OffeneUrteileSuche
Urteil

28 O 124/11

LG KOELN, Entscheidung vom

4mal zitiert
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

4 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Unwahre Tatsachenbehauptungen, wonach eine Person mehreren Frauen gleichzeitig die Ehe versprochen habe, verletzen das allgemeine Persönlichkeitsrecht und sind untersagungsfähig. • Eine Unterlassung kann auch dann geboten sein, wenn die behaupteten Äußerungen nicht nur Meinungen, sondern ausdrückliche Tatsachenbehauptungen darstellen. • Eine freiwillige Richtigstellung beseitigt Wiederholungsgefahr nur, wenn sie inhaltlich klar, ernsthaft und eindeutig ist; bloße Relativierungen genügen nicht. • Vorprozessuale Rechtsanwaltskosten sind erstattungsfähig, wobei bei mehreren gleich gelagerten Abmahnungen ein einheitlicher Streitwert zu bilden ist.
Entscheidungsgründe
Unterlassung unwahrer Eheversprechenbehauptungen gegenüber Prominentem • Unwahre Tatsachenbehauptungen, wonach eine Person mehreren Frauen gleichzeitig die Ehe versprochen habe, verletzen das allgemeine Persönlichkeitsrecht und sind untersagungsfähig. • Eine Unterlassung kann auch dann geboten sein, wenn die behaupteten Äußerungen nicht nur Meinungen, sondern ausdrückliche Tatsachenbehauptungen darstellen. • Eine freiwillige Richtigstellung beseitigt Wiederholungsgefahr nur, wenn sie inhaltlich klar, ernsthaft und eindeutig ist; bloße Relativierungen genügen nicht. • Vorprozessuale Rechtsanwaltskosten sind erstattungsfähig, wobei bei mehreren gleich gelagerten Abmahnungen ein einheitlicher Streitwert zu bilden ist. Der Kläger, ein bekannter Moderator und Journalist, wurde in einem Strafverfahren freigesprochen. Die Beklagte betreibt das Onlinemagazin anonymY.de und veröffentlichte dort Artikel, die behaupteten, der Kläger habe zeitgleich fünf bzw. sechs Frauen die Ehe versprochen. Der Kläger verlangte Unterlassung und erstattungsfähige Abmahnkosten. Es lag bereits eine einstweilige Verfügung gegen die Beklagte wegen einer der Äußerungen vor. Die Beklagte verteidigte sich damit, es handele sich nicht um unwahre Tatsachenbehauptungen und berief sich auf eine spätere Richtigstellung in einem Artikel, die die Wiederholungsgefahr beseitigt haben soll. Das Gericht hat die Klage im tenorierten Umfang teilweise stattgegeben und die Beklagte zur Erstattung eines Teils der vorgerichtlichen Kosten verurteilt. • Klagezulässigkeit: Der Unterlassungsantrag war ausreichend bestimmt, da die beanstandeten Wortlaute und der konkrete Äußerungszusammenhang klar benannt wurden. • Persönlichkeitsrechtsverletzung: Die Behauptung, der Kläger habe fünf bzw. sechs Frauen gleichzeitig die Ehe versprochen, ist eine objektiv unwahre Tatsachenbehauptung und greift rechtswidrig in das allgemeine Persönlichkeitsrecht ein (Art. 1, 2 GG; §§ 823, 1004 BGB). • Abgrenzung Tatsachen/Meinung: Es handelte sich nicht bloß um Meinungsäußerungen; die Beklagte behauptete ausdrücklich das Vorliegen konkreter Eheversprechen, was nach der Kammer nicht bewiesen ist. • Herabwürdigungsgefahr: Die unwahre Behauptung ist geeignet, den Kläger in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen; selbst wenn nur gegenüber 2–3 Frauen Eheversprechen vorgelegen hätten, wäre die Behauptung von 5–6 versprochenen Ehen weiterhin unwahr und damit beeinträchtigend. • Wiederholungsgefahr und Richtigstellung: Die veröffentlichte sogenannte Richtigstellung genügte nicht den Anforderungen an eine ernsthafte, eindeutige Berichtigung; stilistische Relativierungen und Zweifel an der eidesstattlichen Versicherung ließen die Behauptung faktisch bestehen, sodass Wiederholungsgefahr fortbesteht. • Kostenfolge: Anspruch auf Erstattung vorprozessualer Anwaltskosten bestand nach §§ 823, 683, 670 BGB; bei mehreren gleichgelagerten Abmahnungen ist ein einheitlicher Streitwert zu bilden, wodurch der auf die Beklagte entfallende Erstattungsbetrag berechnet wurde. Der Kläger hatte in seinem Unterlassungsantrag in den wesentlichen Punkten Erfolg: Die Beklagte wurde verurteilt, es zu unterlassen, zu verbreiten, der Kläger habe mindestens sechs bzw. fünf Frauen gleichzeitig die Ehe versprochen, soweit die Äußerungen im bezeichneten Onlinekontext erfolgt sind. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen und den Kläger von einem Teil der vorgerichtlichen Anwaltskosten freizustellen (EUR 249,98). Die Klage war insoweit begründet, weil die jeweiligen Behauptungen unwahr waren und das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers verletzten; eine behauptete spätere Richtigstellung beseitigte die Wiederholungsgefahr nicht. Im Übrigen wurde die Klage abgewiesen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.