Urteil
89 O 37/10
LG KOELN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Rahmenvereinbarungen, die befristet sind, gelten bei einvernehmlicher Fortsetzung der Geschäftsbeziehung auch über das Befristungsende hinaus entsprechend § 89 Abs. 3 HGB weiter.
• Die Veröffentlichung oder Übersendung einer aktuellen Anlage zum Agenturvertrag begründet nicht automatisch ein Angebot zur Fortsetzung der Vertragsbedingungen, wenn zwischen den Parteien spezielle Rahmenvereinbarungen bestanden und Verhandlungen über abweichende Konditionen liefen.
• Wesentliche Regelungen über Provisionen für nichtstationären Vertrieb in befristeten Rahmenvereinbarungen verhindern, dass die allgemeinen Anlagen des Agenturvertrags ohne ausdrückliche Vereinbarung wieder gelten.
Entscheidungsgründe
Fortgeltung befristeter Rahmenvereinbarungen und kein Anspruch auf zusätzliche Provision • Rahmenvereinbarungen, die befristet sind, gelten bei einvernehmlicher Fortsetzung der Geschäftsbeziehung auch über das Befristungsende hinaus entsprechend § 89 Abs. 3 HGB weiter. • Die Veröffentlichung oder Übersendung einer aktuellen Anlage zum Agenturvertrag begründet nicht automatisch ein Angebot zur Fortsetzung der Vertragsbedingungen, wenn zwischen den Parteien spezielle Rahmenvereinbarungen bestanden und Verhandlungen über abweichende Konditionen liefen. • Wesentliche Regelungen über Provisionen für nichtstationären Vertrieb in befristeten Rahmenvereinbarungen verhindern, dass die allgemeinen Anlagen des Agenturvertrags ohne ausdrückliche Vereinbarung wieder gelten. Die Klägerin war seit 2001 als Handelsvertreterin für die Beklagte tätig. Zwischen den Parteien bestanden ein Agenturvertrag und für mehrere Touristikjahre je befristete Rahmenvereinbarungen, die abweichende Provisionsregelungen insbesondere für nichtstationären Vertrieb regelten. Die Rahmenvereinbarung für 2007/2008 endete am 31.10.2008; über eine Vereinbarung für 2008/2009 wurde verhandelt, aber keine neue Regelung getroffen. Die Klägerin vermittelte im Touristikjahr 2008/2009 einen Umsatz von 3.776.443,00 € und erhielt 11% Provision. Sie verlangt zusätzlich 2% Staffelprovision aus Anlage 1 zum Agenturvertrag für stationäre Betriebe in Höhe von 89.879,58 € brutto sowie Erstattung außergerichtlicher Kosten. Die Beklagte zahlte nur die 11% und hielt an der Fortgeltung der Rahmenvereinbarung fest. Das Gericht hatte zu entscheiden, welche Provisionsregelung für 2008/2009 gilt. • Die Klage ist unbegründet; maßgeblich sind Agenturvertrag und die Rahmenvereinbarung vom 31.10.2007. • Obwohl die Rahmenvereinbarung befristet war, ist bei einvernehmlicher Fortsetzung der Geschäftsbeziehung entsprechend § 89 Abs. 3 HGB von ihrer Fortgeltung für das folgende Touristikjahr auszugehen. • Es liegt keine anderweitige Vereinbarung vor; Verhandlungen führten zu keinem rechtsgeschäftlich wirksamen Angebot und Schweigen begründet keine Annahme. • Die Rahmenvereinbarungen ersetzen insoweit die bisherigen Anlagen des Agenturvertrags für den nichtstationären Vertrieb; deshalb kann die Klägerin sich nicht auf die im Infonet veröffentlichte Anlage 1 berufen. • Die Übersendung oder Veröffentlichung der aktuellen Anlage 1 stellt kein Angebot dar, insbesondere weil Verhandlungen über abweichende Bedingungen liefen und die Klägerin die Anlage nicht als Annahme eines Angebots begründet hat. • Da die in der Rahmenvereinbarung vorgesehene Zusatzprovision erst ab Umsätzen über 4.000.000,00 € greift und die Klägerin diese Schwelle nicht erreicht hat, besteht kein weiterer Provisionsanspruch. • Mangels eines Hauptanspruchs entfallen auch Zinsansprüche und die Erstattung vorgerichtlicher Kosten. Die Klage wird abgewiesen; die Klägerin erhält die beanspruchten zusätzlichen 2% Provision nicht. Das Gericht geht davon aus, dass die befristete Rahmenvereinbarung vom 31.10.2007 aufgrund der einvernehmlichen Fortsetzung des Vertragsverhältnisses fortgeltet und damit die Anlage 1 zum Agenturvertrag für den nichtstationären Vertrieb nicht zur Anwendung kommt. Da die Voraussetzungen für eine Zusatzprovision (Umsatz > 4.000.000,00 €) nicht erfüllt sind, besteht kein weitergehender Vergütungsanspruch; daraus folgen kein Anspruch auf Zinsen und keine Erstattung vorgerichtlicher Kosten. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits; das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.