1. Auf die Berufung des Klägers wird das am 11.04.2011 verkündete Urteil des Amtsgerichts Köln – 139 C 529/10 – wie folgt abgeändert: Die Beklagte wird verurteilt, Versicherungsschutz für die außergerichtliche und gerichtliche Interessenvertretung erster Instanz der Ehefrau des Klägers in einer Kapitalanlagesache gegen die Fa. K AG aus einem Gegenstandswert von 23.163,94 € zu zahlen. Die Beklagte wird ferner verurteilt, an den Kläger einen Betrag von 446,13 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 15.11.2010 zu zahlen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. 4. Die Revision wird nicht zugelassen. Gründe : (abgekürzt nach § 540 ZPO) Mit Urteil vom 11.04.2011 hat das Amtsgericht Köln – 139 C 529/10 – die auf Deckungsschutz gerichtete Klage abgewiesen. Auf den Tatbestand der amtsgerichtlichen Entscheidung wird Bezug genommen. Hiergegen hat der Kläger form- und fristgerecht Berufung eingelegt und begründet. Der Kläger beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, Versicherungsschutz für die außergerichtliche und gerichtliche Interessenvertretung erster Instanz der Ehefrau des Klägers in einer Kapitalanlagesache gegen die Fa. K AG aus einem Gegenstandswert von 23.163,94 € zu zahlen; 2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn einen Betrag in Höhe von 446,13 € zuzüglich (erg.: Zinsen in Höhe von) 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 15.11.2010 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Berufung hat in vollem Umfang Erfolg. Die Beklagte ist nach § 1 VVG a.F. in Verb. mit dem streitgegenständlichen Gruppenversicherungsvertrag und den ARB/G 94 Deckungsschutz für das beabsichtigte Vorgehen gegen die Fa. K AG zu gewähren. Der Versicherungsfall ist konkret dargetan worden, indem im Einzelnen vorgetragen worden ist, wann und wie die Fa. K im Sinne des § 4 Nr. 1 c ARB/G 94 gegen Rechtspflichten verstoßen haben soll. Auf die Frage der Schlüssigkeit und hinreichenden Erfolgsaussicht der Klage kommt es insoweit nicht an (vgl. BGH, VersR 2009, 109). Soweit im Termin vom 11.08.2011 auch die Frage der Erfolgsaussicht angesprochen worden ist, steht dies vorliegend nicht mehr zur Erörterung, da der Versicherer das Recht, Deckung wegen fehlender Erfolgsaussicht der Klage zu verweigern, verliert, wenn er dies dem Versicherungsnehmer nicht unverzüglich mitteilt (BGH, VersR 2003, 638; OLG Köln, Beschluss vom 15.09.2008 – 9 W 59/08 -); eine solche Mitteilung ist vorliegend nicht erfolgt, wäre jedoch erforderlich gewesen, auch wenn die Deckungsablehnung auf einen anderen Umstand gestützt wird. Die ARB/G 94 enthalten keinen Deckungsausschluss für Kapitalanlagegeschäfte im Gegensatz zu § 3 Abs. 2 f) ARB/G 2007. Der Versicherungsfall ist nach dem maßgeblichen Vortrag des Klägers 2001 eingetreten, also noch unter der Geltung des ARB/G 94, nach denen Deckungsschutz besteht. Ob die Ausschlussfrist für die Deckungsgewährung betr. Rechtsstreitigkeiten aus dem Bereich der Kapitalanlagegeschäfte, die die Beklagte und die Gewerkschaft TRANSNET am 27.08.2007 in dem Sinne vereinbart haben, dass der neu eingeführte Risikoausschluss auch für unter der Geltung der früheren Versicherungsbedingungen eingetretene Versicherungsfälle greifen solle, wenn diese erst ab dem 01.01.2008 gemeldet werden, wirksam ist (vgl. hierzu das – nicht rechtskräftige - Kammerurteil vom 11.04.2011 – 24 O 339/10 -), kann dahinstehen. Denn auch wenn man von einer wirksam vereinbarten Ausschlussfrist ausgehen wollte, so wäre die Beklagte nach Treu und Glauben gehindert, sich hierauf zu berufen. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass eine Berufung auf eine Ausschlussfrist grundsätzlich dann als treuwidrig anzusehen ist, wenn der Gegner diese unverschuldet versäumt hat, wobei derjenige, der sich auf Treuwidrigkeit beruft, darlegen und beweisen muss, dass er die Frist unverschuldet versäumt hat (vgl. Plote in van Bühren/Plote, ARB, 2. Aufl., § 4 ARB Rz 56 mit Nachw. aus der Rspr.; OLG Köln, Urteil vom 22.03.2011 – 9 U 177/10 -). Nach dem unstreitigen Sachverhalt ist davon auszugehen, dass die mitversicherte Ehefrau des Klägers die Frist unverschuldet nicht eingehalten hat. Unstreitig wurde sie erstmals durch das Schreiben der Rechtsanwälte L und H vom 17.06.2009 darauf aufmerksam gemacht, dass ihr ein Schadensersatzanspruch gegen die Fa. K zustehen könnte und hat alsdann unverzüglich am 23.06.2009 bei der Beklagten um Deckung nachgesucht. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass sie ggf. wegen Falschberatung zum Zeitpunkt des Abschlusses der atypischen stillen Beteiligung u.a. einen Anspruch auf Rückzahlung der Einlagen haben könnte, haben sich für die im Kapitalanlagerecht juristisch nicht versierte Ehefrau des Klägers nicht gestellt und mussten sich ihr auch nicht stellen, da ein juristischer Laie nicht wissen kann, dass ein Schadensersatzanspruch in diesem Rechtsbereich auch besteht, wenn der Kunde zwar eine gleichwertige Gegenleistung für seine Einlage erhalten hat, die Entscheidung des Kunden aufgrund einer unzureichenden Beratung jedoch nicht auf einer fundierten Abwägung der Frage einer Beteiligung beruhte (vgl. Grüneberg in Palandt, BGB, 70. Aufl., § 311 Rz 72). Auch wenn das wirtschaftliche Ergebnis der Beteiligung sich ab Ende 2007 als zunächst unbefriedigend dargestellt haben mag, ohne dass hierin für sich genommen ein Verstoß gegen Rechtspflichten aus der Beteiligungsvereinbarung gesehen werden könnte, da fixe Ausschüttungen nicht vereinbart waren, so brauchte dies für die Ehefrau des Klägers kein Anlass zu sein, ihre Beteiligung juristisch prüfen zu lassen. Bezeichnenderweise ist die Ehefrau des Klägers insoweit ja auch nicht von sich aus aktiv geworden, sondern erst durch ein Anschreiben der Rechtsanwälte L und H dahingehend sensibilisiert worden, dass ihr ein Anspruch zustehen könnte. Der Ehefrau des Klägers und dem Kläger kann auch nicht vorgehalten werden, dass sie sich über den neu eingeführten Risikoausschluss nicht hinreichend informiert hätten. Zum einen hätte auch eine Kenntnis Monate vor Ablauf des 31.12.2007 nicht zu einer rechtzeitigen Meldung des Versicherungsfalles geführt, da dem Kläger und dessen Ehefrau nicht bekannt war, dass überhaupt ein Versicherungsfall vorlag. Zum anderen kann ihnen ohnehin nicht vorgeworfen werden, sie hätten das Gewerkschaftsmagazin „inform“, Ausgabe Juli 2007, nicht – gründlich – gelesen, in dem auf die Neueinführung des vorgenannten Risikoausschlusses hingewiesen worden ist. Dies kann schon deshalb nicht angenommen werden, weil eine Einschränkung des Versicherungsschutzes unter der Überschrift „Verbesserungen in der Familien-Rechtsschutzversicherung“ versteckt worden ist und man keine Veranlassung hat, eine Mitteilung über Verbesserungen im Einzelnen zu lesen, um sich über mögliche Verschlechterungen zu informieren. Die Nebenansprüche beruhen auf Verzug. Die jetzigen Prozessbevollmächtigten sind vorgerichtlich erst nach bereits erfolgter Deckungsablehnung mandatiert worden. Dass die Klägerseite sich vor Deckungsablehnung bereits eines anderweitigen anwaltlichen Beistandes bedient hatte, ist wegen der Besonderheiten des vorliegenden Falles unschädlich, da die Mandatierung eines Fachanwaltes für Versicherungsrecht angesichts der rechtlichen Schwierigkeiten nachvollziehbar ist. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr. 10, 713 ZPO. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO sind nicht gegeben. Die Entscheidung der Kammer beruht auf Rechtsgrundsätzen, wie sie in der höchst- und obergerichtlichen Rechtsprechung seit langem anerkannt sind. Die Anwendung dieser Grundsätze auf die vorliegende Fallgestaltung stellt eine Einzelfallsubsumtion dar, der keine grundsätzliche Bedeutung zukommt. Streitwert : 4.493,37 €