Urteil
90 O 11/11
Landgericht Köln, Entscheidung vom
Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGK:2011:0624.90O11.11.00
2mal zitiert
4Zitate
1Normen
Zitationsnetzwerk
6 Entscheidungen · 1 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten bleibt nachgelassen, die Sicherheitsleistung auch durch unwiderrufliche, selbstschuldnerische Bürgschaft eines als Steuerbürge zugelassenen Kreditinstituts zu erbringen. 1 2 T a t b e s t a n d 3 Die Klägerin ist eine zum Betrieb eines Kfz-Handels nebst Werkstatt gegründete Gesellschaft mit Sitz in E, Z-Straße. Sie begehrt von der Beklagten als Herstellerin von Fahrzeugen und Ersatzteilen der X-Motor-Company, die ihre Erzeugnisse über ein selektives Vertriebssystem veräußert, die Zulassung als X-Service-Partner (Wartung, Reparatur und Kundendienst). Ihre mit Schreiben vom 06.02.2009 ausgebrachte Bewerbung wies die Beklagte mit Schreiben vom 25.08.2009 unter Hinweis auf fortdauernde Auseinandersetzungen mit den - am selben Standort wie die Klägerin tätigen - Firmen Autohaus A GmbH und A1 Service GmbH zurück, wobei sie unter anderem auch auf die unzureichende Unterscheidbarkeit der Klägerin von diesen Gesellschaften und die Verstrickung der Geschäftsführerin der Klägerin in Angelegenheiten dieser Gesellschaften abstellte. Dem liegt im wesentlichen folgender Sachverhalt zu Grunde: 4 Die Geschäfte der Autohaus A GmbH werden durch Herrn A1 geführt. Jedenfalls bis zum Jahr 2005 wurde er dabei von der Geschäftsführerin der Klägerin, Frau M, als Assistentin unterstützt. Diese führt ferner seit Juni 2009 die Geschäfte der A1 Service GmbH. Außerdem war sie Geschäftsführerin einer bis 2003 existierenden Autohaus A1 GmbH. 5 Die Autohaus A GmbH war Vertragshändlerin der Beklagten, die das Vertragsverhältnis jedoch fristlos zum 22.09.2008 gekündigt hatte, da sich der Geschäftsführer A im Rahmen des Geschäftsbetriebs verschiedene Unregelmäßigkeiten hatte zu Schulden kommen lassen, wobei es sich im wesentlichen auch um Betrugstaten gegenüber Kunden, also mit Außenwirkung, handelte. Die Kündigung war Gegenstand eines bei der Kammer unter dem Aktenzeichen 90 O 85/08 geführten einstweiligen Verfügungsverfahrens, das vor dem Oberlandesgericht Köln (Aktenzeichen 19 U 146/08) am 06.02.2009 mit einem Vergleich endete. Darin verständigten sich die Parteien des Rechtsstreits auf eine Wirksamkeit der fristlosen Kündigung zum 22.09.2008 mit der Maßgabe, dass eine Abwicklung des Vertragsverhältnisses einschließlich einer Fortführung des Servicevertrages noch bis zum 28.02.2009 erfolge. Für die Zeit ab dem 01.03.2009 verpflichtete sich die Autohaus A GmbH dazu, sämtliche Signalisation und sonstigen Hinweise, die auf eine Vertragshändler- und/oder Werkstatttätigkeit für die Beklagte hinweisen, abzumontieren beziehungsweise zu entfernen. 6 Noch am Tage der Verhandlung vor dem Oberlandesgericht bewarb sich die neu gegründete Klägerin um ihre Zulassung als X-Service-Partnerin am selben Standort wie die Autohaus A GmbH, von der sie das hierzu notwendige Werkstatt-Inventar zum 01.04.2009 übernahm. Währenddessen musste die Beklagte gegen die Autohaus A GmbH mit Zwangsmitteln und einer weiteren Unterlassungsklage vorgehen, um die Einhaltung des Vergleichs, namentlich die Unterlassung der weiteren Nutzung des X-Logos (Blue Oval) zu bewirken. Im Vorfeld des zum Aktenzeichen 90 O 85/08 LG Köln geführten Zwangsgeldverfahrens berief sich die Autohaus A GmbH - wenngleich erfolglos - unter anderem darauf, nicht mehr Eigentümerin eines Pylonen zu sein, an welchem die X-Signalisation jedenfalls bis zum 27.07.2009 weiterhin deutlich sichtbar angebracht war (Bl. 35 Ordnungsgeldheft). Die Beklagte verlangte daraufhin von der Klägerin, im Rahmen ihres Bewerbungsverfahrens (Audits) den Nachweis zu führen, dass auch dieser Pylon vom X-Logo befreit werde. Dementsprechend übermittelte die Geschäftsführerin der Klägerin der Beklagten mit E-Mail vom 30.07.2009 Lichtbilder, die den Pylonen mit abmontiertem Logo und freiliegender Beleuchtungskonstruktion zeigten (Bl. 60 ff. Ordnungsgeldheft). Bereits am 11.08.2009 war jedoch bei einer Überprüfung durch einen Außendienstmitarbeiter der Beklagten der Ursprungszustand wieder hergestellt (Bl. 63 ff. Ordnungsgeldheft). Erst im Rahmen des daraufhin zum Aktenzeichen 90 O 85/08 von der Beklagten eingeleiteten Ordnungsgeldverfahrens wurde die Signalisation endgültig ausgetauscht (Bl. 50 f. Ordnungsgeldheft). Gegen ihre Verpflichtung, die Kosten des somit erledigten Ordnungsgeldverfahrens zu tragen, berief sich die Autohaus A GmbH erneut darauf, nicht für Handlungen der Klägerin im Zusammenhang mit der Signalisation auf dem Pylonen einstehen zu müssen (Bl. 66 ff. Ordnungsgeldheft). 7 Unter dem Aktenzeichen 81 O 144/09 LG Köln wehrte sich die Beklagte unter anderem gegen verschiedene Werbemaßnahmen der Autohaus A GmbH, die unter anderem Anzeigen einer Firma "A1 (GmbH)" sowie eine großflächige Werbetafel im Verkehrsraum mit der Firmenbezeichnung "Autohaus A1" zum Gegenstand hatte, die jeweils das X-Logo aufgewiesen (AH 8 ff. BA). Das Begehren der Beklagten auf Festsetzung der hierdurch verwirkten Vertragsstrafe wurde durch einen Zahlungsvergleich erledigt. 8 Wegen eines ähnlichen Vorfalls aus dem Frühjahr 2009 erhielt die A1 Service GmbH von der Beklagten mit Schreiben vom 14.08.2009 eine Abmahnung, worauf die Geschäftsführerin der Klägerin in ihrer Eigenschaft als Geschäftsführerin der A1 Service GmbH am 09.09.2009 eine Unterlassungserklärung abgab. 9 Schließlich wurde die Geschäftsführerin der Klägerin im Rahmen der Zwangsvollstreckungshandlungen gegen die Autohaus A GmbH tätig, indem sie den Gerichtsvollzieher empfing und mit diesem Ratenzahlungen aushandelte, welche durch die von ihr ebenfalls vertretene A1 Service GmbH in der Folgezeit erbracht wurden. 10 Nachdem die Beklagte die Bewerbung der Klägerin unter anderem unter Hinweis auf diese Vorfälle zurückgewiesen hatte, startete die Klägerin mit Schreiben vom 15.04.2010 einen weiteren Versuch, der gemäß Schreiben der Beklagten vom 21.04.2010 ebenfalls erfolglos blieb. 11 Die Klägerin behauptet, die MindestanXerungen an einen autorisierten X-Servicebetrieb (AFSB) zu erfüllen. Soweit die Beklagte für ihre Ablehnung einer Zulassung der Klägerin als Servicepartner auf Verfehlungen des Geschäftsführers der A Automobile GmbH abstelle, berühre dies die Klägerin nicht. Die Geschäftsführerin der Klägerin sei auch zu keiner Zeit in etwaige Machenschaften der A Automobile GmbH beziehungsweise der A1 Service GmbH verstrickt gewesen. 12 Die Klägerin beantragt, 13 1. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin als X-Service-Partner (Wartung, Reparatur und Kundendienst) zuzulassen, und zwar für die Betriebstätte Z-Straße in ####1 E; 14 15 hilfsweise, 16 die Beklagte zu verurteilen, eine Willenserklärung zum Abschluss eines X-Werkstattvertrages (autorisierter X-Service-Vertrag) für die Betriebstätte Z-Straße in ####1 E abzugeben auf der Grundlage der von der Beklagten derzeit verwendeten Servicevertrages; 17 äußerst hilfsweise 18 die Beklagte zu verurteilen, 19 a) die Klägerin mit Originalersatzteilen für X Pkw zu den Konditionen zu beliefern, die die Beklagte ihren autorisierten X-Servicepartnern gewährt; 20 b) der Klägerin alle Werkstatthandbücher, Ersatzteilbücher, technischen Unterlagen und/oder Software zur Verfügung zu stellen, betreffend die technischen Informationen aller von der Beklagten betriebenen X-Pkw, und zwar im gleichen Umfang und zu den gleichen Bedingungen, wie die Beklagte diese Dokumente, Unterlagen und Software auch ihren autorisierten Werkstätten zur Verfügung stellt; und 21 c) Mitarbeiter der Klägerin zu technischen Schulungen, betreffend die Wartung sowie die Durchführung von Reparatur- und Kundendienstarbeiten an X Pkw im gleichen Umfang und zu gleichen Kosten zuzulassen, wie Mitarbeiter ihrer autorisierten X-Werkstätten. 22 2. festzustellen, dass die Beklagte der Klägerin gegenüber wegen der Weigerung zum Abschluss eines X-Werkstattvertrages an der Betriebsstätte Z-Straße in ####1 E dem Grunde nach zum Schadensersatz verpflichtet ist. 23 Die Beklagte beantragt, 24 die Klage abzuweisen. 25 Sie macht geltend, für jeglichen kartellrechtlichen Anspruch fehle es bereits an ihrer (der Beklagten) Eigenschaft als Normadressatin, da die Zulassung als Vertragswerkstatt für bestimmte Fahrzeugmarken entsprechend den Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 30.03.2011 (Az. KZR 6/09 und 7/09) einen dem Endkundenmarkt zur Erbringung von Instandsetzungs- und Wartungsdienstleistungen für Kfz vorgelagerten Markt betreffe. Dieser Markt umfasse alle Produkte, Dienstleistungen und Rechte, die den Zutritt auf den nachgelagerten Markt erleichtern, und sei markenübergreifend abzugrenzen. Könne die Klägerin demnach auch auf die Produkte anderer Hersteller zurückgreifen beziehungsweise die Produkte der Beklagten anderweitig als unmittelbar über die Beklagte beziehen, und trete demgegenüber der Anteil derjenigen Leistungen und Rechte, welche den Vertragswerkstätten der Beklagten vorenthalten ist, derart zurück, dass er nicht erXerlich ist, um als Werkstatt auf dem Endkundenmarkt für die Erbringung von Werkstattleistungen erfolgreich tätig werden zu können, so sei die Beklagte auf dem vorgelagerten Markt nicht marktbeherrschend. 26 Im übrigen beruft die Beklagte sich darauf, dass ein durch die Gruppenfreistellungsverordnung mittelbar bewirkter Kontrahierungszwang im Servicebereich jedenfalls dort seine Grenze finde, wo die Eingehung einer Geschäftsbeziehung mit dem Bewerber unzumutbar sei. Dies sei vorliegend der Fall, da die Geschäftsführerin der Klägerin in die verschiedenen Vorfälle um die am selben Geschäftssitz agierenden A- Unternehmen eingebunden gewesen sei. So habe sie im einstweiligen Verfügungsverfahren 90 O 85/08 eine eidesstattliche Versicherung abgegeben, der zufolge sie in der Zeit von Mai 1999 bis Dezember 2005 im Rahmen direkter Zusammenarbeit mit Herrn A in alle internen Angelegenheiten Einblick gehabt habe, somit auch während des Zeitraums der von Herrn A begangenen Betrugsstraftaten, die nach dem weiteren - von der Beklagten allerdings bestrittenen - Inhalt ihrer eidesstattlichen Versicherung dem Außendienstmitarbeiter der Beklagten im September 2005 unter ihrer Beteiligung und in ihrer Gegenwart offen gelegt worden seien. Insbesondere aber ließen die Klägerin beziehungsweise ihre Geschäftsführerin eine ausreichende Distanzierung von den übrigen A- Firmen vermissen, mit der Folge, dass es an einer klaren Abgrenzung der Geschäftsfelder fehle. 27 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf das Sitzungsprotokoll vom 03.06.2011 Bezug genommen. 28 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 29 Die Klage ist zulässig, aber insgesamt unbegründet. 30 I. 31 Der Klägerin steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Zulassung als X-Service-Partnerin zu. 32 1. 33 Es spricht bereits vieles dafür, dass die Marktabgrenzung entsprechend den vom Bundesgerichtshof in seinen Entscheidungen vom 30.03.2011 (Az. KZR 6/09 und 7/09) niedergelegten Grundsätzen auch im vorliegenden Fall vorzunehmen ist, wenngleich die Klägerin eine vornehmlich mit Pkw befasste Kfz-Werkstatt betreibt. Unabhängig davon, dass der Bundesgerichtshof seine Erwägungen nicht ausdrücklich auf die Verhältnisse im Bereich der Nutzfahrzeugbranche beschränkt hat, sind seine Überlegungen auch ohne weiteres auf das gesamte Kfz-Segment übertragbar. Die Zulassung als Vertragswerkstatt für bestimmte Fahrzeugmarken betrifft in der Pkw-Branche gleichermaßen einen dem Endkundenmarkt zur Erbringung von Instandsetzungs- und Wartungsdienstleistungen vorgelagerten Markt. Dieser unterliegt als Markt für alle Produkte, Dienstleistungen und Rechte, die den Zutritt auf den nachgelagerten Markt erleichtern, ebenfalls einer markenübergreifenden Abgrenzung, und zwar auch dann, wenn sich der Betreiber einer Werkstatt auf eine bestimmte Marke beschränken möchte. So ist er im Pkw-Segment ebensowenig wie in demjenigen der Nutzfahrzeuge darauf angewiesen, Werkstattleistungen im Rahmen eines Garantie- oder Kulanzverhältnisses oder einer sonstigen rechtlichen Beziehung zwischen dem Kunden und dem Fahrzeug-Hersteller anzubieten. Vielmehr zeigt die auch im Pkw-Bereich nicht unerhebliche Anzahl von freien Werkstätten, dass mit analogen Angeboten auch außerhalb dieses Rahmens eine Kfz-Werkstatt wirtschaftlich sinnvoll betrieben werden kann. 34 Dementsprechend bestehen zudem durchgreifende Zweifel daran, dass der Beklagten auf dem so abgegrenzten Markt eine beherrschende Stellung zukommt. Dass ein im Wege der Selbstbeschränkung auf eine bestimmte Marke reduzierter Werkstattbetrieb vom Hersteller abhängig wäre, indem er ohne eine Zulassung als Vertragswerkstatt nicht wettbewerbsfähig wäre, hat die Klägerin nicht vorgetragen und ist auch sonst nicht ersichtlich. Wie ausgeführt, bedarf es für eine erfolgreiche Tätigkeit auf dem Endkundenmarkt nicht notwendig des speziellen Angebots einer Vertragswerkstatt, da eine Vielzahl der Instandsetzungs- und Wartungsdienstleistungen bei Pkw auch außerhalb dieses Rahmens angeboten und in Anspruch genommen wird. 35 2. 36 Unabhängig davon liegen jedoch auch die Voraussetzungen nicht vor, unter denen mit Rücksicht auf die Festlegungen der Kfz-Gruppenfreistellungsverordnung (nicht aus der GVO selbst, vgl. BGH a.a.O.) ein Anspruch der Klägerin aus Art. 102 AEUV beziehungsweise §§ 33, 20 Abs. 2 GWB zustehen könnte. Vielmehr kann sich die Beklagte aus verschiedenen Gründen darauf berufen, dass die Zulassung der Klägerin als Vertragswerkstatt für sie unzumutbar wäre. 37 Unzumutbarkeit besteht schon deswegen, weil mit der weiter existierenden und weiterhin am selben Standort wie die Klägerin tätigen Autohaus A GmbH Verwechslungsgefahr besteht. Es fehlt durchgängig an einer ausreichenden Distanzierung der Klägerin von dieser Gesellschaft und damit an einer insbesondere auch für die Kunden sichtbaren Abgrenzung. Zwar wäre es möglich gewesen, dass die Klägerin die Geschäfte der Autohaus A GmbH durch eine andere, nicht mit dieser verwechselbaren Firma übernimmt und durch entsprechendes Geschäftsgebaren verdeutlicht, dass fortan eine seriöse Abwicklung der Geschäfte sichergestellt wird. Derartiges ist jedoch vorliegend nicht geschehen. Zwar lässt die Firma der Klägerin keinen Bezug zum Autohaus A GmbH erkennen; der vorliegende Fall unterscheidet sich von demjenigen einer vollständigen Übernahme der Geschäfte jedoch maßgeblich darin, dass die Autohaus A GmbH weiterhin am selben Standort im selben Geschäftsfeld tätig ist, wie dies bildhaft auch in der neuesten Aufschrift auf dem Pylonen zum Ausdruck kommt (Bl. 50 Ordnungsgeldheft). Schon allein dadurch besteht die Gefahr, dass die Klägerin mit der Autohaus A GmbH und deren Machenschaften in Verbindung gebracht wird, was gegebenenfalls auf die Beklagte als Geschäftspartnerin der Klägerin zurückfallen würde. 38 Demgegenüber hätten die Klägerin beziehungsweise deren Geschäftsführerin allen Anlass gehabt, eine über den formalen Akt der Gründung einer neuen Gesellschaft hinausgehende deutliche Abgrenzung von der Autohaus A GmbH vorzunehmen, nachdem die Geschäftsführerin der Klägerin ihrer eigenen Darstellung in der eidesstattlichen Versicherung zufolge in derjenigen Zeit, als der Geschäftsführer der Autohaus A GmbH seine betrügerische Geschäftstätigkeit entfaltete, eng mit ihm zusammengearbeitet und auch Kenntnis von den Vorgängen gehabt hatte. Stattdessen hat sie zusätzlich zum äußeren Anschein einer Verquickung zwischen der Klägerin und der Autohaus A GmbH eine gesellschaftsrechtliche Verflechtung hergestellt, indem sie sich auch zur Geschäftsführerin der A1 Service GmbH hat bestellen lassen. Etwaige Interessenkonflikte sind damit vorprogrammiert. 39 Unabhängig davon ist es der Klägerin verwehrt, sich auf die formale Unterscheidung durch die jeweils eigene Rechtspersönlichkeit der beteiligten Gesellschaften zu berufen, da ihre Geschäftsführerin diese Differenzierung selbst nicht beachtet. Dies zeigt bereits ihr Verhalten im Rahmen der Zwangsvollstreckung gegen die Autohaus A GmbH. Ferner manifestiert sich eine solche Verwischung der Grenzen in dem Umstand, dass die Klägerin im vorliegenden Verfahren ihre Verantwortlichkeit für die bis Mitte August 2009 fortbestehende X-Signalisation auf dem Pylonen bestreitet und insoweit auf etwaige Handlungen der Autohaus A GmbH verweist, während diese umgekehrt im Zwangsgeldverfahren wiederum ihre Verantwortlichkeit unter Hinweis auf die Klägerin abgelehnt hatte. Unabhängig davon, dass die Autohaus A GmbH mit diesem Einwand nicht durchzudringen vermochte, da sie sich im Vergleich vor dem Oberlandesgericht uneingeschränkt zur Beseitigung sämtlicher Signalisation verpflichtet und deswegen auch dafür Sorge zu tragen hatte, dass der in Rede stehende Pylon hiervon befreit wurde, hatte die Klägerin durch ihre E-Mail vom 30.07.2009 und die Vorlage von Fotos mit demontiertem X-Logo zu erkennen gegeben, dass sie durchaus in der Lage war, diesbezüglich Maßnahmen zu ergreifen und notfalls auf die Autohaus A GmbH einzuwirken. Wie auch immer die rechtlichen Verhältnisse zwischen diesen Gesellschaften gestaltet sind, verdeutlicht dies deren Verquickung, die es ihnen versagt, in ihren geschäftlichen Beziehungen zu Dritten "Ping-Pong“ durch gegenseitige Verantwortlichkeitszuweisungen zu spielen. 40 Der Vorgang um die Beseitigung und Wiederherstellung der X-Signalisation am Pylonen lässt im übrigen auch ein Verhalten der Geschäftsführerin der Klägerin (persönlich) erkennen, welches die Unzumutbarkeit der Aufnahme einer Geschäftsbeziehung durch die Beklagte begründet. Soweit die Klägerin der Auffassung ist, dass es ihr nicht zuzurechnen sei, wenn kurze Zeit nach der E-Mail vom 30.07.2009 das X-Logo am Pylonen wieder angebracht war, setzt sie sich in Widerspruch zu ihrem eigenen Handeln, welches sie mit der E-Mail vom 30.07.2009 zum Ausdruck gebracht hat. Darin hat sie mitnichten darauf verwiesen, dass die Gestaltung des Pylonen ihrem Einflussbereich entzogen wäre, was jedoch nahe gelegen hätte, wenn dies der Fall gewesen wäre. 41 Auch der Umstand, dass nach dem Vergleichsschluss noch Werbeaktionen der A- Gesellschaften mit X-Logo stattgefunden haben, kann der Geschäftsführerin der Klägerin persönlich angelastet werden, selbst wenn diese erst im September 2009 die Geschäftsführung der A1 Service GmbH übernommen hat. Denn soweit die Werbung nicht explizit auf die A1 Service GmbH , sondern auf eine Firma "Autohaus A1" oder "A1 (GmbH)" verweist, handelt es sich um eine Werbung im Namen einer Gesellschaft, die nach dem Vorbringen der Klägerin schon seit 2003 nicht mehr existiert. Als ehemalige Geschäftsführerin dieser bereits erloschenen Firma wäre es Sache der Geschäftsführerin der Klägerin gewesen, solche Werbung, die teilweise unübersehbar im Straßenraum angebracht war, zu unterbinden. Im übrigen zeigt auch diese Aktion, dass die gebotene Differenzierung zwischen den beteiligten Gesellschaften nicht stattfindet. 42 II. 43 Mit Rücksicht auf die vorstehenden Erwägungen hat die Klägerin auch keinen Anspruch auf Abgabe einer Willenserklärung zum Abschluss eines X-Werkstattvertrages entsprechend ihrem Hilfsantrag beziehungsweise auf Belieferung und Versorgung zu den Konditionen und im Umfang eines autorisierten X-Servicepartners entsprechend ihrem Hilfs-Hilfsantrag. Insbesondere ist der - gegebenenfalls teurere und umständlichere - Bezug von Original-Ersatzteilen für X-Pkw und der weiteren Hilfsmittel für die Erbringung von Werkstattleistungen für X-Pkw nicht unzumutbar im Sinne von § 20 Abs. 2 GWB (vgl. BGH a.a.O). 44 III. 45 Auch der auf Feststellung einer Schadenersatzverpflichtung der Beklagten gegenüber der Klägerin gerichtete Antrag ist unbegründet, da die Beklagte sich zu Recht geweigert hat, mit der Klägerin einen X-Werkstattvertrag abzuschließen. 46 IV. 47 Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 709 S. 1, 108 ZPO. 48 Streitwert: 49 Antrag zu 1. einschließlich der Hilfsanträge: 50.000,00 € 50 Antrag zu 2.: 25.000,00 € 51