OffeneUrteileSuche
Urteil

23 S 44/10

LG KOELN, Entscheidung vom

3mal zitiert
1Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

4 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Ein Anspruch auf Aufnahme in den Basistarif nach § 193 Abs. 5 VVG n.F. besteht nur, wenn ergänzender Versicherungsschutz zur Erfüllung der Pflicht nach § 193 Abs. 3 S. 1 VVG n.F. erforderlich ist. • Eine Versicherung mit prozentualen Erstattungsquoten kann die Anforderungen der Pflichtversicherung nach § 193 Abs. 3 S. 1 VVG n.F. erfüllen, sofern der sich daraus ergebende effektive Selbstbehalt kalenderjährlich 5.000 € nicht übersteigt. • Allein die Möglichkeit, dass bei außergewöhnlich hohen Kosten ein prozentualer Selbstbehalt den Jahresbetrag überschreiten könnte, begründet keinen Kontrahierungsanspruch ohne Substantiierung. • Bei Versicherten mit ergänzender Beihilfe oder vergleichbarem Schutz ist zu prüfen, ob Deckungslücken den Schwellenbetrag des § 193 Abs. 3 S. 1 VVG n.F. tatsächlich überschreiten; das bloße Risiko reicht nicht aus.
Entscheidungsgründe
Kein Kontrahierungsanspruch in Basistarif bei ausreichendem prozentualen Versicherungsschutz • Ein Anspruch auf Aufnahme in den Basistarif nach § 193 Abs. 5 VVG n.F. besteht nur, wenn ergänzender Versicherungsschutz zur Erfüllung der Pflicht nach § 193 Abs. 3 S. 1 VVG n.F. erforderlich ist. • Eine Versicherung mit prozentualen Erstattungsquoten kann die Anforderungen der Pflichtversicherung nach § 193 Abs. 3 S. 1 VVG n.F. erfüllen, sofern der sich daraus ergebende effektive Selbstbehalt kalenderjährlich 5.000 € nicht übersteigt. • Allein die Möglichkeit, dass bei außergewöhnlich hohen Kosten ein prozentualer Selbstbehalt den Jahresbetrag überschreiten könnte, begründet keinen Kontrahierungsanspruch ohne Substantiierung. • Bei Versicherten mit ergänzender Beihilfe oder vergleichbarem Schutz ist zu prüfen, ob Deckungslücken den Schwellenbetrag des § 193 Abs. 3 S. 1 VVG n.F. tatsächlich überschreiten; das bloße Risiko reicht nicht aus. Der Kläger lebt in einem Pflegeheim; für ihn wurde eine Betreuung eingerichtet. Als Ruhestandsbeamter ist er durch die Krankenversorgung A1 versichert, die stationäre Behandlungen zu 100 %, die meisten ambulanten Leistungen zu 90 % oder 100 % erstattet. Die Nebenintervenientin zahlte ergänzende Krankenhilfe nach SGB XII, setzte diese aber teilweise wegen fehlender ergänzender Versicherung durch die Beklagte aus. Die Betreuerin beantragte bei der Beklagten einen ergänzenden Basistarif, der abgelehnt wurde; daraufhin stellte die Nebenintervenientin Leistungen ein. Kläger und Nebenintervenientin forderten in erster Instanz verbindlichen Abschluss eines Basistarifvertrags gemäß § 193 V VVG n.F. für die nicht von A1 gedeckten Kosten. Das Amtsgericht wies die Klage ab; die Nebenintervenientin legte Berufung ein. • Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet; kein Anspruch aus § 193 Abs. 5 VVG n.F. auf Aufnahme in den Basistarif. • Nach § 193 Abs. 3 S. 1 VVG n.F. besteht Versicherungspflicht, die Versicherungen mit absoluten oder prozentualen Selbstbehalten zulässt, solange der effektive Selbstbehalt 5.000 € jährlich nicht übersteigt. Eine 100%-Abdeckung ist gesetzlich nicht vorgeschrieben. • Die bei dem Kläger bestehende A1-Versicherung erstattet stationäre Leistungen zu 100 % und für kostenintensive ambulante Behandlungen ebenfalls 100 %, für sonstige ambulante Leistungen 90 %. Das entspricht einem prozentualen Selbstbehalt, der nur bei ambulanten Kosten von mehr als 50.000 € jährlich zu einem über 5.000 € liegenden Eigenanteil führen würde. • Die Nebenintervenientin hat nicht substantiiert dargelegt, dass beim Kläger tatsächlich ein kalenderjährlicher Eigenanteil von mehr als 5.000 € entsteht oder konkret zu erwarten ist; bloße Behauptungen oder die Möglichkeit eines Zufallsergebnisses genügen nicht. • Ein zusätzliches Verbot ergäbe sich nicht: Eine Verpflichtung der Beklagten zur Versicherung im Basistarif würde bei realen Überschneidungen zu Doppelversicherung und möglichen Bereicherungsgesichten nach § 200 VVG führen, weshalb eine Einschränkung des Kontrahierungszwangs angezeigt ist. • Die Kosten- und Vollstreckungsregelungen wurden gemäß ZPO getroffen; Revision wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Die Berufung der Nebenintervenientin wird zurückgewiesen; das Amtsgerichtsurteil bleibt bestehen. Es besteht kein Anspruch des Klägers auf Aufnahme in den Basistarif nach § 193 Abs. 5 VVG n.F., weil die bestehende A1-Versicherung die Anforderungen der Pflichtversicherung des § 193 Abs. 3 S. 1 VVG n.F. erfüllt und kein substantiierter Nachweis vorliegt, dass der effektive Selbstbehalt des Klägers kalenderjährlich 5.000 € übersteigt. Die Nebenintervenientin trägt die Kosten der Berufung; die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird zugelassen.