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Urteil

26 O 87/11

Landgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGK:2011:0713.26O87.11.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. T A T B E S T A N D : Die Klägerin verlangt Rückzahlung der Beiträge, die sie auf eine mit Wirkung zum 1.6.2007 abgeschlossene fondsgebundene Rentenversicherung (Versicherungsschein Bl. 31 f d.A.) geleistet hat. Mit anwaltlichem Schreiben vom 25.3.2009 (Bl. 33 f d.A.) wurde der Widerspruch, hilfsweise Anfechtung und Kündigung erklärt und Auszahlung der ihr zustehenden Gelder verlangt. Daraufhin ermittelte die Rechtsvorgängerin der Beklagte einen Rückkaufswert in Höhe von 6.881,43 € (Schreiben vom 4.5. und 26.5.2009, Bl. 115 ff d.A.) und zahlte diesen aus. Mit Schreiben der jetzigen Prozessbevollmächtigten vom 5.10.2010 (Bl. 35 ff d.A.) wurde erneut ein Widerpruch/Widerruf erklärt. Die Klägerin ist unter näherer Darlegung im wesentlichen der Ansicht, der Versicherungsvertrag sei nicht wirksam zustande gekommen und gem. § 5a VVG wirksam widerrufen worden. Soweit in § 5a II 4 VVG eine maximale Widerrufsfrist von 1 Jahr vorgesehen gewesen sei, sei diese Fristenregelung europarechtswidrig. Schließlich stützt die Klägerin den Rückabwicklungsanspruch auf einen Schadensersatzanspruch aus c.i.c. wegen Verstosses gegen die Beratungspflichten, weil es üblich sei, dass die Fondsgesellschaft an den Lebensversicherer eine Vergütung für erbrachte Dienstleistungen zahle, die zumindest zum Teil für Verwaltungskosten verwendet und zum Teil in die Überschusskalkulation aufgenommen werde. Nach der „Kick-Back-Rechtsprechung“ des BGH habe der Kunde ein besonderes Interesse daran, über die Höhe dieser Rückvergütungen genauer informiert zu werden, da sich aus der Höhe ablesen lasse, inwiefern die Versicherung ein Interesse an der Vermittlung genau dieses Fonds habe. Die Klägerin beantragt die Beklagte zu verurteilen, I. an sie 5.231,44 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen, II. an sie Rechtsanwaltskosten für die außergerichtliche Tätigkeit in Höhe von 788,02 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hält den Widerruf/Widerspruch aus näher dargelegten Gründen für unwirksam. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E : Die Klage ist nicht begründet. Bereicherungsansprüche gemäß § 812 BGB bestehen nicht. Die Beklagte hätte die von der Klägerin entrichteten Versicherungsbeiträge nur dann ohne rechtlichen Grund erlangt, wenn zwischen den Parteien kein Versicherungsvertrag zustande gekommen wäre. Dies wäre wiederum dann zu bejahen, wenn der mit anwaltlichem Schreiben vom 25.3.2009 und 5.10.2010 erklärte Widerspruch gemäß § 5a VVG a.F. wirksam wäre. Daran bestehen bereits Zweifel vor dem Hintergrund, dass ein Widerspruch zur Überzeugung der Kammer (r+s 2011, 243) nach einer bereits zuvor ausgesprochenen Kündigung nicht mehr wirksam erklärt werden kann. Vorliegend hat die Beklagte das Schreiben vom 25.3.2009 als Kündigung verstanden und daraufhin den ermittelten Rückkaufswert ausgezahlt, so dass der Versicherungsvertrag beendet und mithin keinem erneuten Widerruf zugänglich war. Vorliegend ist der erklärte Widerspruch jedoch jedenfalls zu spät erfolgt und mithin unwirksam: a) Nach § 5a VVG a.F. gilt für den Fall, dass der Versicherer dem Versicherungsnehmer bei Antragstellung die Versicherungsbedingungen nicht übergeben oder eine Verbraucherinformation nach § 10a VAG unterlassen hat, der Vertrag auf der Grundlage des Versicherungsscheins, der Versicherungsbedingungen und der weiteren für den Vertragsinhalt maßgeblichen Verbraucherinformationen als geschlossen, wenn der Versicherungsnehmer nicht binnen bestimmter Frist widerspricht (sog. Policenmodell). Gemäß §5a Absatz 1 und 2 VVG in der seit dem 8.12.2004 in Kraft getretenen Fassung betrug die Widerspruchsfrist 30 Tage. Der Lauf dieser Frist beginnt gem. § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. erst, wenn dem Versicherungsnehmer der Versicherungsschein und die Unterlagen nach Absatz 1, nämlich die Versicherungsbedingungen sowie die Verbraucherinformation nach § 10a VAG a.F. vollständig vorliegen und der Versicherungsnehmer bei Aushändigung des Versicherungsscheins schriftlich, in drucktechnisch deutlicher Form über das Widerspruchsrecht, den Fristbeginn und die Dauer belehrt worden ist. An dem Vorliegen einer ordnungsgemäßen Belehrung über das Widerspruchsrecht bestehen keine Zweifel. Es ist auch eine hinreichende Verbraucherinformation i.S.d. § 10a VVG a.F. übergeben worden. Damit begann die Frist ab Erhalt des Versicherungsscheins zu laufen; der Widerspruch vom 25.3.2009 bzw. 5.10.2010 konnte die Frist deshalb nicht mehr wahren. Europarechtliche Bedenken gegen die Bestimmung des § 5a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. bestehen nach der ständigen Rechtsprechung der Kammer und des Oberlandesgerichts Köln nicht (vgl. zuletzt OLG Köln, VersR 2011, 245 ff und 248 ff.). Auf die dortige Argumentation wird verwiesen. b) Der Widerspruch ist auch bereits deshalb unwirksam, weil die Klägerin die maximale Frist des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG versäumt hat. Hiernach erlischt das Recht zum Widerspruch 1 Jahr nach Zahlung der ersten Prämie. Innerhalb dieser Frist ist ein Widerspruch unstreitig nicht erfolgt. Auch diese Vorschrift ist nach der ständigen Rechtsprechung der Kammer und des Oberlandesgerichts Köln (vgl. zuletzt OLG Köln, VersR 2011, 245 ff und 248 ff) vor dem Hintergrund europäischen Rechts nicht zu beanstanden. Auf die dortige Argumentation wird verwiesen. c) Anlass zur Vorlage des Rechtsstreits an den EuGH gem. Art, 234 EGV besteht mangels bestehender Zweifel hinsichtlich der Auslegung der fraglichen Richtlinien nicht. d) Von Klägerseite vorgebrachte lediglich mündliche Ausführungen in einer Verhandlung vor dem Bundesgerichtshof oder die Ansicht des OLG München vermögen dieser Beurteilung nicht entgegenzustehen. Die Beiträge können auch nicht unter dem Gesichtspunkt eines Anspruchs aus Verschulden bei Vertragsverhandlungen (§ 280 I BGB) hergeleitet werden. Eine Beratungspflichtverletzung ergibt sich nicht aus dem behaupteten Versäumnis, nicht auf sogenannte „Kick-Backs“ hingewiesen worden zu sein. Diese Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (vgl. BGHZ 170, 226; BGH NJW 2009, 2298), die im Zusammenhang mit Anlageberatungsverträgen zwischen Banken und Anlageinteressenten entwickelt wurde, ist auf die vorliegende Problematik des Abschlusses einer fondsgebundenen Rentenversicherung nicht anwendbar. Auf die der ständigen Rechtsprechung der Kammer und des Oberlandesgerichts Köln entsprechende Entscheidung OLG Köln, VersR 2011, 248 ff (übereinstimmend hiermit etwa auch OLG Stuttgart, Urteil vom 8.3.2011 – 7 U 187/10, zitiert nach Juris) wird zur Meidung von Wiederholungen verwiesen. Da ein Anspruch auf Rückzahlung der geleisteten Beiträge nicht besteht, scheidet auch ein Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten aus. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91 I, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Streitwert: 5.231,44 €