Urteil
7 O 64/10
Landgericht Köln, Entscheidung vom
Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGK:2011:0824.7O64.10.00
1mal zitiert
9Zitate
Zitationsnetzwerk
10 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 Tatbestand 2 Die Klägerin ist die gesetzliche Krankenversicherung der am 22.11.1925 geborenen Frau H, die im Altenpflegeheim „U“ in W, deren Betreiberin die Beklagte ist, untergebracht war. 3 Am 16.01.2007 gegen 7:00 Uhr morgens erlitt Frau H aus Umständen, die zwischen den Parteien streitig sind, eine Risswunde am Unterschenkel beim Transfer zwischen Bett und Toilettenstuhl. Die Risswunde, die eine Länge von 5cm hatte, musste genäht werden; sie infizierte sich zudem, was eine stationäre Behandlung im Z-Hospital erforderlich machte. 4 Die Klägerin behauptet, zu der Verletzung sei es gekommen, als zwei Pflegekräfte Frau H von Toilette zum Bett transferiert hätten; bei der Verbringung auf dem Bett hätten diese nicht beachtet, dass Frau H mit dem rechten Unterschenkel an einer scharfen Bettkante hängengeblieben sei. 5 Die Klägerin behauptet, sie habe für die stationäre Behandlung der Versicherten Aufwendungen von 3.934,22 € gehabt; für Krankentransporte, wegen deren Termine auf Bl. 4 d.A. verwiesen wird, habe sie, die Klägerin, weitere 1.098,00 € aufwendet. Zuletzt stehe ihr der Pauschbetrag nach § 116 Abs. 8 SGB X von 122,50 € wegen der ambulanten Heilbehandlung zu. Diese Summen addieren sich auf die Klageforderung. 6 Die Klägerin beantragt, 7 die Beklagte zu verurteilen, an sie 5.154,72 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.12.2007 zu zahlen. 8 Die Beklagte beantragt, 9 die Klage abzuweisen. 10 Sie behauptet, Frau H habe die Verletzung erlitten, als sie – unverhofft und auch wie nie zuvor – plötzlich, auf dem Bett sitzend, nach hinten getreten habe; die Pflegekräfte hätten nur noch bemerken können, dass sie blutete. Auch sei – was unwidersprochen ist – weder vorher noch nachher vergleichbares passiert. 11 Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. 12 Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 01.12.2010 (Bl. 99 d.A.). Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen. 13 Entscheidungsgründe 14 Die zulässige Klage bleibt im Ergebnis ohne Erfolg. 15 Die hierfür beweisbelastete Klägerin hat nicht beweisen können, dass ein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte besteht, der nach § 116 SGB X hätte übergehen können. 16 Zwar erwachsen der beklagten Heimträgerin aus dem Heimvertrag Obhutspflichten zum Schutz der körperlichen Unversehrtheit der ihre anvertrauten Heimbewohner. Diese Pflichten sind allerdings begrenzt auf die in Pflegeheimen üblichen Maßnahmen, die mit einem vernünftigen finanziellen und personellen Aufwand realisierbar sind (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 16.02.2010 – 24 U 141/09, NJW-RR 2010, 1533; OLG München, Urt. v. 25.07.2003 - 27 U 237/03, VersR 2004, 618 (619); LG Essen, Urt. v. 21.08.1998 - 3 O 266/98, VersR 2000, 893). Maßstab müssen das Erforderliche und das für die Heimbewohner und das Pflegepersonal Zumutbare sein (OLG München, Urt. v. 25.07.2003 - 27 U 237/03, VersR 2004, 618 (619)), außerhalb konkreter Gefahrensituationen müssen die Heimbewohner nicht ständig überwacht werden (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 16.02.2010 – 24 U 141/09, NJW-RR 2010, 1533). 17 Dass die Pflegekräfte, die Zeuginnen X und T, indes eine Obhutspflicht verletzt hätten, hat die Klägerin nicht beweisen können. 18 Aus der Verletzung selber kann nicht schon eine Pflichtverletzung gefolgert werden; auch ein Anscheinsbeweis kommt mangels Typisierung des Geschehensablaufs nicht in Betracht. Es gibt keinen Erfahrungssatz dahingehend, dass eine Verletzung regelmäßig auf Fehlverhalten der Pflegekräfte beruhe. 19 Die Beweisaufnahme hat aber eine Pflichtverletzung nicht ergeben. 20 Zwar ist zuzugeben, dass die Zeugin S, an deren Glaubwürdigkeit zu zweifeln keinerlei Anlass bestand, weil sie eigene Erinnerungslücken und fehlende Wahrnehmungen ebenso offen und freimütig klarstellte wie sie auch deutlich machte, wann sie lediglich fremde Äußerungen wiedergab, im Kern bekundet hat, dass Frau H, ihre Mutter, beim Transport verletzt worden sei. Allerdings ist im Rahmen der Würdigung der Ergiebigkeit dieser Aussage zunächst zu beachten, dass die Zeugin nur über das bekunden konnte, was ihre Mutter – die Verletzte – ihr, zudem noch einige Stunden nach dem Unfall (7:00 Uhr – ca. 15:00 Uhr), hatte berichten können. 21 Wenngleich nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht davon auszugehen ist, dass Frau H Erinnerungs- oder Hirnleistungsschwächen über das möglicherweise altersimmanente Maß hinaus gehabt hat, vielmehr die Zeuginnen allesamt bekunden konnten, dass Frau H zwar körperlich beeinträchtigt, geistig aber präsent gewesen ist, so weist ihre Darstellung des Unfalls, wie sie ihn der Zeugin und diese dem Gericht geschildert hat, leichte Unschärfen auf. Dies gilt etwa in der (allerdings marginalen) Frage, ob die Verletzung bei der Verbringung aus dem oder in das Bett geschehen ist, und zieht sich fort zu der Entdeckung der Verletzung, hinsichtlich derer die Zeuginnen X und T bekundet haben, sie hätten diese erst entdeckt, als das Blut aufgefallen sei, wohingegen Frau H ihrer Tochter, so die Zeugin S, erzählt hatte, sie habe einen Schmerz verspürt. Diese leichten Widersprüche erklären sich dem Gericht jedoch zwanglos aus der Plötzlichkeit des Unfallgeschehens, angesichts derer schon nach kurzer Zeit die Erinnerung auf die wesentlichen Punkte „Transport“, „Bett“ und „Schmerzempfinden“ fokussiert ist. 22 Ob indes selbst nach der Schilderung von Frau H überhaupt von einer Pflichtverletzung der Pflegekräfte auszugehen ist – die genaue Ursache der Verletzung hatte sie der Zeugin S nicht mitteilen können, und auch diese hatte bei der Untersuchung der Örtlichkeiten lediglich über die Verletzungsursache mutmaßen können – kann dahinstehen. 23 Der Aussage der Zeugin stehen nämlich die Aussagen der Zeuginnen X und T entgegen, so dass zumindest ein non liquet vorliegt. 24 So hat die Zeugin X klar und ausdrücklich bekunden können, dass die Verletzung von Frau H erst bei Verbringen auf das Bett in die Liegeposition aufgefallen sei, und zwar nicht einmal durch eine Äußerung der Heimbewohnerin, sondern aufgrund des Bluts an ihrer, der Zeugin, Hand. 25 Die Zeugin hat ebenfalls bekundet, am Toilettensitz, allerdings auch am Bett, keine sonstigen Blutspuren gefunden zu haben. Sie konnte indes klar verneinen, dass die Verletzung durch einen „Ruck“ oder ähnliches an den Beinen geschehen sei; hierbei hat sie ausführlich und auch nachvollziehbar ihre Arbeitsweise am Unfalltag geschildert und auch klar gemacht, warum es jedenfalls hierbei zu keiner Verletzung hätte kommen können. 26 An der Glaubwürdigkeit der Zeugin bestehen keine Zweifel. Der Umstand allein, dass sie noch für den Heimträger arbeitet, steht der Glaubwürdigkeit nicht entgegen; wesentlich ist aber, dass die Zeugin ein klares Erinnerungsbild zeigte und gleichzeitig die Punkte, wo sie (nachvollziehbar) keine genaue Erinnerung mehr hatte, offen zu gab. 27 Ihre Schilderung deckt sich auch mit der der Zeugin T, insbesondere in den Fragen des Randgeschehens (etwa der Position der Pflegerinnen beim Verbringen ins Bett), in denen typischerweise eine Erinnerung noch vorhanden ist. Ebenso wie die Zeugin X konnte die Zeugin T auch keine Angaben zu etwaigen Gesprächen mit der Zeugin S machen, aber klar bekunden, dass – auch hier ein leichter Widerspruch zur Schilderung des Unfalls durch Frau H – der Transport zur Toilette immer, so auch am Unfalltag, durch zwei Kräfte erfolgte. 28 Dass die Zeugin S bekundet hat, den Schwestern, mit denen sie am Unfalltag gesprochen habe, sei der Vorfall „peinlich“ gewesen, spricht für sich nicht für die Annahme einer Pflichtverletzung. Gerade auch die schicksalhafte Verletzung eines Schutzbefohlenen ist für eine pflichtbewusste Pflegekraft – und diesen Eindruck machten die Zeuginnen X und T, zumal die Zeugin S bekundet hatte, ihre Mutter habe sich gerade mit der Zeugin T immer sehr gut verstanden – Anlass genug, betroffen zu sein, ohne dass dies zwingend die Vermutung naheliegen müsste, dass ein vorwerfbarer Pflichtenverstoß geschehen ist. 29 Im vorliegenden Fall ergibt sich auch keine Beweislastumkehr zugunsten der Klägerin. Eine Beweislastumkehr unterliegt strengen Voraussetzungen und ist nur in Ausnahmen und in den von der Rechtsprechung entwickelten Fallgruppen zulässig. Eine solche entwickelte Fallgruppe ist die Beweislastumkehr bei der Arzt- und Krankenhaushaftung, die auch auf eine Heimhaftung übertragbar ist (vgl. BGH, Urt. v. 18.12.1990 – VI ZR 169/90, NJW 1991, 1540). 30 Der BGH (Urt. v. 18.12.1990 – VI ZR 169/90, NJW 1991, 1540) hat ausgeführt, die Beweislastumkehr nach § 282 BGB a.F. (nunmehr § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB n.F.) könne nach dem Sinn der Beweisregel auch den Nachweis eines objektiven Pflichtverstoßes des Schuldners umfassen, wenn der Gläubiger im Herrschafts- und Organisationsbereich des Schuldners zu Schaden gekommen sei und die den Schuldner treffenden Vertragspflichten (auch) dahin gegangen seien, den Gläubiger gerade vor einem solchen Schaden zu bewahren. Daraus hat der VI. Zivilsenat für den damals zu beurteilenden Sachverhalt die Folgerung gezogen, wenn ein Patient im Krankenhaus bei einer Bewegungs- und Transportmaßnahme der ihn betreuenden Krankenschwester aus ungeklärten Gründen das Übergewicht bekomme und stürze, so sei es Sache des Krankenhausträgers, aufzuzeigen und nachzuweisen, dass der Vorfall nicht auf einem pflichtwidrigen Verhalten der Pflegekraft beruhe (LG Itzehoe, Urt. v. 29.10.2009 – 7 O 246/08, PflR 2010, 321; ähnlich OLG Dresden, Urt. v. 21.07.1999 - 6 U 882/99, NJW-RR 2000, 761 für die Ursache des Sturzes einer Pflegeheimpatientin, die sich in Begleitung und Betreuung einer Pflegekraft befunden hatte). 31 Um eine derartige Konstellation ging es hier nicht. Frau H befand sich nicht in einer konkreten Gefahrensituation, die gesteigerte Obhutspflichten auslöste und deren Beherrschung einer speziell dafür eingesetzten Pflegekraft anvertraut worden war. Vielmehr ging es hier (lediglich) um den normalen, alltäglichen Gefahrenbereich, der grundsätzlich in der eigenverantwortlichen Risikosphäre der Geschädigten verblieb. Soweit die Klägerin dem gegenüber meint, es bestehe eine generelle Beweislastumkehr, wird verkannt, dass es bei der Beweislastumkehr jeweils nur darum gehen kann, ob in der konkreten Unfallsituation eine Sicherungspflicht bestanden hatte, die gerade die Schädigung ausschließen sollte. Demgegenüber bestehen gegen die Annahme einer generellen Beweislastumkehr durchgreifende auch grundrechtliche Bedenken. 32 Vielmehr bedarf die Annahme eine Beweislastumkehr einer Reduzierung auf Fälle, in denen sich eine Verletzung der Fürsorgepflichten durch den Heimbetreiber bzw. dessen Personal aufdrängt. Die generelle Annahme einer Beweislastumkehr für Pflegetätigkeiten ist nämlich geeignet, dem Interesse der behinderten Heimbewohner an möglichst großer Erhaltung der ihnen verbliebenen Beweglichkeit, Selbstbestimmung und Menschenwürde zu schaden. Muss nämlich der Heimbetreiber im Streitfall nachweisen, dass bei Unfällen anlässlich von Pflegetätigkeiten ein Pflichtverletzung seitens seines Personals nicht vorliegt, könnte er schon aus Gründen der Beweissicherung und, um eine ungerechtfertige Inanspruchnahme zu vermeiden, dazu neigen, den Heimbewohner in möglichst weitem Umfang in seiner Bewegungsfreiheit zu beschränken (LG Itzehoe, Urt. v. 29.10.2009 – 7 O 246/08, PflR 2010, 321). 33 Dementsprechend wird für vergleichbare Unfallhergänge auch in der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte eine generelle Beweislastumkehr abgelehnt, sondern eine solche nur in Sondersituationen angenommen (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 16.02.2010 – 24 U 141/09, NJW-RR 2010, 1533; OLG Hamm, Urt. v. 25.06.2002 - 9 U 36/02, NJW-RR 2003, 30 (31); OLG München, Urt. v. 25.07.2003 - 27 U 237/03, VersR 2004, 618). 34 Die Voraussetzungen für eine derartige Beweislastumkehr liegen in diesem Fall jedoch nicht vor. Die Tatsache, dass der Unfall sich im Bereich des Pflegeheims ereignete, begründet noch keine schuldhafte Pflichtverletzung der Beklagten. Eine Beweislastumkehr nach der vorbenannten Rechtsprechung setzt vielmehr voraus, dass es sich um Risiken handelt, die von dem Träger des Heims und des Personals voll beherrscht werden können. Diese Risiken liegen zum Beispiel in Bezug auf die Organisation und Koordination des Behandlungsgeschehens vor. 35 Nicht ausreichend für eine Beweislastumkehr sind Billigkeitgründe im Einzelfall, denn „Unbilligkeiten“ als solche sind mit jeder Beweislastentscheidung verbunden. Vielmehr unterliegt eine Beweislastumkehr strengen Voraussetzungen und ist nur in den von der Rechtsprechung entwickelten Fallgruppen möglich, weil das Prozessrisiko kalkulierbar bleiben muss, (BGH, Urt. vom 17.12.1996 - XI ZR 41/96, NJW-RR 1997, 892; für den Pflegebereich ausdrücklich ebenso LG Itzehoe, Urt. v. 29.10.2009 – 7 O 246/08, PflR 2010, 321). 36 Der Unfall ereignete sich vorliegend zwar im generellen Gefahrenbereich der Beklagten, nämlich beim Ausführen einer Pflegemaßnahme, der Hilfe beim Gang auf die Toilette. Der Unfall war aber keine spezifische Gefahr, die sich aus dem Betreuungsverhältnis realisierte. Die Pflegekräfte hatten angesichts des bekannten Verhaltens von Frau H, die zwar bedingt durch ihre Spastik – wie die Zeuginnen bekundeten – oftmals verkrampft lag oder die Beine streckte, auch keinen Anlass, über das normale Maß hinaus Vorsicht walten zu lassen. Insoweit ist unwidersprochen, dass sich ein Unfall wie der hier streitgegenständliche weder vorher noch nachher wiederholt hat. 37 Die Nebenentscheidungen folgen aus § 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO. 38 Streitwert: 5.354,72 Euro.