Beklagte ist daher nach E.7.1 AKB leistungsfrei. Die Erklärung des Klägers, er sei davon ausgegangen, dass der Haftpflichtversicherer des Unfallgegners in vollem Umfang einstehen werde, ist schon nicht geeignet, die verspätete Schadensmeldung zu entschuldigen. Damit wird die Behauptung der Beklagten, er habe vorsätzlich gehandelt, nicht bestritten und nicht entkräftet. Sie lässt den zumindest bedingten Vorsatz nicht entfallen, sondern liefert allenfalls eine Erklärung für die Motivationslage des Klägers, die rechtzeitige Schadensmeldung zu unterlassen. Die Obliegenheit, den Schaden rechtzeitig zu melden gilt aber unabhängig von etwaigen Forderungen gegen einen Schädiger. 21 Im Übrigen wäre die Schadensanzeige selbst dann verspätet, wenn man der klägerischen Argumentation folgen würde. Die Schadensmeldung ist nicht innerhalb einer Woche nach der mündlichen Verhandlung vor dem OLG Köln am 18.01.2011 in Textform abgegeben worden. Der Prozessbevollmächtigte hat den Schaden erst am 01.02.2011 angemeldet. 22 III.) Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 709 ZPO. 23 Streitwert: 10.460,12 Euro.