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Urteil

22 O 621/09

LG KOELN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Einspruch gegen ein Versäumnisurteil muss innerhalb der dreiwöchigen Notfrist gemäß §§ 341 Abs.1, 339 ZPO eingelegt werden; verspätete Einsprüche sind unzulässig. • Die Zustellung eines Versäumnisurteils durch Aufgabe zur Post ist bei Inlandszustellung wirksam; Einwendungen wegen anderslautender ausländischer Zustellpraxis sind unbeachtlich. • Kommt der Beklagte einer gerichtlichen Aufforderung, einen Zustellungsbevollmächtigten zu benennen (§ 184 ZPO), nicht nach, kann dies die Durchsetzung der Zustellungserleichterungen bestärken.
Entscheidungsgründe
Unzulässiger, verspäteter Einspruch gegen Versäumnisurteil • Ein Einspruch gegen ein Versäumnisurteil muss innerhalb der dreiwöchigen Notfrist gemäß §§ 341 Abs.1, 339 ZPO eingelegt werden; verspätete Einsprüche sind unzulässig. • Die Zustellung eines Versäumnisurteils durch Aufgabe zur Post ist bei Inlandszustellung wirksam; Einwendungen wegen anderslautender ausländischer Zustellpraxis sind unbeachtlich. • Kommt der Beklagte einer gerichtlichen Aufforderung, einen Zustellungsbevollmächtigten zu benennen (§ 184 ZPO), nicht nach, kann dies die Durchsetzung der Zustellungserleichterungen bestärken. Der Kläger erhielt vor Gericht ein Versäumnisurteil gegen die Beklagte. Dieses Urteil wurde der Beklagten am 14.09.2010 durch Aufgabe zur Post zugestellt. Die Beklagte legte einen anwaltlichen Einspruch ein, der erst am 10.06.2011 beim Gericht einging. Der Kläger beantragte die Aufrechterhaltung des Versäumnisurteils; die Beklagte beantragte die Aufhebung und die Abweisung der Klage. Die Parteien verweisten auf ihre Schriftsätze für weitere Details. Das Gericht hatte zuvor die Beklagte aufgefordert, einen Zustellungsbevollmächtigten nach § 184 ZPO zu benennen, was diese nicht tat. • Der Einspruch ist unzulässig, weil die gesetzliche Notfrist von drei Wochen nach Zustellung (§§ 341 Abs.1, 339 ZPO) nicht eingehalten wurde; maßgeblich wäre die Frist bis zum 05.10.2010 gewesen, der Einspruch ging jedoch erst am 10.06.2011 ein. • Die Zustellung des Versäumnisurteils durch Aufgabe zur Post war wirksam, da es sich um eine Inlandszustellung handelte; damit sind Einwände aus Sicht eines ausländischen Rechts (hier Türkei) unbeachtlich. • Die Beklagte hatte zuvor die gerichtliche Aufforderung zur Benennung eines Zustellungsbevollmächtigten nach § 184 ZPO nicht erfüllt, was die Annahme regelmäßiger Kenntniserlangung der zugestellten Entscheidung stützt. • Kostenentscheidung und vorläufige Vollstreckbarkeit wurden nach § 91 ZPO bzw. § 708 Nr. 3 ZPO getroffen. Der Einspruch der Beklagten gegen das Versäumnisurteil wurde als unzulässig verworfen, weil er die dreissigtägige Notfrist nicht einhielt und verspätet beim Gericht einging. Die wirksame Inlandszustellung durch Aufgabe zur Post stützt die Fristberechnung, zumal die Beklagte der gerichtlichen Aufforderung, einen Zustellungsbevollmächtigten zu benennen, nicht nachkam. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.