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Urteil

6 S 252/10

LG KOELN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Mitglieder eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit haben unter den Voraussetzungen des Vereinsrechts einen durchsetzbaren Anspruch auf Herausgabe einer Mitgliederliste (Namen und Anschriften). • Spezialregelungen des Versicherungsaufsichtsgesetzes und Verweise auf das Aktien- oder Genossenschaftsrecht verhindern nicht die Anwendung der allgemeinen vereinsrechtlichen Auskunftsrechte, soweit das VAG Lücken aufweist. • Datenschutzrecht (§ 28 BDSG) und die Verschwiegenheitspflicht nach § 15 BetrAVG stehen der Herausgabe einer Mitgliederliste nicht entgegen, wenn ein berechtigtes Interesse des Mitglieds besteht. • Kosten der Listenherstellung können dem Auskunftssuchenden auferlegt werden; eine erhebliche Erstellungslast begründet keinen grundsätzlichen Ausschluss des Anspruchs.
Entscheidungsgründe
Anspruch des Mitglieds auf Herausgabe der Mitgliederliste eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit • Mitglieder eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit haben unter den Voraussetzungen des Vereinsrechts einen durchsetzbaren Anspruch auf Herausgabe einer Mitgliederliste (Namen und Anschriften). • Spezialregelungen des Versicherungsaufsichtsgesetzes und Verweise auf das Aktien- oder Genossenschaftsrecht verhindern nicht die Anwendung der allgemeinen vereinsrechtlichen Auskunftsrechte, soweit das VAG Lücken aufweist. • Datenschutzrecht (§ 28 BDSG) und die Verschwiegenheitspflicht nach § 15 BetrAVG stehen der Herausgabe einer Mitgliederliste nicht entgegen, wenn ein berechtigtes Interesse des Mitglieds besteht. • Kosten der Listenherstellung können dem Auskunftssuchenden auferlegt werden; eine erhebliche Erstellungslast begründet keinen grundsätzlichen Ausschluss des Anspruchs. Die Klägerin, ein Mitglied des Beklagten (Pensions-Sicherungs-Verein auf Gegenseitigkeit), begehrt die Herausgabe einer vollständigen Mitgliederliste (Namen und Anschriften) zum Stichtag der Rechtskraft des Urteils. Sie macht geltend, nur so könnten 5 % der Mitglieder zur Antragsstellung in der Mitgliederversammlung erreicht und Wahlwerbung für die Kandidatur ihres Geschäftsführers für den Aufsichtsrat betrieben werden. Der Beklagte verweist auf § 67 Abs.6 AktG, datenschutzrechtliche Schranken (§ 28 BDSG) und die Verschwiegenheitspflicht des § 15 BetrAVG. Das Amtsgericht hatte die Klage abgewiesen, das Landgericht gab der Berufung statt und verurteilte den Beklagten zur Aushändigung der Liste. Die Parteien streiten wesentlich um das Bestehen eines vereinsrechtlichen Auskunftsrechts gegenüber einem VVaG und die Vereinbarkeit mit Datenschutz- und Geheimhaltungsvorschriften. • Anwendbarkeit des Vereinsrechts auf den VVaG: Soweit das Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) Lücken aufweist, sind die Vorschriften des Vereinsrechts (§§ 21–53 BGB) auf den Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit anzuwenden. • Keine Übernahme der Einschränkung des Aktienrechts: Die spezielle Regelung des § 67 Abs.6 AktG, die Auskunft auf rein personenbezogene Einträge im Aktienregister beschränkt, ist nicht auf den VVaG übertragbar; eine vergleichbare Beschränkung besteht im Vereinsrecht nicht. • Bestehen berechtigten Interesses: Die Klägerin hat ein berechtigtes Interesse dargelegt, weil sie ohne Kenntnis der Mitglieder weder die erforderlichen 5 % zur Antragsstellung erreichen noch Wahlwerbung für einen Kandidaten betreiben kann; dies erfüllt die Anspruchsvoraussetzung nach Rechtsprechung. • Datenschutzrechtliche Bewertung: § 28 BDSG steht der Übermittlung nicht entgegen, wenn die Daten zur Wahrung berechtigter Interessen erforderlich sind und kein schutzwürdiges Interesse der Betroffenen entgegensteht; bei freiwilliger Mitgliedschaft kann erwartet werden, dass Mitglieder bei berechtigtem Interesse Kontaktdaten gegenüber anderen Mitgliedern nicht verschlossen werden. • Verschwiegenheitspflicht nach § 15 BetrAVG: Diese Norm schützt Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, nicht jedoch allgemein zugängliche Namen und Anschriften der Mitglieder; daher greift die Verschwiegenheitspflicht hier nicht. • Keine Zwangsmitgliedschaft: Die Mitgliedschaft des Beklagten ist privatrechtlich und in ihrer Natur freiwillig, sodass die Grundsätze zur Datenweitergabe zwischen Mitgliedern gelten; automatische Aufnahme in die Satzung ändert daran nichts Wesentliches. • Herstellungskosten: Der Umstand, dass die Erstellung der Liste Aufwand verursacht, schließt den Anspruch nicht aus; Kosten können dem Auskunftsberechtigten auferlegt werden analog § 811 Abs.3 BGB. • Rechtliche Folgen: Aus dem so begründeten Auskunftsanspruch folgt die Verpflichtung des Beklagten, Namen und Anschriften der Mitglieder zum Stichtag der Rechtskraft des Urteils herauszugeben; die Kostenentscheidung und vorläufige Vollstreckbarkeit beruhen auf ZPO-Regelungen. Die Berufung der Klägerin war erfolgreich. Das Landgericht verurteilte den Beklagten zur Aushändigung einer vollständigen Mitgliederliste (Namen und Anschriften) zum Stichtag der Rechtskraft des Urteils, weil der Klägerin ein durchsetzbarer, vereinsrechtlich gestützter Informationsanspruch zusteht und berechtigte Interessen für die Datenüberlassung vorliegen. Weder § 67 Abs.6 AktG noch § 15 BetrAVG noch § 28 BDSG verhindern die Herausgabe unter den dargestellten Voraussetzungen. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar und die Revision wurde zugelassen.