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Teilurteil

14 O 620/10

Landgericht Köln, Entscheidung vom

Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGK:2011:0113.14O620.10.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Beklagte wird verurteilt, über die ihm von der Klägerin überlassenen Kommissionswaren gemäß Kommissionsscheinen a) Nr. 000948 vom 11. Dezember 2006, b) Nr. 001034 vom 23. Juni 2007, c) Nr. 001285 vom 20. Mai 2008, d) Nr. 001696 vom 18. September 2008, e) Nr. 001670 vom 11. August 2008, f) Nr. 001740 vom 7. November 2008, g) Nr. 001403 vom 17. November 2008 sowie h) Nr. 001783 vom 9. Dezember 2008 Auskunft zu erteilen und nach Auskunftserteilung Rechnung zu legen. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 500,00 EUR vorläufig vollstreckbar. 1 T A T B E S T A N D: 2 Die Klägerin ist eine offene Handelsgesellschaft, die einen Kunsthandel nebst Galerie betreibt. Der Beklagte betrieb unter der Firmenbezeichnung "A- Consulting" ebenfalls einen Kunsthandel. Beide Parteien waren geschäftlich miteinander verbunden; teils kaufte der Beklagte Gemälde und Kunstwerke, die im Eigentum der Klägerin standen, teilweise war er hinsichtlich der Kunstwerke nur auf Kommissionsbasis für die Klägerin tätig. Mit dem Ende des Jahres 2008 endeten die Zusammenarbeit und auch das Kommissionsgeschäft des Beklagten für die Klägerin. 3 Der Beklagte erwarb bei der Klägerin Kunstgegenstände bzw. Gemälde in einem Gesamtwert von ca. 175.000 EUR. Er bezahlte diese jedoch nicht. Diese Gegenstände sind jedoch nicht Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits. 4 Die Klägerin behauptet, sie habe dem Beklagten in der Zeit zwischen Dezember 2006 bis Ende 2008 die in der Klageschrift im Einzelnen nebst Angabe des Preises aufgelisteten Kunstwerke mit einem Gesamtwert von 38.470,24 EUR im Rahmen eines Kommissionsvertrages übergeben. Auf die Auflistung (Blatt 3 und Blatt 4 der Akte) wird Bezug genommen. 5 Die Klägerin geht im Wege der Stufenklage vor und begehrt zunächst Auskunft und Rechnungslegung. Im Rahmen der weiteren Stufen hat sie angekündigt, gegebenenfalls die Verurteilung des Beklagten zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung und schließlich auf der letzten Stufe Herausgabe vorhandener Kommissionsware bzw. Zahlung zu verlangen. 6 Die Klägerin beantragt nunmehr auf der 1. Stufe, 7 den Beklagten zu verurteilen, über die ihm überlassenen, im Eigentum der Klägerin stehenden Kommissionswaren gemäß Kommissionsscheinen 8 a) Nr. 000948 vom 11. Dezember 2006, 9 b) Nr. 001034 vom 23. Juni 2007, 10 c) Nr. 001285 vom 20. Mai 2008, 11 d) Nr. 001696 vom 18. September 2008, 12 e) Nr. 001670 vom 11. August 2008, 13 f) Nr. 001740 vom 7. November 2008, 14 g) Nr. 001403 vom 17. November 2008 sowie 15 h) Nr. 001783 vom 9. Dezember 2008 16 Auskunft zu erteilen und nach Auskunftserteilung Rechnung zu legen. 17 Der Beklagte beantragt, 18 die Klage abzuweisen. 19 Der Beklagte behauptet, er leide unter einer schwerwiegenden psychischen Erkrankung. Daher ist er der Auffassung, dass hinsichtlich der Auskunftserteilung aus diesem Grunde eine subjektive Unmöglichkeit im Sinne von § 275 BGB vorliege. Der Beklagte sei prozessunfähig, wozu er sich auf das von ihm vorgelegte ärztliche Attest der Klinik und Poliklinik für Psychiatrie und Psychotherapie des C-Klinikums in Köln vom 12. November 2010 (Blatt 127 und 128 der Akte) bezieht. Die Prozessunfähigkeit sei vom Gericht von Amts wegen zu prüfen; insofern beantragt er die Aussetzung des Verfahrens. 20 Zur Sache behauptet er, die sich aus den Kommissionsscheinen ergebenden Kunstwerke nicht (mehr) in Besitz zu haben; Rechnungen der Klägerin lägen jedenfalls nicht vor. 21 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der von den Parteien gewechselten Schriftsätze und die von den Parteien vorgelegten Unterlagen und Schriftstücke Bezug genommen. 22 E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E : 23 Die Klage ist zulässig und (auf der 1. Stufe) begründet. 24 1. Die Klage ist zulässig. Insbesondere steht der Zulässigkeit nicht die Behauptung des Beklagten entgegen, er sei prozessunfähig. Ausreichende Anhaltspunkte dafür, dass Prozessunfähigkeit gegeben sein könnte, hat der Beklagte nicht vorgetragen und ergeben sich auch sonst nicht. § 56 Abs. 1 ZPO verpflichtet die Gerichte nicht, in jedem Rechtsstreit von Amts wegen eine umfassende Überprüfung aller in der Vorschrift genannten Prozessvoraussetzungen vorzunehmen. Sie haben in dieser Hinsicht lediglich einen "Mangel ... von Amts wegen zu berücksichtigen". Für die Prozessvoraussetzung der Prozessfähigkeit hat der Bundesgerichtshof daher ausgesprochen, dass im Allgemeinen von ihrem Vorhandensein auszugehen und ihre Überprüfung nur dann angezeigt ist, wenn hinreichende Anhaltspunkte dafür gegeben sind, dass Prozessunfähigkeit vorliegen könnte. Behauptet eine Partei, sie sei prozessunfähig, so muss die Darlegung von Tatsachen erwartet werden, aus denen sich ausreichende Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Behauptung richtig sein könnte. Anderenfalls braucht das Gericht die Prozessfähigkeit nicht zu überprüfen (BGH, Urteil vom 4. Mai 2004 – XI ZR 40/03 mit weiteren Nachweisen). 25 Auf der Grundlage dieser Rechtsprechung war die von dem Beklagten behauptete Prozessunfähigkeit nicht zu berücksichtigen. Ausreichende Anhaltspunkte in diesem Sinne hat er nicht vorgetragen. Im Gegenteil ergibt sich aus dem von ihm nunmehr vorgelegten ärztlichen Attest der Klinik und Poliklinik für Psychiatrie und Psychotherapie vom 12. November 2010, dass von Prozessunfähigkeit gerade nicht auszugehen ist. Darin wird allerdings attestiert, dass der Beklagte nicht an der mündlichen Verhandlung am 9. Dezember 2010 teilnehmen konnte, mehr jedoch nicht. 26 Die Frage der Prozessfähigkeit, also die Fähigkeit einer Partei, vor Gericht zu stehen, bestimmt sich nach § 51 Abs. 1 ZPO nach den Vorschriften des Bürgerlichen Rechts, soweit nicht die nachfolgenden Paragraphen abweichende Vorschriften enthalten. Da die Prozessfähigkeit im Bürgerlichen Recht nicht geregelt ist, ist diese für den Zivilprozess allein über § 52 ZPO festzustellen. Gemäß § 52 ZPO ist eine Person insoweit prozessfähig, als sie sich durch Verträge verpflichten kann. Prozessunfähig weil geschäftsunfähig sind deshalb Volljährige unter den Voraussetzungen des § 104 Nr. 2 BGB ist. Danach ist geschäftsunfähig, wer sich in einem die freie Willensbildung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befindet, sofern nicht der Zustand seiner Natur nach ein vorübergehender ist. Der Ausschluss der freien Bestimmung ist zu bejahen, wenn der Betroffene nicht mehr in der Lage ist, seine Entscheidung von vernünftigen Erwägungen abhängig zu machen (vergleiche nur: Palandt/Ellenberger, BGB, 69. Auflage, § 104 Rn. 5 mit weiteren Nachweisen). 27 Ein derartiger Zustand ist nach dem ärztlichen Attest der Klinik und Poliklinik für Psychiatrie und Psychotherapie des C-Klinikums in Köln vom 12. November 2010 nicht gegeben. Denn dort werden lediglich eine verminderte psychophysische Belastbarkeit und eine Beeinträchtigung in seiner Leistungsfähigkeit attestiert, nicht aber, dass seine Belastbarkeit nicht mehr gegeben ist und die Leistungsfähigkeit ausgeschlossen ist. So ergibt sich aus dem ärztlichen Attest, dass der Beklagte im Vorfeld nicht mehr alle anfallenden Notwendigkeiten und alltäglichen Belange habe für sich klären und erledigen können; komplexe Aufgaben des alltäglichen Lebens habe er nicht mehr in ausreichendem Maß bewältigt können. Vor diesem Hintergrund wird im Attest von der Teilnahme am Gerichtstermin abgeraten. 28 Ein Ausschluss der Möglichkeit zur freien Willensbildung ist damit aber nicht attestiert. So mag der Beklagte vor der Behandlung (im Vorfeld) nicht mehr alle Belange des täglichen Lebens, insbesondere nicht mehr alle komplexen Aufgaben in ausreichendem Maße bewältigt haben. Aus der Formulierung im Attest der Klinik und Poliklinik für Psychiatrie und Psychotherapie des C-Klinikums der in Köln vom 12. November 2010 folgt jedoch zugleich, dass der Beklagte aber zu einer Vielzahl der anfallenden Erledigungen fähig war, nur nicht mehr zu allen. Damit liegt jedoch kein Ausschluss der freien Willensbildung vor. Insbesondere gibt es keine relative Geschäftsunfähigkeit für besonders schwierige Geschäfte (so ausdrücklich BGH, Urteil vom 19. Juni 1970 – IV ZR 83/69; Palandt/Ellenberger, BGB, 69. Auflage, § 104 Rn. 6 mit weiteren Nachweisen). 29 Attestiert ist im Attest der Klinik und Poliklinik für Psychiatrie und Psychotherapie des C-Klinikums in Köln vom 12. November 2010 vielmehr eine Episode einer wahnhaften Depression. Dem Gericht ist Prof. Dr. L als ausgewiesener Experte auf dem Gebiet der Psychiatrie und Psychotherapie aus einer Reihe von Gerichtsverfahren bekannt, in dem Prof. Dr. L als gerichtlicher Sachverständiger auf diesen medizinischen Gebieten tätig war. Zweifel an seiner Sach- und Fachkunde bestehen nicht. Wäre nach Auffassung von Prof. Dr. L und seines Ärzteteams die Möglichkeit der freien Willensbildung bei dem Beklagten ausgeschlossen, wäre zu erwarten gewesen, dass dies im Attest auch positiv festgestellt worden wäre. Das ist jedoch nicht der Fall. Abgeraten wird im Attest der Klinik und Poliklinik für Psychiatrie und Psychotherapie des C-Klinikums in Köln vom 12. November 2010 von der Teilnahme des Beklagten selbst am Gerichtstermin; gegen die Durchführung des Termins ohne den Beklagten werden keine Bedenken geäußert. 30 Vielmehr weist das Attest der Klinik und Poliklinik für Psychiatrie und Psychotherapie des C-Klinikums in Köln vom 12. November 2010 eine Besserung jedenfalls in Teilbereichen aus. Es habe lediglich – am 12. November 2010 – noch keine ausreichende Stabilisierung erreicht werden können und der Patient sei noch vermindert belastbar. Dieser Zustand ist nach Auffassung von Prof. Dr. L ersichtlich so stabil, dass der Beklagte ab dem 19. November 2010 in teilstationärer Behandlung in der Tagesklinik der C-Klinik behandelt wird. 31 Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass Geschäftsunfähigkeit und damit Prozessunfähigkeit nicht gegeben ist. Im Übrigen besteht für einen Ausschluss der freien Bestimmung auch dann keine Vermutung, wenn der Betroffene seit längerem an geistigen Störungen leidet; vielmehr werden die Voraussetzungen für die Annahme von Geschäftsunfähigkeit durch die Rechtsprechung restriktiv gehandhabt (Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 28. Mai 2009 – 6 AZN 17/09; Rn. 9 nach juris). 32 Da das Gericht die Prozessfähigkeit des Beklagten nicht verneint, war auch eine persönliche Anhörung nicht erforderlich. 33 2. Der Beklagte ist zur Auskunft und Rechenschaftslegung verpflichtet. 34 a) Zunächst war der Antrag der Klägerin auf der ersten Stufe dahin auszulegen, dass sie Auskunft und Rechnungslegung über die von ihr im Einzelnen nach den vorgelegten Kommisionsscheinen bezeichneten, dem Beklagten überlassenen Kunstwerke begehrt. Soweit der Antrag des Weiteren auf das Eigentum der Klägerin abstellt, mag dies dem Vortrag der Klägerin entsprechen, ist jedoch weder für das Begehren der Klägerin in materieller Hinsicht noch für die Vollstreckbarkeit ihres Auskunftsanspruchs erforderlich, da die betroffenen Gegenstände durch die Kommisionsscheine eindeutig bestimmt sind. Der Ausspruch, dass es sich um im Eigentum der Klägerin stehende Gegenstände handelt, konnte daher ohne qualitativen Unterschied entfallen. 35 b) In der Sache trifft den Beklagten eine Auskunfts- und Rechenschaftspflicht, § 384 HGB. Denn dass es im Rahmen der Zusammenarbeit der Parteien zu einer Überlassung von Kunstwerken in Kommission gekommen ist, ist zwischen den Parteien unstreitig. Bestritten ist allenfalls der Umfang der überlassenen Gegenstände. Dies steht aber dem Auskunfts- und Rechenschaftsanspruch der Klägerin nicht entgegen. 36 Unabhängig davon liegt auch ein Fall des § 259 Abs. 1 BGB vor, sodass der Beklagte eine geordnete Zusammenstellung über die (nicht) getätigten Kommissionsgeschäfte mit Kunstwerken der Klägerin schuldet. Es besteht der allgemeine Rechtsgrundsatz, der insbesondere auf die §§ 666, 675, 681, 687 Abs. 2 i. V. m. § 242 BGB zurückgeführt werden kann, wonach eine Pflicht zur Rechenschaftsregelung immer dann besteht, wenn jemand fremde Angelegenheiten besorgt oder solche, die zugleich fremde und eigene sind (vgl. BGH NJW 1978, 1002). Ein solcher Fall ist hier gegeben. Die (Nicht-)Veräußerung von Kommissionsware der Klägerin durch den Beklagten ist – neben dem eigenen Provisionsinteresse – auch eine für den Beklagten fremde Angelegenheit. Denn an im Rahmen des Kommissionsverhältnisses an den Beklagten übergebenen Kunstwerken war die Klägerin berechtigt. Die Klägerin hat selbst keine Möglichkeit, ohne die Darlegung des Beklagten die Frage zu überprüfen, ob, in welchem Umfang und zu welchen Konditionen Kommissionsware von ihm veräußert worden ist. 37 3. Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 ZPO. 38 Streitwert: 38.470,24 EUR