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Urteil

15 O 175/10

Landgericht Köln, Entscheidung vom

Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGK:2011:0524.15O175.10.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Unter Abweisung der weitergehenden Klage wird die Beklagte verurteilt, an den Kläger € 24.775,00 nebst 5% Punkte Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 22.5.2010 Zug um Zug gegen Abtretung von 10 Lehman Zertifikaten mit der ISIN ### und 15 X- Zertifikaten mit der ISIN #### und sich aller daraus ergebender Rechte zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 1/10 und die Beklagte zu 9/10. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des je zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht zuvor die Beklagte in derselben Höhe Sicherheit leistet. 1 T A T B E S T A N D: 2 Der Kläger verlangt aus abgetretenem Recht des Zedenten L Schadensersatz wegen angeblich fehlerhafter Anlageberatung im Zusammenhang mit dem Erwerb von -X Zertifikaten in den Jahren 2006 und 2007. Nach Beratung durch die Beklagte erwarb der Zedent, der Bruder des Klägers, für den zuletzt das Risikoprofil vom 23.6.06, Anlage Kl 3 (ausgewogene Strategie, Risikoanteil bis 55%) erstellt worden war, im August 2006 die Dow Jones EURO STOXX 50 Absolute Performer Anleihe von X- für gesamt € 10.300,00. Auf die Order, Anlage B 4 und den Flyer, Anlage Kl 6 wird verwiesen. Im März 07 kam es auf Grund der Order Anlage B 5 zum Kauf des Topzins Zertifikats auf den Dow Jones EURO STOXX 50 derselben Emittentin zu einem Preis von gesamt € 15.300,00. Auf den Flyer Anlage Kl 7 wird verwiesen. 3 Der Kläger behauptet, sein Bruder, der auf absolute Sicherheit der Geldanlagen Wert gelegt habe, sei jeweils nicht pflichtgemäß beraten worden. Es habe insbesondere eine Aufklärung über die Risiken und die Funktionsweisen der Zertifikate gefehlt. Zwar sei es möglich, dass die Berater darauf hingewiesen hätten, dass neben den Aufschlägen noch Provisionen für die Beklagte anfallen könnten Eine Haftung der Beklagten, so meint der Kläger, folge aber jedenfalls daraus, dass insoweit – unstreitig – keine konkreten Angaben erfolgten. Ferner behauptet der Kläger, bei hinreichender Aufklärung hätte der Zedent die Anlagen nicht gezeichnet, sich vielmehr für sichere Festgeldanlagen entschieden. Schließlich seien die Werbeflyer jeweils erst nach den Beratungsgesprächen am 18.8.06 und 26.3.07 überreicht worden. Nur bei dem zweiten Geschäft sei eine Beratung teilweise anhand dieser Produktinformation erfolgt. 4 Der Kläger beantragt, 5 die Beklagte zur Zahlung von € 24.775,00 nebst 4% Zinsen aus € 10.300,00 seit dem 7.9.06 bis 4.4.08 und aus € 9.475,00 vom 5.4.08 bis zur Klageerhebung sowie 4% Zinsen aus € 15.300,00 seit dem 10.4.07 bis zur Klageerhebung und weiterer Zinsen in Höhe von 5% Punkten über dem Basiszinssatz seit Klageerhebung Zug um Zug gegen Abtretung von 10 X- Zertifikaten mit der ISIN ### und 15 X- Zertifikaten mit der ISIN ##### und sich aller daraus ergebender Rechte zu verurteilen. 6 Die Beklagte beantragt, 7 die Klage abzuweisen. 8 Sie behauptet, der Zedent, ein erfahrener und risikobereiter Anleger, wie aus den Jahresdepotauszügen 2006 und 2007 folge (Anlage B 7), sei in beiden Fällen anleger- und anlagegerecht anhand der Kurzinformationen beraten worden. Sie meint, eine Pflicht zur Aufklärung über die genaue Höhe der Provisionen von nur 2,1% bzw. 2,16% habe erst gar nicht bestanden, zumal vorliegend reine Festpreisgeschäfte zu beurteilen seien. Andernfalls seien die unterbliebenen Hinweise schon wegen der mit den Erwerben verbundenen Renditechancen und der geringen Höhe der Provisionen nicht kausal für die Anlageentscheidungen gewesen. Gegen jegliche Kausalität insoweit spräche auch das Verhalten des Anlegers beim Erwerb von Zertifikaten von J.P. Morgan am 4.10.05 (Höhe der Vertriebsvergütung von 1,45%) und bei den Aktienfondskäufen am 4.10.06 (Ausgabeaufschläge von 3 bis 5,25%). Keinesfalls, so meint die Beklagte, sei insoweit schuldhaft gehandelt worden. 9 Wegen der Vorwürfe des Klägers im einzelnen wird u.a. auf die Klageschrift Bezug genommen. 10 Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen L. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 10.5.2011 Bezug genommen. 11 E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E : 12 Die Klage ist teilweise begründet. 13 Der Kläger kann aus abgetretenem Recht Schadensersatz in Höhe des letztlich investierten Kapitals verlangen. 14 Die Beklagte hat ihre Pflichten aus den beiden Beratungsverträgen schuldhaft verletzt. 15 Dabei kann dahinstehen, ob der Zedent seinerzeit gehörig, d.h. anleger- und anlagegerecht beraten worden ist. Die Pflichtverletzung besteht jedenfalls in nicht zureichender Aufklärung über die der Beklagten zugeflossenen Vertriebsgebühren in Höhe von 2,1% bzw. 2,16%. Eine mündliche Aufklärung ist unstreitig nicht erfolgt. Die Flyer, die jeweils (rechtzeitig) übergeben worden sein sollen, lassen jedenfalls die konkrete Höhe der Gebühren offen. Hierüber hätte aufgeklärt werden müssen. Die Kammer hält an ihrer von dem für sie zuständigen Berufungssenat offenbar gebilligten Rechtsprechung fest, dass die sog. Kick-Back-Rechtsprechung des BGH auch auf den Kauf von Zertifikaten anzuwenden ist, und zwar unabhängig davon, ob es sich jeweils um ein Kommissions- oder Festpreisgeschäft handelt, soweit nicht die Bank die von ihr selbst heraus gegebenen Papiere (dann Eigenhandelsgeschäft) veräußert oder bei einem Festpreisgeschäft ausdrücklich auf ihre Verkäuferrolle hinweist, vgl. OLG Köln, Urteil vom 4.5.2011 – 13 U 165/10. Entscheidend ist der vergleichbare Interessenkonflikt auf Seiten des beratenden Kreditinstituts. Dieses hat auf Grund des Beratungsvertrages die Interessen des Kunden zu wahren, ist aber wegen der zu ihren Gunsten anfallenden Gebühr auch selbst an dem Zustandekommen des Vertrages interessiert. Die Frage des Verschuldens ist ebenfalls entsprechend zu beantworten. Die diesbezügliche Begründung der BGH-Rechtsprechung passt auch auf den Verkauf von Zertifikaten. 16 Schließlich ist diese Pflichtverletzung kausal für das Handeln des Zedenten gewesen. Jedenfalls hat die Beklagte, die im Schriftsatz vom 18.5.11 ersichtlich die diesbezügliche Beweislage verkennt, die zugunsten des Klägers sprechende Vermutung nicht widerlegt. Ihre allgemeinen Vorhalte (das Renditeinteresse des Anlegers und die relativ geringe Höhe der Gebühr) reichen keinesfalls aus. Der nötige Beweis ist auch nicht mit der Aussage des Zeugen L erbracht. Zwar bestehen insoweit Bedenken gegen die Glaubhaftigkeit der Zeugenaussage. Die Bekundungen des Zeugen sind nicht in jeder Hinsicht stichhaltig und stimmig. So ist kaum anzunehmen, dass dem Zeugen nicht auch an entsprechenden Renditen gelegen war. Ging es ihm, wie bekundet, tatsächlich in erster Linie um die Sicherheit der Anlagen, ist der Kauf der konkreten und anderer Zertifikate nicht erklärlich. Auch legte der Zeuge bei den kombinierten Festgeldern auf höhere Zinsen durchaus wert. Der angebliche Zusammenhang zwischen einer Aufklärung bei den streitgegenständlichen Käufen und dem im Juni 2006 vorgenommenen Geschäft ist ebenfalls kaum nachvollziehbar, klingt eher konstruiert. Trotz dieser und weiterer Bedenken kann der Einzelrichter aber nicht die Überzeugung gewinnen, dass der Zedent auch bei gehöriger Aufklärung die beiden Wertpapiergeschäfte getätigt hätte. Ob man z.B. einen Prozentsatz von ca. 2% für erheblich hält, ist eine Wertungsfrage. Auf den Erwerb der Zertifikate von J.P. Morgan im Oktober 2005 kommt es nicht an. Eine Aufklärung bei diesem Geschäft wird von der Beklagten nicht behauptet. Zwar stimmt es, dass die Fondsbeteiligungen im Oktober 2006 trotz z.T. erheblicher Aufschläge von über 5% zustande kamen, während es vorliegend um eine Größenordnung von insgesamt nur gut 4% geht. Der Zeuge hat aber immerhin mehrere - nicht völlig abwegige - Beweggründe genannt, die ihn zu den Fondsbeteiligungen trotz der Ausgabeaufschläge bewegten. Bleiben danach letztlich Zweifel und bleibt offen, wie sich der Zeuge verhalten hätte, geht dies auf Grund der Vermutungsrechtsprechung des BGH zu Lasten der Beklagten. 17 Entgangene Anlagezinsen kann der Kläger nicht verlangen. Sein Vortrag bleibt insoweit zu allgemein gehalten und findet darüber hinaus im Anlageverhalten des Zedenten keine ausreichende Stütze. 18 Die zuerkannten Zinsen sind wegen Rechtshängigkeit gerechtfertigt. 19 Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 92, 708 Nr.11, 709, 711 ZPO. Die Voraussetzungen des § 712 ZPO liegen nicht vor. Auf § 108 ZPO wird hingewiesen. 20 Streitwert: über € 25.000,00 (die Anlagezinsen sind dem Kapital hinzuzurechnen).