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Urteil

37 O 445/10

LG KOELN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Schenkung kann nach § 528 Abs. 1 BGB wegen Zwischenverarmung ganz oder teilweise zurückgefordert werden, wenn der Schenker seinen angemessenen Unterhalt nicht mehr bestreiten kann. • Bei Vorerbschaft ist zu prüfen, ob das Testament in Notlagen Verkauf und Verbrauch für die Sicherung des Unterhalts zulässt; hier erlaubt die Auslegung den Verkauf zur Finanzierung der Pflege. • Empfänger, der aufgrund einer testamentarischen Auflage zur Pflege verpflichtet ist, soll sich durch die Zuwendung nicht wirtschaftlich besser stellen; fehlende oder unzureichende Substantiierung von Entreicherungsvorträgen führt zur Kürzung nur in konkret belegter Höhe. • Bei mehreren Beschenkten haften diese gesamtschuldnerisch, jedoch jeweils nur bis zur Höhe ihrer eigenen Bereicherung und nur bis zur Deckung des Notbedarfs des Schenkers.
Entscheidungsgründe
Rückforderung von Schenkungen bei Zwischenverarmung der Schenkerin • Schenkung kann nach § 528 Abs. 1 BGB wegen Zwischenverarmung ganz oder teilweise zurückgefordert werden, wenn der Schenker seinen angemessenen Unterhalt nicht mehr bestreiten kann. • Bei Vorerbschaft ist zu prüfen, ob das Testament in Notlagen Verkauf und Verbrauch für die Sicherung des Unterhalts zulässt; hier erlaubt die Auslegung den Verkauf zur Finanzierung der Pflege. • Empfänger, der aufgrund einer testamentarischen Auflage zur Pflege verpflichtet ist, soll sich durch die Zuwendung nicht wirtschaftlich besser stellen; fehlende oder unzureichende Substantiierung von Entreicherungsvorträgen führt zur Kürzung nur in konkret belegter Höhe. • Bei mehreren Beschenkten haften diese gesamtschuldnerisch, jedoch jeweils nur bis zur Höhe ihrer eigenen Bereicherung und nur bis zur Deckung des Notbedarfs des Schenkers. Die schwerkranke Klägerin lebt in einem Pflegeheim und kann ihren monatlichen Pflegebedarf nur mit Sozialhilfe decken. Vorher veräußerte sie zwei Grundstücke und zahlte die Nettoerlöse 2005 und 2007 je zu einem Drittel an ihre drei Söhne, darunter der Beklagte. Die Klägerin verlangt von dem Beklagten Rückzahlung der geleisteten Zuwendungen aus Anlass ihrer Zwischenverarmung gemäß § 528 BGB. Der Beklagte bestreitet die Rückforderung; er behauptet unter anderem, die Zahlungen seien gerechtfertigt oder teilweise verbraucht bzw. zurückgezahlt und beruft sich auf die testamentarischen Vorerbenregelungen und eine Auflage zur Pflege. Die Klägerin macht monatlichen Bedarf geltend; die Sozialbehörde hat die Weiterleistung an die Rückforderung geknüpft. Das Landgericht prüfte die Wirksamkeit der Zuwendungen, die Auslegung der Testamente und die behauptete Entreicherung des Beklagten. • Anspruch nach § 528 Abs. 1 BGB bejaht, weil die Klägerin durch den Sozialhilfebescheid als verarmt gilt und den Bedarf nicht bestreiten kann. • Schenkung liegt vor: Die Klägerin als (nicht befreite) Vorerbin war Eigentümerin und durfte nach Auslegung der Testamente in Zeiten der Not verkaufen, da die letztwilligen Verfügungen vorrangig die Versorgung der Klägerin sichern wollten; das Verfügungsverbot ‚zum Schaden‘ der Söhne war nicht als generelles Verkaufsverbot zu verstehen. • Zwar enthielt das Ergänzungstestament eine Auflage zur Pflege zugunsten des Beklagten; nach § 2196 BGB darf der mit einer Auflage Belastete durch die Zuwendung nicht wirtschaftlich bessergestellt werden, sodass die Auflage die Rückforderung nicht ausschließt und vielmehr einen Anspruchsgrund für Herausgabe in dem Umfang begründen kann, in dem die Zuwendungen zur Erfüllung der Auflage hätten dienen sollen. • Der Beklagte konnte nur eine Entreicherung in konkret belegter Höhe darlegen; unzureichende und pauschale Angaben zu angeblich verbrauchten Beträgen sind nicht ausreichend. Daher war nur ein Abzug von 35.100,00 € vorzunehmen (24.300,00 € teilweiser Verbrauch und 10.800,00 € behauptete Rückzahlung, die durch Belege nicht wirksam bestritten wurde). • Die Haftung der drei Beschenkten ist gesamtschuldnerisch, aber durch § 528 und § 818 BGB begrenzt; der Beklagte haftet in Höhe der bei ihm verbleibenden Bereicherung und nur insoweit, wie der Notbedarf gedeckt werden muss. • Ein Ausschluss der Rückforderung nach § 529 Abs. 2 BGB ist nicht eingetreten, weil der Beklagte seine wohl zu beweisende eigene Bedürftigkeit nicht substantiiert nachgewiesen hat. • Bei wiederkehrendem Bedarf ist die Leistung als wiederkehrende Teilleistung zu erbringen; die Kammer ist an den Klageantrag gebunden, sodass monatliche Zahlungen bestimmt wurden. Die Klage ist überwiegend erfolgreich. Der Beklagte wird gesamtschuldnerisch mit seinen beiden Brüdern verurteilt, an die Klägerin ab November 2010 monatlich 1.833,00 € zu zahlen, bis die auf die Zuwendungen entfallende Restforderung in Höhe von 90.467,19 € erreicht ist (aufgeteilt in 74.370,00 € aus der Schenkung 2007 und 16.097,19 € aus der Schenkung 2005). Ferner wird festgestellt, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch weiteren monatlichen Mehrbedarf der Klägerin über den Betrag von 1.833,00 € hinaus bis zur Erschöpfung des Gesamtbetrags von 90.467,19 € zu ersetzen haben. Die Anspruchsgrundlage bildet § 528 Abs. 1 BGB; Kürzungen erfolgten nach § 818 Abs. 3 BGB wegen nachvollziehbarer Entreicherung in konkret belegter Höhe. Ein vollständiger Ausschluss der Rückforderung nach § 529 Abs. 2 BGB ist nicht gegeben, weil der Beklagte seine eigene Bedürftigkeit nicht substantiiert bewiesen hat. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte; das Urteil ist unter Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.