Urteil
23 O 4/10
Landgericht Köln, Entscheidung vom
Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGK:2011:0511.23O4.10.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Auf die Widerklage hin, wird der Kläger verurteilt, an die Beklagte 18.069,17 US-Dollar nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.01.2010 zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. 1 Tatbestand 2 Die Parteien streiten über den Bestand eines privaten Krankenversicherungsvertrages sowie im Rahmen der Widerklage über die tarifliche Erstattungspflicht von bereits beglichenen und noch offenen Medikamentenrechnungen. 3 Der am 16.05.1939 geborene Kläger unterhielt bei der Beklagten eine private Krankheitskostenvollversicherung zunächst nach den sog. M-Tarifen, seit Mai 2009 dann nach Tarif GST zu einem monatlichen Beitrag von 391,85 €. Die zugehörigen AVB und Versicherungsbedingungen der Beklagten waren Gegenstand des Vertrages. Im Jahre 2001 trafen die Parteien anlässlich des Wegzuges des Klägers in die USA eine, im Mai 2009 angepasste, formularmäßige „Besondere Vereinbarung“ betreffend die Modalitäten des Versicherungsfortbestandes im Ausland. 4 Der Kläger ist Diabetiker und Transplantationspatient. Er leidet an verschiedenen weiteren Erkrankungen und ist auf die dauerhafte Einnahme von Medikamenten angewiesen. Dafür vom Kläger in der Vergangenheit verauslagte Kosten erstattete die Beklagte stets voll. 5 Mit Schreiben vom 25.09.2009 erklärte die Beklagte die fristlose Kündigung des Vertrages mit der Begründung, der Kläger habe bewusst überhöhte Erstattungsbeträge von der Beklagten eingefordert und sich auf diese Weise bereichert. 6 Es folgten Anfang Oktober 2009 Telefongespräche zwischen dem Kläger und Mitarbeitern der Beklagten. Ausweislich der von der Beklagten vorgelegten Gesprächsnotizen habe der Kläger eingeräumt, ihm gewährte Skonti nicht weitergegeben zu haben und er habe zugesichert, die unberechtigt erhaltenen Beträge zurück zu zahlen, was bislang nicht geschehen ist. 7 Mit Schreiben vom 03.11. und 21.12.2009 übersandte die Beklagte dem Kläger Aufstellungen über die behaupteten Skonti unter Angabe der jeweils betroffenen Liquidationen und forderte den Kläger auf, den danach angeblich in Höhe von 18.284,10 US-Dollar unberechtigt beglichenen Betrag bis zum 04.01.2010 zurückzuzahlen. 8 Den Antrag des Klägers auf Aufnahme in den Basistarif lehnte die Beklagte mit Schreiben vom 20.01.2010 ab. 9 Der Kläger behauptet, einen Wohnsitz in T zu haben. Er halte sich die Hälfte des Jahres in Deutschland auf. Unabhängig davon, sei die Zusatzvereinbarung aus 2001 derart zu verstehen, dass der Versicherungsschutz in den USA unter denselben Bedingungen Bestand haben solle, wie der eines im Inland ansässigen Versicherungsnehmers, mit der Folge, dass der Kündigungsausschluss des § 206 Abs. 1 VVG n.F. auch für ihn gelte. Ferner bestreitet der Kläger, Skonti erhalten und nicht an die Beklagte weitergeleitet zu haben. Dazu trägt er weiter vor, dass er wegen seiner geringen Einkünfte mit seiner Bekannten, Frau I, eine mündliche Vereinbarung getroffen habe, wonach diese für die im Voraus zu begleichenden Rechnungen in Vorleistung trete bis der Kläger ihr die Kosten nach Erstattung durch die Beklagte zurückzahle. Diese Vorfinanzierung erfolge zinslos. Er vermute, dass die zwischenfinanzierende Person auf die Rechnungen Abschläge erhalte, die sie als Vergütung für die Vorfinanzierung einbehalte. Er selber profitiere nicht von Rabatten. 10 Der Kläger beantragt, 11 festzustellen, dass die von der Beklagten am 25.September 2009 ausgesprochene Kündigung des abgeschlossenen privaten Krankenversicherungsvertrages zur Nummer 33/13747288 unwirksam war. 12 Die Beklagte beantragt, 13 die Klage abzuweisen. 14 Die Beklagte behauptet, der Kläger habe keinen Wohnsitz im Inland. Bei der angeblichen Wohnung in T handele es sich allenfalls um eine „Briefkastenadresse“. Sie behauptet weiter, dass der Kläger Rabatte auf Behandlungen und Medikamente in Höhe von insgesamt 18.284,10 US-Dollar erhalten habe, ohne diese an die Beklagte weiterzugeben. Den Vortrag zur „Zwischenfinanzierung“ durch eine dritte Person bestreitet die Beklagte. 15 Die Beklagte hat mit der am 21.10.2010 zugestellten Widerklage zunächst die Rückerstattung in Höhe vorgenannter 18.284,10 US-Dollar begehrt. Im Hinblick auf die von ihr vorgenommene Verrechnung mit Ansprüchen des Klägers in Höhe von 214,93 US-Dollar hat sie mit bei Gericht am 04.01.2011 eingegangenen Schriftsatz die Widerklageforderung entsprechend reduziert. 16 Widerklagend beantragt die Beklagte zuletzt, 17 den Kläger zu verurteilen, an sie 18.069,17 US-Dollar nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten seit dem 05.01.2010 zu zahlen. 18 Der Kläger beantragt, 19 die Widerklage abzuweisen. 20 Der Kläger ist hinsichtlich der Widerklageforderung der Ansicht, dass schon nicht nachvollziehbar sei, welche Rabatte auf welche Rechnungen überhaupt gewährt worden seien. 21 Hilfsweise erklärt er die Aufrechnung mit angeblich noch nicht beglichenen Erstattungsforderungen in Höhe von insgesamt 11.236,90 US-Dollar. 22 Die Beklagte beruft sich dazu auf fehlende Fälligkeit der zur Aufrechnung gestellten Rechnungsbeträge. Überdies handele es sich um Belege, die teilweise bereits erstattet worden seien, teilweise keine erstattungsfähigen Aufwendungen enthielten und teilweise schon in anderen Rechnungen enthalten seien. 23 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze sowie die zu den Akten gereichten Urkunden Bezug genommen. 24 Entscheidungsgründe 25 Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Widerklage hat vollumfänglich Erfolg. 26 Der Klageantrag, der dahingehend auszulegen war, den Fortbestand des Versicherungsvertrages festgestellt zu wissen, ist unbegründet. Das Versicherungsverhältnis ist durch die außerordentliche Kündigung gemäß § 314 BGB der Beklagten vom 25.09.2009 wirksam beendet worden. 27 Danach ist eine Kündigung von Dauerschuldverhältnissen aus wichtigem Grund möglich. Versicherungsvertragsverhältnisse sind Dauerschuldverhältnisse (BGH, NJW 1991, 1828, 1829). 28 Entgegen dem Einwand des Klägers ist das Kündigungsrecht der Beklagten nicht von vornherein ausgeschlossen. 29 Eine Einschränkung ergibt sich vorliegend nicht bereits aus § 206 Abs. 1 Satz 1 VVG n.F., der als speziellere Vorschrift dem § 314 BGB grundsätzlich vorgeht. Danach gilt, dass jede Kündigung einer Krankheitskostenversicherung, die eine Pflicht nach § 193 Abs. 3 Satz 1 erfüllt, durch den Versicherer ausgeschlossen ist. In § 193 Abs. 3 Satz 1 VVG n. F. wiederum ist bestimmt, dass mit Wirkung zum 01.01.2009 alle Personen mit einem Wohnsitz im Inland verpflichtet sind, eine Krankheitskostenversicherung abzuschließen und aufrechtzuerhalten. 30 Dass der Kläger trotz Wegzuges in die USA weiterhin einen Wohnsitz im Inland hält, vermochte er trotz zweimaligen Hinweises der Kammer gemäß der Beschlüsse vom 29.06. und 24.08.2010 nicht zur Überzeugung der Kammer darzulegen. Die Kopie des 2003 ausgestellten deutschen Personalausweises, ist allein nicht zum Beweis geeignet. Dasselbe gilt für die von ihm selbst erstellte und als Anlage K 19 zu den Akten gereichte Aufstellung, wonach er in 2009 elf „Trips to Germany“ unternommen habe. Es ist auch nicht davon auszugehen, dass der Kläger seinen Lebensmittelpunkt unter der angegebenen Anschrift in der T-Straße in T hält. Die von den Parteien vorgelegten Ablichtungen des sich an vorgenannter Adresse befindlichen Gebäudes genügen der Kammer nicht zum Beweis der von der Beklagten erheblich bestrittenen Behauptung, dass der Kläger dort eine Wohnung halte und insbesondere auch als solche benutze. Wenn es sich – wie der Kläger meint – entgegen dem von den Fotos der Beklagtenseite vermittelten Eindruck nicht um ein Gewerbehaus, sondern um ein ca. 40 Mietparteien erfassendes Mehrfamilienhaus handelt und der Kläger eine der Wohnungen zumindest zeitweise bewohne, dann hätte es auf die Hinweise der Kammer hin nahegelegen, etwa durch Benennung von Zeugen Beweis anzutreten. Demgegenüber belegen die zur Erstattung eingereichten Rechnungen aus dem Jahr 2009, dass der Kläger sich nahezu durchgängig in den USA aufhielt. Dies ist mit dem Halten eines Wohnsitzes im Sinne von § 193 Abs. 3 Satz 1 VVG n. F. nicht vereinbar. Auch mit seinem Verweis auf § 30 Abs. 1 und 3 SGB I und der Überlegung, ein gewöhnlicher Aufenthalt sei einem Wohnsitz gleichzustellen, dringt der Kläger nicht durch. Denn er vermag weder zu belegen, dass er überhaupt wegen Anspruchs von Leistungen nach dem SGB I entsprechender Vorschrift unterfällt, noch dass er zumindest seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hält. Insofern gelten vorstehende Erwägungen. 31 Ebenso wenig Erfolg hat der Kläger mit seiner Argumentation, die Parteien hätten im Wege der streitgegenständlichen „Besonderen Vereinbarung“ anlässlich des Wegzuges des Klägers den Versicherungsschutz mit der Einschränkung des § 206 VVG n.F. auf seinen Wohnsitz in den USA ausgedehnt und der Beklagten sei daher die Berufung auf einen fehlenden Wohnsitz in Deutschland verwehrt. Zum Zeitpunkt der Unterzeichnung der Zusatzvereinbarung bestand der in Rede stehende Kündigungsausschluss noch gar nicht. Für einen im Jahr 2001 bestehenden Rechtsbindungswillen der Beklagten, alle zukünftige (und nicht vorhersehbaren) Gesetzesänderungen, die wie im vorliegenden Fall sogar das Versicherungsverhältnis tatsächlich wegen Wohnsitzes im Ausland noch nicht einmal berühren, in das Vertragsverhältnis einzubeziehen, kann dem Wortlaut der Vereinbarung nicht entnommen werden. Im Gegenteil: Wenn es in der Vereinbarung heißt, dass die Beklagte die USA fortan als „Heimatland“ des Klägers ansehen wolle, widerspricht das gerade der von dem Kläger bevorzugten Auslegung, wonach die Beklagte ihn wie jeden anderen Versicherungsnehmer mit Wohnsitz in Deutschland behandeln wolle. Dem Wortlaut ist an keiner Stelle zu entnehmen, dass der Kläger in Zukunft so dastehen solle, als ob er tatsächlich einen Wohnsitz in Deutschland hätte. 32 Der Kläger trägt darüber hinaus selbst vor, dass die Beklagte mit der Vereinbarung beabsichtige, ins Ausland verziehende Versicherungsnehmer weiterhin zu versichern. Eine dementsprechende vertragliche Regelung wäre aber obsolet, würde man dem Kläger folgen und eine von dieser Vereinbarung erfasste Versicherungspflicht unterstellen. 33 Mangels Anwendbarkeit des § 206 Abs. 1 Satz 1 VVG n.F., kann es im vorliegenden Fall dahingestellt bleiben, ob der darin vorgesehene Ausschluss des Kündigungsrechts im Falle einer außerordentlichen Kündigung teleologisch zu reduzieren ist, wie es die Beklagte unter Hinweis auf OLG Celle vom 24.02.2011 (Az. 8 U 157/10) meint. 34 Es liegt auch ein zur fristlosen Kündigung berechtigender wichtiger Grund im Sinne des § 314 Abs. 1 Satz 2 BGB vor. Das ist immer dann der Fall, wenn dem Versicherer unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses nicht zugemutet werden kann. Im Hinblick auf die soziale Funktion der privaten Krankenversicherung ist ein derart wichtiger Grund erst dann gegeben, wenn der Versicherungsnehmer in besonders schwerwiegender Weise die Belange des Versicherers seinem Eigennutz hintanstellt, was vor allem wiederum dann der Fall ist, wenn er sich Versicherungsleistungen erschleicht oder zu erschleichen versucht (BGH, Urteil vom 20. Mai 2009, IV ZR 274/06, VersR 2009, 1063, unter II. 2. b aa; BGH, Urteil vom 18. Juli 2007, IV ZR 129/06, VersR 2007, 1260, unter B. I. 2. a; BGH, Urteil vom 3. Oktober 1984, IVa ZR 76/83, VersR 1985, 84, unter II. 2.). Dasselbe gilt, wenn ein Versicherungsnehmer ihm gewährte Skonti nicht an die Versicherung weiterführt und diese damit Aufwendungen ersetzt, die dem Versicherungsnehmer gar nicht entstanden sind. Einem Patienten gewährte Preisnachlässe mindern die Erstattungspflicht des Versicherers (OLG Nürnberg VersR 1988, 1262; Kalis, in: Bach/Moser, § 1 MB/KK Rn 4). 35 Es steht zur Überzeugung der Kammer, dass der Kläger auf die von ihm zur Erstattung eingereichten Rechnungen Skonti in mehrstelliger Höhe erhalten und diese bewusst nicht an die Beklagte weitergeleitet hat. 36 Wenn der Kläger erstmals mit Schriftsatz vom 04.11.2010 das Gewähren von Rabatten ausdrücklich bestreitet, ist dieser Vortrag zwar entgegen dem Vorbringen der Beklagten mangels Verzögerung nicht verspätet. Er steht jedoch im eindeutigen Widerspruch zu den von der Beklagten vorgelegten Telefonnotizen, wonach der Kläger im Oktober 2009 und damit unmittelbar nach der Kündigung gegenüber Mitarbeiterinnen der Beklagten eingeräumt habe, Rechnungen stets bar bezahlt und verschiedentlich ein Skonto erhalten zu haben. Hinzu kommt, dass der Kläger wider besseres Wissen in den USA angab, „no insurance“, mithin also keine Versicherung zu besitzen und sich damit als Selbstzahler gerierte. Die Beklagte hat überdies substantiiert dargelegt, auf welche Liquidationen Rabatte in welcher Höhe geflossen seien. Demgegenüber reicht das pauschale Bestreiten des Klägers nicht. 37 Selbst wenn die Kammer aber den Vortrag des Klägers, wonach seine beste Freundin, die Frau I, als Zwischenfinanziererin fungiert habe, unterstellt, vermag das den Kläger von dem Vorwurf der Leistungserschleichung nicht zu entlasten. Mit Schriftsatz vom 23.09.2010 trägt der Kläger vor, er habe die Behandlungen und Medikamente mit einer ihm von vorgenannter Bekannten zur Verfügung gestellten Zweitkreditkarte vorerst selbst bezahlt. Da für die Kammer nach vorstehenden Erwägungen erwiesen ist, dass auf diverse Rechnungen Skonti gewährt wurden, wird der Kläger mithin auch nur die reduzierten Kosten beglichen haben. Wenn er dann weiter vorträgt, er habe die „verauslagten Kosten“ der Freundin zurückgezahlt, ist dies ein Indiz dafür, dass er die auf die Rabatte entfallenden Beträge für sich behalten hat und nicht der „Zwischenfinanziererin“ hat zugutekommen lassen. Aber selbst bei Unterstellung des ursprünglich mit Klageschriftsatz behaupteten Vortrags, eine nicht näher benannte dritte Person habe die Rechnungen für den Kläger bezahlt und ihm erst nach entsprechender Zahlung die Rechnungen nebst Bezahlt-Vermerk ausgehändigt und sich die Vorfinanzierungsleistung quasi über die Rabatte vergüten lassen, wäre die Beklagte nicht zur Zahlung der vollständigen Rechnungsbeträge verpflichtet gewesen. Denn wirtschaftlich gesehen wären die Vergünstigungen auch in dieser Konstellation als eine Art „Bezahlung“ des Dritten für dessen Zwischenfinanzierung letztlich dem Kläger zugutegekommen. Eine Versicherung darf eine solche Vorgehensweise nach den Grundsätzen der Passivenversicherung aber nicht belasten. Ein Versicherungsnehmer kann schließlich auch keine Zinsen, die er einem Dritten zu zahlen hätte, von der Versicherung erstattet verlangen. 38 Dem Kläger ist ferner Kenntnis vorzuwerfen. Unterstellt man seinen Vortrag, dass er selbst die Rechnungen entweder bar oder aber mittels Kreditkarte beglichen hat, liegt auf der Hand, dass er um die gewährten Rabatte wusste und diese wissentlich nicht an die Beklagte weiterleitete. 39 Der Beklagten steht demgegenüber der mit der zulässigen Widerklage begehrte Rückzahlungsanspruch in Höhe von 18.069,17 US-Dollar zu. 40 Der Anspruch folgt aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB. Im Hinblick auf die vorstehenden Ausführungen geht die Kammer von einer vorsätzlichen Schädigung zum Nachteil der Versicherung durch zumindest konkludente Täuschung seitens des Klägers aus. Die Beklagte hat entgegen dem Einwand des Klägers auch substantiiert durch Vorlage einer entsprechenden Aufstellung und Benennung der betroffenen Liquidationen zur Höhe der zu viel erstatteten Rechnungsbeträge vorgetragen. 41 Mit der dagegen geltend gemachten Hilfsaufrechnung in Höhe von 11.236,90 US-Dollar bleibt der Kläger hingegen ohne Erfolg. Die von der Beklagten dagegen geltend gemachten ausreichend substantiierten Einwendungen bleiben von dem Kläger sämtlich unbestritten. 42 So beruft sich die Beklagte hinsichtlich einzelner, in der Aufstellung auf Bl. 376 f. d.A. näher bezeichneter Rechnungen teilweise auf Erfüllung sowie zum Teil auf fehlende Fälligkeit nach § 6 AVB. Nach dieser Vorschrift ist der Versicherer nur zur Leistung verpflichtet, wenn die von ihm geforderten Nachweise erbracht werden, was nach § 6 Abs. 1 Ziffer 1 AVB wiederum bedeutet, dass Kostenbelege in Urschrift einzureichen sind. Dass dies hinsichtlich der von der Beklagten näher spezifizierten Liquidationen geschehen ist, trägt selbst der Kläger nicht vor. Darüber hinaus nimmt die Beklagte in nicht zu beanstandender Weise Taxikosten von der Erstattung aus. Insoweit fehlt es bereits an einem Vortrag der Klägerseite zur medizinischen Notwendigkeit der Transportkosten. 43 Der Zinsanspruch der Beklagten folgt aus §§ 280 Abs. 1, 2, 286, 288 Abs. 1 BGB. 44 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 269 III ZPO. Sofern die Beklagte die Widerklage in Höhe eines Betrages 214,93 US-Dollar zurückgenommen hat, wurden dadurch keine oder zumindest nur geringfügig höhere Kosten verursacht. 45 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO. 46 Streitwert: 47 bis zum 21.10.2010: 16.457,70 € (Feststellungsantrag) 48 bis zum 04.01.2011: 29.221,40 € (§ 5 ZPO) 49 danach: 29.071,30 € (nach Teilrücknahme der Widerklage)