Beschluss
23 S 35/11
LG KOELN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Berufung ist unzulässig, wenn der Beschwerdewert die in § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO genannten Betragsgrenzen unterschreitet.
• Eine übereinstimmende Erledigungserklärung macht Nebenforderungen nicht zu Hauptforderungen; als Hauptforderung gilt nur der nach der Erledigung verbleibende Teil der Hauptforderung.
• Der für die Berufungsinstanz relevante Streitwert bemisst sich an dem nicht erledigten Teil der Hauptforderung; nur dieser ist für die Grenze der Zulässigkeit maßgeblich.
Entscheidungsgründe
Berufung unzulässig bei unterschrittenem Beschwerdewert nach übereinstimmender Erledigungserklärung • Die Berufung ist unzulässig, wenn der Beschwerdewert die in § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO genannten Betragsgrenzen unterschreitet. • Eine übereinstimmende Erledigungserklärung macht Nebenforderungen nicht zu Hauptforderungen; als Hauptforderung gilt nur der nach der Erledigung verbleibende Teil der Hauptforderung. • Der für die Berufungsinstanz relevante Streitwert bemisst sich an dem nicht erledigten Teil der Hauptforderung; nur dieser ist für die Grenze der Zulässigkeit maßgeblich. Der Kläger legte gegen ein Urteil des Amtsgerichts Köln Berufung ein. Streitgegenstand waren hauptsächlich Behandlungskosten sowie Nebenkosten, von denen ein Teil durch eine übereinstimmende Erledigungserklärung erledigt worden war. Der Kläger vertrat die Ansicht, die auf den erledigten Teil entfallenden Nebenforderungen seien dadurch zu Hauptforderungen geworden und erhöhten damit den Beschwerdewert. Das Amtsgericht hatte den Kläger in Bezug auf die nicht erledigten Behandlungskosten unterlegen. Die Gegenseite hielt demgegenüber entgegen, nur der nach der Erledigung verbleibende Teil der Hauptforderung sei für den Beschwerdewert relevant. Vor dem Landgericht ging es damit allein um die Zulässigkeit der Berufung wegen angeblich zu geringen Streitwerts. • Zulässigkeit der Berufung hängt von den Betragsgrenzen des § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO ab; diese Grenze wurde hier nicht erreicht. • Eine übereinstimmende Erledigungserklärung bewirkt nicht, dass auf den erledigten Teil entfallende Nebenforderungen zu selbstständigen Hauptforderungen werden. • Hauptforderung ist nach einer solchen Erledigung allein der weiterhin streitige, nicht erledigte Teil. • Maßgeblicher Beschwerdewert in der Berufungsinstanz ist deshalb der verbleibende, nicht erledigte Betrag der Behandlungskosten. • Der verbleibende Streitwert wurde vom Landgericht mit 570,32 EUR festgestellt und liegt unterhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Grenze, sodass die Berufung unzulässig ist. • Kostenpflicht folgt aus der Unzulässigkeit; die Kosten der Berufung sind dem Kläger aufzuerlegen. Die Berufung des Klägers wurde als unzulässig verworfen, weil der relevante Beschwerdewert von 570,32 EUR die in § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO geforderte Grenze nicht erreicht. Maßgeblich war allein der nicht durch die Erledigungserklärung berührte Teil der Hauptforderung, nämlich die verbleibenden Behandlungskosten, bei denen der Kläger in der ersten Instanz unterlegen war. Die übereinstimmende Erledigungserklärung änderte daran nichts und machte Nebenforderungen nicht zu Hauptforderungen. Folglich war die Berufung nicht zulässig und die Kosten der Berufung wurden dem Kläger auferlegt.