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Urteil

20 S 6/11

LG KOELN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Versicherer kann nicht die Leistung wegen vermeintlicher Kostenerhöhungsobliegenheit des Versicherungsnehmers verweigern, wenn er sich insoweit nicht rechtzeitig auf die Obliegenheit berufen hat oder diese intransparent ist. • Fehlverhalten der Prozessbevollmächtigten der Versicherungsnehmerin kann der Versicherungsnehmerin nicht zugerechnet werden; etwaige Gebührenstreitigkeiten hat der Versicherer mit den Rechtsanwälten zu klären oder nach Begleichung Rückgriffsansprüche geltend zu machen. • Der Versicherer muss sich unverzüglich und unmissverständlich zu Deckungsanfragen erklären und auf das vertraglich vereinbarte Streitbeilegungsverfahren hinweisen; unterlässt er dies, ist er mit Einwendungen zur Erfolgsaussicht oder Streitwerthöhe ausgeschlossen.
Entscheidungsgründe
Rechtsschutzversicherung: Freistellung trotz strittiger Anwaltsgebühren • Versicherer kann nicht die Leistung wegen vermeintlicher Kostenerhöhungsobliegenheit des Versicherungsnehmers verweigern, wenn er sich insoweit nicht rechtzeitig auf die Obliegenheit berufen hat oder diese intransparent ist. • Fehlverhalten der Prozessbevollmächtigten der Versicherungsnehmerin kann der Versicherungsnehmerin nicht zugerechnet werden; etwaige Gebührenstreitigkeiten hat der Versicherer mit den Rechtsanwälten zu klären oder nach Begleichung Rückgriffsansprüche geltend zu machen. • Der Versicherer muss sich unverzüglich und unmissverständlich zu Deckungsanfragen erklären und auf das vertraglich vereinbarte Streitbeilegungsverfahren hinweisen; unterlässt er dies, ist er mit Einwendungen zur Erfolgsaussicht oder Streitwerthöhe ausgeschlossen. Die Klägerin ist Versicherungsnehmerin einer Rechtsschutzversicherung bei der Beklagten. Sie war atypisch stille Gesellschafterin der M2 AG und meldete im Insolvenzverfahren einen Schadensersatzanspruch zur Tabelle an. Die Klägerin ließ von Rechtsanwälten ihre Forderung vertreten; diese reichten eine Kostennote vom 14.08.2007 über 3.822,88 € ein. Die Beklagte verweigerte die Übernahme dieser Kostennote mit dem Hinweis auf eine unzulässige Streitwerthöhe und mögliche Obliegenheitsverletzungen durch die Klägerin. Das Amtsgericht wies die Klage wegen Obliegenheitsverletzung ab. Die Klägerin legte Berufung ein und begehrt Freistellung von der Forderung sowie Feststellung von Deckungspflichten der Beklagten im Insolvenzverfahren. • Berufung ist form- und fristgerecht zulässig. • Anspruch auf Freistellung besteht nach §§ 1, 49 VVG a.F. i.V.m. § 1 ARB 94, weil die Beklagte ihre Einwendungen nicht durchhielt und sich nicht auf gültige Obliegenheiten stützen konnte. • Die Kostenminderungsobliegenheit in § 17 Abs.5 c) cc) ARB 94 ist wegen Intransparenz und Abweichung vom gesetzlichen Leitbild des § 62 VVG a.F. unwirksam; ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer kann die komplexen Gebührenregelungen nicht erkennen. • Die Beklagte hat sich im Verfahren ausdrücklich nicht mehr auf Obliegenheitsverletzungen berufen und kann sich nun nicht darauf stützen. • Anwaltliches Verschulden der Prozessbevollmächtigten ist der Versicherungsnehmerin nicht zuzurechnen; daher rechtfertigt es keine Leistungsfreiheit des Versicherers. • Der Versicherer war gehalten, unverzüglich und unmissverständlich über die Deckungslage zu entscheiden und auf das Streitbeilegungsverfahren hinzuweisen; unterließ er dies, ist er mit Einwendungen zur Erfolgsaussicht oder Streitwerthöhe ausgeschlossen (§ 158 n VVG a.F.). • Die Einrede der Verjährung greift nicht; die streitige Abrechnung stammt vom 14.08.2007 und war nach Klageerhebung nicht verjährt. • Der Feststellungsantrag war mangels weitergehendem Feststellungsinteresse unbegründet und daher zurückzuweisen. Die Berufung der Klägerin hatte insofern Erfolg, als die Beklagte verurteilt wurde, die Klägerin von der Verbindlichkeit aus der Rechtsanwaltspauschale vom 14.08.2007 über 3.822,88 € freizustellen. Die übrige Klage, insbesondere der Feststellungsantrag, wurde abgewiesen mangels erforderlichen Feststellungsinteresses. Die Entscheidung beruht darauf, dass die Beklagte sich nicht auf eine wirksame Obliegenheitsverletzung stützen konnte, die beanstandeten Kostensteigerungen allein den Prozessbevollmächtigten zuzurechnen sind und der Versicherer seine Pflicht zur zeitnahen und eindeutigen Stellungnahme verletzt hat. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits; die Revision wurde zugelassen.