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Urteil

15 O 209/10

Landgericht Köln, Entscheidung vom

Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGK:2011:0428.15O209.10.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird ab­ge­wie­sen. Die Kos­ten des Rechts­streits trägt die Klä­ge­rin. Das Urteil ist in Höhe von 110% des je­weils zu voll­stre­cken­den Be­tra­ges vor­läu­fig voll­streck­bar. 1 TAT­BE­STAND 2 Die Klä­ge­rin be­gehrt Scha­dens­er­satz wegen an­geb­li­cher Falsch­be­ra­tung und Pros­pekt­haf­tung im Zu­sam­men­hang mit dem Bei­tritt zu einem ge­schlos­se­nen Im­mo­bi­lien­fonds. 3 Mit Bei­tritts­er­klä­rung vom 19.11.1993 er­warb die Klä­ge­rin (nach­fol­gend: „ Kla­ge­par­tei “) Kom­man­dit­an­tei­le an dem ge­schlos­se­nen Im­mo­bi­lien­fonds „A KG“ (nach­fol­gend: „ A “) im Wert von 20.000,00 DM (= 10.225,84 EUR) zu­züg­lich Agio in Höhe von 1.000,00 DM (= 511,29 EUR). Dem Bei­tritt zum streit­ge­gen­ständ­li­chen Fonds vo­raus­ge­gan­gen war ein Be­ra­tungs­ge­spräch im No­vem­ber 1993 mit der Be­klag­ten zu 1., dort dem Zeu­gen I. 4 Die A ist eine im Jahr 1992 ge­grün­de­te KG, die die Im­mo­bi­lie „X“ in O er­rich­te­te. Die Be­kla­gen zu Zif­fer 2. und 3. sind Grün­dungs- bzw. Treu­hand­kom­man­di­tis­ten des streit­ge­gen­ständ­li­chen Fonds. 5 Den im Au­gust 1993 ver­öf­fent­lich­ten Emis­si­ons­pros­pekt der streit­ge­gen­ständ­li­chen Be­tei­li­gung er­hielt die Kla­ge­par­tei an­läss­lich des Be­ra­tungs­ge­sprächs von dem Zeu­gen I über­reicht. Wegen des In­halts des Pros­pek­tes wird auf die An­la­ge K1 (blau­es An­la­gen­heft) ver­wie­sen. Nach Ende des Be­ra­tungs­ge­sprächs nahm die Kla­ge­par­tei den Fonds­pros­pekt mit nach­hau­se, um ihn mit ihrem Ehe­mann zu be­spre­chen. Die Be­klag­te zu 1. er­fuhr erst zu einem spä­te­ren Zeit­punkt über die Be­klag­te zu 3., dass eine Zeich­nung der An­la­ge tat­säch­lich er­folgt war. 6 Die Min­dest­be­tei­li­gung an dem Im­mo­bi­lien­fonds be­trug 20.000,00 DM. Vor­ge­se­hen war, in dem Ob­jekt „X“ Hotel-, Büro- und La­den­flä­chen sowie öf­fent­lich ge­för­der­ten Wohn­raum zu ver­mie­ten. Bei He­raus­ga­be des Pros­pek­tes war das Ob­jekt bis auf die Ho­tel­flä­chen noch nicht ver­mie­tet; die Pros­pekt­he­raus­ge­ber gin­gen von einer Voll­ver­mie­tung bis zum 15.09.1995 aus (vgl. Pros­pekt, S.1). 7 Tat­säch­lich ver­lief die Miet­ent­wick­lung ab­wei­chend von den im Pros­pekt ge­schil­der­ten Prog­no­sen; ins­ge­samt ent­wi­ckel­te sich der Fonds nicht po­si­tiv. Die Bar­aus­schüt­tun­gen blie­ben seit dem Jahr 1996 (und damit seit Be­ginn der ge­plan­ten Aus­schüt­tun­gen) hin­ter den prog­nos­ti­zier­ten Wer­ten zu­rück. Ins­ge­samt schüt­te­te der Fonds bis 2004 ins­ge­samt etwa 6 % auf den Ka­pi­tal­an­teil der An­le­ger aus, wäh­rend im Pros­pekt bis 1999 eine jähr­li­che Aus­schüt­tung von 5 % und ab 2000 von 5,25 % an­ge­nom­men wor­den war. Nach 2004 er­folg­ten keine wei­te­ren Aus­schüt­tun­gen. 8 Die Kla­ge­par­tei be­gehrt nun die Rück­ab­wick­lung der Be­tei­li­gung sowie ent­gan­ge­nen Zins­ge­winn. Zu den Um­stän­den des Bei­tritts be­haup­tet sie Fol­gen­des: Sie habe sich im Spät­jahr 1993 an die Rechts­vor­gän­ge­rin der Be­klag­ten zu 1. ge­wandt, um sich wegen einer Geld­an­la­ge be­ra­ten zu las­sen. Der Zeuge I, der bei der Be­klag­ten zu 1. für Ka­pi­tal­an­la­gen zu­stän­dig ge­we­sen sei, habe sie so­gleich zu einem Be­ra­tungs­ge­spräch in sein Büro ein­ge­la­den. 9 Die Kla­ge­par­tei be­haup­tet, sie habe un­miss­ver­ständ­lich klar­ge­stellt, dass sie im Zu­sam­men­hang mit Ka­pi­tal­an­la­gen kei­ner­lei fi­nan­ziel­le Ri­si­ken ein­ge­hen wolle. Sie habe sich müh­sam ein klei­nes Ver­mö­gen er­ar­bei­tet und in kei­ner Weise In­te­res­se daran ge­habt, dies in ri­si­ko­rei­che oder gar spe­ku­la­ti­ve An­la­ge­for­men zu in­ves­tie­ren. Sie habe daher gegen­über dem Zeu­gen I klar­ge­stellt, dass die Geld­an­la­ge si­cher sein müsse, da sie ab­seh­bar nur eine über­schau­ba­re Rente haben würde. Die Kla­ge­par­tei ist der An­sicht, die Be­ra­tung sei in fol­gen­der Hin­sicht feh­ler­haft ge­we­sen: Der Zeuge I habe ihr den streit­ge­gen­ständ­li­chen Fonds aus­drück­lich als Ka­pi­tal­an­la­ge emp­foh­len und ihn als „her­vor­ra­gend“ und „Juwel“ be­zeich­net. Er habe den Fonds so­dann an­hand des Emis­si­ons­pros­pekts vor­ge­stellt, den er der Kla­ge­par­tei auch spä­ter über­reicht habe. Er habe aus­ge­führt, dass mit enor­men Ren­di­ten zu rech­nen sei. Zu­gleich han­de­le es sich um eine si­che­re Geld­an­la­ge, mit der man kei­ner­lei Ri­si­ken ein­ge­hen würde. Ins­ge­samt habe er die An­la­ge so be­schrie­ben, dass der Fonds hohe Aus­schüt­tun­gen und Ren­di­te mit sich brin­ge, dabei aber ab­so­lut ri­si­ko­los sei. Ri­si­ken und Funk­tion der An­la­ge seien dem­gegen­über nicht er­läu­tert wor­den, ins­be­son­de­re sei kein Hin­weis auf die Haf­tungs­re­geln er­folgt, die einen Kom­man­di­tis­ten tref­fen. Ob­wohl die Kla­ge­par­tei da­rauf hin­ge­wie­sen habe, dass ihr im Hin­blick auf et­wai­ge fi­nan­ziel­le Eng­päs­se die Fle­xi­bi­li­tät der An­la­ge wich­tig sei, habe der Zeuge I ihr ver­schwie­gen, dass eine Rück­ga­be nur unter be­stimm­ten Vo­raus­set­zun­gen und ein Wei­ter­ver­kauf so gut wie un­mög­lich sei. Ins­be­son­de­re habe er nicht deut­lich ge­macht, dass es für An­tei­le wie die streit­ge­gen­ständ­li­chen na­he­zu kei­nen Zweit­markt gebe. Die Auf­schlüs­se­lung der Mit­tel­ver­wen­dung sei nicht hin­rei­chend trans­pa­rent. Es sei kein Hin­weis auf die Art und Höhe der In­nen­pro­vi­sion er­folgt, die die Be­klag­te zu 1. für die Ver­mitt­lung der An­la­ge er­hal­ten habe. Es sei kein Hin­weis auf das To­tal­ver­lust­ri­si­ko er­folgt. 10 Nach An­sicht der Kla­ge­par­tei ist der streit­ge­gen­ständ­li­che Pros­pekt in fol­gen­der Hin­sicht feh­ler­haft: 11 Es seien keine rich­ti­gen und voll­stän­di­gen Aus­füh­run­gen zur Ver­äu­ßer­bar­keit der An­tei­le vor­han­den. Das Ver­lust­ri­si­ko der ein­ge­zahl­ten Ein­la­ge sei un­über­sicht­lich und un­voll­stän­dig dar­ge­stellt, ins­be­son­de­re sei nicht deut­lich, dass auch ein Treu­hand­kom­man­di­tist ein Teil des ein­ge­setz­ten An­la­ge­ka­pi­tals ver­lie­ren kann. Es sei nicht hin­rei­chend deut­lich, wer das Agio von 5% und die Kos­ten für die Eigen­ka­pi­tal­be­schaf­fung er­hal­te. Ins­be­son­de­re sei dem Pros­pekt nicht zu ent­neh­men, dass die Be­klag­te zu 1. die­je­ni­gen Kos­ten an­tei­lig als Ver­mitt­lungs­pro­vi­sion er­hal­te, die im Pros­pekt für die Eigen­ka­pi­tal­be­schaf­fung aus­ge­wie­sen seien und da­rü­ber hi­naus den Be­trag, den der Klä­ger als Agio in Höhe von 5% ent­rich­tet habe. Die im Pros­pekt ent­hal­te­nen Dar­stel­lun­gen zur Ren­di­te und deren Be­rech­nung seien nicht ge­eig­net, den An­le­ger klar und ver­ständ­lich auf­zu­klä­ren. Eine Auf­klä­rung über die Ein­zel­hei­ten der Kom­man­di­tis­ten­haf­tung (ins­be­son­de­re zur Prob­le­ma­tik der Ein­la­gen­rück­ge­währ des § 172 Abs. 4 HGB) sei nicht er­folgt. Auf­grund der An­la­ge­ver­lus­te sei von An­fang an vor­ge­se­hen und ge­plant ge­we­sen, dass die Ge­sell­schaf­ter über einen län­ge­ren Zeit­raum als Aus­schüt­tung nur Ein­la­gen­rück­zah­lun­gen er­hal­ten soll­ten. 12 Zu den ge­rüg­ten Pros­pekt­feh­lern hat die Kla­ge­par­tei ein Pri­vat­gut­ach­ten vor­ge­legt, das von Herrn Dipl.-Volks­wirt F, einem von der IHK P öf­fent­lich be­stell­ter und ver­ei­dig­ter Sach­ver­stän­di­ger für pri­va­te Bau­fi­nan­zie­run­gen, er­stellt wurde. Be­züg­lich des In­halts des Gut­ach­tens wird auf An­la­ge K4 (An­la­gen­heft) ver­wie­sen. 13 Die Kla­ge­par­tei be­an­tragt, 14 1. die Be­klag­ten als Ge­samt­schuld­ner zu ver­ur­tei­len, an sie einen Be­trag in Höhe von 10.125,84 EUR nebst jähr­li­chen Zin­sen hie­raus in Höhe von 5% über dem je­wei­li­gen Ba­sis­zins­satz seit dem 08.06.2010 zu zah­len, Zug um Zug gegen Über­tra­gung des Kom­man­dit­an­teils der Kla­ge­par­tei an der im Han­dels­re­gis­ter des Amts­ge­richts Düren unter HRA 1496 ein­ge­tra­ge­nen A KG mit einem Be­tei­li­gungs­be­trag von 20.000,00 DM; 15 2. die Be­klag­ten als Ge­samt­schuld­ner zu ver­ur­tei­len, an sie einen Be­trag in Höhe von 6.871,76 EUR nebst jähr­li­chen Zin­sen hie­raus in Höhe von 5% über dem je­wei­li­gen Ba­sis­zins­satz seit dem 08.06.2010 zu zah­len, Zug um Zug gegen Über­tra­gung des Kom­man­dit­an­teils der Kla­ge­par­tei an der im Han­dels­re­gis­ter des Amts­ge­richts Düren unter HRA 1496 ein­ge­tra­ge­nen A KG mit einem Be­tei­li­gungs­be­trag von 20.000,00 DM; 16 3. fest­zu­stel­len, dass sich die Be­klag­ten als Ge­samt­schuld­ner mit der An­nah­me der Über­tra­gung des Kom­man­dit­an­teils der Kla­ge­par­tei an der im Han­dels­re­gis­ter des Amts­ge­richts Düren unter HRA 1496 ein­ge­tra­ge­nen A KG mit einem Be­tei­li­gungs­be­trag von 20.000,00 DM in Ver­zug be­fin­den. 17 Die Be­klag­ten be­an­tra­gen, 18 die Klage ab­zu­wei­sen. 19 Die Be­klag­te zu 1. be­strei­tet den Vor­trag der Kla­ge­par­tei zum Zu­stan­de­kom­men und zum In­halt des Ge­sprächs mit dem Zeu­gen I und be­haup­tet, die Kla­ge­par­tei sei im Jahr 1993 auf sie zu­ge­kom­men, um sich nach Ver­mö­gens­an­la­gen mit Steu­er­spar­mög­lich­keit zu er­kun­di­gen. Weder habe sie er­klärt, dass sie kei­ner­lei Ri­si­ken ein­ge­hen wolle, noch, dass die Geld­an­la­ge un­be­dingt si­cher sein müsse. Sie und ihr Ehe­mann hät­ten die Gren­ze der Zins­er­trä­ge be­züg­lich der Zins­ab­schlag­steuer er­heb­lich über­schrit­ten und an­ge­sichts des (ge­mein­sa­men) Ein­kom­mens sei davon aus­zu­ge­hen ge­we­sen, dass diese Steuer­pflicht immer wei­ter an­stei­gen werde. Im Be­ra­tungs­ge­spräch seien dann nicht nur der streit­ge­gen­ständ­li­che Fonds, son­dern viel­mehr meh­re­re Mög­lich­kei­ten er­ör­tert wor­den, so der Er­werb einer Im­mo­bi­lie, der Kauf einer Eigen­tums­woh­nung, der Kauf einer Be­tei­li­gung an einem of­fe­nen Im­mo­bi­lien­fonds oder der Kauf einer Be­tei­li­gung an einem ge­schlos­se­nen Im­mo­bi­lien­fonds, wobei die Unter­schi­e­de der An­la­ge­mög­lich­kei­ten von dem Zeu­gen I dar­ge­stellt wor­den seien. 20 Die Be­ra­tung sei im Üb­ri­gen so­wohl an­le­ger- wie auch an­la­ge­ge­recht er­folgt. Der streit­ge­gen­ständ­li­che Fonds sei aus­führ­lich an­hand des Fonds­pros­pek­tes er­läu­tert wor­den, wobei ins­be­son­de­re die Chan­cen und Ri­si­ken sowie die Lauf­zeit aus­führ­lich be­spro­chen wor­den seien. Der Pros­pekt sei feh­ler­frei, dies habe die Be­klag­te zu 1. vor dem Ver­trieb des Fonds in Zu­sam­men­ar­beit mit der Z-Bank im Rah­men einer Plau­si­bi­li­täts­prü­fung fest­ge­stellt. Der Zeuge I habe auf sämt­li­che re­le­van­ten Ri­si­ken hin­ge­wie­sen, ins­be­son­de­re auch auf die er­schwer­te Ver­äu­ße­rungs­mög­lich­keit und die Ge­sell­schaf­ter­stel­lung des An­le­gers bei einem ge­schlos­se­nen Im­mo­bi­lien­fonds. Auch auf die noch nicht voll­stän­di­ge Ver­mie­tung sei hin­ge­wie­sen wor­den. Die Kla­ge­par­tei sei auch da­rauf auf­merk­sam ge­macht wor­den, dass sie die ver­mö­gens­mä­ßi­gen und steuer­li­chen Aus­wir­kun­gen von einem Fach­mann über­prü­fen las­sen solle. Es sei aus ex-ante Sicht nicht falsch ge­we­sen, von einem Er­folg des Fonds aus­zu­ge­hen. Ein Hin­weis auf ein even­tu­el­les To­tal­ver­lust­ri­si­ko sei in Fäl­len wie dem vor­lie­gen­den nicht er­for­der­lich. Da sich die Kla­ge­par­tei nach dem Ende des Be­ra­tungs­ge­sprächs in­te­res­siert ge­zeigt habe, habe der Zeuge I ihr den Fonds­pros­pekt nebst der nicht un­ter­zeich­ne­ten Bei­tritts­er­klä­rung zur wei­te­ren In­for­ma­tion und zum Über­den­ken, ob eine sol­che An­la­ge in Be­tracht käme, mit­ge­ge­ben. Die Kla­ge­par­tei habe sich mit Drit­ten be­spre­chen und noch ei­ge­ne Prü­fun­gen durch­füh­ren wol­len. 21 Die Be­klag­te zu 1. ist wei­ter der An­sicht, dass hin­sicht­lich der Pro­vi­sion in Höhe von 5%, die sie er­hal­ten habe, keine Auf­klä­rungs­pflicht be­stan­den habe. Diese Pro­vi­sion habe sie nicht von der Be­klag­ten zu 3., son­dern von der Z-Bank er­hal­ten. Im Üb­ri­gen sei die Ge­samt­pro­vi­sion incl. des An­teils der Be­klag­ten zu 1. ord­nungs­ge­mäß im Pros­pekt ge­nannt. Im Üb­ri­gen habe auch kein In­te­res­sen­kon­flikt be­stan­den. Der Kla­ge­par­tei seien meh­re­re An­la­ge­mög­lich­kei­ten vor­ge­stellt wor­den, alle Va­ri­an­ten hät­ten dazu ge­führt, dass die Be­klag­te zu 1. Ein­nah­men hätte er­zie­len kön­nen. Bei der Fi­nan­zie­rung eines Hau­ses oder einer Eigen­tums­woh­nun­gen wären die dabei mög­li­chen Zins­er­trä­ge er­heb­lich höher ge­we­sen als die Er­trä­ge im Zu­sam­men­hang mit der Ver­mitt­lung der streit­ge­gen­ständ­li­chen An­la­ge. 22 Schließ­lich ist die Be­klag­te zu 1. der An­sicht, dass Scha­dens­er­satz­an­sprü­che der Kla­ge­par­tei je­den­falls ver­jährt seien. Im Üb­ri­gen hafte sie neben den Be­klag­ten zu 2. und 3. nicht als Ge­samt­schuld­ne­rin, da keine Gleich­stu­fig­keit vor­lie­ge. 23 Die Be­klag­ten zu 2. und 3. er­he­ben eben­falls die Ein­re­de der Ver­jäh­rung. Davon un­ab­hän­gig sind sie der An­sicht, die Pros­pekt­an­ga­ben seien rich­tig und voll­stän­dig. Der Kla­ge­par­tei sei be­kannt ge­we­sen, dass die prog­nos­ti­zier­ten Aus­schüt­tun­gen des Fonds nicht si­cher ge­we­sen seien, son­dern von den künf­ti­gen Ver­mie­tungs­er­geb­nis­sen des Ob­jekts ab­hän­gig sein wür­den. 24 Der Pros­pekt und auch die Bei­tritts­er­klä­rung in­for­mier­ten hin­rei­chend da­rü­ber, dass bei Pros­pekt­he­raus­ga­be die Im­mo­bi­lie bis auf die Ho­tel­flä­chen noch nicht ver­mie­tet war. Hin­sicht­lich der mit der Be­tei­li­gung an dem Fonds ver­bun­de­nen wirt­schaft­li­chen Ri­si­ken habe die Kla­ge­par­tei durch die Über­sen­dung der jähr­li­chen Ge­schäfts­be­rich­te, Jah­res­ab­schlüs­se und Pro­to­kol­le der Ge­sell­schaf­ter­ver­samm­lun­gen hin­rei­chend Kennt­nis davon ge­habt, dass die tat­säch­li­che Miet­ent­wick­lung ab­wei­chend von den im Pros­pekt nie­der­ge­leg­ten Prog­no­sen ver­lau­fen sei. 25 Es habe keine Pflicht be­stan­den, auf ein To­tal­ver­lust­ri­si­ko hin­zu­wei­sen. 26 Nach­schuss­pflich­ten gegen­über der Fonds­ge­sell­schaft seien durch § 8 des Ge­sell­schafts­ver­tra­ges aus­ge­schlos­sen. 27 Hin­sicht­lich der Fun­gi­bi­li­tät sei auf die ein­ge­schränk­te Ver­äu­ßer­bar­keit aus­rei­chend hin­ge­wie­sen wor­den. Dies gelte vor allem vor dem Hin­ter­grund, dass 1993 auf­grund der güns­ti­gen Prog­no­se von einer guten Ver­äu­ßer­bar­keit aus­ge­gan­gen wer­den durf­te. Tat­säch­lich seien auch in den Fol­ge­jah­ren zwi­schen 250 und 589 Ver­kaufs­fäl­le zu je­weils an­ge­mes­se­nen Kon­di­tio­nen auf­ge­tre­ten. 28 Die Eigen­ka­pi­tal­be­schaf­fungs­kos­ten seien aus­rei­chend im Pros­pekt aus­ge­wie­sen. Auch über die Ver­wen­dung des Agios kläre der Pros­pekt auf. 29 Es sei für die Kla­ge­par­tei auch aus dem Pros­pekt er­kenn­bar ge­we­sen, dass die Be­klag­te zu 3. für die Eigen­ka­pi­tal­be­schaf­fung qua­li­fi­zier­te Fi­nanz­dienst­leis­ter ein­schal­tet und für diese Ver­mitt­lung der Fonds­be­tei­li­gun­gen Ver­gü­tun­gen ge­zahlt wer­den. Oh­ne­hin seien die Eigen­ka­pi­tal­be­schaf­fungs­kos­ten für die Wert­hal­tig­keit der Im­mo­bi­lien­an­la­ge und ihrer prog­nos­ti­zier­ten Miete/ Aus­schüt­tun­gen nicht re­le­vant. 30 Es seien keine Rück­ver­gü­tun­gen im Sinne der Recht­spre­chung an die Be­klag­te zu 1. er­folgt. 31 Die Miet­prog­no­se sei zum Zeit­punkt der Pros­pekt­he­raus­ga­be und der Ver­mitt­lung der Be­tei­li­gung an die Kla­ge­par­tei plau­si­bel ge­we­sen. Eine Prog­no­se sei nicht des­we­gen un­rich­tig, weil der tat­säch­li­che Ver­lauf spä­ter ein an­de­rer sei. 32 Die Kla­ge­par­tei sei durch die jähr­li­chen Ge­schäfts­be­rich­te lau­fend über den Ver­lauf der Ver­mie­tun­gen in­for­miert ge­we­sen. Spä­tes­tens aus dem Ge­schäfts­be­richt für das Jahr 2000 sei klar er­sicht­lich ge­we­sen, dass die prog­nos­ti­zier­ten Aus­schüt­tun­gen nicht ge­leis­tet wer­den wür­den. 33 Es exis­tie­re keine pros­pekt­wid­ri­ge Mit­tel­ver­wen­dung. Auch die Ren­di­te­be­rech­nung im Pros­pekt sei zu­tref­fend. 34 Schließ­lich sind die Be­klag­ten zu 2. und 3. der An­sicht, die Kla­ge­par­tei müsse sich die er­lang­ten Steu­er­vor­tei­le an­rech­nen las­sen. 35 ENT­SCHEI­DUNGS­GRÜN­DE 36 Die Klage ist zu­läs­sig, aber un­be­grün­det. Die Kla­ge­par­tei kann gegen keine der Be­klag­ten einen Scha­dens­er­satz­an­spruch wegen der Be­tei­li­gung an dem streit­ge­gen­ständ­li­chen Fonds gel­tend ma­chen. Pflicht­ver­let­zun­gen der Be­klag­ten lie­gen nicht vor; je­den­falls sind et­wai­ge An­sprü­che ver­jährt. Im Ein­zel­nen gilt Fol­gen­des: 37 I. 38 Ein Scha­dens­er­satz­an­spruch gegen die Be­klag­te zu 1., der sich aus § 280 BGB in Ver­bin­dung mit dem zwi­schen der Kla­ge­par­tei und der Be­klag­ten zu 1. ge­schlos­se­nen An­la­ge­be­ra­tungs­ver­trag er­ge­ben könn­te, be­steht nicht. Es liegt keine Pflicht­ver­let­zung der Be­klag­ten zu 1. vor, je­den­falls sind Scha­dens­er­satz­an­sprü­che ver­jährt. Im Ein­zel­nen gilt Fol­gen­des: 39 2. 40 Der Vor­trag der Kla­ge­par­tei zum In­halt des be­haup­te­ten Be­ra­tungs­ge­sprächs ist wi­der­sprüch­lich. Wäh­rend sie zum Einen be­haup­tet, der Zeuge I habe die streit­ge­gen­ständ­li­che An­la­ge ei­ner­seits als ri­si­ko­ar­me und so­li­de An­la­ge­form dar­ge­stellt, bei der hohe Aus­schüt­tun­gen ga­ran­tiert seien, an­de­rer­seits aber über sämt­li­che Ri­si­ken nicht auf­ge­klärt, trägt sie an an­de­rer Stel­le vor, der Zeuge hätte den Fonds an­hand des Emis­si­ons­pros­pek­tes vor­ge­stellt und sich bei dem Be­ra­tungs­ge­spräch die Aus­sa­gen des Pros­pek­tes zu eigen ge­macht. Der Fonds­pros­pekt ent­hält je­doch an meh­re­ren Stel­len ein­deu­ti­ge Aus­sa­gen da­rü­ber, dass es sich um eine un­ter­neh­me­ri­sche Be­tei­li­gung mit ihren spe­zi­fi­schen Ri­si­ken han­delt und dass die Fun­gi­bi­li­tät der An­tei­le ein­ge­schränkt ist. So ent­hält be­reits das Ein­gangs­schrei­ben auf S. 1 des Pros­pek­tes die ein­deu­ti­ge Aus­sa­ge, dass bei He­raus­ga­be des Emis­si­ons­pros­pek­tes zwar die Ho­tel­flä­chen, nicht je­doch die Büro- und La­den­flä­chen ver­mie­tet sind. Wört­lich heißt es: „ Die Be­tei­lig­ten des A neh­men da­durch an den Chan­cen und Ri­si­ken der Ver­mie­tung und der Ent­wick­lung des Miet­mark­tes teil .“ Zu Be­ginn von Teil II des Pros­pek­tes (S.33) weist ein wei­te­res Ein­gangs­schrei­ben die In­te­res­sen­ten da­rauf hin, dass die Miet­zins­prog­no­sen sorg­fäl­tig re­cher­chiert sind; „ gleich­wohl kön­nen die tat­säch­li­chen Ver­mie­tungs­er­geb­nis­se von den Prog­no­se­wer­ten ab­wei­chen .“ Hier ist ein ein­deu­ti­ger Hin­weis da­rauf ent­hal­ten, dass die Miet­ein­nah­men nicht den Prog­no­se­be­rech­nun­gen ent­spre­chen müs­sen; ein gleich­lau­ten­der Hin­weis fin­det sich noch­mals auf S.36 des Pros­pekts. Auf S.37 des Pros­pekts wird auf die ein­ge­schränk­te Fun­gi­bi­li­tät der An­tei­le hin­ge­wie­sen. 41 Un­ab­hän­gig von der Frage, ob die hier nur bei­spiel­haft und nicht voll­stän­dig an­ge­führ­ten Ri­si­ko­hin­wei­se aus­rei­chend sind, han­delt es sich je­den­falls ein­deu­tig um Ri­si­ko­hin­wei­se, so­dass der klä­ge­ri­sche Vor­trag, es sei auf kei­ner­lei Ri­si­ken hin­ge­wie­sen wor­den, dann nicht stim­men kann, wenn zu­gleich die Be­ra­tung an­hand des Fonds­pros­pekts unter Zu­eigen­ma­chung der Aus­sa­gen des­sel­ben durch­ge­führt wer­den soll. Er­schwe­rend kommt hinzu, dass die Kla­ge­par­tei den Fonds­pros­pekt nach dem Be­ra­tungs­ge­spräch nach dem un­wi­der­spro­che­nen Vor­trag der Be­klag­ten zu 1. mit nach­hau­se nahm, um ihn ge­mein­sam mit ihrem Ehe­mann wei­ter zu prü­fen. Dass ihr dabei kein ein­zi­ger der Ri­si­ko­hin­wei­se auf­ge­fal­len sein will, ist un­wahr­schein­lich. So­weit die Kla­ge­par­tei ihren Scha­dens­er­satz­an­spruch auf Be­ra­tungs­feh­ler im Zu­sam­men­hang mit der Si­cher­heit und Ri­si­ko­lo­sig­keit der An­la­ge stützt, kann die Frage des In­halts des Be­ra­tungs­ge­sprächs da­hin­ste­hen; diese Scha­dens­er­satz­an­sprü­che sind ver­jährt (s. so­gleich). Im Üb­ri­gen geht der auf­ge­zeig­te Wi­der­spruch zu Las­ten der Kla­ge­par­tei, so­dass die Be­ra­tung an­hand des Pros­pek­tes unter­stellt wird. 42 3. 43 So­weit die Kla­ge­par­tei den Scha­dens­er­satz auf an­geb­li­che Pros­pekt­feh­ler bzw. an­geb­li­che Falsch­be­ra­tung im Zu­sam­men­hang mit den Ver­lust­ri­si­ken der An­la­ge und den (tat­säch­lich aus­ge­blie­be­nen) Aus­schüt­tun­gen stützt, be­darf es kei­ner Ent­schei­dung in der Sache. Auf diese Pflicht­ver­let­zun­gen ge­stütz­te Scha­dens­er­satz­an­sprü­che wären je­den­falls ver­jährt. 44 Die Ver­jäh­rung rich­tet sich daher nach den all­ge­mei­nen ge­setz­li­chen Re­ge­lun­gen. 45 Die drei­jäh­ri­ge Ver­jäh­rungs­frist (§ 195 BGB), die seit dem In­kraft­tre­ten des Schuld­rechts­mo­der­ni­sie­rungs­ge­set­zes hier ein­schlä­gig ist, war zum Zeit­punkt der Ein­rei­chung der Klage im Jahre 2010 ab­ge­lau­fen. Der Lauf der Frist hat spä­tes­tens mit Ab­lauf der Jahre 2005/2006 be­gon­nen. 46 Im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB war der Scha­den schon mit dem Bei­tritt Ende 1993 ent­stan­den. Eine po­si­ti­ve Kennt­nis der Kla­ge­par­tei gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB kann da­hin­ste­hen. Je­den­falls sind der Kla­ge­par­tei spä­tes­tens ab den Jah­ren 2005/2006 im Sinne vor­ge­nann­ter Be­stim­mung grob fahr­läs­sig die den et­wai­gen An­spruch be­grün­den­den Um­stän­de nicht be­kannt ge­we­sen. Sie hätte ab die­sem Zeit­punkt un­schwer er­ken­nen kön­nen, dass sie, den Kla­ge­vor­trag unter­stellt, hin­sicht­lich der zu er­war­ten­den Ren­di­te und der Si­cher­heit der An­la­ge un­zu­tref­fend be­ra­ten wurde und der von dem Be­ra­ter bzw. Ver­mitt­ler ver­wand­te Pros­pekt den An­le­ger in­so­weit falsch in­for­mier­te. Die Schief­la­ge des Fonds war al­lein schon mit dem dau­er­haf­ten Aus­blei­ben der prog­nos­ti­zier­ten Aus­schüt­tun­gen prak­tisch ab dem Jahre 2001 un­schwer er­kenn­bar und hätte den An­le­ger ver­an­las­sen müs­sen, den Din­gen nach­zu­ge­hen, ggf. Rechts­rat ein­zu­ho­len. 47 Schon mit dem wie­der­hol­ten Aus­blei­ben der Aus­schüt­tun­gen muss­te die Kla­ge­par­tei an­neh­men, dass die an­geb­li­chen an­prei­sen­den An­ga­ben des Bank­mit­ar­bei­ters falsch waren und der Pros­pekt über die wirt­schaft­li­che Seite des Fonds un­zu­tref­fend in­for­mier­te, ins­be­son­de­re die Ren­di­te­er­war­tun­gen, mög­li­cher­wei­se im Zu­sam­men­hang mit der Mit­tel­ver­wen­dung, und damit auch das Ver­lust­ri­si­ko falsch dar­stell­te. 48 Ren­di­ten wur­den näm­lich wegen des Aus­blei­bens von Aus­schüt­tun­gen ab einem be­stimm­ten Zeit­punkt ge­ra­de nicht mehr er­zielt. Damit droh­te zu­gleich die Ver­wirk­li­chung des Ver­lust­ri­si­kos. 49 Ist da­nach al­lein schon das dau­er­haf­te Aus­blei­ben der (prog­nos­ti­zier­ten) Aus­schüt­tun­gen aus­schlag­ge­bend für den Vor­wurf grob fahr­läs­si­ger Nicht­kennt­nis, kommt er­schwe­rend der In­halt der Ge­schäfts­be­rich­te hinzu, die der Kla­ge­par­tei un­strei­tig zu­gin­gen. Wenng­leich der je­wei­li­ge Ver­fas­ser na­tur­ge­mäß ver­such­te, die Ent­wick­lung der Ver­mie­tun­gen po­si­tiv dar­zu­stel­len, durf­te ein ver­stän­di­ger und sorg­fäl­tig le­sen­der An­le­ger nicht ver­ken­nen, dass der prog­nos­ti­zier­te Ver­mie­tungs­tand zu kei­nem Zeit­punkt auch nur an­nä­hernd er­reicht wurde. Auf die von den Be­klag­ten zu 2. und 3. zu den Akten ge­reich­ten und auch von der Kla­ge­par­tei be­ur­teil­ten Be­rich­te wird Bezug ge­nom­men. Wer vor der Rea­li­tät die Augen nicht ver­schloss, dem konn­te trotz ge­wis­ser Stei­ge­run­gen des Ver­mie­tungs­stands im Laufe der Jahre das dies­be­züg­li­che hohe Ri­si­ko nicht ver­bor­gen blei­ben. Es be­stand ge­ra­de kein hin­rei­chen­der, kon­kre­ter An­lass für die An­nah­me, das Ob­jekt werde ir­gend­wann zu­min­dest weit­ge­hend voll­stän­dig ver­mie­tet sein. 50 Waren da­nach die An­le­ger schon im Hin­blick auf die Ent­wick­lung der Aus­schüt­tun­gen aus­rei­chend ge­warnt, so dass An­lass be­stand, Be­ra­tungs- und Pros­pekt­in­halt spä­tes­tens 2005/2006 einer ein­ge­hen­den Prü­fung zu un­ter­zie­hen bzw. un­ter­zie­hen zu las­sen, so gilt dies erst recht bei einer zu­sam­men­fas­sen­den Be­wer­tung der Ent­wick­lun­gen von Aus­schüt­tun­gen und Ver­mie­tungs­stand. 51 Die sei­tens der Kla­ge­par­tei zi­tier­ten Ent­schei­dun­gen des BGH ste­hen die­ser Wer­tung nicht ent­ge­gen. In dem Urteil vom 23.06.2009 ging es (nur) um die dies­be­züg­li­che Be­wer­tung des Aus­blei­bens von Mie­ten, nicht um das Aus­blei­ben von Aus­schüt­tun­gen. Dies ist in dem hier re­le­van­ten Zu­sam­men­hang ein wich­ti­ger Unter­schied. 52 Die Ent­schei­dung des BGH vom 08.07.2010 - III ZR 249/09 = NJW 2010, 3292 be­fasst sich eben­falls mit einer an­de­ren Frage, näm­lich der­je­ni­gen, ob dem An­le­ger im Sinne gro­ber Fahr­läs­sig­keit vor­zu­wer­fen ist, den Pros­pekt nicht ge­le­sen und daher dort ent­hal­te­ne Hin­wei­se nicht zur Kennt­nis ge­nom­men zu haben. Darum geht es vor­lie­gend nicht. Die Kam­mer knüpft in­so­weit nicht an den Pros­pekt­in­halt, son­dern an das wie­der­hol­te Aus­blei­ben der Aus­schüt­tun­gen und damit an einen we­sent­li­chen Ge­sichts­punkt an, der in den frü­he­ren Rep­li­ken der Kla­ge­par­tei­en weit­ge­hend un­be­ach­tet ge­blie­ben ist. Im Üb­ri­gen ver­kennt die Kla­ge­par­tei in­so­weit, dass der BGH hier einen Fall zu be­wer­ten hatte, in dem die Aus­schüt­tun­gen an­ders als hier nicht über meh­re­re Jahre hin­weg, son­dern nur ein­mal aus­ge­blie­ben waren. 53 Auch die Ent­schei­dung des BGH vom 22.7.2010 - III ZR 203/09 = NJW-RR 2010, 3292 stellt eben­falls nur da­rauf ab, das Nicht­le­sen des Pros­pekts al­lein be­grün­de in der Regel noch nicht den Vor­wurf der gro­ben Nach­läs­sig­keit. So­weit im Üb­ri­gen dort Nach­schuss­pflich­ten im Zu­sam­men­hang mit einer dro­hen­den In­sol­venz eine Rolle spiel­ten, greift die „Erst-recht-Ar­gu­men­ta­tion“ der Kla­ge­par­tei nicht. Bei auf­merk­sa­mer Lek­tü­re der Ent­schei­dung er­gibt sich, dass der BGH den von den Ins­tanz­ge­rich­ten er­ho­be­nen Vor­wurf der gro­ben Fahr­läs­sig­keit im Zu­sam­men­hang mit der Kennt­nis der Schief­la­ge des Fonds auf Grund der Nach­schüs­se ge­ra­de un­be­an­stan­det ge­las­sen und nur ge­ur­teilt hat, da­raus dürfe nicht ohne Wei­te­res ge­schlos­sen wer­den, dass Ver­jäh­rung auch wegen wei­te­rer Pflicht­ver­let­zun­gen (betr. die Fun­gi­bi­li­tät und die Haf­tungs­re­ge­lung) an­zu­neh­men sei. 54 4. 55 Auch im Üb­ri­gen lie­gen die von der Kla­ge­par­tei ge­rüg­ten Pros­pekt­feh­ler nicht vor. 56 Der Pros­pekt über ein Be­tei­li­gungs­an­ge­bot hat den An­le­ger über alle Um­stän­de, die für seine Ent­schlie­ßung von we­sent­li­cher Be­deu­tung sind oder sein kön­nen, sach­lich rich­tig und voll­stän­dig zu un­ter­rich­ten. Dazu ge­hört eine Auf­klä­rung über Um­stän­de, die den Ver­trags­zweck ver­ei­teln kön­nen. Ob ein Pros­pekt rich­tig oder un­rich­tig ist, ist daher nicht al­lein an­hand der wie­der­ge­ge­be­nen Ein­zel­tat­sa­chen, son­dern nach dem Ge­samt­bild zu be­ur­tei­len, das er von den Ver­hält­nis­sen des Un­ter­neh­mens ver­mit­telt (BGH NJW-RR 2007, 1329ff. m.w.N.). 57 Eine Prü­fung an­hand die­ser Kri­te­rien er­gibt, dass im vor­lie­gen­den Fall keine Pros­pekt­feh­ler vor­lie­gen. Im Ein­zel­nen gilt Fol­gen­des: 58 a) 59 So­weit die Kla­ge­par­tei rügt, der Pros­pekt kläre nicht hin­rei­chend über die man­geln­de Ver­äu­ßer­bar­keit der An­tei­le auf, ver­fängt dies nicht. Ein Pros­pekt­feh­ler ist nicht er­sicht­lich. 60 Nach den Vor­ga­ben des BGH (NJW-RR 2007, 621f.; 1692f.) hat ein Pros­pekt mit hin­rei­chen­der Deut­lich­keit da­rauf hin­zu­wei­sen, dass die Ver­äu­ße­rung eines An­teils an einem ge­schlos­se­nen Im­mo­bi­lien­fonds in Er­man­ge­lung eines ent­spre­chen­den Mark­tes nur ein­ge­schränkt mög­lich ist. Unter Zu­grun­de­le­gung die­ser An­for­de­run­gen ist der Hin­weis auf S. 37 des Pros­pek­tes nach An­sicht der Kam­mer nicht zu be­an­stan­den. Schon der di­rekt unter der Über­schrift „ Ver­äu­ßer­bar­keit von Be­tei­li­gun­gen “ ent­hal­te­ne Hin­weis auf die Lang­fris­tig­keit der kon­kre­ten Ka­pi­tal­an­la­ge ver­deut­licht dem An­le­ger, dass die Be­tei­li­gung vom An­satz her nicht ge­eig­net ist, sie je­der­zeit nach Be­lie­ben zu ver­äu­ßern. Im Wei­te­ren kommt dann klar zum Aus­druck, dass – im Ge­gen­satz zu Ak­tien – der Han­del mit Kom­man­dit­an­tei­len nicht ins­ti­tu­tio­na­li­siert ist. Die im Pros­pekt for­mu­lier­te Er­war­tung, dass An­tei­le in den meis­ten Si­tu­a­tio­nen „in einem an­ge­mes­se­nen Zeit­raum“ zu ver­kau­fen sein wer­den, ist nicht falsch. Es wird zum Einen deut­lich, dass es sich um eine reine Er­war­tung (und nicht um eine fest­ste­hen­de Tat­sa­che) han­delt. Da­rü­ber hi­naus ver­mit­telt der Text dem auf­merk­sa­men, durch­schnitt­lich ge­bil­de­ten Leser den Ein­druck, dass zwar – durch­aus zu­tref­fend – grund­sätz­lich von einer Ver­äu­ßer­bar­keit aus­ge­gan­gen wer­den kann, je­doch nicht stets in allen Fäl­len und nicht un­be­dingt so­fort. 61 Für die Rich­tig­keit der Pros­pekt­an­ga­ben spricht im Üb­ri­gen auch der un­wi­der­leg­te kon­kre­te Vor­trag der Be­klag­ten zu 2. und 3., dass es tat­säch­lich auf einem Zweit­markt zu Ver­käu­fen der Be­tei­li­gun­gen kam. 62 b) 63 Pros­pekt­feh­ler be­ste­hen auch nicht im Hin­blick auf die mög­li­che Haf­tung der An­le­ger. Der Pros­pekt stellt auf S.47 unter der Über­schrift „ Die Haf­tung des treu­hän­de­risch Be­tei­lig­ten und des Di­rekt­kom­man­di­tis­ten “ die ge­setz­li­chen Re­ge­lun­gen der §§ 171, 172 HGB zu­tref­fend dar. Das Haf­tungs­ri­si­ko der An­le­ger in den ers­ten Jah­ren, in denen Ver­lus­te vor­ge­se­hen waren und es daher zu Aus­schüt­tun­gen aus Er­trä­gen gar nicht kom­men konn­te, wird nicht ver­schlei­ert oder ver­heim­licht. Der Zu­sam­men­hang zwi­schen Aus­schüt­tun­gen und der Ver­rin­ge­rung des Ka­pi­tal­kon­tos unter die ein­ge­tra­ge­ne Haft­sum­me wird aus­drück­lich er­wähnt. 64 Auch die Kon­zep­tion des vor­lie­gen­den Fonds, durch steuer­recht­li­che Son­der­ab­schrei­bun­gen Ver­lus­te her­bei­zu­füh­ren, recht­fer­tigt keine ab­wei­chen­de Be­ur­tei­lung. Zwar min­dern sol­che Ver­lus­te die Ka­pi­tal­kon­ten der Ge­sell­schaf­ter und kön­nen damit grund­sätz­lich zu einem Wie­der­auf­le­ben der Haf­tung füh­ren. Dies würde aber vo­raus­set­zen, dass trotz an­dau­ern­der Ver­lus­te Aus­schüt­tun­gen an die Ge­sell­schaf­ter auch dann noch er­fol­gen, wenn deren Ein­la­gen bis auf den je­wei­li­gen Haf­tungs­be­trag ab­ge­schmol­zen sind. Dafür lie­fert die Kon­zep­tion des vor­lie­gen­den Fonds kei­nen An­halt (vgl. BGH, Ur­tei­le vom 27.10.2009, XI ZR 337/08 und XI ZR 338/08, ver­öf­fent­licht u.a. in WM 2009, 2303ff., 2306f., je­weils m.w.N.). Auch die Kla­ge­par­tei hat kei­nen be­last­ba­ren Vor­trag dazu ge­bracht, warum die Dar­stel­lung falsch oder ir­re­füh­rend sein soll. 65 Ein­deu­tig weist der Pros­pekt auf S.47 unter der Über­schrift „ Die Rechts­stel­lung der treu­hän­de­risch Be­tei­lig­ten “ auch da­rauf hin, dass die­je­ni­gen An­le­ger, die ihre Be­tei­li­gung über den Treu­hand­kom­man­di­tis­ten ver­wal­ten las­sen, auf­grund der Re­ge­lun­gen im Ge­sell­schafts­ver­trag im In­nen­ver­hält­nis wie un­mit­tel­bar be­tei­lig­te Kom­man­di­tis­ten be­han­delt wer­den. Wei­ter wird unter der Über­schrift „ Die Haf­tung des treu­hän­de­risch Be­tei­lig­ten und des Di­rekt­kom­man­di­tis­ten “, nach­dem die oben dar­ge­stell­te Haf­tung des Di­rekt­kom­man­di­tis­ten er­läu­tert wor­den ist, da­rauf hin­ge­wie­sen, dass die vor­ge­nann­ten ge­setz­li­chen Be­stim­mun­gen über die Haf­tung des Kom­man­di­tis­ten auf den Treu­ge­ber nicht un­mit­tel­bar an­wend­bar sind, dass je­doch über den Ge­sell­schafts­ver­trag ein Gleich­lau­fen der Haf­tung im In­nen­ver­hält­nis ver­ein­bart ist. Diese Dar­stel­lung ist aus­rei­chend, um die Haf­tung auch der­je­ni­gen, die ihre Be­tei­li­gung über den Treu­hand­kom­man­di­tis­ten ver­wal­ten las­sen, ein­deu­tig dar­zu­stel­len. 66 c) 67 Auch so­weit die Kla­ge­par­tei die Dar­stel­lung der Ren­di­te durch Ver­wen­dung der sog. in­ter­nen Zins­fuß (IRR-Me­tho­de) als feh­ler­haft be­män­gelt, ver­mag die Kam­mer kei­nen Pros­pekt­feh­ler zu er­ken­nen. Die Be­klag­ten haben nach­voll­zieh­bar und zur Über­zeu­gung der Kam­mer dar­ge­legt, dass es sich um eine grund­sätz­lich ver­tret­ba­re, an­wend­ba­re Me­tho­de han­delt. Dem ist die Kla­ge­par­tei nicht mehr subs­tan­tiiert ent­ge­gen­ge­tre­ten. 68 Es wird ins­be­son­de­re auch nicht der fälsch­li­che Ein­druck er­weckt, dass die Ren­di­te­an­ga­ben mit den­je­ni­gen von ein­fa­cher struk­tu­rier­ten An­la­gen (z.B. Spar­ein­la­gen oder fest­ver­zins­li­che Wert­pa­pie­re) ver­gli­chen wer­den kön­nen. Die Aus­füh­run­gen auf den Sei­ten 42 und 43 des Pros­pek­tes stel­len hin­rei­chend deut­lich dar, dass es sich hier um eine kom­ple­xe­re Über­le­gung zur Ren­di­te­dar­stel­lung han­delt, die ins­be­son­de­re von der steuer­li­chen Si­tu­a­tion des je­wei­li­gen An­le­gers ab­hän­gig ist. Die Be­rech­nungs­me­tho­de wird schließ­lich im Pros­pekt in aus­rei­chen­der Tiefe dar­ge­stellt. 69 d) 70 Auch so­weit die Kla­ge­par­tei rügt, sie sei nicht ord­nungs­ge­mäß auf ein To­tal­ver­lust­ri­si­ko hin­ge­wie­sen wor­den, liegt kein Pros­pekt­feh­ler vor. Un­ab­hän­gig von der Frage, ob ein da­hin­ge­hen­der Feh­ler nicht oh­ne­hin be­reits ver­jährt wäre, weil der Kla­ge­par­tei spä­tes­tens mit dem wie­der­hol­ten Aus­blei­ben der Aus­schüt­tun­gen die Ver­lust­ge­fah­ren hät­ten klar sein müs­sen (s.o.), be­stand keine wei­te­re Auf­klä­rungs­pflicht über ein To­tal­ver­lust­ri­si­ko. Es han­delt sich bei dem streit­ge­gen­ständ­li­chen Fonds um einen ge­schlos­se­nen Im­mo­bi­lien­fonds mit einer Fremd­ka­pi­tal­quo­te von 27%. Bei einem Im­mo­bi­lien­fonds steht den Ver­bind­lich­kei­ten der Ge­sell­schaft auch bei un­zu­rei­chen­den Miet­er­trä­gen zu­nächst der Sach­wert der Im­mo­bi­lie gegen­über. Zu einem To­tal­ver­lust des An­la­ge­be­tra­ges kann es daher erst kom­men, wenn die Ver­bind­lich­kei­ten der Fonds­ge­sell­schaft den Wert der Im­mo­bi­lie voll­stän­dig auf­zeh­ren. Auch wenn ein teil­wei­se fremd­fi­nan­zier­ter Fonds zu­sätz­lich Zins- und Til­gungs­leis­tun­gen zu er­brin­gen hat und im Fall der Ver­wer­tung der Fonds­im­mo­bi­lie das Ri­si­ko be­steht, dass der Erlös hin­ter den Kre­dit­ver­bind­lich­kei­ten zu­rück­bleibt, so er­gibt sich da­raus kein Ri­si­ko, auf das der Pros­pekt bzw. die Be­klag­te zu 1. die Kla­ge­par­tei in ihrer Be­ra­tung hätte ge­son­dert hin­wei­sen müs­sen. So­lan­ge der An­teil der Fremd­fi­nan­zie­rung des Fonds und die damit ver­bun­de­nen Be­las­tun­gen – wie hier – im Pros­pekt zu­tref­fend dar­ge­stellt sind, sind die sich da­raus er­ge­ben­den Ri­si­ken all­ge­mei­ner Natur und damit nicht auf­klä­rungs­dürf­tig. Etwas an­de­res kann sich dann er­ge­ben, wenn wei­te­re, dem An­le­ger un­be­kann­te, ri­si­ko­er­hö­hen­de Um­stän­de hin­zu­tre­ten, etwa ein über­teu­er­ter Er­werb der Im­mo­bi­lie, der Ein­satz von Eigen­ka­pi­tal für in­ves­ti­ti­ons­frem­de Zwe­cke oder der Ver­fall der be­tref­fen­den Im­mo­bi­lien­prei­se (vgl. BGH, Urteil vom 27.10.2009, Az.: XI ZR 338/08). Wei­te­re ri­si­ko­er­hö­hen­de Um­stän­de sind vor­lie­gend nicht bzw. nicht hin­rei­chend subs­tan­tiiert vor­ge­tra­gen, so­dass es dabei bleibt, dass eine Auf­klä­rung über ein To­tal­ver­lust­ri­si­ko nicht er­for­der­lich war. 71 e) 72 Eben­falls zu Un­recht be­män­gelt die Kla­ge­par­tei die Dar­stel­lung der Mit­tel­ver­wen­dung im Pros­pekt. 73 aa) 74 Der Pros­pekt ent­hält ein­mal auf S.34 einen In­ves­ti­ti­ons- und Fi­nan­zie­rungs­plan, indem so­wohl die Mit­tel­her­kunft als auch die Mit­tel­ver­wen­dung nach Art und Höhe dar­ge­legt wer­den. Auf S. 34 wird auch aus­drück­lich auf § 7 des Ge­sell­schafts­ver­tra­ges ver­wie­sen, der dann (auf S.53 des Pros­pek­tes) noch­mals den In­ves­ti­ti­ons- und Fi­nan­zie­rungs­plan ent­hält, wobei an die­ser Stel­le teil­wei­se die Zah­lungs­emp­fän­ger über Kür­zel aus­ge­wie­sen sind. 75 Der In­ves­ti­ti­ons- und Fi­nan­zie­rungs­plan ist über­sicht­lich und ent­hält alle we­sent­li­chen In­for­ma­tio­nen, ins­be­son­de­re wer­den die ge­nau­en DM-Be­trä­ge an­ge­ge­ben. Warum nach An­sicht der Kla­ge­par­tei An­ga­ben zu den Pro­zent­sät­zen der Be­trä­ge feh­len sol­len, ist nicht er­sicht­lich. Viel­mehr sind auf S.35 des Pros­pek­tes unter „ Auf­schlüs­se­lung der Mit­tel­ver­wen­dung “ die ob­jekt- und fonds­be­ding­ten Kos­ten so­wohl in ab­so­lu­ten Zah­len als auch in Pro­zent aus­ge­wie­sen. Der in­te­res­sier­te An­le­ger ist also in der Lage, den Kos­ten- und Fi­nan­zie­rungs­plan des Fonds so­wohl in ab­so­lu­ten Zah­len als auch in Pro­zent­sät­zen zur Kennt­nis zu neh­men. Dass der Pros­pekt hier­für ins­ge­samt drei Ta­bel­len be­nö­tigt, scha­det nicht; ins­be­son­de­re wer­den die In­for­ma­tio­nen hier­durch weder un­über­sicht­lich, noch sind sie an ver­steck­ter Stel­le an­ge­bracht. 76 bb) 77 Auch so­weit die Kla­ge­par­tei rügt, es sei nicht er­sicht­lich, wie das Agio in Höhe von fünf Pro­zent ver­wen­det wird, geht dies fehl. 78 (1) 79 Wie in der Kla­ge­schrift selbst vor­ge­tra­gen, ist das Agio mit ins­ge­samt 18.425.000 DM in der Rub­rik „ Mit­tel­her­kunft “ aus­ge­wie­sen. In der Rub­rik „ Mit­tel­ver­wen­dung “ taucht dann der­sel­be Be­trag (18.425.000 DM) mit der Er­läu­te­rung „ wei­te­re Eigen­ka­pi­tal­be­schaf­fungs­auf­wen­dun­gen “ wie­der auf. Be­reits hie­raus kann hin­rei­chend si­cher ge­schlos­sen wer­den, dass es sich bei dem Agio um die Mit­tel han­delt, die für die „wei­te­ren Eigen­ka­pi­tal­be­schaf­fungs­auf­wen­dun­gen“ vor­ge­se­hen sind. Davon ab­ge­se­hen ent­hält der Pros­pekt auf S.35 auch den kon­kre­ten Hin­weis, dass die etwa 4.000 am Fonds Be­tei­lig­ten „für 12,22% und das Agio in Höhe von 5%“ drei um­fang­rei­che Dienst­leis­tungs­pak­te er­hal­ten, näm­lich: 80 1. „ge­ne­rel­le Ex­per­ti­se, Be­ra­tungs- und Ver­mitt­lungs­leis­tun­gen von Ban­ken, Spar­kas­sen und an­de­ren qua­li­fi­zier­ten Fi­nanz­dienst­leis­tungs­un­ter­neh­men. 81 2. Im­mo­bi­lien­su­che, Re­search, Fonds­kon­zep­tion und Fonds­do­ku­men­ta­tion, gut­ach­ter­li­che Ana­ly­sen und Be­wer­tun­gen, Or­ga­ni­sa­tion und Durch­füh­rung des Fonds, Be­schaf­fung und Si­che­rung der Fi­nan­zie­rung, Plat­zie­rungs- und Ein­zah­lungs­ga­ran­tien, Im­mo­bi­lien­ma­na­ge­ment und den über viele Jahre er­wor­be­nen Vor­be­rei­tungs­grad, d.h. die Er­fah­rung, Kom­pe­tenz und Leis­tungs­kraft der A-Gruppe, die sich für die Be­tei­lig­ten am A mit dem X kon­kre­ti­siert. 82 3. Eine um­fas­sen­de steuer­li­che und treu­hän­de­ri­sche Be­treu­ung in der mehr­jäh­ri­gen In­ves­ti­ti­ons­pha­se.“ 83 Damit stellt der Pros­pekt klar und un­miss­ver­ständ­lich dar, wofür (u.a.) das Agio ver­wen­det wird. Mehr In­for­ma­tio­nen muss der Pros­pekt nicht ent­hal­ten. 84 (2) 85 Zu wei­te­ren In­for­ma­tio­nen war auch die Be­klag­te zu 1. nicht ver­pflich­tet, ins­be­son­de­re be­stand für sie keine (wei­ter­ge­hen­de) Pflicht, die Kla­ge­par­tei über die von ihr auf­grund der Ver­mitt­lung der streit­ge­gen­ständ­li­chen Be­tei­li­gung ver­ein­nahm­ten Ver­gü­tung zu in­for­mie­ren. 86 Im vor­lie­gen­den Fall ist zwi­schen den Par­tei­en strei­tig, ob die Be­klag­te zu 1. Rück­ver­gü­tun­gen „im Sinne der Recht­spre­chung“ er­hal­ten hat. Die Kla­ge­par­tei be­haup­tet dies, die Be­klag­te zu 1. ist (eben­so wie die Be­klag­ten zu 2. und 3.) der An­sicht, mit Hin­weis auf den kon­kre­ten Zah­lungs­fluss lägen keine Rück­ver­gü­tun­gen „im Sinne der Recht­spre­chung“ vor. 87 Nach An­sicht der Kam­mer be­steht eine Auf­klä­rungs­pflicht über er­hal­te­ne Pro­vi­sio­nen/ Ver­gü­tun­gen un­ab­hän­gig von der Frage, aus wel­chem „Topf“ das Geld kommt und über wel­chen Zah­lungs­weg die be­ra­ten­de Bank das Geld er­hält. Da für die ein­schlä­gi­ge Recht­spre­chung des BGH maß­ge­bend der mög­li­che In­te­res­sen­kon­flikt der Bank ist, kann es in die­sem Zu­sam­men­hang kei­nen Unter­schied ma­chen, auf wel­chem Zah­lungs­weg und aus wel­chem „Topf“ die Bank eine um­satz­ab­hän­gi­ge Ver­gü­tung von dem Emit­ten­ten er­hält (so auch OLG Köln, Urteil vom 10.11.2010, Az.: 13 U 218/09 zu Me­dien­fonds; OLG Frank­furt a.M., Urteil vom 08.09.2010 Az.: 17 U 90/10 zum Ver­kauf von Zer­ti­fi­ka­ten). Die In­te­res­sen­la­ge ist aus Sicht des Kun­den – und auf diese ist al­lein ab­zu­stel­len – in allen Fäl­len gleich. Die Ar­gu­men­ta­tion der Be­klag­ten, eine Rück­ver­gü­tung schei­de be­reits auf­grund des ge­wähl­ten Zah­lungs­we­ges aus, ver­fängt daher nicht. 88 Auch der Vor­trag der Be­klag­ten zu 1., es habe im vor­lie­gen­den Fall kein In­te­res­sen­kon­flikt be­stan­den, ist nicht über­zeu­gend. Zum Einen liegt, wie dar­ge­legt, der Grund für die Recht­spre­chung des BGH darin, dem Kun­den gegen­über of­fen­zu­le­gen, dass die Bank neben dem Kun­den­in­te­res­se auch ihr ei­ge­nes ver­folgt. Warum eine Of­fen­le­gungs­pflicht ent­fal­len soll­te, weil das ei­ge­ne In­te­res­se bei allen emp­foh­le­nen An­la­gen vor­han­den war, ist nicht er­sicht­lich. Selbst wenn man an­neh­men würde, dass ein In­te­res­sen­kon­flikt dann ent­fällt, wenn eine Bank ne­ben­ei­nan­der meh­re­re Ka­pi­tal­an­la­gen emp­fiehlt und der Kunde sich für die­je­ni­ge ent­schei­det, die den ge­rings­ten Er­trag für die Bank be­deu­tet, hätte die Be­klag­te zu 1. je­doch vor­tra­gen müs­sen, wel­che kon­kre­ten an­de­ren An­la­gen sie emp­fahl und wel­che Er­trä­ge dies je­weils be­deu­tet hätte. Dies hat sie nicht getan. So­weit sie da­rauf ver­weist, dass bei einer Fi­nan­zie­rung eines Hau­ses oder einer Eigen­tums­woh­nung ihr Zins­er­trag viel höher ge­we­sen wäre, stellt sie hier nicht den rich­ti­gen Ver­gleich an: Die Hin­ga­be eines Dar­le­hens ist für eine Bank - neben der Emp­feh­lung und/ oder Ver­mitt­lung der An­la­ge als sol­cher - immer mit wei­te­ren Pflich­ten (näm­lich der Aus­zah­lung des Dar­le­hens) und mit wei­te­ren Ri­si­ken (näm­lich der Zah­lungs­un­fä­hig­keit des Kun­den) ver­bun­den, die die For­de­rung von Zin­sen recht­fer­ti­gen. Die Ver­ein­ba­rung der Zins­zah­lung ist dem­gegen­über nicht als bloße Pro­vi­sion für die Ver­mitt­lung der An­la­ge an­zu­se­hen, ganz ab­ge­se­hen davon, dass die zu leis­ten­den Zin­sen dem Kun­den selbst­ver­ständ­lich of­fen­ge­legt wer­den. Der Ver­gleich zwi­schen zu er­war­ten­den Zins­zah­lun­gen und der er­hal­te­nen Pro­vi­sion ist daher nicht ge­eig­net, den po­ten­tiel­len In­te­res­sen­kon­flikt, in dem sich die Bank be­fin­det, wenn sie ihrem Kun­den eine An­la­ge emp­fiehlt, an der sie selbst ver­dient, zu wi­der­le­gen. 89 Eine wei­te­re Auf­klä­rungs­pflicht der Be­klag­ten zu 1. be­steht al­ler­dings im vor­lie­gen­den Fall des­we­gen nicht, weil der Pros­pekt be­reits aus­rei­chend über Grund und Höhe der ver­ein­nahm­ten Pro­vi­sio­nen auf­klär­te. 90 Nach der Recht­spre­chung des BGH (Urteil vom 19.12.2006, Az.: XI ZR 56/05; Urteil vom 12.05.2009, XI ZR 586/07; Urteil vom 27.10.2009, Az.: XI ZR 338/08) muss eine Bank, die einem An­le­ger den Er­werb be­stimm­ter An­la­ge­pro­duk­te – in den dor­ti­gen Ent­schei­dun­gen An­tei­le an Ak­tien- oder Me­dien­fonds – emp­fiehlt, die­sen un­ge­fragt da­rauf hin­wei­sen, dass und in wel­cher Höhe sie Rück­ver­gü­tun­gen aus Aus­ga­be­auf­schlä­gen und Ver­wal­tungs­kos­ten von der Fonds­ge­sell­schaft er­hält. Diese Auf­klä­rung ist not­wen­dig, um dem Kun­den einen in­so­fern be­ste­hen­den In­te­res­sen­kon­flikt der Bank offen zu legen; sie ist nicht auf den An­wen­dungs­be­reich des WpHG be­schränkt, son­dern – weil sie sich aus dem zi­vil­recht­lich all­ge­mein an­er­kann­ten Grund­satz der Ver­mei­dung von ver­trags­wid­ri­gen In­te­res­sen­kon­flik­ten er­gibt – zwar auf­sichts­recht­lich für den Be­reich des Wert­papier­han­dels nor­miert wor­den, be­an­sprucht aber auch für Fälle au­ßer­halb die­ses Gel­tungs­be­reichs Gel­tung (vgl. OLG Köln, Urteil vom 23.12.2009, Az.: 13 U 25/09 m.w.N.; OLG Köln, Urteil vom 10.11.2010, Az.: 13 U 218/09). Erst durch die Auf­klä­rung wird der An­le­ger in die Lage ver­setzt, das Um­satz­in­te­res­se der Bank selbst ein­zu­schät­zen (OLG Köln a.a.O.). 91 Der streit­ge­gen­ständ­li­che Pros­pekt ent­hält auf S. 35 den Hin­weis, dass die Be­tei­lig­ten (i.e. die Kom­man­di­tis­ten) „ für 12,22% und das Agio in Höhe von 5% […] drei um­fang­rei­che Dienst­leis­tungs­pak­te “ er­hal­ten, u.a. auch die Be­ra­tungs- und Ver­mitt­lungs­dienst­leis­tun­gen der Ban­ken und Spar­kas­sen. In dem da­ne­ben­ste­hen­den Kas­ten „Auf­schlüs­se­lung der Mit­tel­ver­wen­dung“ sind u.a. die fonds­be­ding­ten Kos­ten, die ins­ge­samt 12,22% der Ge­samt­kos­ten aus­ma­chen (und damit unter der Gren­ze von 15% lie­gen), dar­ge­stellt. Dort ist die Po­si­tion „Eigen­ka­pi­tal­be­schaf­fung, Plat­zie­rungs­ver­pflich­tung“ mit 33.480.000,00 DM und 7,15% an­ge­ge­ben, wobei sich an an­de­rer Stel­le (näm­lich auf S. 34 des Pros­pek­tes) er­gibt, dass von den 33.480.000,00 DM 29.480.000,00 DM auf die Eigen­ka­pi­tal­be­schaf­fung ent­fal­len und 4.000.000,00 DM auf die Plat­zie­rungs­ver­pflich­tung. 92 Die Kos­ten für die Eigen­ka­pi­tal­be­schaf­fung er­ge­ben sich somit aus dem Pros­pekt. Eben­so ist im Pros­pekt der ein­deu­ti­ge Hin­weis ent­hal­ten, dass die be­ra­ten­den und ver­mit­teln­den Ban­ken und Spar­kas­sen - und damit eben auch die Be­klag­te zu 1. - für ihre Leis­tun­gen aus die­sem Be­trag ver­gü­tet wer­den. Der An­le­ger war damit in der Lage, so­wohl die Be­klag­te zu 1. als Emp­fän­ge­rin als auch die ma­xi­ma­le Höhe der Zu­wen­dung dem Pros­pekt zu ent­neh­men. Damit war ein even­tu­ell be­ste­hen­der In­te­res­sen­kon­flikt der Be­klag­ten zu 1. of­fen­ge­legt, ohne dass es einer wei­te­ren (münd­li­chen) In­for­ma­tion be­durf­te. Viel­mehr reich­ten die In­for­ma­tio­nen zu Art, Höhe und Ad­res­sat der Ver­gü­tun­gen aus. Soll­te ein An­le­ger im Ein­zel­fall wei­te­re In­for­ma­tio­nen haben wol­len, hätte die Mög­lich­keit einer kon­kre­ten Nach­fra­ge be­stan­den. 93 (3) 94 Selbst wenn man davon aus­ge­hen würde, dass die Be­klag­te zu 1. ver­pflich­tet ge­we­sen wäre, der Kla­ge­par­tei gegen­über un­ge­fragt wei­te­re In­for­ma­tio­nen hin­sicht­lich der von ihr durch die Ver­mitt­lung der streit­ge­gen­ständ­li­chen An­la­ge ver­ein­nahm­ten Gel­der zu geben, könn­te sich die Kla­ge­par­tei nicht auf einen et­wai­gen Be­ra­tungs­feh­ler be­ru­fen. Auch dies­be­züg­lich greift die von der Be­klag­ten zu 1. er­ho­be­ne Ein­re­de der Ver­jäh­rung. 95 Die Kam­mer schließt sich in­so­weit den Aus­füh­run­gen der 14. Zi­vil­kam­mer des Land­ge­richts Köln in den von die­ser ent­schie­de­nen Pa­ral­lel­ver­fah­ren (vgl. nur Urteil vom 23.12.2010, Az.: 14 O 275/10) aus­drück­lich an. Das Ge­richt ver­kennt dabei nicht, dass - ginge man im vor­lie­gen­den Fall von einem Be­ra­tungs­feh­ler aus - die­ser der Kla­ge­par­tei mög­li­cher­wei­se erst durch an­walt­li­che Be­ra­tung of­fen­bar wurde. Rich­tig ist auch, dass nach der Recht­spre­chung des BGH (Urteil vom 09.11.2007, Az.: V ZR 25/07) die kennt­nis­ab­hän­gi­ge Ver­jäh­rungs­frist grund­sätz­lich für jeden Be­ra­tungs­feh­ler ge­son­dert zu lau­fen be­ginnt. Nach An­sicht der Kam­mer be­darf die­ser Grund­satz je­doch in Fäl­len wie dem vor­lie­gen­den einer Ein­schrän­kung. 96 Der BGH hat seine oben zi­tier­te Recht­spre­chung damit be­grün­det, dass jede Hand­lung, die ei­ge­ne Scha­dens­fol­gen zei­tigt und da­durch zum Ge­samt­scha­den bei­trägt, ver­jäh­rungs­recht­lich eine neue selb­stän­di­ge Schä­di­gung dar­stellt, die einen neuen Er­satz­an­spruch mit ei­ge­nem Lauf der Ver­jäh­rungs­frist er­zeugt. Es müsse dem Gläu­bi­ger un­be­nom­men blei­ben, so der BGH wei­ter, eine ihm be­kannt ge­wor­de­ne Auf­klä­rungs­pflicht­ver­let­zung – selbst wenn eine da­rauf ge­stütz­te Klage auf Rück­ab­wick­lung des Ver­tra­ges er­folg­ver­spre­chend wäre – hin­zu­neh­men, ohne Ge­fahr zu lau­fen, dass des­halb An­sprü­che aus wei­te­ren, ihm zu­nächst aber noch un­be­kann­ten Auf­klä­rungs­pflicht­ver­let­zun­gen zu ver­jäh­ren be­gin­nen. Dem stehe nicht ent­ge­gen, dass be­reits ein Be­ra­tungs­feh­ler aus­rei­chen kann, um die Rück­ab­wick­lung des ge­sam­ten Ver­tra­ges zu er­rei­chen. Denn jede Pflicht­ver­let­zung sei mit wei­te­ren Nach­tei­len für das Ver­mö­gen des Schuld­ners ver­bun­den (BGH, a.a.O., m.w.N.). 97 Diese Be­grün­dung trägt im vor­lie­gen­den Fall nicht. Die Ein­künf­te des streit­ge­gen­ständ­li­chen Fonds be­ste­hen, dies lässt auch die Kla­ge­par­tei so vor­tra­gen, aus­schließ­lich aus Miet­er­trä­gen. Dem­ent­spre­chend liegt das Ver­lust­ri­si­ko im We­sent­li­chen in der Ge­fahr der Ver­schlech­te­rung der Ver­mie­tungs­si­tu­a­tion und des Aus­falls von Mie­tern. Genau die­ses Ri­si­ko hat sich im vor­lie­gen­den Fall von An­fang an ver­wirk­licht. Die Miet­prog­no­sen konn­ten – dies ist oben be­reits dar­ge­legt – von An­fang an nicht ein­ge­hal­ten wer­den, die vom Fonds er­wirt­schaf­te­ten Er­geb­nis­se sind dau­er­haft be­trächt­lich hin­ter den ge­plan­ten Zah­len zu­rück­ge­blie­ben. Das Ver­mie­tungs­kon­zept als tra­gen­de Säule der Ren­di­te­er­war­tun­gen ist nicht auf­ge­gan­gen. Als Folge konn­ten – und dies war der Kla­ge­par­tei spä­tes­tens mit Ab­lauf der Jahre 2005/2006 be­kannt (s.o.) – kaum Aus­schüt­tun­gen er­fol­gen. 98 Un­ter­stellt man mit der Kla­ge­par­tei, dass sie die Be­tei­li­gung nur auf­grund der feh­ler­haf­ten An­ga­ben der Be­klag­ten so­wohl im Pros­pekt als auch im Be­ra­tungs­ge­spräch ein­ge­gan­gen ist und nimmt die Kla­ge­par­tei dann die (an­geb­li­chen) Auf­klä­rungs- und Be­ra­tungs­feh­ler hin­sicht­lich der Ren­di­te­er­war­tun­gen hin, so bleibt für eine ge­son­der­te Ver­jäh­rung einer et­wai­gen wei­te­ren Pflicht­ver­let­zun­gen der Be­klag­ten zu 1. hin­sicht­lich der von ihr ver­ein­nahm­ten Pro­vi­sio­nen/ Rück­ver­gü­tun­gen kein Raum. Ein schüt­zens­wer­tes In­te­res­se des An­le­gers, der das (fast voll­stän­di­ge) Schei­tern des mit der An­la­ge ver­folg­ten Zwecks, näm­lich der Ren­di­te­er­zie­lung, hin­nimmt, ist nicht ge­ge­ben. Denn ei­ge­ne Scha­dens­fol­gen sind durch das Unter­las­sen einer (über die An­ga­ben im Pros­pekt hi­naus­ge­hen­den) Auf­klä­rung nicht zu er­war­ten bzw. sind im Ver­hält­nis der von der Kla­ge­par­tei bis zum vor­lie­gen­den Ver­fah­ren hin­ge­nom­me­nen, in hohem Maße aus­blei­ben­den prog­nos­ti­zier­ten Miet­ein­nah­men der­art un­be­deu­tend, dass sie nicht ge­son­dert zu be­rück­sich­ti­gen sind (vgl. LG Köln, Urteil vom 23.12.2010, Az.: 14 O 275/10). 99 f) 100 Schließ­lich führt auch das von der Kla­ge­par­tei vor­ge­leg­te Pri­vat­gut­ach­ten des Dipl.-Volks­wirts F (nach­fol­gend: „ Gut­ach­ten F “) nicht zu einer an­de­ren Be­wer­tung der von der Kla­ge­par­tei ge­rüg­ten Pros­pekt­feh­ler. Viel­mehr sind die Fest­stel­lun­gen des Gut­ach­ters nicht hin­rei­chend schlüs­sig und damit un­brauch­bar. Die Kam­mer schließt sich in­so­weit den aus­führ­li­chen Fest­stel­lun­gen in den Ur­tei­len der 14. und 21. Zi­vil­kam­mer in den Pa­ral­lel­ver­fah­ren, die den Be­voll­mäch­tig­ten die­ses Ver­fah­rens be­kannt sind (vgl. nur Land­ge­richt Köln, Urteil vom 23.12.2010, Az.: 14 O 275/10 und Land­ge­richt Köln, Urteil vom 01.02.2011, Az.: 21 O 340/10), an und nimmt hie­rauf Bezug. Es war daher auch nicht er­for­der­lich, ein ge­richt­li­ches Sach­ver­stän­di­gen­gut­ach­ten zu den von Herrn F auf­ge­wor­fe­nen Fra­gen ein­zu­ho­len. Auch in­so­weit schließt sich die Kam­mer den Fest­stel­lun­gen der 14. und 21. Zi­vil­kam­mer in den Pa­ral­lel­ver­fah­ren an. 101 Ent­ge­gen der An­sicht der Kla­ge­par­tei geht es bei der Be­wer­tung des Gut­ach­tens auch nicht darum, dass sich die Kam­mer be­triebs­wirt­schaft­li­che Kennt­nis­se an­maßt, die sie nicht hat. Ent­schei­dend ist, dass das Gut­ach­ten F schon keine nach­voll­zieh­ba­ren Pros­pekt­feh­ler auf­zeigt. Viel­mehr stell­te der Gut­ach­ter ent­we­der fal­sche An­for­de­run­gen an den In­halt des Pros­pekts oder setz­te seine – nicht be­leg­ten – Mut­ma­ßun­gen dem Pros­pekt­in­halt ent­ge­gen. Bei­des ist nicht ge­eig­net, Pros­pekt­feh­ler zu be­grün­den oder auch nur subs­tan­tiier­ten Vor­trag dar­zu­stel­len. Allein die­ser aber hätte dazu füh­ren kön­nen, dass zur Ent­schei­dung, ob die An­ga­ben im Pros­pekt oder im Pri­vat­gut­ach­ten rich­tig sind, ein wei­te­res, ge­richt­li­ches Sach­ver­stän­di­gen­gut­ach­ten hätte ein­ge­holt wer­den müs­sen. 102 5. 103 Ein Scha­dens­er­satz­an­spruch gegen die Be­klag­te zu 1. schei­tert daher be­reits dem Grunde nach daran, dass die Kla­ge­par­tei einen Be­ra­tungs-/ Pros­pekt­feh­ler nicht dar­le­gen konn­te. Auf die zwi­schen den Par­tei­en wei­te­ren strei­ti­gen Fra­gen zur Kau­sa­li­tät und zur Höhe des Scha­dens kommt es daher nicht mehr an. 104 II. 105 Auch gegen­über den Be­klag­ten zu 2. und 3. kann die Kla­ge­par­tei keine Scha­dens­er­satz­an­sprü­che gel­tend ma­chen. 106 Sol­che An­sprü­che könn­ten sich grund­sätz­lich aus un­ei­gent­li­cher bzw. Pros­pekt­haf­tung im wei­te­ren Sinne auf­grund der In­an­spruch­nah­me ty­pi­sier­ten Ver­trau­ens er­ge­ben, für wel­che die Grund­sät­ze der culpa in contrahendo (heute § 311 Abs. 2, 3 BGB) gel­ten. Die Be­klag­ten zu 2. und 3. sind Grün­dungs­kom­man­di­tis­ten, die Be­klag­te zu 2. da­rü­ber hi­naus auch Treu­hand­kom­man­di­tis­tin, so­dass sie grund­sätz­lich als An­spruchs­geg­ner in Be­tracht kom­men. 107 Al­ler­dings schei­tert ein Scha­dens­er­satz­an­spruch gegen die Be­klag­ten zu 2. und 3. daran, dass – wie oben dar­ge­stellt – Pros­pekt­feh­ler nicht vor­lie­gen bzw. je­den­falls die von den Be­klag­ten er­ho­be­ne Ein­re­de der Ver­jäh­rung ein­grei­fen würde (vgl. im Ein­zel­nen die Aus­füh­run­gen unter I.). 108 III. 109 Die Kos­ten­ent­schei­dung folgt aus § 91 ZPO. 110 Die Ent­schei­dung über die vor­läu­fi­ge Voll­streck­bar­keit folgt aus § 709 ZPO. Auf § 108 ZPO wird hin­ge­wie­sen. 111 Streit­wert: 16.997,60 EUR