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Urteil

29 S 159/10

LG KOELN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Anspruch eines Wohnungseigentümers auf Herstellung bzw. Duldung eines öffentlichen-rechtlich gebotenen zweiten Rettungsweges kann sich aus § 21 Abs. 4 WEG ergeben. • Die Verpflichtung der WEG zur Einhaltung öffentlich-rechtlicher Vorschriften gehört zur ordnungsgemäßen Verwaltung (§ 21 Abs. 5 Nr. 2 WEG) und liegt im pflichtgemäßen Ermessen der Eigentümergemeinschaft. • Eine Verjährung nach § 195, § 199 BGB ist grundsätzlich möglich; ein behördliches Schreiben, das eine Aufforderung zur Beseitigung ordnungswidriger Zustände enthält, kann jedoch eine Zäsur bewirken und die Verjährungsfrist neu beginnen lassen. • Die Klagebefugnis kann bestehen, ohne dass zuvor formell ein Beschluss der Eigentümerversammlung herbeigeführt wurde, wenn eine generelle Weigerung der Miteigentümer besteht und damit das Rechtsschutzbedürfnis gegeben ist. • Die Frage, ob die Verpflichtung eine täglich erneut entstehende Dauerverpflichtung ist, ist rechtsfortbildungsbedürftig und wurde zur Revision zugelassen.
Entscheidungsgründe
Anspruch auf Einrichtung eines zweiten Rettungsweges aus § 21 Abs. 4 WEG; Verjährungsbeginn durch behördliche Aufforderung • Ein Anspruch eines Wohnungseigentümers auf Herstellung bzw. Duldung eines öffentlichen-rechtlich gebotenen zweiten Rettungsweges kann sich aus § 21 Abs. 4 WEG ergeben. • Die Verpflichtung der WEG zur Einhaltung öffentlich-rechtlicher Vorschriften gehört zur ordnungsgemäßen Verwaltung (§ 21 Abs. 5 Nr. 2 WEG) und liegt im pflichtgemäßen Ermessen der Eigentümergemeinschaft. • Eine Verjährung nach § 195, § 199 BGB ist grundsätzlich möglich; ein behördliches Schreiben, das eine Aufforderung zur Beseitigung ordnungswidriger Zustände enthält, kann jedoch eine Zäsur bewirken und die Verjährungsfrist neu beginnen lassen. • Die Klagebefugnis kann bestehen, ohne dass zuvor formell ein Beschluss der Eigentümerversammlung herbeigeführt wurde, wenn eine generelle Weigerung der Miteigentümer besteht und damit das Rechtsschutzbedürfnis gegeben ist. • Die Frage, ob die Verpflichtung eine täglich erneut entstehende Dauerverpflichtung ist, ist rechtsfortbildungsbedürftig und wurde zur Revision zugelassen. Die Parteien sind Wohnungseigentümer einer Wohnanlage in Köln; die Kläger besitzen eine Dachgeschosswohnung ohne zweiten Rettungsweg, die Beklagte eine Erdgeschosswohnung. Nach der Trennung von ursprünglich zusammengelegten Wohnungen fehlte für die Klägerwohnung ein bauordnungsrechtlich erforderlicher zweiter Fluchtweg. Das Bauaufsichtsamt Köln machte die Kläger mit Schreiben vom 08.04.2008 auf den Missstand aufmerksam und genehmigte die Errichtung einer Spindeltreppe. In der Eigentümerversammlung beantragten die Kläger am 23.03.2009 Zustimmung zur Anbringung einer Feuertreppe; der Antrag wurde abgelehnt. Die Kläger begehrten gerichtlich, die übrigen Miteigentümer zur Zustimmung zur Schaffung eines fachgerechten zweiten Rettungsweges zu verurteilen. Das Amtsgericht verurteilte die Miteigentümer hilfsweise zur Zustimmung; die Beklagte legte Berufung ein mit der Einrede der Verjährung. • Rechtliche Grundlage: § 21 Abs. 4 WEG in Verbindung mit § 21 Abs. 5 Nr. 2 WEG; allgemeine Verjährungsregelungen §§ 195, 199 BGB sind anwendbar. • Ordnungsgemäße Verwaltung umfasst die Einhaltung öffentlich-rechtlicher Vorschriften; daher kann die WEG verpflichtet sein, einen zweiten Rettungsweg zu schaffen, wobei die Ausgestaltung dem Ermessen der Gemeinschaft unterliegt. • Voraussetzung der gerichtlichen Inanspruchnahme: Eine vorherige Beschlussfassung ist nicht zwingend, wenn ein Rechtsschutzbedürfnis besteht, etwa wegen offensichtlicher Verweigerungshaltung der Miteigentümer. • Zur Verjährung: Obwohl Dauerverpflichtungen diskutiert wurden, unterliegt der Anspruch grundsätzlich der regelmäßigen Verjährung nach § 195 BGB; die Kammer verneint jedoch die Verjährung im konkreten Fall. • Neubeginn der Verjährung: Das behördliche Schreiben vom 08.04.2008 stellt eine Vertiefung der Störung dar und begründet einen neuen Anspruchsanfang, sodass die Verjährungsfrist erneut zu laufen beginnt und erst am 31.12.2011 geendet hätte. • Prozessökonomische Erwägung: Angesichts der generellen Ablehnung der Miteigentümer wäre eine förmliche Beschlussvorbefassung rein formell gewesen, weshalb das Gericht unmittelbar handeln durfte. • Rechtliche Bedeutung: Die Frage, ob der Anspruch als täglich neu entstehende Dauerverpflichtung anzusehen ist und in welchen Fällen eine behördliche Zäsur die Verjährung neu starten lässt, ist klärungsbedürftig und zur Revision zugelassen. Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen; das Amtsgericht hat die Beklagte zu Recht hilfsweise verurteilt, der Errichtung eines fachgerechten zweiten Rettungsweges zuzustimmen. Die Kläger haben einen Anspruch aus § 21 Abs. 4 WEG, da die Einhaltung öffentlich-rechtlicher Brandschutzvorschriften zur ordnungsgemäßen Verwaltung gehört und die Eigentümergemeinschaft zur Schaffung eines zweiten Rettungsweges verpflichtet ist, wobei die Gestaltung dem gemeinschaftlichen Ermessen unterliegt. Eine vorherige Beschlussfassung der Eigentümerversammlung war entbehrlich, weil eine generelle Weigerung der Miteigentümer vorlag und damit das Rechtsschutzbedürfnis gegeben war. Die Einrede der Verjährung greift nicht: Das Schreiben der Stadt Köln vom 08.04.2008 bewirkte eine Zäsur und ließ die Verjährungsfrist neu beginnen, weshalb der Anspruch noch nicht verjährt war. Die Beklagte hat die Kosten der Berufung zu tragen; die Revision wurde zugelassen.