Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 28.520,80 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 10.952,80 Euro seit dem 08.01.2010 sowie aus weiteren 1.968,00 Euro seit dem 08.04.2011 zu zahlen. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger weiteren materiellen und immateriellen Schaden aus dem Unfall vom 07.08.2008 zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Der Kläger nimmt die Beklagte auf Zahlung von Schadensersatz und Schmerzensgeld wegen einer Verkehrssicherungspflichtverletzung, Amtspflichtverletzung, in Anspruch. Der Kläger, der als freischaffender Bildhauer tätig ist, benutzte am 07.08.2008 gegen 20:15 Uhr den Radweg Am Mediapark über den Herkulesberg in Köln. Am Ende des Radweges, für den die Beklagte verkehrssicherungspflichtig ist, noch vor dem Ampelübergang über den Zubringer zur A 57, befand sich eine Pfütze in der Mitte des Radweges. In unmittelbarer Nähe dieser Pfütze befand sich ein Loch. Der Kläger geriet – ob bei Umfahrung oder Durchfahrung der Pfütze ist zwischen den Parteien streitig – mit dem Vorderrad seines Fahrrades in das Loch, so dass sein Vorderrad blockierte und er zu Fall kam. Die exakte Position des Lochs auf dem Radweg ist zwischen den Parteien streitig. Im Hinblick auf die Beschaffenheit der Örtlichkeit wird auf die Fotografien (vgl. AH II) verwiesen. Infolge des Sturzes erlitt der Kläger eine komplexe Ellenbogenluxationsfraktur links mit proximaler Ulnatrümmerfraktur extraarticularer Radiuskopfmeißelfraktur mit Radiuskopfluxation, Knorpelschaden des Cap. humeri sowie ausgedehnte Weichteilkontusion mit Einblutung und oberflächliche Hautabschürfung (vgl. Anlage K 3, Bl. 10f. AH I). Der Kläger befand sich vom 07.08.2008 bis zum 19.08.2008 in stationärer Behandlung und unterzog sich währenddessen einer Operation. Bis zum 23.10.2008 war der Kläger arbeitsunfähig. Eine erneute Operation erfolgte am 27.03.2009 mit stationärer Behandlung vom 26.03.2009 bis zum 04.04.2009 (vgl. Anlage K 23, Bl. 113f. AH I). Bis zum 19.06.2009 befand sich der Kläger in ständiger Rehabilitation, bevor er im Rahmen eines weiteren stationären Krankenhausaufenthalts vom 12.10.2009 bis zum 16.10.2009 erneut operiert wurde. Eine weitere stationäre Behandlung erfolgte vom 19.03.2010 bis zum 22.03.2010 (vgl. Bl. 114 d. A.). Der Kläger leidet bis heute an nicht unerheblichen Schmerzen. Die Beweglichkeit des linken Ellenbogens ist dauerhaft stark eingeschränkt, so dass der Kläger in der Ausübung seines Berufs als Bildhauer stark und dauerhaft eingeschränkt ist. In dem Zeitraum zwischen dem 19.12.2008 und dem 24.03.2009 nahm der Kläger insgesamt 45 physiotherapeutische Behandlungstermine wahr. Ein erstes Rentengutachten des Klinikums Köln-Merheim vom 22.05.2010 (vgl. Bl. 112ff. d. A.) konstatiert eine Minderung der Erwerbsfähigkeit durch die Verletzungsfolgen in Höhe von 20 % für die Zeit vom 13.04.2010 (Wiedereintritt der Arbeitsfähigkeit) bis zum 19.05.2010 (Tag der Untersuchung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit schätzt der Gutachter Dr. med. C bis auf Weiteres auf 20 %, längstens bis zur Beendigung des dritten Jahres nach dem Unfall auf 10 %. Im Übrigen kommt das Gutachten zu dem Ergebnis, dass die Erwerbsfähigkeit des Klägers durch geeignete Maßnahmen nicht wiederhergestellt oder verbessert werden kann. Der Kläger meint, die Beklagte habe die ihr obliegende Verkehrssicherungspflicht verletzt, da sie einen defekten Gullydeckel nicht beseitigt habe, so dass es zu einer Beschädigung der Fahrbahndecke in Form eines gefährlichen Lochs gekommen sei. Mit einem derart großen, künstlichen Loch habe der Kläger als Fahrradfahrer nicht zu rechnen brauchen. Der Kläger behauptet, das Loch habe sich in der Mitte des Fahrradweges befunden. Auch habe er die Wasserpfütze nicht durchfahren, sondern vielmehr versucht sie zu umfahren. Dabei sei es zu dem Sturz gekommen. Der Kläger behauptet weiter, er sei den Wegverhältnissen angepasst gefahren, wobei er seiner Schätzung zufolge zwischen 10 und 15 km/h schnell gefahren sei. Der Unfall sei sogar für einen idealen Radfahrer nicht vermeidbar gewesen, da das Loch nicht erkennbar gewesen sei. Der Kläger begehrt infolge der erlittenen Verletzungen ein Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 7.440,00 Euro, einen Haushaltsführungsschaden in Höhe von insgesamt 4.302,46 Euro und entgangenen Gewinn von 15.600,00 Euro. Der Kläger behauptet, aufgrund der möglicherweise ständigen Beeinträchtigung seiner Berufsausübung und Lebensfreude könne die weitere Entwicklung der Verletzungen bislang noch nicht abgesehen werden. Im Hinblick auf den Haushaltsführungsschaden betrage der Aufwand für die Führung eines Einpersonenhaushalts bei einfacher Haushaltsführung ausweislich der Berechnungen von Herrn Rechtsanwalt G 16,4 Stunden wöchentlich. Dieser Wert werde zugrundegelegt. Vor dem Unfall habe der Kläger durchschnittlich zwei Stunden täglich für seinen Haushalt aufgebracht. Weiter behauptet der Kläger, der Zeuge Dr. N habe Anfang August 2008 für die Neueröffnung seiner Praxis im Januar 2010 drei von dem Kläger zu fertigende Skulpturen namens EinLing erwerben wollen. Nach einem Besuch im Atelier des Klägers habe Dr. N eine dahingehende Bestellung aufgegeben. Diese habe er nach dem Unfall des Klägers wieder stornieren müssen, da der Kläger die Skulpturen infolge des Unfalls nicht habe fertigen können. Die Arbeit sei auch nicht nachholbar, da sich Dr. N zwischenzeitlich für eine andere Gestaltungsoption entschieden habe. Für jede Statue, die aus Fiberglasrohlingen gefertigt werde, sei ein Preis von 6.000,00 Euro netto vereinbart worden. An Materialkosten seien dem Kläger ca. 800,00 Euro pro Skulptur entstanden, so dass sich ein Gewinn von 5.200,00 Euro pro Statue ergebe. Nach einer Erweiterung der Klage beantragt der Kläger nunmehr, die Beklagte zu verurteilen, an ihn ein in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld, mindestens aber 7.440,00 Euro, nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen; festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm materiellen und immateriellen weiteren Schaden aus dem Unfall vom 07.08.2008 zu bezahlen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen; die Beklagte zu verurteilen, an ihn einen Betrag in Höhe von 1.312,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen; die Beklagte zu verurteilen, an ihn einen Betrag in Höhe von 2.990,46 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit dieses Antrags zu zahlen; die Beklagte zu verurteilen, an ihn einen Betrag in Höhe von 15.600,00 Euro zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte meint, sie habe ihre Verkehrssicherungspflicht nicht schuldhaft verletzt. Jedenfalls treffe den Kläger ein so erhebliches Mitverschulden an dem Schadenseintritt, dass dies ein eventuelles Mitverschulden der Beklagten in den Hintergrund treten ließe. Im Hinblick auf den Unfallhergang behauptet die Beklagte, der Kläger habe die abschüssige Fahrbahn durch eine große, ca. 4 cm tiefe Wasserpfütze befahren. Dabei habe er die Kontrolle über sein Fahrrad verloren und sei zu Boden gefallen. Demnach sei eine Haftung der Beklagten ausgeschlossen, da der Kläger seine Fahrweise in unzureichendem Maße auf die Straßenverhältnisse abgestimmt habe. Im Übrigen, so behauptet die Beklagte weiter, habe sich das Loch nicht nahezu mittig auf dem Radweg befunden, sondern vielmehr an einer unbefestigten Stelle, bestenfalls im Bankettbereich des Weges. Demnach hätte der Sturz vermieden werden können, wenn der Kläger nicht den befestigten Weg verlassen hätte. Im Übrigen sei dem Kläger offenbar aufgrund seiner Geschwindigkeit ein Ausweichen nicht möglich gewesen. Somit habe er gegen das Sichtfahrgebot verstoßen. Die Beklagte ist weiter der Auffassung, die Höhe des geltend gemachten Schmerzensgeldes sei übersetzt. Zudem scheine die Therapie abgeschlossen, so dass für den Feststellungsantrag kein Raum sei. Die klägerischen Berechnungen zum Haushaltsführungsschaden seien nicht nachvollziehbar, insbesondere könne der Kläger nicht auf Basis von Durchschnittsstundensätzen abrechnen. Überdies bestreitet die Beklagtenseite Auftragserteilung und Preisvereinbarung sowie den Ansatz der Materialkosten im Hinblick auf die Skulpturen. Die Kammer hat Beweis erhoben aufgrund Beweisbeschlusses vom 14.06.2011 durch uneidliche Vernehmung des Zeugen N1 sowie durch schriftliche Vernehmung des Zeugen Dr. N. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die schriftliche Aussage des Zeugen Dr. N (vgl. Bl. 192f. d. A.) sowie auf die Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 21.07.2011 verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien samt deren Anlagen sowie auf die Niederschriften der mündlichen Verhandlungen vom 09.03.2010 sowie vom 21.07.2011 verwiesen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage hat in der Sache zum überwiegenden Teil Erfolg. I. Dem Kläger steht gegen die Beklagte aufgrund einer Verletzung der nach den Vorschriften über die Amtshaftung gemäß § 839 BGB iVm Art. 34 GG zu beurteilenden Straßenverkehrssicherungspflicht ein Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld zu. Es ist unstreitig, dass die Beklagte für den Radweg über den Herkulesberg verkehrssicherungspflichtig ist. Die ihr damit obliegende Verkehrssicherungspflicht hat die Beklagte schuldhaft verletzt. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass die öffentlich-rechtlich gestaltete Amtspflicht zur Sorge für die Verkehrssicherheit inhaltlich der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht entspricht. Ihr Umfang wird dabei von der Art und der Häufigkeit der Benutzung des Verkehrsweges und seiner Bedeutung maßgebend bestimmt. Sie umfasst die notwendigen Maßnahmen zur Herbeiführung und Erhaltung eines für den Straßenbenutzer hinreichend sicheren Straßenzustandes. Grundsätzlich muss sich der Straßenbenutzer allerdings den gegebenen Straßenverhältnissen anpassen und die Straße so hinnehmen, wie sie sich ihm erkennbar darbietet. Der Verkehrssicherungspflichtige muss in geeigneter und objektiv zumutbarer Weise alle, aber auch nur diejenigen Gefahren ausräumen und erforderlichenfalls vor ihnen warnen, die für den Benutzer, der die erforderliche Sorgfalt walten lässt, nicht oder nicht rechtzeitig erkennbar sind und auf die er sich nicht oder nicht rechtzeitig einzurichten vermag (BGH, Urteil vom 12.07.1979, III ZR 102/78; juris). Aufgrund des unstreitigen Sachvortrags des Klägers sowie des Ergebnisses der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die zuständigen Amtsträger der Beklagten den Anforderungen nicht nachgekommen sind, die nach den Umständen des Einzelfalles an die Erfüllung der Verkehrssicherungspflicht zu stellen waren. Das streitbefangene Loch stellt einen verkehrswidrigen Zustand des Fahrradwegs dar. Zwar ist der Beklagtenseite zuzugeben, dass sich das Loch nicht in der Mitte des Radweges befindet. Allerdings befindet es sich ausweislich der von beiden Seiten vorgelegten Fotografien (vgl. AH II) ebenso wenig im Bankettbereich, sondern vielmehr im Randbereich des Fahrradweges, der als Teil der Fahrbahn von einem sorgfältigen Benutzer als Verkehrsfläche genutzt werden darf. Auf diesem Weg, der ansonsten über eine geschlossene und beschädigungsfreie Fahrbahn verfügt, stellt das künstlich geschaffene, an den Rändern betonierte Loch, welches nicht durch eine geeignete Abdeckung verschlossen ist, einen verkehrswidrigen Zustand dar, mit dem auch ein sorgfältiger und aufmerksamer Fahrradfahrer nicht zu rechnen brauchte. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht überdies zur Überzeugung der Kammer fest, dass das streitbefangene Loch und die von ihm ausgehende Gefahr für den Kläger als Benutzer des Fahrradweges nicht erkennbar waren. So hat der Zeuge N1 bekundet, er sei erst auf das Loch aufmerksam geworden, nachdem der Kläger gestürzt sei. Auf weiteres Befragen gab der Zeuge an, er hätte das Loch wahrscheinlich auch nicht bemerkt, wenn er statt des Klägers als erster in Richtung des Lochs gefahren sei. Die Kammer hat keinen Anlass, an der Glaubhaftigkeit der Aussage des Zeugen N1 zu zweifeln. Zwar ist der Zeuge N1 nach eigenem Bekunden mit dem Kläger bekannt, der Zeuge machte jedoch durchgehend den Eindruck, um eine wahrheitsgemäße Aussage bemüht zu sein. Für die Glaubhaftigkeit spricht überdies, dass er Erinnerungslücken einräumte, etwa im Hinblick auf die Frage, wer an welcher Stelle gefahren ist und ob ein Ast aus dem Loch herausschaute. Ein Mitverschulden des Klägers an dem Sturz vermag die Kammer nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht zu erkennen. Der Zeuge N1 hat glaubhaft bekundet, der Kläger sei am rechten Rand der Pfütze vorbei und nicht durch die Pfütze hindurch gefahren. Dabei habe der Kläger, so der Zeuge weiter, ein geringes Tempo gehabt. Auch seien Zeuge und Kläger nach dem Wolkenbruch die nasse Rampe mit der gebotenen Vorsicht herunter gefahren. Erst hinter der Pfütze bzw. auf Höhe der Pfütze habe das Vorderrad des klägerischen Fahrrades blockiert. Damit steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass der Kläger selbst bei der von ihm an den Tag gelegten vorsichtigen und umsichtigen Fahrweise das Loch weder wahrgenommen hat noch wahrnehmen konnte. Diese Angaben werden im Übrigen durch den auf den vorgelegten Fotografien erkennbaren Zustand des Weges bestätigt. Das Loch befindet sich am Randbereich der Fahrbahn des Fahrradwegs, ohne sich – etwa durch seine Farbe oder Ausgestaltung – von diesem abzuheben. Dass sich der auf der Fotografie Bl. 22 AH II erkennbare Trieb bei dem Sturz nicht in dem Loch befunden und damit auch nicht auf das Loch aufmerksam gemacht hat, ist nach Aufklärung eines diesbezüglichen Kommunikationsversehens auf Klägerseite in der mündlichen Verhandlung vom 21.07.2011 zwischen den Parteien nicht mehr streitig gewesen. Für ein Mitverschulden des Klägers ist damit kein Raum. II. 1. Der Höhe nach steht dem Kläger ein Anspruch auf Zahlung von Schmerzensgeld in Höhe von 10.000,00 Euro gemäß §§ 839, 253 BGB iVm Art. 34 GG zu. Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes ist von seiner Doppelfunktion auszugehen. Es soll dem Geschädigten einen angemessenen Ausgleich für diejenigen Schäden bieten, die nicht vermögensrechtlicher Art sind und zugleich dem Gedanken Rechnung tragen, dass der Schädiger dem Geschädigten Genugtuung dafür schuldet, was er ihm angetan hat. Der Entschädigungs- und Ausgleichsgedanke steht dabei im Vordergrund. Die wesentliche Grundlage für die Höhe der Bemessung des Schmerzensgeldes bilden das Maß und die Dauer der Lebensbeeinträchtigung, die Größe, Heftigkeit und die Dauer der Schmerzen und Leiden sowie die Dauer der Behandlung und der Arbeitsunfähigkeit, Übersehbarkeit des weiteren Krankheitsverlaufes, die Fraglichkeit der endgültigen Heilung sowie ferner der Grad des Verschuldens und die Gesamtumstände des Falles. Dabei ist auch zu berücksichtigen, was andere Gerichte in vergleichbaren Fällen zugesprochen haben (vgl. KG, Urteil vom 26.02.2004, 12 U 276/02; juris). Vorliegend hat die Kammer bei der Bemessung des Schmerzensgeldes Folgendes berücksichtigt: Ausweislich des Operationsberichts vom 07.08.2008 (vgl. Anlage K 3, Bl. 10ff. AH I) hat sich der Kläger bei dem Sturz eine komplexe Ellenbogenluxationsfraktur links mit proximaler Ulnatrümmerfraktur extraarticularer Radiuskopfmeißelfraktur mit Radiuskopfluxation, Knorpelschaden des Cap. humeri sowie ausgedehnte Weichteilkontusion mit Einblutung und oberflächliche Hautabschürfung zugezogen. Aufgrund dieser Verletzung befand sich der Kläger vom 07.08.2008 bis zum 19.08.2008 in stationärer Behandlung (vgl. Anlage K 4, Bl. 13f. AH I) und musste sich am 07.08.2008 einer Operation unterziehen. Bis zum 23.10.2008 war der Kläger arbeitsunfähig. Eine erneute Operation erfolgte am 27.03.2009 mit stationärer Behandlung vom 26.03.2009 bis zum 04.04.2009 (vgl. Anlage K 23, Bl. 113f. AH I). Bis zum 19.06.2009 befand sich der Kläger in ständiger Rehabilitation (vgl. dazu Anlage K 13, Bl. 40ff. AH I), bevor er im Rahmen eines weiteren stationären Krankenhausaufenthalts vom 12.10.2009 bis zum 16.10.2009 erneut operiert wurde. Eine weitere stationäre Behandlung erfolgte vom 19.03.2010 bis zum 22.03.2010. Infolge des Sturzes leidet der Kläger bis heute an Bewegungseinschränkungen und Kraftverlust des linken Armes. So stellt der EAP-Zwischenbericht vom 17.02.2009 (vgl. Anlage K 8, Bl. 17ff. AH I) fest, der Kläger habe einen Dauerschaden des linken Ellengelenks, insbesondere wegen Verrenkungsbruchbildung mit Teilverlust des Speichenköpfchens sowie Knorpelschädigung der Oberarmgelenkrolle, erlitten. Eine verminderte Belastungsfähigkeit sowie eine Bewegungseinschränkung verblieben auf Dauer. Der Entlassungsbrief nach der Operation vom 27.03.2009 stellt linksseitig ein Streckdefizit von 30° fest (vgl. Anlage K 23, Bl. 113 AH I). In dem AS-Testbericht vom 01.09.2009 (vgl. Anlage K 31, Bl. 136ff. AH I) wurde festgestellt, dass der Kläger noch nicht in der Lage ist, seinen Beruf als Bildhauer und Maler vollschichtig auszuführen, da vor allem die Schmerzsituation und die geringe Belastungsfähigkeit beim Tragen von Lasten die Tätigkeit sehr einschränkten. Linksseitig betrage das Defizit für die Ellenbogenstreckung 59 %, für die Ellenbogenbeugung 49 %. Ausweislich des ersten Rentengutachtens des Klinikums Köln-Merheim vom 22.05.2010 (vgl. Bl. 112ff. d. A.) sind wesentliche Unfallfolgen: Funktionseinschränkung linker Ellenbogen, Funktionseinschränkung Unterarmdrehung linksseitig, Zeichen der posttraumatischen Arthrose im linken Ellenbogengelenk mit entsprechenden Schmerzen, reizlose Narben. Im Ergebnis konstatiert das Gutachten eine Minderung der Erwerbsfähigkeit durch die Verletzungsfolgen in Höhe von 20 % für die Zeit vom 13.04.2010 (Wiedereintritt der Arbeitsfähigkeit) bis zum 19.05.2010 (Tag der Untersuchung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit schätzt der Gutachter Dr. med. C bis auf Weiteres auf 20 %, längstens bis zur Beendigung des dritten Jahres nach dem Unfall auf 10 %. Im Übrigen kommt das Gutachten zu dem Ergebnis, dass die Erwerbsfähigkeit des Klägers durch geeignete Maßnahmen nicht wiederhergestellt oder verbessert werden kann. Da der Kläger als Bildhauer tätig ist und bei seiner Arbeit beidhändig vor allem, wie aus dem AS-Testbericht (vgl. Anlage K 6, Bl. 19ff. AH I) hervorgeht, mit Maschinen wie Kettensägen, großen Flexmaschinen, Hämmern und Meißeln arbeitet, dabei auch vielfach Überkopfarbeiten und bodennahe Tätigkeiten durchführt, bei denen er ventral und horizontal Krafteinsatz der beiden oberen Extremitäten benötigt, ist der Kläger dauerhaft und erheblich in seiner Fähigkeit eingeschränkt, seiner Erwerbstätigkeit nachzugehen und sich künstlerisch zu betätigen. Auch den von ihm bislang ausgeführten sportlichen Aktivitäten wie dem Fahrradfahren kann der Kläger nur eingeschränkt nachkommen. In Anbetracht der Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf, in deren Rahmen der Klägerin, die eine Verrenkungsfraktur des rechten Ellenbogengelenks mit einem Speichenkopftrümmerbruch und einer Ellenhakenfraktur erlitten hatte, die zu einer deutlichen Einschränkung der Beweglichkeit bei Beugung und Streckung des rechten Ellenbogengelenkes führten, wodurch die Ausbildung eines Dauerschadens und der Eintritt einer erheblichen dauerhaften Minderung der Erwerbstätigkeit hoch wahrscheinlich waren, ein Schmerzensgeld in Höhe von 10.000,00 Euro zugesprochen wurde (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 18.02.2002, 1 U 90/01; juris), hält die Kammer vorliegend ein Schmerzensgeld in Höhe von 10.000,00 Euro für angemessen, aber auch ausreichend. Zu berücksichtigen war dabei, dass der Kläger nach eigenen Angaben bis heute an einer deutlichen Kraftminderung sowie an Schmerzen im Bereich des linken Armes leidet, die ihn in seiner Erwerbstätigkeit stark einschränken. Auch war zu berücksichtigen, dass die Erwerbsfähigkeit des Klägers ausweislich des Rentengutachtens durch geeignete Maßnahmen nicht wiederhergestellt oder verbessert werden kann und dass der Kläger sich insgesamt drei Operationen unterziehen und umfangreiche physiotherapeutische Maßnahmen unternehmen musste. Der Zinsanspruch beruht auf §§ 291, 288 Abs. 1 BGB. 2. Ein Anspruch auf Ersatz des von dem Kläger geltend gemachten Haushaltsführungsschadens besteht dem Grunde nach gemäß §§ 839, 843 BGB iVm Art. 34 GG. Die beanspruchte Höhe des Haushaltsführungsschadens war jedoch auf insgesamt 2.920,80 Euro zu kürzen. Bei einem Haushaltsführungsschaden bemisst sich die Schadenshöhe nach den vor dem Unfall von dem Geschädigten tatsächlich im Haushalt erbrachten Arbeitsleistungen. Den Angaben des Klägers zufolge wandte dieser vor dem Unfall ca. zwei Stunden täglich, d. h. 14 Stunden wöchentlich, für seinen Haushalt auf. Diese Zeitangabe, die von der Beklagtenseite nicht bestritten worden ist, ist der Berechnung des Haushaltsführungsschadens vorliegend zugrunde zu legen. Soweit der Kläger bei seiner Berechnung einen Zeitaufwand von 16,4 Stunden pro Woche mit der Begründung berücksichtigt, dieser Zeitbedarf ergebe sich durchschnittlich bei einem Einpersonenhaushalt, wie der Sachverständige für Haushaltsführungsschäden, Herr Rechtsanwalt G, errechnet habe, greift er damit nicht durch. Der Rückgriff auf eine solche Durchschnittsberechnung im Wege der Schätzung gemäß § 287 ZPO ist lediglich dann vorzunehmen, wenn genaue Zahlen zu dem konkreten Bedarf des Geschädigten fehlen. Auch in diesem Fall können derartige Tabellen allenfalls Anhaltspunkte für die Schätzung des im konkreten Einzelfall anzunehmenden Haushaltsführungsschadens bieten (vgl. OLG Celle, Urteil vom 26.11.2008, 14 U 45/08; juris). Mithin ist, nachdem der Kläger als Geschädigter seinen Zeitbedarf konkret mit zwei Stunden pro Tag angegeben hat, auf diese Einzelfallangabe abzustellen. Die weitere vorzunehmende Anspruchskürzung folgt daraus, dass die Quote zur Minderung der Erwerbsfähigkeit nicht auch, wie von Klägerseite geltend gemacht, automatisch als Quote für die Minderung der Fähigkeit zur Haushaltsführung herangezogen werden kann. Vielmehr ist regelmäßig davon auszugehen, dass die Fähigkeit zur Haushaltsführung nicht in gleichem Maße gemindert ist wie die Fähigkeit zur Erwerbstätigkeit. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass Arbeitsunfähigkeit und fehlende bzw. eingeschränkte Fähigkeit der Haushaltsführung voneinander zu trennen sind, da es zahlreiche Verletzungen gibt, die zwar – je nach Beruf – zur (teilweisen) Arbeitsunfähigkeit führen, gleichwohl aber keine entschädigungspflichtige Einschränkung in der Fähigkeit zur Haushaltsführung nach sich ziehen (vgl. OLG Celle, Urteil vom 26.11.2008, 14 U 45/08; juris). Aus diesem Grund schätzt das Gericht die Minderung der Fähigkeit des Klägers, Tätigkeiten im Haushalt auszuüben, gemäß § 287 ZPO für die Zeit einer festgestellten Minderung der Erwerbsfähigkeit von 100 % auf 90 %, von 25 % auf 20 % und von 20 % auf 15 %. Für die Zeit der stationären Krankenhausaufenthalte des Klägers schließt sich die Kammer der überzeugenden Begründung des Oberlandesgerichts Oldenburg an und schätzt bei einem stationären Krankenhausaufenthalt einer alleinstehenden Person den Zeitaufwand, den eine Ersatzkraft für die dann noch anfallenden Arbeiten benötigt auf 15 % (vgl. OLG Oldenburg, Urteil vom 20.06.2008, 11 U 3/08; BGH, Urteil vom 03.02.2009, VI ZR 183/08; juris). Die von dem Kläger beschriebenen während seines Krankenhausaufenthalts vorzunehmenden Tätigkeiten wie Blumengießen, Postabholen, Wäschebringen und Besorgungenmachen haben nach Auffassung der Kammer keinen Umfang von mehr als 2 Stunden pro Woche. Die Angemessenheit der von dem Kläger angesetzten Kosten für die Beschäftigung einer Ersatzkraft in Höhe von 8,00 Euro pro Stunde hat die Beklagtenseite unstreitig gestellt (vgl. Bl. 156 d. A.). Unter Berücksichtigung dieser Erwägungen ergibt sich folgende Berechnung: a) Für die ersten 13 Tage der vollständigen Arbeitsunfähigkeit während des Krankenhausaufenthalts vom 07.08.2008 bis zum 19.08.2008 ergibt sich ein ersatzfähiger Haushaltsführungsschaden unter Berücksichtigung eines täglichen Aufwandes von 2 Stunden, der während der Zeit des stationären Krankenhausaufenthalts auf 15 % gemindert ist, in Höhe von 31,20 Euro. b) In dem nachfolgenden Zeitraum vom 20.08.2008 bis zum 23.10.2008 war der Kläger zu 100 % arbeitsunfähig, so dass sich – in Anbetracht der abzuziehenden 10 % im Hinblick auf die Minderung der Fähigkeit zur Haushaltsführung – ein Schaden in Höhe von 921,60 Euro ergibt. c) In dem Zeitraum vom 24.10.2008 bis zum 31.12.2008 wird eine Erwerbsminderung von 25 % und damit eine Minderung der Fähigkeit zur Haushaltsführung von 20 % zugrunde gelegt, so dass sich für diesen Zeitraum von neun Wochen und fünf Tagen ein ersatzfähiger Haushaltsführungsschaden in Höhe von 217,60 Euro ergibt. d) Für den Zeitraum vom 01.01.2009 bis zum 25.03.2009 ist ebenfalls eine Quote von 20 % anzunehmen, so dass sich ein ersatzfähiger Haushaltsführungsschaden in Höhe von 265,60 Euro ergibt. e) In der Zeit vom 26.03.2009 bis zum 04.04.2009 befand sich der Kläger im Krankenhaus, so dass für diesen Zeitraum von zehn Tagen 24,00 Euro ersatzfähig sind. f) In den 27 Wochen vom 05.04.2009 bis zum 11.10.2009 ergibt sich bei einer Minderung der Fähigkeit zur Haushaltsführung von 20 % ein ersatzfähiger Schaden von 604,80 Euro. g) Für den Krankenhausaufenthalt vom 12.10.2009 bis zum 16.10.2009 errechnet sich ein ersatzfähiger Haushaltsführungsschaden von 12,00 Euro. h) Für die Zeit vom 17.10.2009 bis zum 18.03.2010 ergibt sich ein Schaden in Höhe von 486,40 Euro. i) Für den Krankenhausaufenthalt vom 19.03.2010 bis zum 22.03.2010 kann der Kläger 9,60 Euro ersetzt verlangen. j) Für die Zeit vom 23.03.2010 bis zum 19.04.2010 errechnet sich ein Schaden in Höhe von 86,40 Euro. k) In dem Zeitraum vom 20.04.2010 bis zum 07.08.2010, ab dem die Minderung der Erwerbsfähigkeit 20 %, die Minderung der Fähigkeit zur Führung des Haushalts wie oben ausgeführt demnach 15 % betrug, ergibt sich ein Schaden in Höhe von 261,60 Euro. l) Damit hat der Kläger insgesamt einen Anspruch auf Ersatz des Haushaltsführungsschadens in Höhe von 2.920,80 Euro. Der Zinsanspruch beruht auf §§ 291, 288 Abs. 1 BGB. 3. Im Übrigen steht dem Kläger ein Anspruch auf Ersatz des ihm entgangenen Gewinns gemäß §§ 839, 252 BGB iVm Art. 34 GG in Höhe von 15.600,00 Euro zu. Gemäß § 252 BGB kann Ersatz des entgangenen Gewinns verlangt werden, wenn der Gewinn nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge oder nach den besonderen Umständen, insbesondere nach den getroffenen Anstalten und Vorkehrungen, mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass dem Kläger im Hinblick auf die Herstellung und den Verkauf der Skulpturen EinLing ein Gewinn in Höhe von insgesamt 15.600,00 Euro entgangen ist. Der Zeuge Dr. N hat sowohl schriftlich bestätigt als auch im Rahmen seiner schriftlichen Vernehmung bekundet (vgl. Bl. 150, 183, 192R d. A.), dass er nach einem Besuch im Atelier des Klägers Anfang August 2008 drei Skulpturen zum Preis von insgesamt 18.000,00 Euro netto bestellt hat, um damit seine neu zu eröffnende Praxis zu gestalten. Der Zeuge Dr. N hat überdies bekundet, er habe die Bestellung stornieren müssen, da der Kläger die Skulpturen infolge der bei dem Sturz erlittenen Verletzungen nicht habe fertigen können. Die Herstellung der Skulpturen ist auch nicht nachholbar, da sich der Zeuge Dr. N seiner Auskunft zufolge zwischenzeitlich für eine andere Gestaltungsoption entschieden hat. Durch diese Aussage, an deren Glaubhaftigkeit das Gericht keinen Anlass zu zweifeln sieht, ist belegt, dass der Kläger die drei Skulpturen bei gewöhnlichem Lauf der Dinge hergestellt und an den Zeugen Dr. N veräußert hätte. Das wurde ihm durch den Sturz verwehrt. Ein Nachholen ist nicht möglich. Von dem Erlös in Höhe von 18.000,00 Euro, den der Kläger bei gewöhnlichem Lauf der Dinge erzielt hätte, waren die Kosten für das Material, namentlich für die Rohlinge, in Höhe von insgesamt 2.400,00 Euro abzuziehen. Die Höhe der Kosten von 2.400,00 Euro ist durch die Bescheinigung des Lieferanten Q (vgl. Bl. 184 d. A.) hinreichend belegt. Dass von dem sich daraus ergebenden entgangenen Gewinn in Höhe von 15.600,00 Euro weitere Abzüge zu machen sind, hat die Beklagtenseite nicht hinreichend substantiiert dargetan. III. Des Weiteren hat der Kläger gegen die Beklagte einen Anspruch auf Feststellung, dass Letztere für künftige materielle oder immaterielle Schäden, die Folge der bei dem Sturz erlittenen Verletzungen sind, ersatzpflichtig ist, da der zukünftige Verlauf des Krankheitsbildes, insbesondere wegen der zu erwartenden Dauerschäden, nicht absehbar ist. Der Kläger hat im Rahmen der mündlichen Verhandlung bekundet, dass die eigentliche BG-Therapie momentan abgeschlossen und er derzeit nur bei seinem Hausarzt in Behandlung sei. Allerdings sei es so, dass die BG-Therapie wahrscheinlich wieder aufgenommen werden müsse, da er derzeit immer noch Schmerzen habe. Auch sei eine Belastung des Arms noch nicht wieder möglich. Diese Angaben hält die Kammer vor dem Hintergrund des ersten Rentengutachtens für glaubhaft. Aufgrund der zu erwartenden Dauerschäden ist – auch im Hinblick auf die Berufstätigkeit des Klägers – der Eintritt weiterer, bislang noch nicht rechtshängiger Schäden nicht ausgeschlossen, ein Feststellungsinteresse mithin gegeben. IV. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 709 ZPO. Streitwert bis zum 28.03.2011: 11.252,00 Euro Streitwert danach: 29.842,46 Euro Der Streitwert setzt sich zusammen aus: dem Wert für den Antrag Ziffer 1) vom 30.12.2009 in Höhe von 7.440,00 Euro; dem Wert für den Antrag Ziffer 2) vom 30.12.2009 in Höhe von 2.500,00 Euro; dem Wert für den Antrag Ziffer 3) vom 30.12.2009 in Höhe von 1.312,00 Euro; dem Wert für den Antrag Ziffer 5) vom 10.02.2011 in Höhe von 2.990,46 Euro; dem Wert für den Antrag Ziffer 6) vom 10.02.2011 in Höhe von 15.600,00 Euro.