Urteil
26 O 272/10
Landgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGK:2011:0722.26O272.10.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. T a t b e s t a n d Der Kläger und die inzwischen verstorbene Frau W, geb. W1 [fortan: Erblasserin] lebten von November 1998 bis Dezember 2008 in nichtehelicher Lebensgemeinschaft. Sie haben einen gemeinsamen Sohn N. Der Beklagte zu 1) ist der Sohn der Erblasserin aus erster Ehe. Seine gesetzlichen Vertreter sind seine Tante – die Schwester der Erblasserin – und deren Ehemann. Der Kläger sowie die Erblasserin beantragten bei der Beklagten zu 2) mit „Antrag auf Risiko-Lebensversicherung“ den Abschluss einer Lebensversicherung, Tarif VR5L. Erste „Versicherte Person“ („VP1“) ist danach der Kläger, zweite „Versicherte Person“ („VP2“) die Erblasserin. Unter dem Punkt „Bezugsrecht“ sind „bei VP1“ die Erblasserin und „bei VP2“ der Kläger eingetragen. Wegen des weiteren Inhalts und der Gestaltung des Antrags wird auf die Anlage 1 zur Klageerwiderung des Beklagten zu 1) (Bl. 104, 110 GA) verwiesen. Mit Versicherungsschein vom 24.06.2003 (Anlage K2, Bl. 14 ff. GA) policierte die Beklagte zu 2) den Vertrag zu Versicherungs-Nr. ######. Hiernach war der Kläger (erster) Versicherungsnehmer, die Erblasserin „zweiter Versicherungsnehmer“. Der Kläger war (erste) „versicherte Person“, die Erblasserin „zweite versicherte Person“. Nach der „Leistungsbeschreibung“ auf Bl. 5 des Versicherungsscheins (Bl. 16 GA) handelt es sich um eine „Risikoversicherung mit linear fallender Versicherungssumme und Umtauschrecht für zwei verbundene Leben“. Weiter gilt hiernach: „Die jeweils versicherte Summe wird bei Tod des zuerst sterbenden Versicherten fällig. Bei gleichzeitigem Tod beider Versicherten wird die Versicherungssumme nur einmal fällig. Die Anfangsversicherungssumme fällt jährlich, erstmalig nach einem Jahr, um einen gleich bleibenden Betrag, der sich durch Teilung der Anfangsversicherungssumme durch die Versicherungsdauer ergibt. Es gelten die ‚Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) für die Risikoversicherung’.“ Gemäß den „Hinweisen“ zur „Bezugsberechtigung“ auf Bl. 6 des Versicherungsscheins (Bl. 17 GA) haben „Anspruch auf die Versicherungsleistungen […] die vom Versicherungsnehmer im Antrag oder in späteren Erklärungen bezeichneten Bezugsberechtigten. Ist kein Bezugsberechtigter benannt, so stehen die Versicherungsleistungen dem Versicherungsnehmer bzw. seinen Erben zu.“ In § 16 der „Allgemeinen Bedingungen für die Risiko-Lebensversicherung“ [fortan: AVB], wegen deren Inhalt auf Bl. 147 ff. GA (Anlage zum Schriftsatz des Beklagten zu 1) vom 16.05.2011) verwiesen wird, ist geregelt: „1. Die Leistung aus dem Versicherungsvertrag erbringen wir an Sie als unseren Versicherungsnehmer oder an Ihre Erben, falls Sie uns keine andere Person benannt haben, die bei Eintritt des Versicherungsfalls Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag erwerben soll (Bezugsberechtigter). Bis zum Eintritt des Versicherungsfalls können Sie das Bezugsrecht jederzeit widerrufen. 2. Sie können ausdrücklich bestimmen, dass der Bezugsberechtigte sofort und unwiderruflich die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag erwerben soll. Sobald wir Ihre Erklärung erhalten haben, kann dieses Bezugsrecht nur noch mit Zustimmung des von Ihnen Benannten aufgehoben werden. […]“ Am 06.12.2008 beendeten der Kläger sowie die Erblasserin ihre nichteheliche Lebensgemeinschaft. Mit Schreiben vom 02.12.2008 wandte sich die Erblasserin an die Beklagte zu 2) mit der Bitte um Änderung der Bezugsberechtigung für den Fall ihres Todes. Danach solle ihr Sohn, der Beklagte zu 1), als Begünstigter eingetragen werden. Wegen der Einzelheiten wird auf Anlage K4 (Bl. 40 GA) verwiesen. Mit Schreiben vom 25.12.2008 wiederholte die Erblasserin ihre Bitte um Änderung der Bezugsberechtigung (Anklage K6, Bl. 44 GA). Die Beklagte zu 2) beantwortete diese Schreiben unter dem 30.12.2008 (Anlage K7, Bl. 46 GA) und führte aus, dass dem Vertrag ein Tarif auf zwei verbundene Leben zu Grunde liege und die Erblasserin daher nur gemeinsam mit dem Kläger rechtsverbindliche Erklärungen abgeben könne. Hierzu gehöre auch das Ändern des Bezugsrechtes. Daraufhin schrieb die Erblasserin den Kläger unter dem 28.02.2009 sowie 20.03.2009 an und forderte ihn auf, seine Zustimmung zur „Wandlung des o.g. Vertrages in zwei getrennte Risiko-Lebensversicherungen“ bzw. „zur Aufhebung der Gegenseitigkeit“ zu erteilen (Anlage K8, Bl. 48 f. GA). Der Kläger ließ diese Schreiben unbeantwortet. Mit Schreiben vom 31.03.2009 (Anlage K9, Bl. 51 GA) setzte die Erblasserin die Beklagte zu 2) von ihrer Aufforderung an den Kläger in Kenntnis und fügte ihre Schreiben vom 28.02.2009 sowie 20.03.2009 als Beleg bei. Am 03.05.2009 verstarb die Erblasserin. Am 06.05.2009 ging bei der Beklagten zu 2) ein an sie gerichtetes, auf den 29.04.2009 datiertes Schreiben ein, welches den Kläger als Absender ausweist und u.a. die Erklärung enthält: „hiermit bestätige ich Ihnen die Anerkennung der Änderung von Frau W. Ich akzeptiere die Änderung des Bezugsberechtigten beim Tod von Frau W in Patrick W.“ Wegen der Gestaltung und des weiteren Inhalts des Schreibens wird auf Anlage K 10, Bl. 53 GA, verwiesen. Nachdem die Beklagte zu 2) von dem Ableben der Erblasserin in Kenntnis gesetzt wurde, trat sie in die Leistungsprüfung ein. Als der Kläger am 17.06.2009 durch die Beklagte zu 2) von dem Schreiben vom 29.04.2009 erfuhr, teilte er dieser telefonisch sowie mit Schreiben vom gleichen Tage (Anlage K18, Bl. 78 GA) mit, dass es sich bei diesem Schreiben um eine Fälschung handele. Der Kläger erstatte Strafanzeige. Das insoweit eingeleitete Ermittlungsverfahren bei der Staatsanwaltschaft Köln (Az. 12 Js 458/09) wurde gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. Wegen Einzelheiten wird auf die auszugsweise vorgelegte Ermittlungsakte (Anlagen K11-14, Bl. 55 ff. GA) verwiesen. Mit Schreiben vom 28.05.2010 (Anlage K2, Bl. 33 GA) teilte die Beklagte zu 2) mit, dass sie ihre Leistungspflicht nach Vorlage des Original-Versicherungsscheines anerkennen werde. Sie benötige jedoch zur direkten Auszahlung der Versicherungsleistung eine gemeinsame Erklärung des Klägers sowie des Beklagten zu 1). Für den Fall, dass ihr eine solche Erklärung bis zum 30.07.2010 nicht vorliege, kündigte sie die Hinterlegung der Versicherungsleistung an. Daraufhin forderte der Kläger den Beklagten zu 1) mit anwaltlichem Schreiben vom 24.06.2010 unter Fristsetzung (Anlage K3, Bl. 35 ff. GA) auf, „einer Auszahlung der gesamten Versicherungssumme aus dem Vertrag 362 762.01 (Lebensversicherung W)“ an den Kläger zuzustimmen. Das Schreiben blieb ohne Reaktion des Beklagten zu 1). Die Beklagte zu 2) hinterlegte die Versicherungssumme bei dem Amtsgericht Wiesbaden zu Az. 22 HL 242/2010). Der Kläger vertritt die Ansicht, die hinterlegte Versicherungsleistung stehe ihm zu. Die ihm für den Todesfall der Erblasserin eingeräumte Bezugsberechtigung sei zu keinem Zeitpunkt wirksam geändert worden. Zur Änderung der Bezugsberechtigung sei eine übereinstimmende Erklärung beider Versicherungsnehmer erforderlich. Dies folge aus dem Wesen des Vertrages: Eine Lebensversicherung auf verbundene Leben würden zwei Personen in einem Vertrag versichert, bei dem beide Beteiligte zugleich Versicherungsnehmer und Versicherte Person seien. Die Einräumung einer Bezugsberechtigung zugunsten eines Dritten, hier des Beklagten zu 1), sei demnach als Vertragsänderung nur mit Zustimmung beider Versicherungsnehmer möglich. Eine Zustimmung des Klägers liege aber nicht vor. Der Kläger beantragt nach Umformulierung seines in der Klageschrift angekündigten Antrags nunmehr, 1. den Beklagten zu 1) zu verurteilen, gegenüber der Hinterlegungsstelle (Amtsgericht Wiesbaden, A.z. 22 HL 242/2010) seine Zustimmung zur Auszahlung der Versicherungssumme aus der Lebensversicherung Nr. ###### abzugeben, 2. den Beklagten zu 1) zu verurteilen, an den Kläger 1.130,68 € außergerichtliche Rechtsanwaltskosten zu zahlen, 3. die Beklagten zu 1) und 2) als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz für einen Betrag von 120.000,00 € seit dem 10.06.2009 zu zahlen. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Der Beklagte zu 1) macht unter Hinweis insbesondere auf § 16 AVB geltend, die Erblasserin sei zum einseitigen Widerruf der Bezugsberechtigung berechtigt gewesen. Nach § 16 Ziff. 1 AVB sei bis zum Eintritt des Versicherungsfalles das Bezugsrecht jederzeit widerruflich. Eine Bestimmung gemäß § 16 Ziff. 2 AVB, wonach der Bezugsberechtigte sofort und unwiderruflich die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag erwerben solle mit der Folge, dass dieses Bezugsrecht sodann nur noch mit Zustimmung des Benannten aufgehoben werden könne, sei nie getroffen worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und die zur Akte gereichten Unterlagen Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. I. Der Kläger hat gegen den Beklagten zu 1) keinen auf Abgabe einer Freigabeerklärung gerichteten Anspruch. Ein insoweit allein in Betracht kommender Anspruch aus § 812 Abs. 1 BGB (vgl. Grüneberg, in: Palandt, BGB, 70. Aufl. 2011, Einf. Vor § 372, Rdn. 8) besteht nicht. Der Beklagte zu 1) hat die ihm aufgrund von § 13 Hinterlegungsordnung zukommende „Blockierstellung“ nicht ohne Rechtsgrund erlangt. Der Beklagte zu 1) ist zum Empfang der Versicherungssumme berechtigt. Die Erblasserin hat die für den Fall ihres Todes zunächst dem Kläger eingeräumte Bezugsberechtigung mit ihren Schreiben vom 02. sowie 25.12.2008 wirksam widerrufen und dem Beklagten zu 1) eingeräumt. Entgegen der Auffassung des Klägers und – wie im Schreiben vom 30.12.2008 (Anlage K7) zum Ausdruck kommt – der Beklagten zu 2) war insoweit eine gemeinsame Erklärung beider Versicherungsnehmer bzw. eine Zustimmung des Klägers keine Voraussetzung des Widerrufs der Bezugsberechtigung. Vielmehr konnte dies durch einseitige Erklärung jedes Versicherungsnehmers, also auch der Erblasserin, geschehen. § 16 Ziff. 1 AVB sieht vor, dass der „Versicherungsnehmer“ („Sie als unseren Versicherungsnehmer“) das Bezugsrecht bis zum Eintritt des Versicherungsfalles jederzeit widerrufen kann. Dies ist mangels gegenteiliger Anhaltspunkte im Bedingungswerk dahingehend zu verstehen, dass – liegen wie hier zwei Versicherungsnehmer vor – jeder von ihnen das für ihren Todesfall eingeräumte Bezugsrecht widerrufen darf. Die Erblasserin durfte somit das für ihren Todesfall bestimmte Bezugsrecht einseitig widerrufen. Den dem Vertrag zugrundeliegenden Bedingungen lässt sich nicht entnehmen, dass insoweit eine Erklärung beider Versicherungsnehmer erforderlich ist. Anderes ergibt sich entgegen der Auffassung des Klägers auch nicht aus dem Wesen des abgeschlossenen Vertrages. Dass es sich dabei um eine Risikoversicherung für zwei verbundene Leben handelt, bedeutet lediglich, dass in einem Vertrag das Todesfallrisiko für zwei Leben abgesichert ist. Für die Rechtsauffassung des Klägers lässt sich daraus nichts herleiten. Mag es beim Abschluss solcher Verträge auch häufig dazu kommen, dass die Versicherungsnehmer sich – wie hier – wechselseitig das Bezugsrecht einräumen; dem Vertrag immanent ist dies gleichwohl nicht, was auch das zu den Akten gereichte Antragsformular verdeutlicht: In dem Feld „Bezugsrecht“ können die Bezugsberechtigten frei eingetragen werden. Einer solchen freien Auswahlmöglichkeit hätte es aber nicht bedurft, wenn sich die Wechselbezüglichkeit bereits aus dem Vertrag ergeben würde. Auch aus § 16 Ziffer 2 AVB folgt nicht, dass der Kläger dem Widerruf der Bezugsberechtigung zustimmen musste. Eine Bestimmung dahingehend, dass der Bezugsberechtigte sofort und unwiderruflich die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag erwerben soll, haben weder der Kläger noch die Erblasserin getroffen. Nach alledem bedurfte keiner Entscheidung, ob das auf den 29.04.2009 datierte Schreiben (Anlage K 10, Bl. 53 GA) tatsächlich vom Kläger stammt – woran die Kammer erhebliche Zweifel hat. II. Mangels begründeter Hauptforderung ist die Klage gegenüber dem Beklagten zu 1) auch hinsichtlich der geltend gemachten außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten unbegründet. III. Aus dem Gesagten folgt schließlich, dass dem Kläger gegen die Beklagten der mit dem Klageantrag zu 3) geltend gemachte Zinsanspruch nicht zusteht. Der Kläger ist nicht Bezugsberechtigter der Versicherungsleistung, so dass deren Nichtauszahlung durch die Beklagte zu 2) keinen Verzug begründen kann. Eine Zustimmungserklärung schuldete der Beklagte zu 1) gegenüber dem Kläger nicht, so dass deren Nichtabgabe ebenfalls keinen Verzug begründen kann. IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1 und 2 ZPO. Streitwert: bis 140.000,00 € In Abweichung von § 4 Abs. 1 ZPO war der mit dem Antrag zu 3) geltend gemachte Zinsanspruch werterhöhend zu berücksichtigen, da es sich im Verhältnis zur Beklagten zu 2) insoweit nicht um eine Nebenforderung handelt.