OffeneUrteileSuche
Urteil

1 S 142/09

LG KOELN, Entscheidung vom

2mal zitiert
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

2 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Bei Vereinbarung einer Nebenkostenpauschale besteht nicht ohne Weiteres ein Auskunftsrecht des Mieters gegenüber dem Vermieter. • Ein Auskunftsanspruch bei Pauschalvereinbarung setzt vorgerichtlich darzulegende, konkrete Anhaltspunkte für eine Veränderung der zugrundeliegenden Nebenkosten voraus. • Pauschale Verweise auf allgemeine Betriebskostenspiegel genügen nicht als konkrete Anhaltspunkte. • Hat der Mieter keine konkreten Anhaltspunkte vorgetragen, ist die Klage auf Auskunft und Belegeinsicht abzuweisen.
Entscheidungsgründe
Auskunftsrecht bei Nebenkostenpauschale nur bei konkreten Anhaltspunkten • Bei Vereinbarung einer Nebenkostenpauschale besteht nicht ohne Weiteres ein Auskunftsrecht des Mieters gegenüber dem Vermieter. • Ein Auskunftsanspruch bei Pauschalvereinbarung setzt vorgerichtlich darzulegende, konkrete Anhaltspunkte für eine Veränderung der zugrundeliegenden Nebenkosten voraus. • Pauschale Verweise auf allgemeine Betriebskostenspiegel genügen nicht als konkrete Anhaltspunkte. • Hat der Mieter keine konkreten Anhaltspunkte vorgetragen, ist die Klage auf Auskunft und Belegeinsicht abzuweisen. Die Kläger mieteten eine 3-Zimmer-Wohnung von der Beklagten; im Mietvertrag wurde eine monatliche Nebenkostenpauschale von 190,00 € vereinbart. Zusätzlich zahlten die Kläger Strom und Gas separat. Die Kläger verlangten erstinstanzlich Auskunft und Einsicht in Belege zur Höhe der mit der Pauschale abgedeckten Nebenkosten sowie eine Herabsetzung und Rückzahlung bei Überzahlung. Das Amtsgericht gab den Klägern insoweit teilweise Recht und verurteilte zur Auskunft und Belegeinsicht. Die Beklagte legte Berufung ein mit dem Ziel, das Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen. Die Kläger beriefen sich auf allgemeine Betriebskostenspiegel und weitere Umstände als Anhaltspunkte für eine Veränderung der Kosten. • Rechtliche Ausgangslage: Die Frage, wann bei einer Nebenkostenpauschale ein Auskunftsanspruch des Mieters besteht, war bisher nicht höchstrichterlich geklärt; in der Literatur bestehen drei Auffassungen: kein genereller Anspruch, unter Voraussetzungen vermuteter Anspruch nach Zeitablauf, oder genereller Anspruch. • Sinn und Zweck der Pauschale: Die Vereinbarung einer Pauschale dient dem Verzicht auf Abrechnung und der Arbeitserleichterung; der Mieter hat dadurch bei Vertragsabschluss die Kalkulation akzeptiert und kann nicht ohne weiteres Auskunft verlangen. • Voraussetzungen eines Auskunftsanspruchs: Ein Auskunftsanspruch setzt darzulegende, konkrete Anhaltspunkte für eine Veränderung der betreffenden Nebenkosten voraus; solche Anhaltspunkte können aus Medien oder konkreten Veränderungen in der Hausverwaltung/Leistungen resultieren (z. B. Wegfall eines Hausmeisters). • Anwendung auf den Streitfall: Die vorgelegte Aufforderung zur Treppenhausreinigung ist durch vertragliche Reinigungsregelungen erklärt und ergibt keinen Hinweis auf Wegfall der Reinigungskosten. Der Verweis auf den Betriebskostenspiegel der Stadt Köln 2008 ist pauschal und ohne Vergleichswerte früherer Jahre nicht geeignet, konkrete Veränderungen des konkreten Gebäudes darzulegen. • Rechtsfolge: Mangels konkreter Anhaltspunkte der Kläger war der Auskunfts- und Belegeinsichtsanspruch nicht begründet; daher war das amtsgerichtliche Teilurteil aufzuheben. Die Berufung der Beklagten hatte Erfolg; das Teilurteil des Amtsgerichts wurde aufgehoben und die Klage abgewiesen. Die Kläger konnten keine konkreten Anhaltspunkte dafür darlegen, dass die mit der Pauschale abgedeckten Nebenkosten sich verändert oder gesunken wären, weshalb ihnen kein Auskunfts- und Belegeinsichtsanspruch zustand. Allgemeine Betriebskostenspiegel und die angeführte Aufforderung zur Treppenhausreinigung reichten nicht aus. Die Kosten beider Instanzen wurden den Klägern auferlegt; die Revision wurde zugelassen.