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Urteil

32 O 103/08

Landgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGK:2010:1103.32O103.08.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Dem Kläger werden die Kosten des Rechtsstreits auferlegt.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 Prozent des jeweils vollstreckbaren Betrags vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Dem Kläger werden die Kosten des Rechtsstreits auferlegt. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 Prozent des jeweils vollstreckbaren Betrags vorläufig vollstreckbar. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 Prozent des jeweils vollstreckbaren Betrags vorläufig vollstreckbar. I. Tatbestand Die Parteien streiten um den Ersatz eines Verkehrsunfallschadens. Der Zeuge H befuhr mit dem Mercedes SL 320 des Klägers mit dem amtlichen Kennzeichen ##### am 08.07.2007 gegen 4:00 Uhr die T-Straße in Köln-Kalk. Im dortigen Kreuzungsbereich kam es sodann zum Unfall mit dem Fahrzeug des Beklagten zu 2), dass bei der Beklagten zu 1) kraftfahrzeughaftpflichtversichert ist. Der Beklagte zu 2) war nach rechts in die T-Straße mit dem von ihm geführten Fahrzeug eingebogen als es zur Kollision der Fahrzeuge kam. Im Fahrzeug des Beklagten zu 1) saß als Beifahrer der Zeuge Z, im Fahrzeug des Klägers saß als Beifahrer der Zeuge C. Der weitere Unfallhergang ist zwischen den Parteien ebenso streitig, wie die Höhe des Schadens, welchen der Kläger auf Nettoreparaturkostenbasis nebst weiteren Kostenpositionen in einer Gesamthöhe von 7.434,41 € klageweise geltend macht. Außergerichtlich wurde die Beklagte zu 1) zur Zahlung dieses Betrags anwaltlich aufgefordert. Hierfür wurden entstanden Anwaltskosten in Höhe von 661,16 €. Das Fahrzeug des Klägers war seit dem Jahre 2002 vielfach in Schadensfälle verwickelt, unter anderem in die folgenden: Am 12.12.2004 kam es zu einem umfangreichen Schaden an der linken Fahrzeugseite, am 07.08.2005, 17.01.2006 und 22.09.2006 kam es jeweils zu Schäden im Frontbereich. Unter anderem wegen der Schäden vom 17.01.2006 wurde eine Klage des Klägers vor dem LG Düsseldorf wegen Ersatz des Kaskoschadens abgewiesen und wegen des Schadens vom 22.09.2006 wurde eine Klage des Klägers vor dem Amtsgericht Köln abgewiesen. Wegen eines am 06.10.2007 erlittenen Kaskoschadens wies das LG Düsseldorf eine Klage des Klägers auf Ersatz des Kaskoersatzes ab. Am 24.11.2008 erlitt der Kläger in seinem Nachfolgefahrzeug, einem BMW X5 einen Unfall. Ein angemieteter LKW fuhr ihm auf. Die Klage des Klägers auf Nettoreparaturkostenbasis wurde vom LG Köln mit der Begründung abgewiesen, dass es sich um einen fingierten Verkehrsunfall gehandelt habe. Das Oberlandgericht Köln hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Der Kläger behauptet, der Zeuge H habe die rechte der beiden auf seiner Fahrbahnseite sich befindlichen Fahrspuren im Kreuzungsbereich befahren und der Beklagte zu 1) habe bei dem Abbiegevorgang das von ihm geführte Fahrzeug in diese Spur hingezogen. Dies habe er auch vor Ort zugegeben unter Bezugnahme darauf, dass er Lkw-Fahrer sei. Der Zeuge H habe noch versucht, mit dem von ihm geführten Fahrzeug des Klägers nach rechts auszuweichen, jedoch sei dieses Ausweichmanöver vergeblich gewesen. Der Kläger behauptet, die Nettoreparaturkosten betrügen 6.333,01 €. Der Kläger beantragt, die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an den Kläger 7.434,41 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit dem 05.10.2007 zu zahlen, Die Beklagten gesamtschuldnerisch zur Zahlung von 661,16 € zu verurteilen. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. . Die Beklagten behaupten, der Zeuge H sei dem Beklagten zu 2) auf der linken der beiden Fahrspuren entgegengekommen und habe sodann das klägerische Fahrzeug über die Fahrbahnstreifenmarkierung hinaus auf die vom Beklagten zu 2) befahrene Gegenfahrbahn gelenkt. Dies ergäbe sich auch daraus, dass die linke Felge des klägerischen Fahrzeuges bei dem Unfallereignis nach hinten verbogen worden sei. Es bestünde daher der Verdacht, dass der vom Kläger behauptete Unfall nicht stattgefunden habe bzw. möglicherweise mit dem Beklagte zu 2) abgesprochen gewesen sei, nicht zuletzt deshalb, weil der Kläger – insoweit unstreitig - bereits mehrfach erfolglos gerichtlich versuchte, vermeintliche Regulierungsansprüche wegen dieses Fahrzeuges und des Nachfolgefahrzeugs gegen seine Versicherungen durchzusetzen. Nettoreparaturkosten seien im Übrigen allenfalls in Höhe von 6.087,72 € entstanden. Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß der Beweisbeschlüsse vom 07.07.2008, 07.08.2009 und 18.05.2010 durch Vernehmung der Zeugen H, C und Z sowie durch Einholung eines schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen A und dessen mündlicher Erläuterung des Gutachtens. Für das Ergebnis der Beweisaufnahmen wird auf die entsprechenden Sitzungsprotokolle verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und die zu den Akten gereichten Urkunden Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren. Die Akten des LG Köln, 23 O 39/09 sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen. II. Entscheidungsgründe Der Kläger hat gemäß §§ 7 Abs. 1, 17, 18 Abs. 1, Abs. 3 StVG, 823 Abs. 1, 823 Abs. 2 BGB i. V. m. 9 Abs. 3 bzw. § 2 Abs. 1 und 2 StVO, 1, 3 PflVG a. F., 426, 249 BGB gegen die Beklagten keinen Anspruch auf Ersatz des unfallbedingten Schadens. Weil der Unfall sich vor dem 01.01.2008 ereignete, war wegen Art. 12 des ReformG VVG weiterhin das PflVG in seiner alten Fassung anwendbar. Nach den Feststelllungen des Sachverständigen ist zwar davon auszugehen, dass das vom Beklagten zu 2) gesteuerte Fahrzeug mit dem vom Zeugen H geführten Fahrzeug des Klägers kollidiert ist, jedoch ist ein Schadensersatzanspruch des Klägers unabhängig von der Frage der jeweiligen Verursachungsbeiträge schon deshalb ausgeschlossen, weil aufgrund objektiver Anhaltspunkte, dem klägerischen Sachvortrag und den Aussagen der Zeugen davon auszugehen ist, dass der Zeuge H den Unfall vorsätzlich i. S. e. Verkehrsunfallprovokation für den Kläger herbeigeführt hat, § 286 ZPO. Denn wesentliche Angaben des Klägers stehen mit den objektiven Umständen nicht im Einklang. Die weiteren unstreitigen Umstände zur Historie der Unfälle, in welche die Fahrzeuge des Klägerin in den letzten Jahren verwickelt waren sowie die sonstigen Umstände des Schadensereignisses tragen die Annahme, dass die Streifkollision durch den Zeugen H provoziert wurde. Insoweit durfte das Gericht sich im Rahmen der freien Beweiswürdigung zur Überzeugungsbildung mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit begnügen. Dabei ist der Indizienbeweis geführt, wenn das Geschehen eine Häufung solcher Umstände aufweist, die sich in ihrer Gesamtheit nicht mehr durch Zufall erklären lassen; dem steht nicht entgegen, dass sich in diesem Sinne geeignete Indizien bei isolierter Betracht jeweils auch eine unverdächtige Bedeutung beimessen ließe. Bei dem seinerzeitigen Fahrzeug des Klägers handelte es sich um einen Mercedes SL 300, welches einer Limousine der Oberklasse entspricht. Das Fahrzeug ist auffälligerweise bereits zuvor in eine Vielzahl von Verkehrsunfällen seit dem Jahre 2002 verwickelt gewesen. Soweit der Kläger von seiner jeweiligen Versicherung seit dem Jahre 2006 Ersatz wegen angeblicher Kaskoschäden verlangte, konnte er diese auch gerichtlich nicht erfolgreich durchsetzen. Seine diesbezüglichen Klagen wurden abgewiesen. Das nach dem verunfallten Mercedes SL 300 von dem Kläger angeschaffte Ersatzfahrzeug, ein BMW X 5 wurde bereits knapp ein Jahr später in einen massiven Auffahrunfall verwickelt und es entstand hoher Sachschaden. Eine Klage gegen den vermeintlichen Unfallverursacher und dessen Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung wurden sowohl vom Landgericht Köln als auch vom Oberlandesgericht Köln wegen einer Unfallmanipulation und des Verschweigens von Vorschäden abschlägig beschieden. Auffällig ist auch, dass der Kläger in allen Fällen, in welchen er klageweise Ersatz für vermeintliche Verkehrsunfallschäden von seiner oder der gegnerischen Versicherung begehrte, den Schaden am Fahrzeug als Nettoreparaturkosten einforderte (hierzu OLG Köln, 13.02.1994 – 12 U 206/93, RuS 1994, 212 ff), wobei die Unfälle teils in kürzester Zeit hintereinander erfolgten. Weiterhin ereignete sich der jetzige Unfall, ebenso wie der Unfall vom 24.11.2008 zu einer Zeit, als kaum Verkehr herrschte und mit unbeteiligten Zeugen nicht zu rechnen war, zumal es jeweils dunkel war. Der Unfall vom 24.11.2008 ereignete sich gegen 19:20 Uhr, der hier streitgegenständliche um 4:00 Uhr morgens. Ferner ist die Erklärung des Klägers nachweislich falsch, der Zeuge H habe sich mit dem von ihm geführten Fahrzeugs des Klägers auf der rechten der beiden Fahrspuren seiner Fahrbahn befunden und – als der Zeuge Z vermeintlich in diese Spur beim Rechtsabbiegen hineingeriet – unmittelbar vor dem Unfallereignis noch nach rechts gelenkt. Stattdessen steht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme fest, dass die diesbezüglichen Angaben falsch waren, da das Fahrzeug tatsächlich zum Unfallzeitpunkt abrupt zumindest weit auf die linke Fahrspur gelenkt wurde. Zwar haben einen solchen Fahrvorgang die Zeugen H und C in ihren Aussagen negiert, jedoch hat das Gericht keinen Anlass an den ausführlichen Darstellungen des Sachverständigen A zu zweifeln. Dieser hat detalliert dargestellt, warum es schon aufgrund der Art und Weise der Streifkollision und der Beschädigungen an der Felge des Fahrzeuges des Klägers zu einem anderen Unfallhergang gekommen sein musste, nämlich zu einem, in welchem das Fahrzeug des Klägers aktiv in Richtung des Fahrzeuges des Zeugen Z gelenkt wurde und nicht etwa von diesem weggelenkt wurde. Anders ließen sich die Beschädigungen bzw. fehlenden Streifbeschädigungen am Mercedes nicht erklären, da es nach den Ausführungen des Klägers gerade zu einer typischen Streifkollision mit Blechstreifschäden hätte kommen müssen. Stattdessen aber liegen solche Beschädigungen am Fahrzeug des Klägers nicht vor, was denknotwendig nur dadurch zu erklären ist, dass die Fahrzeug nicht unmittelbar aneinander entlang streiften. Dies ist wiederum nur dadurch erklärlich, dass das Rad des klägerischen Fahrzeuges extrem eingeschlagen wurde, um es in die Fahrerseite des Fahrzeuges des Beklagten zu 2) zu lenken. Nur dann kann einerseits ein Blechstreifschaden nicht auftreten und andererseits physikalisch die Felge des Mercedes zur Radmitte hin statt nach außen verbogen werden. Den Kläger kann nicht entlasten, dass der Sachverständige in seinem Gutachten festgehalten hat, dass, wenn die Endpositionen der am Unfall beteiligten Fahrzeuge sich so verhalten hätten, wie in dem vom Zeugen H aufgezeichneten Video, auch die Unfallschilderung des Beklagten zu 2) nicht zutreffend wäre. Denn er hat zugleich ausgeführt, dass diese sachverständige Schlussfolgerung jedenfalls dann nicht Geltung beanspruchen könne, wenn, wie vom Zeugen Z angegeben, das Fahrzeug des Beklagten zu 2) nach dem Unfallereignis zunächst auf seiner eigenen Fahrspur zum Stehen gekommen wäre. Dann, so der Sachverständige wörtlich, „sei das Ganze Kaffeesatzleserei“. Denn das Gericht hat keinen Anlass an der Aussage des Zeugen Z zu zweifeln. Dieser hat nachvollziehbar ausgesagt, wie er zu diesen Wahrnehmungen gelangte, nämlich gerade weil man mit den beiden Insassen des Fahrzeuges des Klägers vor Ort diskutierte, ob man jeweils auf seiner Spur gefahren sei. Er hat freimütig eingeräumt, dass die Fahrzeuge in dem Video dann anders standen. Da er zugleich angegeben hat, weder von der Videoaufnahme etwas mitbekommen zu haben, noch davon, ob die Fahrzeuge nochmals bewegt wurden, ist für das Gericht kein Widerspruch zu seiner Aussage ersichtlich, dass das vom Beklagten zu 2) geführte Fahrzeug nach dem Unfallereignis zunächst auf der eigenen Fahrspur stand. Dahingegen hat der Zeuge C lediglich ausgeführt, dass die Fahrzeuge sicherlich nicht bewegt worden seien, weil ja an dem Fahrzeug des Klägers die Lenkstange abgerissen sei. Dies ist jedoch nicht geeignet, nachvollziehbar darzulegen, warum und weshalb der Zeuge wahrgenommen hat, dass das Fahrzeug des Beklagten zu 2) nicht mehr bewegt wurde. Dahingegen hat der Fahrer des Fahrzeuges des Klägers, der Zeuge H, gerade eingeräumt, dass das Fahrzeug des Beklagten zu 2) nach dem Unfallereignis noch einmal zur Seite gesetzt wurde. Das Gericht geht daher davon aus, dass nach der Aussage des Zeugen H das Fahrzeug des Beklagten zu 2) nach dem Unfallereignis nochmals bewegt und somit im Video möglicherweise nicht die korrekte Endposition aufgezeichnet wurde und dass es aus diesem Grund durchaus als wahrscheinlich erscheint, dass die vom Zeugen Z geschilderten Wahrnehmungen zur Endposition des Fahrzeuges des Beklagten zu 2) zutreffen. Dann aber kann gerade nicht davon ausgegangen werden, dass die Unfallschilderung des Beklagten 2) unzutreffend ist, da die diesbezügliche Feststellung des Sachverständigen gerade nur auf den Positionen der Fahrzeuge in dem Video ohne die – alternative – Zugrundlegung der von den Beteiligten geschilderten Endpositionen beruhte. Nach letzteren Positionen, so hat der Sachverständige ausführlich und nachvollziehbar dargetan, ist keine vernünftige Unfallanalyse zu erbringen. Dass der Sachverständige in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat, dass eine gezielte Lenkbewegung in das Fahrzeug des Beklagten zu 2) auch mit Gefahren für den Fahrer des Fahrzeuges des Klägers verbunden sei, spricht auch nicht gegen die Annahme einer Unfallprovokation. Das Fahrzeug des Klägers ist in der Vergangenheit oftmals während der Fahrt dergestalt beschädigt worden, dass die Kaskoversicherung in Anspruch genommen werden sollte. Dabei ist das Oberlandesgericht Düsseldorf (Beschluss vom 22.05.2009 – I-4 U 239/08), wie sich aus den Gründen des Beschlusses des Oberlandesgerichts Köln vom 18.08.2010 ergibt, für den Schadensfall vom 06.10.2007 zu dem Ergebnis gelangt, dass es sich um einen absichtlich herbeigeführten Zusammenstoß mit einem Blumenkübel handelte. Der bei dem Zusammenstoß mit dem Blumenkübel vermeintlich entstandene Sachschaden am Fahrzeug belief sich nach den Anträgen des Klägers im Verfahren vor dem LG Düsseldorf (04.12.2008 – 11 O 211/08) auf 7.275,74 €, was einen ganz erheblichen Zusammenprall mit dem Blumenkübel voraussetzt. Streitwert: 7.434,41 €.