Beschluss
29 S 162/09
LG KOELN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Berufung ist unzulässig, wenn der Beschwerdewert den nach § 511 Abs.2 ZPO erforderlichen Mindestbetrag nicht erreicht.
• Bei Anfechtung von Wohnungseigentümerbeschlüssen bemisst sich der Beschwerdewert nach dem individuellen Interesse des anfechtenden Wohnungseigentümers an der Änderung der Entscheidung.
• Für die Bestimmung des Beschwerdewertes ist § 49a GKG nicht auf Anfechtungsklagen von Wohnungseigentümern übertragbar.
• Die Berufung ist nicht zuzulassen, wenn die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat und das Erfordernis der Fortbildung des Rechts oder Sicherung der einheitlichen Rechtsprechung nicht gegeben ist.
Entscheidungsgründe
Berufung unzulässig wegen nicht erreichtem Beschwerdewert bei Anfechtung von WEG-Beschlüssen • Die Berufung ist unzulässig, wenn der Beschwerdewert den nach § 511 Abs.2 ZPO erforderlichen Mindestbetrag nicht erreicht. • Bei Anfechtung von Wohnungseigentümerbeschlüssen bemisst sich der Beschwerdewert nach dem individuellen Interesse des anfechtenden Wohnungseigentümers an der Änderung der Entscheidung. • Für die Bestimmung des Beschwerdewertes ist § 49a GKG nicht auf Anfechtungsklagen von Wohnungseigentümern übertragbar. • Die Berufung ist nicht zuzulassen, wenn die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat und das Erfordernis der Fortbildung des Rechts oder Sicherung der einheitlichen Rechtsprechung nicht gegeben ist. Die Kläger und Beklagten sind Eigentümer innerhalb einer Wohnungseigentümergemeinschaft. Der Beklagte zu 1) nutzt einen Kellerraum im Sondereigentum seit 1983 als Wohnraum; 1988 wurde diese Nutzung genehmigt und die Kostenverteilung entsprechend angepasst. Bei Feuchtigkeitsschäden an der Fassade entstanden 2003, 2005, 2006 und erneut 2007 Renovierungskosten, von denen die Gemeinschaft bereits Zahlungen geleistet hatte. Die Verwaltung bezahlte Rechnungen über insgesamt 2.051,55 €; eine weitere Rechnung über 973,12 € beglich der Beklagte zu 1). Er verlangte Erstattung von 422,55 € von der Gemeinschaft. Auf der Eigentümerversammlung wurden zwei Beschlüsse gefasst: kein Einzug bereits gezahlter Beträge und Erstattung von 422,55 € an den Miteigentümer. Die Kläger rügen, die Beschlüsse widersprächen ordnungsgemäßer Verwaltung, da die Wohnnutzung unzulässig sei und die Gemeinschaft nicht für Schäden im Sondereigentum hafte. Das Amtsgericht wies die Klage ab; die Kläger legten Berufung ein, die vom Landgericht als unzulässig verworfen wurde. • Zulässigkeitsprüfung: Nach § 522 Abs.2 Satz3 ZPO ist die Berufung zu verwerfen, wenn der nach § 511 Abs.2 Nr.1 ZPO erforderliche Beschwerdewert (600 €) nicht erreicht wird. • Bemessung des Beschwerdewerts: Das Berufungsgericht bestimmt den Wert des Beschwerdegegenstands nach dem individuellen Interesse des Rechtsmittelklägers an der Änderung der erstinstanzlichen Entscheidung; dabei ist es nicht an die erstinstanzliche Streitwertfestsetzung gebunden. • Anwendung auf den Fall: Die Kläger tragen entsprechend ihrem Miteigentumsanteil von 220,5/1000 anteilig 545,63 € an den strittigen Sanierungskosten und haben daher ein vermögenswertes Interesse in dieser Höhe. • Actio pro socio und § 49a GKG: Selbst wenn die Kläger als Vertreter des Gemeinschaftsinteresses handeln wollten, begründet dies nicht ein höheres individuelles Beschwerdeinteresse; die Vorschrift des § 49a GKG ist auf die Berechnung des Beschwerdewertes in Wohnungseigentumssachen nicht übertragbar. • Keine Ausnahmeregelung: Die Rechtsprechung gewährt nur bei aktienrechtlichen Anfechtungen eine erweiterte Bemessung; ähnliche Grundsätze gelten nicht für WEG-Anfechtungen. • Zulassung der Berufung: Die Voraussetzungen des § 511 Abs.4 ZPO liegen nicht vor, da die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat und keine Rechtssache von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt. • Kostenentscheidung: Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens und die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens nach § 97 Abs.1 ZPO. Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Amtsgerichts Köln vom 07.08.2009 wird als unzulässig verworfen, weil der erforderliche Beschwerdewert von 600 € nicht erreicht ist (Tatsachenwert des Beschwerdeinteresses 545,63 €). Die Kläger können ihr Beschwerdeinteresse nicht auf das gesamte Gemeinschaftsinteresse bzw. auf die Gesamtforderung von 2.474,50 € stützen; für die Bemessung verbleibt das individuelle, ihrem Miteigentumsanteil entsprechende finanzielle Interesse. Eine Zulassung der Berufung nach § 511 Abs.4 ZPO kommt nicht in Betracht, da die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder Sicherung der Rechtsprechung nicht erfordert. Die Kosten des Berufungsverfahrens sowie die außergerichtlichen Kosten des eingelegten Rechtsbeschwerdeverfahrens haben die Kläger zu tragen.