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Urteil

37 O 153/10

Landgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGK:2010:1007.37O153.10.00
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Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 5.865,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 2.085,00 € seit dem 06.03.2010 und aus 3.780,00 € seit dem 01.04.2010 sowie 124,65 € zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 5.865,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 2.085,00 € seit dem 06.03.2010 und aus 3.780,00 € seit dem 01.04.2010 sowie 124,65 € zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Die Klägerin begehrt von der Beklagten Studiengebühren für die Monate Januar bis September 2010. Die Klägerin ist eine staatlich anerkannte Privathochschule. Sie bietet betriebswirtschaftliche Studiengänge an, die zum bundesweit und international anerkannten Hochschulabschluss führen. Das Studium ist als sogenanntes duales Studium konzipiert, d.h. dass die wissenschaftliche und die betriebliche Ausbildung eng miteinander verzahnt sind. Pro Semester sind 12 Wochen an der Hochschule zu absolvieren. Die vorlesungsfreie Zeit von 14 Wochen kann zum Praktikum in kooperierenden Unternehmen genutzt werden. Die Klägerin bewirbt das von ihr angebotene Studium mit dem Infoprospekt „Duales Studium der Betriebswirtschaft“ (fortan kurz: Infoprospekt). Wegen des Inhalts des Infoprospekts wird auf die Anlage 1 zur Klageerwiderung (Bl. 27 ff. GA) Bezug genommen. Die Beklagte schloss mit der Klägerin am 20.04.2009 einen Studienvertrag für den Studiengang „Logistikmanagement“. Vor Abschluss des Studienvertrags wurde ein Assessment-Verfahren durchgeführt, in welchem die Eignung des Interessenten für das Studium festgestellt wird. Der Studienvertrag sieht den Studienbeginn im Oktober 2009 und eine Studiendauer von sechs Semestern vor. Eine Kündigung ist gemäß Ziffer 7.4 des Vertrags erstmals zum Ende des ersten Studienjahres möglich, danach zum Ende des jeweiligen Fachsemesters. Als Studienentgelt sind monatlich 630,00 €, insgesamt also 22.680,00 € für sechs Semester zu zahlen. Die Einschreibegebühr beträgt 100,00 €. Unter Ziffer 9.2 ist festgehalten, dass der Hochschulabschluss nur erlangt werden kann, wenn Pflichtpraktika im Umfang von 20 Wochen bis zum Ende der Studienzeit nachgewiesen werden. Hierauf wird auch in dem Infoprospekt hingewiesen (Seite 10 dort). In Ziffer 10 des Studienvertrags ist festgehalten: „Pflichten der EUFH Die EUFH verpflichtet sich gegenüber der/dem Studierenden, fachlich qualifiziertes Personal zur Absolvierung der Lehrveranstaltungen zu stellen, solche in ausreichender Zahl zur notwendigen Vorbereitung auf den Studienabschluss anzubieten und das Studium im Rahmen ihrer sächlichen und personellen Möglichkeiten zu unterstützen. Die EUFH erlaubt ihren Studierenden die Nutzung der Multimedia-Einrichtungen und der Serviceangebote, insbesondere die Nutzung der Unterstützung des Bewerbungsprozesses durch die Abteilung Unternehmenskooperationen.“ Wegen des weiteren Inhalts des Studienvertrags wird auf die Anlage K 1 (Bl. 6 f. GA) Bezug genommen. Die Beklagte versuchte nach Vertragsschluss, einen Praktikumsplatz zu finden. Die Klägerin benannte der Beklagten 31 Unternehmen, die möglicherweise Praktikumsplätze anbieten. Die Beklagte nahm an drei von der Klägerin durchgeführten Bewerbungsübungen teil; zudem unterstützte die Klägerin die Beklagte mit zwei Kontrollen der Bewerbungsunterlagen und einem Mustereinstellungstest. Die Beklagte bewarb sich bis Ende Dezember 2009 bei zahlreichen Unternehmen und erhielt 155 Absagen. Ein Unternehmen, bestehend aus zwei Geschäftsführern und drei Praktikanten, bot der Beklagten ein Praktikum an. Dieses lehnte die Beklagte ab. Mit anwaltlichem Schreiben vom 12.02.2010 und erneut mit Schreiben vom 19.03.2010 kündigte die Beklagte den Studienvertrag fristlos unter Hinweis darauf, dass sie einen Praktikumsplatz nicht gefunden habe und den angestrebten Abschluss nicht erreichen könne. Die Studiengebühren für die Monate Januar bis September 2010 á 630,00 € zahlte die Beklagte ebenso wenig, wie die Einschreibegebühr in Höhe von 103,00 € (inklusive Mahnkosten) und den Beitrag zum VRS-Ticket in Höhe von 95,10 €. Die Klägerin ist der Ansicht, sie sei lediglich zur Unterstützung bei der Suche nach einem Praktikumsplatz verpflichtet, weshalb die fristlose Kündigung der Beklagten unwirksam sei. Eine Verpflichtung, dem Studierenden einen Praktikumsplatz zu beschaffen, treffe sie nicht. Eine derartige Verpflichtung sei unzumutbar, da der Erfolg bei der Suche von den Fähigkeiten des Bewerbers abhänge, auf die die Klägerin keinen Einfluss habe. Weder aus dem Internetauftritt der Klägerin noch aus dem Infoprospekt ergebe sich, dass die Klägerin den Praktikumsplatz zu beschaffen habe. Die Klägerin habe der Beklagten – was unstreitig ist – beratend zur Seite gestanden und diese bei den Bewerbungen unterstützt. Auf eben solche Unterstützung nicht aber auf eine Beschaffung eines Praktikumsplatzes stelle Ziffer 10 des Studienvertrags ab. Weder diese noch die Regelung zu Ziffer 7.4 im Studienvertrag sei unwirksam. Die Klägerin sei aus organisatorischen Gründen auf eine längerfristige Bindung des Studierenden angewiesen. Dass die Beklagte keinen Praktikumsplatz erhalten habe, sei ihr selbst zuzurechnen. Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 5.868,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 2.088,10 € seit dem 06.03.2010 und aus 3.780,00 € seit dem 01.04.2010 sowie außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 124,65 € zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Ansicht, ihre fristlose Kündigung sei wirksam. Das duale Studium mache ersichtlich nur in Verbindung mit der praktischen Ausbildung Sinn. Ohne die praktische Ausbildung könne – insoweit unstreitig – das Studium nicht erfolgreich abgeschlossen werden. Der praktische Teil des dualen Studiums werde in dem Infoprospekt der Klägerin, aber auch in deren Internetauftritt hervorgehoben. Zudem weise die Klägerin darauf hin, dass sich im Regelfall die Studiengebühren durch Zahlungen der Unternehmen im Rahmen des Praktikums tragen würden und sich durch die Kombination von theoretischer und praktischer Ausbildung bessere Chancen auf dem Arbeitsmarkt böten. Hierdurch erwecke die Klägerin den Eindruck, die praktische Ausbildung sei Bestandteil der von der Klägerin geschuldeten Ausbildungsleistung. Der Beklagten sei bei Unterzeichnung des Vertrages die Regelung zu Ziffer 10 nicht aufgefallen. Die Beklagte habe sich entsprechend der Vorgaben der Klägerin ausreichend, jedoch letztlich erfolglos um einen geeigneten Praktikumsplatz beworben. Die Regelung zu Ziffer 10 im Studienvertrag sei im Hinblick auf die Anpreisungen in dem Infoprospekt und vor dem Hintergrund der Ausbildung im dualen Studium als Allgemeine Geschäftsbedingung überraschend und damit unwirksam. Entsprechendes gelte für die Kündigungsregelung zu Ziffer 7.4, da hierdurch das Risiko der Beschaffung des Praktikumsplatzes wegen der Mindestbindung von einem Jahr unangemessen auf den Studierenden verlagert werde. Da ohne einen Praktikumsplatz das duale Studium wertlos sei, könne die Klägerin die Studierenden, die einen solchen Praktikumsplatz nicht erlangen, nicht mindestens ein Jahr binden. Die Kündigungsfrist von 12 Monaten sei vor diesem Hintergrund völlig unangemessen und überraschend. Vielmehr müsse den Studenten, die keinen Praktikumsplatz erlangen, ein Sonderkündigungsrecht eingeräumt werden. Dies werde von anderen privaten Hochschulen auch so praktiziert. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst zur Akte gereichter Anlagen sowie den nachgelassenen Schriftsatz der Beklagten vom 04.10.2010 Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist ganz überwiegend begründet. Die Klägerin hat Anspruch auf Zahlung von 5.865,00 € aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Studienvertrag vom 20.04.2009. Entgegen der Ansicht der Beklagten ist die Kündigung vom 12.02./19.03.2010 als fristlose unwirksam und führt lediglich zur Beendigung des Studienvertrags zum 30.09.2010. Der von der Beklagten dargelegte Umstand, dass sie keinen Praktikumsplatz zu erlangen vermochte, führt nicht zu einem Sonderkündigungsrecht. Auch ist die Klägerin nicht darauf zu verweisen, sie habe der Beklagten einen geeigneten Praktikumsplatz bereitstellen müssen. I. Im Infoprospekt ist zu lesen, dass die Klägerin ein kombiniertes Studium anbietet, in welchem neben dem theoretischen Teil an der Hochschule auch ein praktischer Teil zu absolvieren ist. Zum erfolgreichen Abschluss des Studiums ist der Nachweis von 20 Praxiswochen erforderlich (Seite 10 der Broschüre). Weiter ist in dem Infoprospekt angeführt, dass für die praktischen Phasen drei Modelle möglich sind, nämlich neben einer betrieblichen Ausbildung, das Langzeitpraktikum oder Einzelpraktika. Dem Studierenden wird in dem Infoprospekt an keiner Stelle mitgeteilt oder suggeriert, die Klägerin stelle die Praktikumsplätze zur Verfügung bzw. werde diese vermitteln. Soweit es dort heißt, die mit der Hochschule kooperierenden Unternehmen stellen Praktikumsplätze zur Verfügung (Seite 8 des Prospekts), ist hieraus keine vertragliche Verpflichtung der Hochschule, einen solchen Platz zu besorgen abzuleiten. Auch ergibt sich aus dem Kapitel „Finanzierung“ nicht, dass für Praktika in jedem Fall Entgelte gezahlt werden, die die Finanzierung des Studiums bewerkstelligen. Vielmehr heißt es dort (Seite 26 der Broschüre), dass die Studenten eine „angemessene Studienförderung“ erhalten, die im Durchschnitt bei 860,00 € monatlich liege. Keinesfalls kann daraus geschlossen werden, dass für ein Praktikum eben dieser Betrag gezahlt wird. Auch aus dem von der Beklagten zitierten Internetauftritt der Klägerin folgt lediglich, dass die Studenten zu einem kostenlosen Bewerbertraining eingeladen werden, das sie für die Bewerbungen trainiere. Aus all dem kann bei verständiger Würdigung nur geschlossen werden, dass das Studium zwar auf einer Kombination von Theorie und Praxis basiert und auch nur unter der Voraussetzung von 20 absolvierten Praxiswochen erfolgreich abgeschlossen werden kann, dass gleichwohl es dem Studierenden obliegt, sich um ein Praktikum zu bemühen und es in seinem Risikobereich liegt – wenngleich auch mit Unterstützung der Klägerin – einen Praktikumsplatz zu erhalten. Ebenso liegt es in der Entscheidung des Studierenden, wie eng er die Kombination von Theorie und Praxis betreibt, da er die Möglichkeit hat zwischen den drei vorgenannten Modellen zu wählen, wenn nur die Mindestanzahl der Praxiswochen erreicht wird. Es obliegt der Klägerin daher allein, die Studierenden bei dem Bewerbungsprozess nachhaltig zu unterstützen, ihnen geeignete Kooperationspartner zu benennen, geeignetes Bewerbungsmaterial zur Verfügung zu stellen und in problematischen Fällen gezieltes Bewerbungstraining anzubieten. Eben dies tat die Klägerin jedoch unstreitig. Daneben hat die Klägerin nicht dafür einzustehen, wenn es dem Studierenden im Einzelfall nicht gelingt, einen Praktikumsplatz zu erhalten. Vielmehr liegt es auf der Hand, dass die Zusage eines Unternehmens für ein Praktikum von den persönlichen Fähigkeiten des Bewerbers und dem Anforderungsprofil des Unternehmens abhängt. Auf eben diese Umstände hat die Klägerin aber ersichtlich keinen Einfluss. Der Studierende kauft sich daher mit den Studiengebühren nicht in eine Praktikumsstelle ein, wozu die von der Beklagten angeführte Betrachtung im Ergebnis führen würde. Eine andere Bewertung folgt auch nicht aus dem Umstand, dass das Studium als duales Studium angeboten wird, bei dem also ein enger Bezug der Praxis zum Hochschulstudium gewollt und im voraufgezeigten Mindestumfang (20 Praxiswochen) Voraussetzung für einen erfolgreichen Abschluss ist. Zwar folgt aus dem angebotenen Studium, dass ohne einen Praktikumsplatz kein erfolgreicher Abschluss des Studiums möglich ist. Gleichwohl bedeutet dies nach vorstehenden Ausführungen zur Mindestpraxiszeit und den Wahlmöglichkeiten betreffend die praktische Ausbildung nicht, dass der Praktikumsplatz bereits bei Beginn des Studiums vorhanden sein muss. Unbeschadet dessen stellt es sich nicht als unangemessen dar, dass die Beschaffung des Praktikumsplatzes in der Risikosphäre des Studenten liegt. Denn der Erfolg eines jeden Studiums hängt von den individuellen Fähigkeiten und Leistungen des Studierenden ab. Dies erstreckt sich beim dualen Studium auf den theoretischen und den praktischen Teil. Auch vor dem Hintergrund dieser Betrachtung ist es nicht angezeigt, der Klägerin aufzuerlegen, den Studierenden einen Praktikumsplatz zu beschaffen. Denn selbst ein von der Klägerin beschaffter Praktikumsplatz könnte den Erfolg des Studiums bzw. des praktischen Teils der Ausbildung ersichtlich nicht bewerkstelligen. Vor diesem Hintergrund steht und fällt ein erfolgreiches Studium immer und allein mit den Leistungen und Fähigkeiten des jeweiligen Studierenden und führt das von der Klägerin angebotene duale Studium nicht zur Beschaffung eines Praktikumsplatzes durch die Klägerin. Nach alldem stellt sich die Regelung zu Ziffer 10 des Studienvertrags nicht als überraschende Klausel im Sinne des § 307 BGB dar. Denn hierdurch wird dem Studierenden die bei verständiger Würdigung und auch nach der Werbung der Klägerin allein geschuldete Unterstützung beim Bewerbungsprozess als Pflicht der Klägerin verdeutlicht. Eine Beschränkung der durch die Werbung in dem Infoprospekt angepriesenen Leistungen der Klägerin stellt Ziffer 10 des Studienvertrags nicht dar, weshalb sie für die Studierenden nicht überraschend ist. II. Hiervon zu unterscheiden ist die Frage, ob die Klägerin die Problematik, dass einzelne Studierende keinen Praktikumsplatz erhalten, angemessen im Vertrag berücksichtigt hat, d.h. ob die erstmalige Lösungsmöglichkeit vom Vertrag nach einem Jahr dieses beim Studierenden liegende Risiko angemessen berücksichtigt. Unter Berücksichtigung einerseits des nach vorstehenden Darlegungen beim Studierenden verbleibenden Risikos, keinen Praktikumsplatz zu erhalten und sich vom Studienvertrag lösen zu wollen/müssen sowie andererseits des Interesses der Klägerin an einer wirtschaftlichen und personellen Planung ist die Kündigungsregelung zu Ziffer 7.4 des Studienvertrags rechtlich nicht zu beanstanden. Dem Studierenden wird in Ziffer 7.4 des Studienvertrags die Möglichkeit eingeräumt, erstmals zum Ende des ersten Studienjahres zu kündigen. Ersichtlich stellt diese Kündigungsmöglichkeit keinen Verstoß gegen § 309 Nr. 9 a BGB dar. Denn der Studienvertrag sieht aufgrund der Kündigungsmöglichkeiten gemäß Ziffer 7.4 keine bindende Laufzeit von mehr als zwei Jahren vor. Mit dieser Vorschrift ist indes nur die Obergrenze festgelegt, deren Überschreitung stets zur Unwirksamkeit der Klausel führt. Indes stellt sich die formularmäßig vereinbarte Bindung von mindestens einem Jahr auch nicht als unangemessen im Sinne des § 307 Abs. 1 BGB dar. Unangemessen ist eine formularmäßige Vertragsbestimmung, wenn der Verwender durch einseitige Vertragsgestaltung missbräuchlich eigene Interessen auf Kosten seines Vertragspartners durchzusetzen versucht, ohne von vornherein die Interessen seines Partners hinreichend zu berücksichtigen und ihm einen angemessenen Ausgleich zuzugestehen (BGH NJW 1993, 326, 329). Zur Bewertung heranzuziehen ist hierbei neben der Mindestdauer der vertraglichen Bindung, die Höhe der Studiengebühren die Prüfung der persönlichen Fähigkeiten des Studenten sowie die Planungssicherheit der Hochschule (vgl. allgemein OLG Köln – 15 U 189/96 – zum Fall einer Vertragslaufzeit von 20 Monaten ohne Kündigungsrecht). Vorliegend hat die Klägerin vor dem Abschluss des Studienvertrags die Eignung der Beklagten im Rahmen eines Assessment-Verfahrens geprüft. Sie führt hiernach eine Aufnahme- bzw. Eignungsprüfung durch. Hierdurch werden ungeeignete Interessenten bereits von einem Vertragsschluss und einer nicht ihren Eignungen entsprechenden Bindung abgehalten. Ist so die persönliche Eignung (abstrakt) getestet, verbleibt lediglich das Risiko, dass der Student sich im Laufe des Studiums aus welchen Gründen auch immer gegen das Studium entscheidet oder aber er keinen Praktikumsplatz erhält. Da die Klägerin ihrerseits aber auch intensive Bemühungen anstellt und anbietet, die Studierenden bei dem Bewerbungsprozess zu unterstützen, das Studium zudem die Wahl zwischen mehreren Varianten des Praktikums einräumt, überdies lediglich 20 Praxiswochen für einen erfolgreichen Abschluss nachzuweisen sind, ist die gewählte Mindestlaufzeit von einem Jahr nicht unangemessen im Sinne des § 307 Abs. 1 BGB. Die Klägerin trägt durch die erste Kündigungsmöglichkeit nach einem Jahr, sodann zum Ende jedes Fachsemesters, den Studierenden ausreichend Rechnung, die sich vom Studium lösen wollen. Denn unter Berücksichtigung, dass der Beginn des Studiums nicht von einem Praktikumsplatz abhängt, die Studierenden also durchaus während des ersten Studienjahres sich (weiter) um einen Praktikumsplatz bemühen können, ohne dass dies Einfluss auf den erfolgreichen Abschluss nach sechs Semestern hat, andererseits aber das Interesse der Klägerin an einer sicheren wirtschaftlichen und personellen Organisation des Studienbetriebs zu berücksichtigen ist, benachteiligt die von der Klägerin verwendete Klausel zu Ziffer 7.4 des Vertrages die Studierenden nicht unangemessen nachteilig im Sinne des § 307 Abs. 1 BGB. Vielmehr werden die Studierenden durch die mindestens einjährige Vertragsbindung angehalten, sich auch noch nach Beginn des Studiums nachhaltig um einen Praktikumsplatz zu bemühen. Dass der Studierende das Risiko trägt, ein Jahr vertraglich gebunden zu sein, stellt sich unter Berücksichtigung der Planungssicherheit der Klägerin nicht als unangemessene Benachteiligung des Studierenden dar. Dass dies sicherlich anders zu beurteilen wäre, würde der erfolgreiche Abschluss des Studiums davon abhängen, dass bereits mit Beginn des Studiums ein Praktikumsplatz gefunden sein muss, bedarf keines Eingehens. Lediglich der Vollständigkeit halber, unbeschadet vorstehender Ausführungen und ohne dass dies streitentscheidend ist, sei darauf hingewiesen, dass der Beklagten nach eigenem Vortrag aber auch ein Praktikumsplatz angeboten wurde. Auch wenn in dem nicht näher bekannten Unternehmen neben zwei Geschäftsführern nur drei Praktikanten beschäftigt waren, folgt daraus nicht, dass dieser Praktikumsplatz ungeeignet war; gleiches gilt ersichtlich für den Umstand, dass für das Praktikum lediglich ein Entgelt von 200,00 € monatlich angeboten wurde. Vor dem Hintergrund, dass der Beklagten hiernach ein Praktikumsplatz angeboten wurde, sie diesen hätte annehmen und sich so gesichert nach einem anderen Praktikumsplatz hätte umsehen können, bleibt ihr nach Ansicht des Gerichts auch verwehrt, sich darauf zu berufen, sie haben keinen Praktikumsplatz erhalten. Nach alldem beendete die Kündigung der Beklagten den Studienvertrag erst mit Ablauf des 30.09.2010. Die Klägerin hat hiernach Anspruch auf Zahlung der Studienentgelte für die Zeit von Januar 2010 bis September 2010 in Höhe von insgesamt 5.670,00 €. Überdies hat die Klägerin Anspruch auf die einmalige Einschreibegebühr in Höhe von 100,00 € gemäß Studienvertrag sowie die Kosten für das VRS-Ticket gemäß Ziffer 6.4 des Studienvertrags in Höhe von unbestrittenen 95,10 €. Soweit die Klägerin eine Mahngebühr in Höhe von 3,00 € auf die Einschreibegebühr geltend macht, fehlt hierzu jeglicher Vortrag. Insoweit ist die Klage abzuweisen. Gleiches gilt für einen Zins aus den in der Hauptforderung nicht enthaltenen 10 Cent (s. Hinweis vom 06.05.2010). Der Zinsanspruch folgt aus Ziffer 6.1 des Studienvertrags in Verbindung mit § 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB. Die Beklagte befand sich mit den Entgelten für die Monate Januar bis März 2010 sowie der Einschreibegebühr und dem VRS-Ticketkosten jedenfalls zum 06.03.2010 und mit den Studiengebühren für die Zeit April bis September 2010 ab dem 01.04.2010 in Zahlungsverzug. Die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten folgen aus §§ 280 Abs. 1, 286 Abs. 1 BGB (1,3 Gebühr aus Gegenstandswert von 2.088,- € nebst mit Anrechnung gemäß Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG, also 1,3 x 161,00 € = 209,30 € : 2 = 104,65 € + 20,00 €). Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 709 ZPO. Das Gericht hat die Ausführungen der Beklagten im nachgelassenen Schriftsatz berücksichtigt, ohne dass dies zu einer abweichenden Entscheidung geführt hat. Einer Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung bedurfte es nicht. Streitwert: 5.868,00 €