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Beschluss

28 O 515/10

LG KOELN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei Filesharing begründet die tatsächliche Überlassung von Titeln in Tauschbörsen einen Unterlassungsanspruch nach §97 UrhG gegen den Täter. • Auch Inhaberin des Internetanschlusses kann als Störerin für Urheberrechtsverletzungen der Nutzer haften, insbesondere bei Verletzung der Aufsichtspflicht (§832 BGB). • Die Kosten einer berechtigten Abmahnung sind nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag (§§683, 670 BGB) erstattungsfähig; bei nicht unerheblicher Rechtsverletzung greift §97a Abs.2 UrhG nicht. • Bei der Bemessung des Abmahnwerts sind Gesamtumstände und Gefährdungsgrad relevant; eine lineare Zuschreibung nach Anzahl der Dateien ist nicht zwingend. • Zur Schadensbemessung steht dem Rechteinhaber die Lizenzanalogie zu; eine angemessene Lizenzgebühr (hier 200 € je Titel) kann als Schadenshöhe gelten.
Entscheidungsgründe
Unterlassungs- und Zahlungsansprüche bei Filesharing; Störerhaftung und Erstattung berechtigter Abmahnkosten • Bei Filesharing begründet die tatsächliche Überlassung von Titeln in Tauschbörsen einen Unterlassungsanspruch nach §97 UrhG gegen den Täter. • Auch Inhaberin des Internetanschlusses kann als Störerin für Urheberrechtsverletzungen der Nutzer haften, insbesondere bei Verletzung der Aufsichtspflicht (§832 BGB). • Die Kosten einer berechtigten Abmahnung sind nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag (§§683, 670 BGB) erstattungsfähig; bei nicht unerheblicher Rechtsverletzung greift §97a Abs.2 UrhG nicht. • Bei der Bemessung des Abmahnwerts sind Gesamtumstände und Gefährdungsgrad relevant; eine lineare Zuschreibung nach Anzahl der Dateien ist nicht zwingend. • Zur Schadensbemessung steht dem Rechteinhaber die Lizenzanalogie zu; eine angemessene Lizenzgebühr (hier 200 € je Titel) kann als Schadenshöhe gelten. Die Klägerinnen, Tonträgerhersteller und Rechteinhaber verschiedener Musikstücke, machen Unterlassungs-, Schadensersatz- und Erstattungsansprüche wegen Filesharing geltend. Über den Internetanschluss der Beklagten zu 1) wurden per IP 294 Musikdateien zum Download angeboten; Täterin war die damals minderjährige Beklagte zu 2). Die Klägerinnen erstatteten Anzeige, erlangten Kenntnis von der Zuordnung des Anschlusses und mahnten die Beklagten ab. Die Parteien konnten sich nicht einigen; die Klägerinnen kündigten Klage über Unterlassung und Zahlung (insgesamt 3.180,80 €) an. Die Beklagten beantragten Prozesskostenhilfe, machten Einreden der Verjährung und Verwirkung sowie Unwirksamkeit der Abmahnung wegen angeblicher Massenabmahnung geltend. • Die beabsichtigte Rechtsverteidigung der Beklagten hat nur teilweise Aussicht auf Erfolg; PKH wurde nur für den Teil über 2.680,30 € bewilligt. • Unterlassungsanspruch: Die Klägerinnen sind aktivlegitimiert als Inhaberinnen ausschließlicher Nutzungsrechte (§§2,73,85 UrhG). Pauschales Bestreiten der Rechteinhaberschaft durch die Beklagten genügt nicht; konkrete Anhaltspunkte wären erforderlich. • Die Musikdateien sind Schutzwerke; die Beklagte zu 2) ist Täterin, die Beklagte zu 1) ist als Störerin passivlegitimiert gemäß entsprechender Anwendung von §1004 BGB und der ständigen Rechtsprechung. • Es fehlt an einer ausreichenden Unterlassungserklärung der Beklagten; die Wiederholungsgefahr besteht fort. • Verjährung/Verwirkung: Die Ansprüche verjähren nach §102 UrhG i.V.m. §§195,199 BGB; die Klägerinnen erlangten Kenntnis am 22.01.2007, daher begann die Dreijahresfrist erst Ende 2007; Verwirkung liegt nicht vor, weil kein Vertrauen des Verletzers auf Verzicht entstand. • Abmahnkosten: Ersatz über GOA (§§683,670 BGB) ist möglich; die Abmahnung war veranlasst und erforderlich. Die Behauptung der unzulässigen Massenabmahnung ist unzureichend substantiiert. Bei nicht unerheblicher Rechtsverletzung greift §97a Abs.2 UrhG nicht. • Höhe der Abmahnkosten: Unter Zugrundelegung eines angemessenen Streitwerts (hier 30.000 € je Klägerin) ist eine 1,3-Gebühr nach VV 2300 RVG sowie Portopauschale zu ersetzen; die Kammer folgt der Rechtsprechung des OLG Köln. • Schadensersatz: Die Klägerinnen können nach §97 UrhG (bei Täterin) und §832 BGB (gegen Aufsichtspflichtverletzung der Inhaberin des Anschlusses) Schadensersatz in Form einer angemessenen Lizenzgebühr verlangen. Die Lizenzanalogie ist anwendbar; 200 € je Titel erscheinen nach §287 ZPO angemessen. Die Kammer bewilligt der Beklagten zu 1) mit Wirkung ab Antragstellung Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts nur insoweit, als der beantragte Zahlungsbetrag 2.680,30 € übersteigt; der übrige PKH-Antrag wird abgelehnt. Insgesamt stehen den Klägerinnen Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche sowie ein Anspruch auf Ersatz berechtigter Abmahnkosten zu. Die Klägerinnen sind als Rechteinhaberinnen aktivlegitimiert; die Beklagte zu 2) haftet als Täterin, die Beklagte zu 1) wegen Aufsichtspflichtverletzung nach §832 BGB bzw. als Störerin. Die Abmahnkosten sind in der ersatzfähigen Höhe von 1.880,30 € anzuerkennen; für den Schadensersatz ist die Lizenzanalogie mit 200 € je Titel maßgeblich, sodass der geltend gemachte Betrag insoweit begründet erscheint.