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Urteil

22 O 619/09

Landgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGK:2011:0331.22O619.09.00
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Tenor

Der Ein­spruch der Beklagten ge­gen das Ver­säum­nis­ur­teil des Landgerichts Köln vom 11.10.2010 (Ak­ten­zei­chen: 22 O 619/09) wird als un­zu­läs­sig ver­wor­fen.

Die Beklagte trägt auch die wei­te­ren Kos­ten des Rechts­streits.

Das Ur­teil ist vor­läu­fig vollstreck­bar.

Entscheidungsgründe
Der Ein­spruch der Beklagten ge­gen das Ver­säum­nis­ur­teil des Landgerichts Köln vom 11.10.2010 (Ak­ten­zei­chen: 22 O 619/09) wird als un­zu­läs­sig ver­wor­fen. Die Beklagte trägt auch die wei­te­ren Kos­ten des Rechts­streits. Das Ur­teil ist vor­läu­fig vollstreck­bar. Der Ein­spruch war zu ver­wer­fen, weil er nicht frist­ge­recht ein­ge­legt wor­den ist. Die Frist wurde nach § 339 Abs. 2 ZPO auf drei Wo­chen ab Zu­stel­lung der an­ge­foch­te­nen Ent­schei­dung festgesetzt. Sie ist hier nicht ge­wahrt, weil eine Ausfertigung der Ent­schei­dung be­reits am 26.10.2010 zu­ge­stellt wor­den ist (Aufgabe zur Post am 12.10.2010), der Ein­spruch je­doch erst am 03.03.2011 bei Ge­richt ein­ge­gan­gen ist. Auch die Einwendungen der Beklagtenseite in ihrem Schriftsatz vom 28.03.2011 führen zu keiner anderen Beurteilung. Im Einzelnen: Es erfolgte eine wirksame Zustellung nach § 184 ZPO. Dieser stehen der Widerspruch der Türkei zu Art. 10 HZÜ sowie das Deutsch-Türkische Rechtshilfeabkommen von 1929 nicht entgegen, weil es sich bei der Zustellung nach § 184 ZPO um eine fiktive Inlandszustellung handelt, die völkerrechtlich unbedenklich ist, weil kein Eingriff in eine fremde Souveränität vorliegt, da die Zustellung bereits mit der Aufgabe zur Post (im Inland) beendet ist. Auch ist die Anordnung nach § 184 ZPO allein aufgrund der Verzögerungen im Zustellbetrieb mit der Türkei ermessenfehlerfrei. Die Zulässigkeit einer Anordnung gemäß § 184 ZPO durch den Vorsitzenden wurde durch das OLG Köln bestätigt. Insofern wird auf die Entscheidung OLG Köln vom 16.12.2010 (Az. 18 U 55/10) Bezug genommen. Auch steht das Meistbegünstigungsprinzip nicht entgegen. Das Oberlandesgericht Köln hat bereits entschieden, dass eine zweite Auslandszustellung keinen neuen Fristlauf begründet. Insofern wird auf die Entscheidung OLG Köln vom 16.12.2010 (Az. 18 U 55/10) Bezug genommen. Der Aktenvermerk über die Zustellung gemäß § 184 ZPO entspricht den zu stellenden Anforderungen. Insbesondere geht aus diesem die zustellende Person, das Aufgabedatum, das zugestellte Schriftstück und die Adresse des Empfängers, unter der zugestellt wurde, hervor. Die Kos­ten­ent­schei­dung be­ruht auf §§ 91, 97 ZPO a­na­log, die Ent­schei­dung über die vor­läu­fi­ge Vollstreck­bar­keit auf § 708 Nr. 3 ZPO.