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Urteil

7 O 207/10

Landgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGK:2011:0707.7O207.10.00
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Tenor
  • 1. Die Beklagte zu 1. wird verurteilt, wegen der vollstreckbaren Forderung der Klägerin i.H.v. €1.000.000,00 nebst Zinsen i.H.v. 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.11.2008 aufgrund des Urteils des Landgerichts Köln (15 O 425/09) vom 02.03.2010 die Zwangsvollstreckung in den im Grundbuch des Amtsgerichts Bergisch Gladbach von C, Blatt 654 verzeichneten Grundbesitz Gemarkung C, Flur X, Flurstück X, Gebäude und Freiflächen, L-Straße 7, groß 800 m² zwecks Befriedigung aus der Hälfte des Versteigerungserlöses zu dulden.

  • 2. Die Beklagte zu 2. wird verurteilt, wegen der vollstreckbaren Forderung der Klägerin i.H.v. 1.000.000,00 € nebst Zinsen i.H.v. 5%-

Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.11.2008 aufgrund des Urteils des Landgerichts Köln (15 O 425/09) vom 02.03.2010 gegenüber der Klägerin zwecks Befriedigung aus der Hälfte des Versteigerungserlöses keinen Gebrauch zu machen von dem Nießbrauch und dem durch Vormerkung gesicherten Rückauflassungsanspruch, die im Grundbuch des Amtsgerichts Bergisch Gladbach von C, Blatt 654, In Abt. II Nrn. 3 und 4 eingetragen sind, insbesondere dadurch, dass die Beklagte zu 2. gegenüber der Klägerin erklärt, den vorbezeichneten Forderungen der Klägerin, soweit sie grundbuchmäßig gesichert sind oder werden, Vorrang vor den beiden bezeichneten Rechten einzuräumen, die zugunsten der Beklagten zu 2. im Grundbuch eingetragen sind, sowie die entsprechende Grundbucheintragungen zu bewilligen.

  • 3. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten zu jeweils ½.

  • 4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i.H.v. € 140.000,00 vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
1. Die Beklagte zu 1. wird verurteilt, wegen der vollstreckbaren Forderung der Klägerin i.H.v. €1.000.000,00 nebst Zinsen i.H.v. 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.11.2008 aufgrund des Urteils des Landgerichts Köln (15 O 425/09) vom 02.03.2010 die Zwangsvollstreckung in den im Grundbuch des Amtsgerichts Bergisch Gladbach von C, Blatt 654 verzeichneten Grundbesitz Gemarkung C, Flur X, Flurstück X, Gebäude und Freiflächen, L-Straße 7, groß 800 m² zwecks Befriedigung aus der Hälfte des Versteigerungserlöses zu dulden. 2. Die Beklagte zu 2. wird verurteilt, wegen der vollstreckbaren Forderung der Klägerin i.H.v. 1.000.000,00 € nebst Zinsen i.H.v. 5%- Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.11.2008 aufgrund des Urteils des Landgerichts Köln (15 O 425/09) vom 02.03.2010 gegenüber der Klägerin zwecks Befriedigung aus der Hälfte des Versteigerungserlöses keinen Gebrauch zu machen von dem Nießbrauch und dem durch Vormerkung gesicherten Rückauflassungsanspruch, die im Grundbuch des Amtsgerichts Bergisch Gladbach von C, Blatt 654, In Abt. II Nrn. 3 und 4 eingetragen sind, insbesondere dadurch, dass die Beklagte zu 2. gegenüber der Klägerin erklärt, den vorbezeichneten Forderungen der Klägerin, soweit sie grundbuchmäßig gesichert sind oder werden, Vorrang vor den beiden bezeichneten Rechten einzuräumen, die zugunsten der Beklagten zu 2. im Grundbuch eingetragen sind, sowie die entsprechende Grundbucheintragungen zu bewilligen. 3. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten zu jeweils ½. 4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i.H.v. € 140.000,00 vorläufig vollstreckbar. T a t b e s t a n d Die Klägerin erwirkte gegen Herrn E (den Ehemann der Beklagten zu 2. und Vater der Beklagten zu 1., im Folgenden: Schuldner) am 02.03.2010 ein vorläufig vollstreckbares Urteil, durch welches der Schuldner zur Zahlung von € 1.000.000,00 verurteilt wurde. Zum Zwecke der Befriedigung dieses Anspruches geht die Klägerin gegen eine bereits im Jahr 2007 erfolgte Übereignung des Grundstückes L-Straße 7 in Bergisch Gladbach (eingetragen im Grundbuch des Amtsgericht Bergisch Gladbach von C, Blatt 654 verzeichneten Grundbesitz Gemarkung C, Flur X, Flurstück X, Gebäude und Freiflächen, groß 800 m²) vor. Der Schuldner und die Beklagte zu 2. waren zu je ½ Miteigentümer des o.g. mit einem Einfamilienhaus bebauten Grundstückes. Unter dem 12.03.2007 schrieb die Klägerin den Schuldner, der damals Geschäftsführer der E GmbH war, an und kündigte die Befristung eines bestehenden Multifunktionskredites an. Am 26.03.2007 erklärte der Schuldner gegenüber einem Notar die Auflassung seines ½-Anteils zu Gunsten der Beklagten zu 2. Eine Gegenleistung ist in der notariellen Urkunde nicht vereinbart (vgl. Anlage K 3, Bl. 26 d.A.). Unter dem 03.05.2007 wurde die Beklagte zu 2. in das Grundbuch eingetragen. Unter dem 30.04.2007 teilte der Schuldner sodann der Klägerin mit, dass sich Grundstücke nicht in seinem Vermögen befänden (Anlage K 5, Bl. 34 d.A.). Unter dem 21.07.2008 übertrug die Beklagte zu 2. das Eigentum an dem Grundstück unentgeltlich auf die Beklagte zu 1. (ihre Tochter); der Beklagten zu 2. wurde ein lebenslanger Nießbrauch an dem Grundstück eingeräumt (vgl. Anlage K 7, Bl. 40 d.A.). Der Nießbrauch und das Eigentum wurden am 01.08.2008 im Grundbuch eingetragen. Unter dem 25.03.2010 erwirkte die Klägerin gegen beide Beklagten einstweilige Verfügungen, die die Eintragung eines Verfügungsverbotes nach sich zogen (Anlagen K 12 – K 14, Bl. 55 ff. d.A.). Die Klägerin ist der Ansicht, sie könne die Übertragung des Miteigentums auf die Beklagte zu 2. und schließlich auf die Beklagte zu 1. gem. §§ 3 Abs. 1, 4 Abs. 1 und 15 Abs. 2 AnfG anfechten, da zum einen die Klägerin durch die Übertragung vorsätzlich benachteiligt werden sollte – was den Beklagten auch bekannt sei – und zum anderen die Übertragung (auch vom Schuldner an die Beklagte zu 2.) unentgeltlich erfolgt sei. Sie bestreitet, dass diesbezüglich andere Vereinbarungen zwischen der Beklagten zu 2. und dem Schuldner getroffen worden seien. Zudem sei durch den von den Beklagten als Gegenleistung behaupteten Verzicht auf Rentenanwartschaften und die Rückzahlung eines Darlehens (welches ebenfalls bestritten ist) die Übertragung nicht zu einer entgeltlichen Übertragung geworden, da die diesbezüglichen Ansprüche zum einen nicht gegenüber dem Schuldner bestanden hätten und zum anderen überhaupt nicht realisierbar gewesen seien und somit das Vermögen des Schuldners auch nicht gemehrt worden sei. Die Klägerin beantragt, 1. die Beklagte zu 1. zu verurteilen, wegen der vollstreckbaren Forderung der Klägerin i.H.v. € 1.000.000,00 nebst Zinsen i.H.v. 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.11.2008 aufgrund des Urteils des Landgerichts Köln (15 O 425/09) vom 02.03.2010 die Zwangsvollstreckung in den im Grundbuch des Amtsgericht Bergisch Gladbach von C, Blatt 654 verzeichneten Grundbesitz Gemarkung C, Flur X, Flurstück X, Gebäude und Freiflächen, L-Straße 7, groß 800 m² zwecks Befriedigung aus der Hälfte des Verrsteigerungserlöses zu dulden; 2. die Beklagte zu 2. zu verurteilen, wegen der vollstreckbaren Forderung der Klägerin i.H.v. € 1.000.000,00 nebst Zinsen i.H.v. 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.11.2008 aufgrund des Urteils des Landgerichts Köln (15 O 425/09) vom 02.03.2010 gegenüber der Klägerin zwecks Befriedigung aus der Hälfte des Versteigerungserlöses keinen Gebrauch zu machen von dem Nießbrauch und dem durch Vormerkung gesicherten Rückauflassungsanspruch, die im Grundbuch des Amtsgerichts Bergisch Gladbach von C, Blatt 654, In Abt. II Nrn. 3 und 4 eingetragen sind, insbesondere dadurch, dass die Beklagte zu 2. gegenüber der Klägerin erklärt, den vorbezeichneten Forderungen der Klägerin, soweit sie grundbuchmäßig gesichert sind oder werden, Vorrang vor den beiden bezeichneten Rechten einzuräumen, die zugunsten der Beklagten zu 2. im Grundbuch eingetragen sind, sowie die entsprechende Grundbucheintragungen zu bewilligen. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Sie bestreiten die Unentgeltlichkeit der Übertragung des hälftigen Miteigentums vom Schuldner auf die Beklagte zu 2. Diese habe nämlich mit dem Schuldner im Jahr 2005 eine privatschriftliche Vereinbarung getroffen, wonach als Gegenleistung für die Eigentumsübertragung der Verzicht der Beklagten zu 2. auf Nachzahlungen von Rentenanwartschaften für gegenüber der E GmbH geleistete Arbeit und auf die Rückzahlung eines Darlehens über € 70.000,00 erklärt worden sei. Daher sei allenfalls eine Anfechtung nach § 3 Abs. 2 AnfG denkbar, die jedoch nicht innerhalb der 2-Jahresfrist erfolgt sei. Daher ginge auch die Anfechtung gegenüber der Beklagten zu 1. nach § 15 Abs. 2 AnfG ins Leere. Darüber hinaus habe die Beklagte zu 1. keinerlei Kenntnis von der behaupteten Gläubigerbenachteiligung gehabt. Beide Beklagten hätten bis zur erfolgten Anfechtung durch die Klägerin bereits nicht um die Bürgschaften des Schuldners – welche Gegenstand des Urteils des Landgerichts Köln vom 02.03.2010 (Az. 15 O 425/09) waren – gewusst. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Klage hat in vollem Umfang Erfolg. Der Klägerin steht aufgrund der erfolgten Anfechtung der Grundstücksübertragung der aus dem Tenor ersichtliche Anspruch zu. I. Die Klage ist zulässig. 1. Die gestellten Klageanträge sind zutreffend. Insbesondere ist der Klageantrag zu 2. gegen die Beklagte zu 2. (die lediglich noch Inhaberin eines Nießbrauchrechtes und eines vormerkungsgesicherten Rückauflassungsanspruches für den Fall des Schenkungswiderrufs ist) zulässig. Er wird dem Rechtsschutzbedürfnis der Klägerin gerecht, deren Zugriff auf das in Rede stehende Grundstück im Falle des Ausübens der der Beklagten zu 2. zustehenden Rechte erschwert oder gar vereitelt werden würde. Hierbei hat die Klägerin keinen Anspruch auf die Löschung der eingetragenen Rechte, sondern nur einen Anspruch darauf, dass diese nicht ausgeübt werden (vgl. im Einzelnen: BGHZ 130, 332 Rn 34 bis 36 – zit. n. juris). 2. Die Klägerin verfügt gegenüber dem Schuldner auch über einen vollstreckbaren Titel. Der Anfechtungsklage steht nicht entgegen, dass dieser Titel zunächst (aufgrund eines laufenden Berufungsverfahrens vor dem Oberlandesgericht Köln, Az. 13 U 66/10) nur vorläufig vollstreckbar war (hierzu: Huber, Anfechtungsgesetz, 10. Aufl. 2006, § 2 Rn 15). Denn nur bei Wegfall des Titels vor Rechtskraft des Anfechtungsurteiles wird die hiesige Klage unzulässig (Huber, a.a.O., § 2 Rn 20, 5). Da das Erstinstanzliche Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Köln zwischenzeitlich Rechtskraft erlangt hat, bestehen an der Zulässigkeit der hiesigen Klage keinerlei Bedenken. 3. Die Forderung der Klägerin ist auch fällig und das Schuldnervermögen reicht – nach den eigenen Angaben des Schuldners im Schreiben vom 30.04.2007 (Anlage K 5, Bl. 34 d.A.) – zur Befriedigung des Anspruches nicht aus (§ 2 AnfG). II. Die Klage ist auch begründet. Die Klägerin kann mit Erfolg den Eigentumserwerb der Beklagten zu 1. anfechten und eine Nichtausübung der der Beklagten zu 2. zustehenden (im Tenor näher bezeichneten) Rechte verlangen. Sowohl der Eigentumserwerb der Beklagten zu 1., als auch der vorangegangene Eigentumserwerb der Beklagten zu 2. sind nach dem Anfechtungsgesetz (AnfG) anfechtbar und der Ersterwerberin war vor Eintritt der Einzelrechtsnachfolge die Erfüllung des Primäranspruches noch möglich, § 15 AnfG (Huber, a.a.O., § 15 Rn 15, 20). 1. Der Rechtserwerb der Beklagten zu 1. ist – ohne dass weitere Voraussetzungen, wie Kenntnis von der Gläubigerbenachteiligung o.ä. von Nöten wären – bereits deshalb anfechtbar, weil die Beklagte zu 1. das Eigentum an dem Grundstück im Wege der Schenkung unentgeltlich erhalten hat, § 15 Abs. 2 Nr. 3 AnfG. Auch das der Beklagten zu 2. in diesem Zusammenhang eingeräumte Nießbrauchsrecht stellt insoweit kein „Entgelt“ i.S.d. Vorschrift dar. Denn das hierdurch eingeräumte Recht verbleibt bei der Beklagten zu 2. (die vorher Eigentümerin des Grundstücks und als solche auch Nutzungsberechtigte war, § 903 BGB) und stellt daher keine Gegenleistung der Beklagten zu 1. für die Übertragung des Grundstückes dar. 2. Auch die kumulativ erforderliche Anfechtbarkeit des Eigentumserwerbes durch die Beklagte zu 2. ist gegeben. Sie ergibt sich vorliegend sowohl aus § 4 Abs. 1 AnfG (Anfechtbarkeit unentgeltlicher Übereignung) als auch aus § 3 Abs. 1 AnfG (Anfechtbarkeit entgeltlicher Übereignung bei vorsätzlicher Gläubigerbenachteiligung). Für eine Anfechtung nach § 3 Abs. 2 AnfG (Anfechtbarkeit einer Leistung an eine nahestehende Person i.S.d. § 138 InsO), die grundsätzlich bei der Ehefrau des Schuldners ebenfalls in Betracht käme, ist hingegen bereits aufgrund des Fristablaufes kein Raum, da die Übereignung mehr als 2 Jahre vor der Geltendmachung des Anfechtungsrechtes erfolgt ist (§§ 7 Abs. 1, 8 Abs. 2 AnfG). a) Die Eigentumsübertragung auf die Beklagte zu 2. ist nach § 4 Abs. 1 AnfG anfechtbar, da die Übereignung des hälftigen Miteigentums an die Beklagte zu 2. unentgeltlich erfolgte. Bereits der zwischen dem Schuldner und der Beklagten zu 2. geschlossene notarielle Vertrag sieht keine Gegenleistung für die Übereignung des Grundstückes vor. Diesem kommt i.R.d. Bewertung der Frage, ob eine unentgeltliche Leistung vorliegt jedenfalls eine ganz erhebliche indizielle Wirkung und ein besonders hoher Beweiswert zu, den die Beklagten entkräften müssen (FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 04.06.2002, Az. 6 K 2012/99, Rn 30 – zit. n. juris). Die Beklagten tragen hierzu lediglich vor, zwischen der Beklagten zu 2. und dem Schuldner sei bereits im Jahr 2006 eine privatschriftliche Vereinbarung geschlossen worden, die als Gegenleistung für die Übereignung den Verzicht der Beklagten zu 2. auf die Rückzahlung eines gewährten Darlehens und auf Ausgleichsansprüche wegen gegenüber der E GmbH (deren Geschäftsführer der Schuldner war) geleisteter Arbeiten sowie auf Rentenanwartschaften vorsehe (Anlage B 1, Bl. 94 d.A.). Hierbei ist bereits nicht nachvollziehbar dargetan, weshalb die Beklagte zu 2. und der Schuldner einerseits angeblich eine Gegenleistung vereinbart hatten, diese jedoch in dem notariellen Vertrag keinerlei Erwähnung findet. Ebenfalls wird von den Beklagten nicht aufgeklärt, warum einerseits auf der Vereinbarung bereits handschriftlich eine Übereignung des Grundstückes festgehalten ist, aber gleichwohl eine solche erst über 9 Monate später – nachdem die Klägerin den Schuldner wegen des gewährten Kredits angeschrieben hat – bewirkt wurde. Hierauf kommt es indes nicht entscheidend an, da auch unter Berücksichtigung der privatschriftlichen Vereinbarung von einer Unentgeltlichkeit der Grundstücksübereignung ausgegangen werden kann. aa) eine Entgeltlichkeit aufgrund der privatschriftlichen Vereinbarung scheidet allerdings nicht bereits wegen der Formnichtigkeit derselben gem. § 311b Abs. 1 BGB aus. Zwar dürfte die Vereinbarung – die eine Eigentumsübertragung an einem Grundstück zur Folge haben sollte – zunächst formnichtig gewesen sein, jedoch ist sie durch Auflassung und Eintragung des Eigentums zu Gunsten der Beklagten zu 2. in das Grundbuch nachträglich wirksam geworden (§ 311b Abs. 1 S. 1, 2 BGB). Die Heilung erstreckt sich nämlich auch auf mündliche Nebenabreden (Palandt- Grüneberg, BGB, 70. Aufl. 2011, § 311b Rn 55). bb) Allerdings beruht die Eigentumsübertragung an dem in Rede stehenden Grundstück auch unter Berücksichtigung der vorgelegten privatschriftlichen Vereinbarung nicht auf einem entgeltlichen Rechtsgeschäft. (1) Der Verzicht auf Rentenanwartschaften sowie auf Ausgleichsansprüche für geleistete Arbeiten stellt gegenüber dem Schuldner keine entgeltliche Leistung dar. Von einer solchen ist nämlich dann nicht auszugehen, wenn keine Gegenleistung in das Vermögen des Schuldners gelangt (FG Baden-Württemberg, Urteil vom 22.03.2010, Az. 10 K 3288/08 = EFG 2010, 1581, Rn 52, 68 – zit. n. juris). So liegt der Fall hier. Durch die behauptete Gegenleistung der Beklagten zu 2. wurde allenfalls das Vermögen der E GmbH gemehrt, gegenüber der – wenn überhaupt – Ansprüche der Beklagten zu 2. bestanden hätten. Dazu, dass hierdurch auch das Vermögen des Schuldners gemehrt wird – z.B. weil dieser der E GmbH die Ausgleichsansprüche auf die verzichtet worden sein soll schuldet (hierzu: Huber, a.a.O., § 4 Rn 19) – ist von den Beklagten nichts vorgetragen worden. Eine Entgeltlichkeit der Eigentumsübertragung gegenüber dem Schuldner kann durch den Verzicht auf Ansprüche für geleistete Arbeiten daher nicht gesehen werden. (2) In dem Verzicht auf die Darlehensrückzahlung könnte zwar grundsätzlich eine entgeltliche Leistung gesehen werden, da das Darlehen dem Schuldner persönlich gewährt worden sein soll. Allerdings ist der Vortrag der Beklagten zu dem angeblich gewährten Darlehen bereits zu unsubstantiiert. Die Beklagten tragen lediglich vor, dass die Beklagte zu 2. dem Schuldner am 18.05.2006 durch Überreichung eines Schecks ein Darlehen i.H.v. € 70.000,00 gewährt haben soll. Als Beleg hierfür überreicht sie nur einen Kontoauszug, aus dem sich jedoch bloß eine Abbuchung am 18.05.2006 i.H.v. € 70.000,00 aufgrund eines Schecks ergibt (Anlage B 2, Bl. 95 d.A.) sowie eine „Vereinbarung vom 14.05.2005“ (Anlage B 3, Bl. 96 d.A.). Es ist jedoch weder vorgetragen warum das Darlehen gewährt worden ist, noch ist aus dem vorgelegten Kontoauszug überhaupt ersichtlich, an wen das Geld tatsächlich geflossen ist, und ob das Darlehen – so es sich um ein solches gehandelt haben sollte – nicht auch an die E GmbH geflossen ist, was für eine Darlehensgewährung gegenüber der E GmbH sprechen würde und die zuvor erwähnten Folgen hätte. Darüber hinaus ist nichts zu der Werthaltigkeit der angeblich vormals der Beklagten zu 2. zustehenden Darlehensforderung vorgetragen. Wenn die Darlehensforderung von der Beklagten zu 2. aufgrund desolater Vermögensverhältnisse des Schuldners überhaupt nicht hätte verwirklicht werden können, fehlt es an der Entgeltlichkeit (FG Baden-Württemberg, a.a.O., Rn 68 bis 70 – zit. n. juris). Nach den eigenen Angaben des Schuldners im bereits zitierten Schreiben vom 30.04.2007 (Anlage K 5, Bl. 34 d.A.), verfügte dieser gerade nicht über ausreichende Vermögensgegenstände, weshalb die Darlehensforderung – so sie denn bestand – ohnehin nach den Angaben des Schuldners wertlos war und mithin der Verzicht auf die Rückzahlung nicht geeignet ist, eine entgeltliche Gegenleistung dazustellen (FG Baden-Württemberg a.a.O.). b) Unabhängig hiervon ist vorliegend auch der Anfechtungsgrund des § 3 Abs. 1 AnfG gegeben. aa) Nach Ansicht der Kammer handelte der Schuldner bei der Übertragung des Eigentums auf die Beklagte zu 2. mit dem erforderlichen Gläubigerbenachteiligungsvorsatz. Für eine Gläubigerbenachteiligung spricht hierbei bereits der Zeitpunkt der Übertragung des Grundstückes auf die Ehefrau (die Beklagte zu 2.). Eine Erklärung für den Übertragungszeitpunkt (unmittelbar nach der Ankündigung der Klägerin, den Multifunktionskredit nur befristet zu verlängern und der hiermit einhergehenden Aufforderung, die Vermögensverhältnisse offen zu legen) haben die Beklagten nicht geliefert. Auch spricht das Verhalten des Schuldners gegenüber der Klägerin für einen Benachteiligungsvorsatz. So hat der Schuldner noch im Schreiben vom 30.04.2007 an die Klägerin (Anlage K 5, Bl. 34 d.A.) angegeben, er habe sich erst jetzt aufgrund von Messen im März und April um die Angelegenheit bemühen können, während er bereits knapp einen Monat zuvor – aber unstreitig nach Erhalt des Schreibens der Klägerin vom 12.03.2007 (Anlage K 4, Bl. 32 d.A.) – das Miteigentum auf seine Ehefrau übertragen hatte. Ebenfalls stellt das Vorliegen einer inkongruenten Deckung (§ 131 InsO), also einer Leistung, die der Empfänger zum Leistungszeitpunkt nicht oder nicht in der erlangten Art und Weise beanspruchen konnte, ein starkes Indiz für den Benachteiligungsvorsatz dar (Huber, a.a.O., § 3 Rn 9, 33). Im vorliegenden Fall ist von einer inkongruenten Deckung auszugehen, weil zum Zeitpunkt der Übertragung des hälftigen Miteigentums die angeblich geschlossene privatschriftliche Vereinbarung (noch) formnichtig war (§ 311b Abs. 1 BGB, s.o.) und mithin eine Eigentumsübertragung von der Beklagten zu 2. nicht verlangt werden konnte. Inkongruent ist eine Deckung bereits dann, wenn das Grundgeschäft zum Zeitpunkt der Leistung (nur) anfechtbar (i.S.d. §§ 119 ff. BGB) ist, also die Nichtigkeit noch (aufgrund der noch nicht ausgesprochenen Anfechtung) nicht einmal eingetreten ist (Huber, a.a.O.). Erst Recht ist daher von einer inkongruenten Deckung auszugehen, wenn die – behauptete – Verpflichtung aufgrund nicht beachteter zwingender Formvorschriften nichtig ist. Dass diese Formnichtigkeit dem Schuldner und auch der Beklagten zu 2. bewusst war zeigt sich nicht zuletzt daran, dass sie schließlich – nachdem der Schuldner zur Offenlegung seiner Vermögensverhältnisse aufgefordert worden war – der Eigentumsübertragung durch Nachholen der gehörigen Form zur Wirksamkeit verhalfen. bb) Desweiteren hatte auch die Beklagte zu 2. Kenntnis von der Benachteiligungsabsicht. Dies wird dann vermutet, wenn die Beklagte zu 2. von der drohenden Zahlungsunfähigkeit des Schuldners wusste (§ 3 Abs. 1 S. 2 AnfG). Auch hier stellt die inkongruente Deckung – die auch der Beklagten zu 2. bewusst war (s.o.) – ein starkes Indiz für die vorliegende Kenntnis dar. Darüber hinaus ist es nach dem Beklagtenvortrag und unter Zugrundelegung der vorgelegten Schreiben nicht ersichtlich, dass die Beklagte zu 2., die mit dem Schuldner zum damaligen Zeitpunkt unter einem Dach lebte, von der drohenden Zahlungsunfähigkeit des Schuldners, der nach der am 25.06.2006 angeblich getroffenen Vereinbarung seinen Lebensmittelpunkt nach Spanien verlegen wollte, nichts wusste. Schließlich haben auch die Beklagten selbst vorgetragen, dass die Beklagte zu 2. an Besprechungen zwischen der Klägerin und dem Schuldner teilgenommen hat, weshalb die Kammer an der Kenntnis der Beklagten zu 2. von den Vermögensverhältnissen des Schuldners keinen Zweifel hegt. c) Die Anfechtungserklärung ist auch fristgerecht erfolgt. Die Frist für die Anfechtung nach § 4 Abs. 1 AnfG erfolgte innerhalb von 4 Jahren nach Vornahme der Übertragung geltend gemacht worden (§§ 7 Abs. 1, 8 Abs. 2 AnfG). Die Anfechtungsfrist nach § 3 Abs. 1 AnfG beträgt 10 Jahre. Die Eigentumsübertragung auf die Beklagte zu 2. erfolgte im Jahr 2007. Die Anfechtungserklärung ging den Beklagten noch vor dem Jahr 2011 zu. III. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91 Abs. 1, 100 Abs. 1, 709 ZPO. Streitwert : € 125.000,00 (1/2 des von der Klägerin für das bebaute Grundstück angegebenen Wertes)