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Urteil

31 O 304/06

Landgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGK:2010:1021.31O304.06.00
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Tenor

Die Beklagte wird unter Androhung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 € - ersatzweise Ordnungshaft – oder der Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, die Ordnungshaft zu vollziehen an der Geschäftsführerin der Beklagten, verurteilt, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr das Produkt „M9Sporenpulver“ als Mittel zur Nahrungsergänzung anzubieten und/oder zu vertreiben.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu einem Sechstel, die Beklagte zu fünf Sechsteln.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung. Die Höhe der vom Kläger zu leistenden Sicherheit beträgt für die Vollstreckung aus dem Tenor zu 1. 30.000 €, im Übrigen 110% des zu vollstreckenden Betrages. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird unter Androhung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 € - ersatzweise Ordnungshaft – oder der Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, die Ordnungshaft zu vollziehen an der Geschäftsführerin der Beklagten, verurteilt, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr das Produkt „M9Sporenpulver“ als Mittel zur Nahrungsergänzung anzubieten und/oder zu vertreiben. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu einem Sechstel, die Beklagte zu fünf Sechsteln. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung. Die Höhe der vom Kläger zu leistenden Sicherheit beträgt für die Vollstreckung aus dem Tenor zu 1. 30.000 €, im Übrigen 110% des zu vollstreckenden Betrages. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.