Urteil
26 O 282/10
Landgericht Köln, Entscheidung vom
Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGK:2011:0601.26O282.10.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. 1 T a t b e s t a n d 2 Die Klägerin war von 1972 bis 1980 mit dem am 21.04.2008 verstorbenen Herrn X1 [fortan: Erblasser] verheiratet. Ausweislich des als Anlage B1 [Numerierung durch die Kammer] (Bl. 25 GA) eingereichten Versicherungsausweises vom 02.12.1976 war der Erblasser versicherte Person eines zwischen der Firma I1 & Cie. GmbH, Düsseldorf, und der Beklagten geschlossenen Gruppenversicherungsvertrages. In dem Versicherungsausweis ist unter dem Punkt „Bezugsberechtigung“ u.a. geregelt: 3 „Der Versicherte ist für den Todes- und Erlebensfall unwiderruflich bezugsberechtigt. […] Für den Fall seines Todes sind die von ihm der Firma gegenüber benannten Personen bezugsberechtigt, die von der Firma der Gothaer bekannt zu geben sind. Der Versicherte kann diese Bezugsberechtigung ändern.“ 4 In einem von dem Erblasser am 26.09.1976 unterzeichneten Formular bestimmte dieser, dass die Versicherungssumme im Todesfall an „Ehefrau X2 geb. K2 geb. 16.10.1950“ ausgezahlt werden solle. Wegen der Einzelheiten wird auf Anlage B2 (Bl. 26 GA) verwiesen. 5 Der Erblasser ist von seiner zweiten Ehefrau, Frau X3 [fortan: Erbin], beerbt worden. Am 02.05.2008 erhielt die Beklagte durch Schreiben des von der Erbin beauftragten Bestattungsinstituts Mitteilung über den Sterbefall (Anlage B3, Bl. 27 GA). Der Beklagten war eine aktuelle Anschrift der Klägerin nicht bekannt, so dass sie mit Schreiben vom 05.05.2008 (Anlage B4, Bl. 27R GA) die Erbin um Mitteilung einer Anschrift der begünstigten Klägerin bat. Nachdem hierauf keine Reaktion folgte, richtete die Beklagte unter dem 20.05.2008 eine entsprechende Anfrage an das Einwohnermeldeamt Düsseldorf (Anlage B5, Bl. 28 GA), woraufhin dieses unter dem 13.08.2008 als neue Anschrift der Klägerin die „E-strasse 13a, 40235 Düsseldorf“ mitteilte. Unter dem 09.09.2008 (Anlage B6, Bl. 28R GA) richtete die Beklagte ein Schreiben, welchem ein „Auszahlungsantrag“ beigefügt war, an die Klägerin. Dieses Schreiben war an „Frau X2, E-strasse 139, 40235 Düsseldorf“ adressiert. Nachdem hierauf keine Reaktion erfolgt war, erinnerte die Beklagte mit Schreiben vom 07.11.2008 (Anlage B7, Bl. 29 R GA) an die Erledigung ihres Schreibens vom 09.09.2008. Das Schreiben vom 07.11.2008 war an „Frau X2, E-strasse 13a, 40235 Düsseldorf“ adressiert. Am 02.12.2008 erhielt die Beklagte ihre an die Klägerin gerichteten Schreiben mit dem postalischen Vermerk „Anschrift nicht zu vermitteln“ zurück und stellte sodann weitere Bemühungen um Ermittlung der Anschrift ein. Am 17.07.2009 widerrief die Erbin die von dem Erblasser an die Klägerin gerichtete Schenkung. Am 03.11.2009 hinterlegte die Beklagte die Versicherungsleistung in Höhe von 50.106,00 € bei dem Amtsgericht Göttingen (A.z. NZS 2 HL 125/09). Kenntnis von ihrer Bezugsberechtigung erlangte die Klägerin erst Anfang März 2010. Am 08.03.2010 erfuhr die Beklagte durch einen Anruf der Klägerin, dass diese infolge erneuter Heirat mittlerweile den Nachnamen „C1“ trug. 6 Die Klägerin ist der Ansicht, die Beklagte habe ihre aus dem Versicherungsvertrag gegenüber der Klägerin bestehenden Pflichten zur unverzüglichen Übermittlung des – in der Einräumung der Bezugsberechtigung liegenden – Schenkungsangebotes des Erblassers verletzt. Die Beklagte habe ihre Bemühungen um Ermittlung einer aktuellen Anschrift der Klägerin nicht nach dem erfolglosen Zustellungsversuch einstellen dürfen. Durch Telefonate, Nachsehen sowie Nachfragen vor Ort (an der nach der Auskunft des Einwohnermeldeamtes bekannten Anschrift der Klägerin) sei es der Beklagten unschwer möglich gewesen, diese Anschrift dem aktuellen Familiennamen der Klägerin zuzuordnen. Unter Zuhilfenahme des Internets bzw. des Telefonbuchs sei die Beklagte in der Lage gewesen, die Telefonnummer der Klägerin zu ermitteln. Angesichts der Höhe der Versicherungsleistung seien derartige Bemühungen auch nicht unverhältnismäßig. Wäre die Beklagte diesen Verpflichtungen ordnungsgemäß nachgekommen, hätte die Erbin den Übermittlungsauftrag nicht mehr (rechtzeitig) widerrufen können. 7 Die Klägerin beantragt, 8 die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 50.106,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.08.2010 zu zahlen. 9 Die Beklagte beantragt, 10 die Klage abzuweisen. 11 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und die zur Akte gereichten Unterlagen Bezug genommen. 12 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 13 Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. 14 Einen allein in Betracht kommenden Schadens ersatzanspruch hat die Klägerin schon nicht schlüssig dargetan. 15 Zwar weist die Klägerin zutreffend darauf hin, dass die Einräumung der Bezugsberechtigung durch den Versicherungsnehmer gegenüber dem Versicherer nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs – bezogen auf das Valutaverhältnis zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Dritten – i.d.R. den konkludenten Auftrag enthält, dem Dritten nach Eintritt des Versicherungsfalles das Zuwendungsangebot des Versicherungsnehmers zu überbringen (vgl. Urt. v. 21.05.2008, IV ZR 238/06 Tz. 21, zit. n. juris = VersR 2008, 1054). Offen bleiben kann aber bereits, ob die aus diesem konkludenten „Auftrag“ herrührende Übermittlungsverpflichtung überhaupt gegenüber dem Dritten (und nicht nur gegenüber dem Versicherungsnehmer) besteht und ob der Dritte aus der Nicht- oder Schlechterfüllung dieser Pflicht Schadensersatzansprüche herleiten kann. 16 Denn der Versicherer ist insoweit jedenfalls lediglich mit „Botendiensten“ beauftragt (vgl. BGH a.a.O., Rdn. 22). Er ist allenfalls gehalten, den Versuch zu unternehmen, die Willenserklärung des Versicherungsnehmers dem Dritten unter der ihm bekannten Anschrift zu übermitteln, sobald er vom Eintritt des Versicherungsfalles Kenntnis erlangt. Dabei ist er darauf angewiesen, dass ihm seitens des Versicherungsnehmers eine zutreffende Anschrift mitgeteilt wurde. 17 Von der Beklagten war im Streitfall demnach nicht zu verlangen, dass diese etwa eigene Ermittlungen vor Ort – z.B. durch Beauftragung einer Auskunftei etc. oder Nachfragen bei Nachbarn – oder Internetrecherchen durchführt, um die aktuelle Anschrift der Klägerin zu ermitteln. Anderes ergibt sich auch nicht mit Blick darauf, dass vorliegend eine Versicherungsleistung in Höhe von über 50.000,00 Euro in Rede stand. Es ist entscheidend zu berücksichtigen, dass die Angabe einer korrekten Anschrift in die Sphäre und den Verantwortungsbereich desjenigen fällt, der die (Unter-)Bezugsberechtigung einräumt und gegenüber der Versicherung bekannt gibt. Diese Person hat dafür Vorsorge zu treffen, dass der Versicherer von der jeweils aktuellen Anschrift bzw. dem jeweils aktuellen Namen des Bezugsberechtigten Kenntnis erlangt. 18 Die Klägerin hat darüber hinaus auch nicht ausreichend dargelegt, welche genauen Maßnahmen ihres Erachtens von der Beklagten zu ergreifen gewesen wären und zu welchem genauen Zeitpunkt diese Maßnahmen in dem Sinne Erfolg gehabt hätten, dass die Klägerin dem Schenkungswiderruf der Erbin hätte durch Annahme der Schenkung (in Gestalt des Auszahlungsverlangens) „zuvorkommen“ können. Soweit die Klägerin insoweit geltend macht, die Beklagte hätte „nur noch die Telefonnummer der Klägerin im Internet oder im Telefonbuch ermitteln müssen“, so erschließt sich der Kammer bereits nicht, wie der Beklagten dies denn möglich gewesen sein sollte. Ohne den Familiennamen der Klägerin zu kennen, konnte die Beklagte schwerlich deren Rufnummer im Telefonbuch oder entsprechenden Internetverzeichnissen finden. Soweit die Klägerin geltend macht, die Beklagte habe durch Telefonate, Nachsehen sowie Nachfragen vor Ort (an der nach der Auskunft des Einwohnermeldeamtes bekannten Anschrift der Klägerin) diese Anschrift dem aktuellen Familiennamen der Klägerin zuordnen können und müssen, überzeugt dies – unabhängig von der Frage, ob die Beklagte überhaupt eine Verpflichtung zu Nachfragen vor Ort etc. traf – ebenso wenig. Die Beklagte hatte nach dem erfolglosen Zustellungsversuch unter der Adresse „E-strasse 13a“ keine Veranlassung anzunehmen, dass die Adresse zutreffend und nur der Nachname falsch war. Sie konnte vielmehr davon ausgehen, dass die Zustellung deshalb scheiterte, weil die Anschrift nicht korrekt war. Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin (unter mittlerweile geändertem Namen) doch unter dieser Anschrift wohnte – und daher Nachfragen vor Ort möglicherweise erfolgversprechend gewesen wären – boten sich ihr nicht. 19 Offen bleiben kann schließlich, ob eine schuldhafte Pflichtverletzung der Beklagten darin zu sehen ist, dass sie entgegen der Auskunft des Einwohnermeldeamtes vom 13.08.2008 ihr Schreiben vom 09.09.2008 nicht an die Anschrift „E-strasse 13a“, sondern die Anschrift „E-strasse 139“ adressiert hat. Denn diese Pflichtverletzung wäre jedenfalls nicht kausal dafür, dass die Erbin unter dem 17.07.2009 die Schenkung widerrufen konnte. Denn dass der Zustellungsversuch am 09.09.2008 bei Adressierung an die vom Einwohnermeldeamt mitgeteilte Anschrift „E-strasse 13a“ erfolgreich gewesen wäre (mit der Folge, dass die Klägerin durch Ausfüllen und Zurücksenden des Auszahlungsantrages konkludent das Schenkungsangebot des Erblassers vor Widerruf hätte annehmen können), macht die Klägerin schon nicht geltend. Dies ist auch ersichtlich nicht anzunehmen, wie der nachfolgende, unter dem 07.11.2008 – nunmehr unter der Anschrift „E-strasse 13a“ – unternommene Zustellungsversuch verdeutlicht. Denn auch unter dieser Anschrift konnte nicht zugestellt werden. 20 Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1 und 2 ZPO. 21 Streitwert: 50.106,00 Euro