Urteil
2 O 419/10
Landgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGK:2011:1006.2O419.10.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. T a t b e s t a n d: Der Kläger macht als Insolvenzverwalter über das Vermögen der T GmbH (im Folgenden als Schuldnerin bezeichnet) Schadensersatzansprüche gegen die Beklagten wegen Pflichtverletzungen eines Steuerberatervertrages geltend. Die Beklagte zu 1) führte für die Schuldnerin langjährig Steuerberatertätigkeiten aus. Der Beklagte zu 2) war der für die Schuldnerin zuständige Partner. Er schied zum 04.03.2009 aus der Beklagten zu 1) aus. Die Beklagte zu 1) erstellte den Jahresabschluss der Schuldnerin zum 31.12.2004 am 29.08.2005 und übergab diesen deren Geschäftsführer, Herrn L. In der Bilanz war unter den Aktiva, Punkt D., ein nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag von 46.541,38 € aufgeführt. Im Bilanzbericht findet sich hierzu auf Seiten 7 und 12 der Vermerk: „Zum Bilanzstichtag besteht ein nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag in Höhe von EUR 46.541,38 €. Nach Angaben der Geschäftsführung ist jedoch die Fortführung des Unternehmens nicht gefährdet, da das Unternehmen zu keiner Zeit zahlungsunfähig war und ist. Zudem liegen für Verbindlichkeiten in Höhe von insgesamt 48.278,68 € Rangrücktrittserklärungen vor. Des Weiteren wohnt der Gesellschaft aufgrund des hohen Anteils an Stammkunden ein hoher Firmenwert inne, insofern ist die Überschuldung rein bilanzieller Natur.“ Die Schuldnerin beantragte am 20.03.2007 beim AG Köln die Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Dieses wurde am 01.06.2007 eröffnet und der Kläger zum Insolvenzverwalter bestellt. Der Kläger vertritt die Auffassung, die Beklagten hätten im Zusammenhang mit der Erstellung und Übergabe des Jahresabschlusses zum 31.12.2004 ihre Pflichten verletzt. Er behauptet: Die Angaben zur Fortführungsprognose seien tatsächlich und juristisch falsch gewesen. Die Schuldnerin sei bei Übergabe des Jahresabschlusses auch insolvenzrechtlich überschuldet gewesen, was deren Geschäftsführer nicht bekannt gewesen sei. Die Beklagten hätten ihn weder schriftlich noch mündlich über die Bedeutung und die möglichen Folgen des ausgewiesenen Fehlbetrages aufgeklärt. Bei ordnungsgemäßer Beratung hätte die Schuldnerin eine Überschuldungsbilanz erstellen lassen, die insolvenzrechtliche Überschuldung festgestellt, keine weiteren Ein- und Auszahlungen zugelassen und einen Insolvenzantrag erstellt. Der Schuldnerin sei durch die Fortführung des Unternehmens ein Schaden von 264.938,88 € entstanden; wegen der rechnerischen Herleitung dieses Betrages wird auf die Darstellung in der Klageschrift (Seite 15/16) Bezug genommen. Der Kläger nimmt die Beklagten unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens der Schulderin auf Zahlung von 70 % dieses Betrages in Anspruch. Der Kläger beantragt, die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner an den Kläger 187.457,21 € nebst Zinsen daraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit dem 13.07.2010 zu zahlen. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Sie treten dem Anspruch nach Grund und Höhe entgegen. Sie behaupten: Am 29.08.2005 habe insbesondere unter Berücksichtigung stiller Reserven und des Firmenwertes keine insolvenzrechtliche Überschuldung der Schuldnerin vorgelegen. Auch habe es fortlaufend Gespräche unter Beteiligung der Hausbanken über die Sanierung der Schuldnerin gegeben. In den Gesprächen mit dem Geschäftsführer der Schuldnerin sei die Frage der Insolvenzantragspflicht ständig Thema gewesen. Die Schuldnerin sei hierzu auch durch eine Rechtsanwaltskanzlei anwaltlich beraten gewesen. Der Beklagte zu 2) habe mehrfach mündlich auf die Notwendigkeit hingewiesen, dass sich der Geschäftsführer im Hinblick auf die insolvenzrechtliche Problematik anwaltlich beraten lassen müsse. Die Beklagten vertreten die Auffassung, eine Haftung sei jedenfalls aufgrund überwiegenden Mitverschuldens ausgeschlossen, da der Geschäftsführer der Schuldnerin vor den ihn treffenden insolvenzrechtlichen Pflichten die Augen verschlossen habe. Hilfsweise erheben sie die Einrede der Verjährung. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: Die Klage ist unbegründet. Dem Kläger steht gegen die Beklagten kein Schadensersatzanspruch wegen Verletzung von Pflichten aus dem Steuerberatervertrag (§ 280 BGB) zu. Inwieweit den Steuerberater einer GmbH die Pflicht trifft, deren Geschäftsführer auf eine von ihm erkannte eingetretene oder unmittelbar drohende Überschuldung hinzuweisen, ist in Rechtsprechung und Literatur nicht abschließend geklärt. Während das OLG Schleswig (GI 1993, 373; ihm folgend LG Koblenz, DStRE 2010, 647) eine solche Pflicht des Steuerberaters verneint hat, weil dieser grundsätzlich nur zur steuerlichen und nicht zur rechtlichen Beratung verpflichtet und die Überprüfung der Überschuldung eine originäre, nicht delegierbare Pflicht des Geschäftsführers sei, wird von der Gegenmeinung die Auffassung vertreten, dass ein Steuerberater, der eine GmbH auf Grund seines einheitlichen Dauermandats allgemein zu betreuen hat, schon im Rahmen seiner umfassenden vertraglichen Beratungspflicht den Geschäftsführer der Auftraggeberin grundsätzlich über eine erkannte oder erkennbar drohende oder eingetretene Insolvenzreife der Gesellschaft infolge Überschuldung aufzuklären habe; eine solche Pflicht erstrecke sich auf den Hinweis, zur Klärung des Sachverhalts eine Überschuldungsbilanz aufzustellen und bei Vorliegen des Eröffnungsgrunds der Überschuldung Insolvenzantrag zu stellen. Auch nach dieser Auffassung entfällt jedoch eine Beratungs- und/oder Schadensverhütungspflicht, wenn der Geschäftsführer der GmbH deren Überschuldung kennt (Zugehör, NZI 2008, 652, 654; vgl. auch Gräfe, DStR 2010, 618, 621; Gräfe/Lenzen/Schmeer, Steuerberaterhaftung, 4. Auflage, Rdnr. 291, Stichwort „Überschuldung“; OLG Schleswig, Urt. vom 02.09.2011, 17 U 14/11, zit. nach juris). Der vorliegende Rechtsstreit gibt keine Veranlassung zur Entscheidung dieser Rechtsfrage, da eine Pflichtverletzung der Beklagten nach beiden Auffassungen ausscheidet. Der Kläger hat bereits nicht hinreichend konkret vorgetragen, dass die Schuldnerin am 29.08.2005 nicht nur bilanziell, sondern auch insolvenzrechtlich (mithin nach dem Maßstab des § 19 Abs. 2 InsO a. F.) überschuldet war. Dies ist – worauf die Beklagten zu Recht hingewiesen haben – vom Kläger anhand eines zum betreffenden Stichtag aufgestellten Überschuldungsstatus im Einzelnen vorzutragen. Dies hat er nicht getan, sondern sich darauf beschränkt, das mit Zahlen unterlegte Vorbringen der Beklagten zum Firmenwert und den stillen Reserven als unsubstantiiert zu rügen. Die vom Kläger zitierte Entscheidung BGH, NJW-RR 2005, 766 führt zu keiner anderen Beurteilung. Dort wird gerade ausgeführt, dass die bilanzielle Überschuldung nur indizielle Bedeutung für die insolvenzrechtliche Überschuldung hat, weshalb es dem klagenden Insolvenzverwalter obliegt, die von der Gegenseite aufgestellten Behauptungen, aus denen sich das Fehlen der Insolvenzreife ergeben soll, zu widerlegen. Auch unter der Annahme der insolvenzrechtlichen Überschuldung entfiel eine Hinweispflicht der Beklagten, da der Geschäftsführer der Schuldnerin ersichtlich über die wirtschaftliche Situation der Gesellschaft informiert war. Dies ergibt sich – wie im Termin erörtert – zur Überzeugung der Kammer aus dem vom Kläger als Anlage zur Klageschrift vorgelegten Darlehensvertrag vom 17.03.2005, mit dem der Geschäftsführer und seine Ehefrau der Schuldnerin ein Darlehen von 25.000,00 € gewährte. Unter § 4 des Vertrages wird erklärt: „Der Darlehensgeber weiß über die bilanzielle Überschuldung der Darlehensnehmerin und die derzeitige Krisensituation. Der Darlehensgeber erklärt hiermit schon jetzt den Rangrücktritt hinter andere Gläubiger für den Fall der Insolvenz der Darlehensnehmerin.“ Der Umstand, dass der Geschäftsführer der Schuldnerin sein Erklärungsverhalten bereits auf die Möglichkeit des Insolvenzfalls einrichtete, zeigt mit hinreichender Deutlichkeit, dass dessen Eintritt für ihn keine rein theoretische Möglichkeit mehr darstellte, sondern sich bereits mit einiger Wahrscheinlichkeit abzeichnete. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 709 ZPO. Streitwert: 187.457,21 €.