Urteil
28 O 652/10
Landgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGK:2010:1006.28O652.10.00
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Tenor
1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Verfügungsklägerin auferlegt.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Verfügungsklägerin darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Verfügungsbeklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Verfügungsklägerin auferlegt. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Verfügungsklägerin darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Verfügungsbeklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. T a t b e s t a n d: Die Verfügungsklägerin beanstandet die Verbreitung einer Restaurantkritik, auch in einer eilweisegeschwärzten Fassung. Die Verfügungsklägerin betreibt unter ihrer Geschäftsadresse ein historisches Gasthaus „B’s B1“. Sie führt dort drei separate Restaurants, nämlich das Gourmetrestaurant „Restaurant B“, das „Restaurant M“, in dem klassische und regionale Küche auf gehobenem Niveau serviert wird, sowie die „O“ mit ländlicher und regionaler Küche. Das „Restaurant B“ ist im Restaurant-Führer Michelin-Führer 2010 mit einem Stern bewertet. Die Verfügungsbeklagte gibt unter anderem die Zeitschrift „V“ sowie verschiedene Restaurant-Führer heraus, darunter auch den streitgegenständlichen Restaurant-Führer, der im August 2010 erschien, sowie den „V“, der am 06.10.2010 erschien. Die Verfügungsbeklagte nimmt die darin enthaltenen Einträge auch in die Online-Datenbank ihres Internetauftritts unter www.anonym.de auf. Die Verfügungsbeklagte berichtete bereits mehrfach über das gastronomische Angebot der Verfügungsklägerin. Im Hotel- und Restaurant Guide 2010 sowie im Feinschmecker-Online Guide bewertete die Verfügungsbeklagte die Verfügungsklägerin mit drei von fünf möglichen Punkten („FFF“) und beschreibt das sog. „B’s im B1“ wie folgt: „Weltoffene Küche im holzgetäfelten, eleganten Gourmetrestaurant. Das kann eine marinierte Gelbflossenmakrele auf Wasabi-Gurken-Gelee mit Limetten-Crème-fraîche sein oder die hervorragende Tranche von kanadischem Heilbutt mit geräuchertem Kartoffelpüree und Dicken Bohnen. Stimmungsvolles bürgerliches Restaurant "M" nebenan. Weine vom eigenen Gut und aus dem internationalen Sortiment des eigenen Handels.“ Zur Aktualisierung des Eintrags übersandte die Verfügungsklägerin der Verfügungsbeklagten mit Schreiben vom 28.04.2010 zwei ausgefüllte Fragebögen der Verfügungsbeklagten, die sich auf das Angebot des „Restaurant B“ und zum anderen auf das „Restaurant M“ bezogen. Zusätzlich fügte die Verfügungsklägerin einen einseitigen Überblick über ihr Angebot bei. Darin bittet sie, das B1 „Restaurant B“ und das B1 Restaurant „M“ als separates Restaurant zu nennen. Für die Einzelheiten wird insoweit auf die Anlage AS 15 (GA 46ff.) verwiesen. Die Verfügungsbeklagte bewertet in dem streitgegenständlichen Restaurantführer neben dem Betrieb der Verfügungsklägerin drei weitere Restaurants in F: Die „H“, das Restaurant „R“ sowie das „N Restaurant“. Letztere werden beide von Herrn T geführt und befinden sich laut streitgegenständlichem Restaurant-Führer im Hotel N Landhaus. Die Chefredakteurin der Verfügungsbeklagten schrieb das Vorwort zu dem Buch des Herrn T „U“. In der Oktober-Ausgabe von „V“ verlost die Verfügungsbeklagte für die Leser der Zeitschrift einen Tageskochkurs im Wert von 250 EUR bei Herrn T. Am 05.06.2010 besuchte eine Redakteurin der Verfügungsbeklagten, Frau L, das „Restaurant B“ der Verfügungsklägerin. Sie trank einen Aperitif und aß zwei „amuse gueule“. Sie bestellte ein sechsgängiges Menü aus folgenden Gängen: 1. Gänseleber in drei verschiedenen Zubereitungen mit Himbeere und Abiano Schokolade 2. Atlantik Hummer auf mariniertem Kalbskopf mit Vanillecreme und Kräutersalat-Bukett 3. Milchferkelkeule auf Berglinsen mit Kreuzkümmeljus 4. Mittelmeer-Rotbarbe 5. Maibock mit einem Kartoffel-Haselnusspüree und Wacholdersauce 6. Soufflé mit Panna cotta zum Rhabarber –Dessert. Davon aß sie von der Zubereitungsart des Gänseleberwürfels im Zartbitterschokolademantel und gefüllter Himbeere nur ein kleines Stück von der oberen Ecke des Würfels. Den zweiten, dritten und vierten Gang aß sie vollständig. Von dem fünften Gang probierte sie nur ganz wenig von dem Püree und ließ das Gericht im Übrigen ohne Kommentar abservieren. Von dem sechsten Gang aß sie lediglich ein wenig von dem zuoberst geschichteten Soufflé. Ein weiteres Testessen durch Mitarbeiter der Verfügungsbeklagten gab es nicht. Am 16.08.2010 erhielt der Geschäftsführer der Verfügungsklägerin, Herr B, Kenntnis von einem sie betreffenden Eintrag im Restaurant-Führer „V-Die besten Restaurants 2010/2011 – 600 Adressen in Deutschland“ , der wie folgt lautet: (Es folgt eine Abbildung) Im Lauf der vorgerichtlichen Korrespondenz schwärzte die Verfügungsbeklagte den geplanten Eintrag über die Verfügungsklägerin im „FEINSCHMECIKER Guide 2011“ (vgl. Anträge zu c und d). Die Verfügungsklägerin ist der Auffassung, bei der beanstandeten Kritik handele es sich um Schmähkritik, soweit es sich nicht um unwahre Tatsachenbehauptungen handele. Eine derartige Restaurantkritik verlange darüber hinaus eine breitere Tatsachengrundlage. Der einmalige Besuch durch eine Testesserin sei nicht ausreichend. Die Testesserin habe des Weiteren die angebotenen Speisen nicht ausreichend gewürdigt und wesentliche Aspekte des Testessens, insbesondere die angebotenen Weine, verschiedene Gänge des Menüs sowie die „amuse gueule“ nicht in ihren Bericht aufgenommen, was sie jedoch hätte tun müssen. Durch die Darstellung, auch in der teilgeschwärzten Fassung, würde auch der unzutreffende Eindruck entstehen, die Restaurantkritik beziehe sich auf alle drei von der Verfügungsklägerin in dem Gasthaus geführten Restaurants. Die teilgeschwärzte Version der Restaurantkritik sei Schmähkritik, da eine sachliche Auseinandersetzung durch die Schwärzung nicht mehr stattfinde. Die Verfügungsklägerin beantragt: Die Verfügungsbeklagte hat es bei Vermeidung von Ordnungsgeld bis zu EUR 250.000 ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, zu unterlassen, in Bezug auf die Verfügungsklägerin, wie auf S. 15/16 des Restaurantführers „V Reisetipps – Die besten Restaurants 210/2011“ geschehen, a) zu verbreiten: Enttäuschte: Das traditionsreiche Gasthaus hat zwar eine neue schicke Lounge mit glasumrahmter Theke und blauem Lichtdesign, und die Holzterrasse ist im Sommer noch immer der beliebteste Platz. Dem holzgetäfelten Gourmetrestaurant täte eine Auffrischung allerdings ebenfalls gut. Die Variation von der Gänseleber mit Eis auf säuerlichem Himbeergelee, Mouse-Röllchen und einem arg festen Würfel in Schokolade hatte einen leicht bitteren Nachgeschmack, der Hummer auf Kalbskopf war dagegen nahezu aromafrei. Zum Maibock servierte der sehr altmodisch-steife Service („bitte sehr, gnädige Frau“) ein mehliges Haselnuss-Kartoffel-Püree, und auch das mächtige Soufflé mit Panna cotta zum Rhabarber-Dessert war ausdruckslos. Einziger Lichtblick: der geschmorte Schenkel vom Milchferkel auf Spitzkohl mit Kreuzkümmeljus. Und warum nach der Vorspeise die (trockenen) Brötchen im Brotkorb gegen ebenso trockene neue ausgetauscht wurden, haben wir auch nicht verstanden. b) den Eindruck zu erwecken, der von der Verfügungsbeklagten erstellte Eintrag im Restaurantführer „V Reisetipps – Die besten Restaurants 210/2011“ beziehe sich auf den von der Verfügungsklägerin unter der Bezeichnung „B`s B1“ (K-Straße, ####1 F) geführten und aus den drei Restaurants „B“, „M“ und „O“ bestehenden Gesamtbetrieb, wie nachstehend wiedergegeben: (Es folgt eine Abbildung) c) Die Verfügungsbeklagte hat es bei Vermeidung von Ordnungsgeld bis zu EUR 250.000 ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, zu unterlassen, in Bezug auf die Verfügungsklägerin den Eindruck zu erwecken, der Eintrag des am 06.10.2010 erscheinenden Restaurantführers „V“ auf S. 107 beziehe sich auf den von der Verfügungsklägerin unter der Bezeichnung „B’s B1“ (K-Straße, ####1 F) geführten und aus den drei Restaurants „B“, „M“ und „O“ bestehenden Gesamtbetrieb, indem sie unter der Bezeichnung „B’s B1“ den nachstehend wiedergegebenen, teilweise geschwärzten Eintrag verbreitet: (Es folgt eine Abbildung) d) Die Verfügungsbeklagte hat es bei Vermeidung von Ordnungsgeld bis zu EUR 250.000 ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, zu unterlassen, in Bezug auf die Verfügungsklägerin in dem 06.10.2010 erscheinenden Restaurantführers „V“ einen mit einer niedrigeren Bewertungskategorie als „FFF“ versehenen Eintrag über einen oder mehrere Betriebe der Verfügungsklägerin ohne dazugehörige Textpassage zu verbreiten, wenn dies geschieht wie in dem nachstehend wiedergegebenen, teilweise geschwärzten Eintrag: (Es folgt eine Abbildung) Die Verfügungsbeklagte beantragt, den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen. Hilfsweise beantragt sie, die bereits gedruckten und aufgebundenen Exemplare der Restaurantführer „V Reisetipps – Die besten Restaurants 210/2011“ und „V“ von dem gerichtlichen Verbot auszunehmen. Sie ist der Auffassung, das Gros der Beanstandungen betreffe entweder reine Meinungsäußerungen oder wertneutrale Tatsachenbehauptungen. Es gebe im Übrigen keinen Anspruch auf vollständige Berichterstattung auch im Rahmen einer ausgewogenen Restaurantkritik. Die mit den Anträgen zu lit. b und c behaupteten Eindrücke würden nicht erweckt. Die Verfügungsklägerin habe auch keinen Anspruch auf Bewertung mit mindestens „FFF“. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze und die von den Parteien eingereichten Urkunden, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind. ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: Der zulässige Antrag ist unbegründet. Es fehlt an einem Verfügungsanspruch. I. Das Gericht ist örtlich gemäß § 32 ZPO zuständig, da der streitgegenständliche Restaurantführer bundesweit vertrieben wird. II. 1. Die Verfügungsklägerin ist zu allen vier Anträgen aktivlegitimiert, da sie das Restaurant/Gasthaus betreibt, dessen Bewertung hier Streitgegenstand ist. Die Passivlegitimation der Verfügungsbeklagten zu allen vier Anträgen ergibt sich unstreitig daraus, dass sie die beiden streitgegenständlichen Restaurant-Führer herausgibt. 2. Die Verfügungsklägerin kann ihre Anträge nicht mit Erfolg auf wettbewerbsrechtliche Ansprüche stützen. Denn es ist nicht dargetan und glaubhaft gemacht, dass die Verfügungsbeklagte als Verlegerin des Restaurantführers in Wettbewerbsabsicht gehandelt hat. Negative Testberichte in Restaurantführern sind zwar objektiv geeignet, den Wettbewerb der Konkurrenten zum Nachteil der Betroffenen zu fördern. Hieraus kann aber noch nicht ohne weiteres auch auf das Vorliegen einer entsprechenden Absicht geschlossen werden. Bei Äußerungen der Presse, die sich im Rahmen ihres Aufgabenbereichs halten, die Öffentlichkeit über Vorgänge von allgemeiner Bedeutung zu unterrichten und zur öffentlichen Meinungsbildung beizutragen, ist eine Wettbewerbsabsicht allein aufgrund der objektiven wettbewerbsbezogenen Eignung noch nicht zu vermuten (BGH, Urt. v. 12.06.1997, Az. I ZR 36/95). Die Tatsache, dass die Chefredakteurin der Verfügungsbeklagten ein Vorwort in einem Buch eines Konkurrenten verfasst hat, und auch die Verlosung eines Kochkurses des Konkurrenten unter Lesern einer von der Verfügungsbeklagten herausgegebenen Zeitschrift, führen noch nicht dazu, dass auf die Absicht der Verfügungsbeklagten geschlossen werden könnte, den Wettbewerb anderer Restaurantbetriebe zum Nachteil der Verfügungsklägerin zu fördern. Soweit eine Absicht der Verfügungsbeklagten zur Förderung ihres eigenen Wettbewerbs im Verlagsgeschäft in Betracht kommen könnte, kann die Verfügungsklägerin keine Ansprüche geltend machen, da sie insoweit nicht betroffen ist (vgl. BGH, Urt. v. 12.06.1997, Az. I ZR 36/95). 3. Antrag zu a) Die Verfügungsklägerin hat keinen Anspruch gemäß §§ 823, 1004 BGB auf Untersagung der Verbreitung der vollständigen, unter lit. a) aufgeführten Textpassage, da es sich um eine insgesamt zulässige Veröffentlichung handelt. Das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung findet nach Art. 5 Abs. 2 GG seine Grenze an den allgemeinen Gesetzen, zu denen auch §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB gehören (vgl. BVerfGE 3, 337, 345). Auch Unternehmen genießen Persönlichkeitsschutz, soweit sie in ihrem Tätigkeitsbereich in ihrem sozialen Geltungsanspruch als Wirtschaftsunternehmen betroffen werden (HansOLG, Urt. v. 10.04.2007, Az. 7 U 143/06, LG Berlin, Urt. v. 14.05.2009, Az. 27 O 250/09). Auch das durch diese Vorschriften geschützte Unternehmerpersönlichkeitsrecht gewährleistet u.a. den Schutz vor Äußerungen, die geeignet sind, sich abträglich auf das Ansehen des Unternehmens, insbesondere ihr Bild in der Öffentlichkeit auszuwirken. Dies ist bei der angegriffenen Berichterstattung insofern der Fall, als eine Restaurantkritik, die mit „Enttäuschte“ eingeleitet wird, geeignet ist, sich negativ auf das Bild der Verfügungsklägerin in der Öffentlichkeit auszuwirken, weil diese als Verantwortliche einer nicht den Erwartungen entsprechenden Gastronomie dargestellt wird. Um die Zulässigkeit der angegriffenen Äußerung zu beurteilen, sind die betroffenen Interessen gegeneinander abzuwägen, wobei alle wesentlichen Umstände und die betroffenen Grundrechte interpretationsleitend zu berücksichtigen sind (vgl. BVerfG, NJW 2008, 358, 359; BVerfGE 114, 339, 348 m.w.N.). (a) Eine Schmähkritik, wie von der Verfügungsklägerin vorgetragen, kann in der angegriffenen Bewertung jedoch nicht erblickt werden. An die Bewertung einer Äußerung als Schmähkritik sind strenge Maßstäbe anzulegen, weil andernfalls eine umstrittene Äußerung ohne Abwägung dem Schutz der Meinungsfreiheit entzogen und diese damit in unzulässiger Weise verkürzt würde (BGH, Urt. v. 11.03.2008, Az. VI ZR 189/06, Rz. 15; BVerfGE 93, 266, 294; BVerfG, NJW-RR 2000, 1712). Erst wenn bei einer Äußerung nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Herabsetzung der Person im Vordergrund steht, die jenseits polemischer und überspitzter Kritik herabgesetzt und gleichsam an den Pranger gestellt werden soll, nimmt die Äußerung den Charakter einer unzulässigen Schmähung an (BGH aaO). Nach diesen Grundsätzen stellt die beanstandete Äußerung keine Schmähung der Verfügungsklägerin dar. Der Text setzt sich gerade in der Sache mit dem erlebten gastronomischen Angebot, dem Ambiente und dem Service im Gasthaus der Verfügungsklägerin auseinander. Sowohl bei der Beschreibung des Ambiente („schicke neue Lounge“, „Holzterrasse…beliebtester Platz“ - „Dem holzgetäfelten Gourmetrestaurant täte eine Auffrischung allerdings ebenfalls gut.“) als auch bei der Beschreibung des Essens („Einziger Lichtblick: der geschmorte Schenkel…“) werden sowohl positive als auch negative Bewertungen abgegeben. Der Leser erhält auch die Möglichkeit, sich im Fall der Kritik an dem Service („sehr altmodisch-steifer Service“) ein eigenes Urteil über den Anlass der Kritik zu machen, nämlich durch das Zitat „bitte sehr, gnädige Frau“. Die Bewertung enthält zwar durchaus polemische („nahezu aromafrei“) und auch überspitzte Elemente („Und warum … die (trockenen) Brötchen … gegen ebenso trockene … ausgetauscht wurden, haben wir auch nicht verstanden. “), eine Herabsetzung jenseits der Polemik und Überspitzung findet jedoch nicht statt. Naturgemäß kann in einem Restaurantführer auch Kritik an dem Angebot der Verfügungsklägerin geübt werden. Allein aus dem Werturteil der Enttäuschung und der Bewertung der Speisen als „aromafrei“, „ausdruckslos“ etc. kann diese Kritik nicht als eine unzulässige Schmähung der Verfügungsklägerin angesehen werden. Ein Restaurant-Führer, der ausschließlich positiv berichtet, verliert seinen Zweck. Persönlich diffamiert wird die Verfügungsklägerin keinesfalls. Ist mithin die Einstufung der beanstandeten Äußerung als schlechthin unzulässige Schmähkritik verfehlt, so bedarf es einer umfassenden Abwägung zwischen dem Unternehmenspersönlichkeitsrecht der Verfügungsklägerin und dem Grundrecht der Verfügungsbeklagten auf Meinungsfreiheit, bei der auch das Informationsinteresse der Öffentlichkeit zu berücksichtigen ist (BGH, Urt. v. 11.03.2008, Az. VI ZR 189/06, Rz.17). (b) Auch wenn sich wertende und tatsächliche Elemente in einer Äußerung so vermengen, dass diese insgesamt als Werturteil anzusehen ist, kann die Richtigkeit der tatsächlichen Bestandteile im Rahmen dieser Abwägung eine Rolle spielen. Enthält die Meinungsäußerung erwiesen falsche oder bewusst unwahre Tatsachenbehauptungen, so wird regelmäßig das Grundrecht der Meinungsfreiheit hinter dem durch das grundrechtsbeschränkende Gesetz geschützten Rechtsgut zurücktreten (vgl. BVerfGE 85, 1, 17, 20 f.; 90, 241, 248 f.; BGH, Urt. v. 11.03.2008, Az. VI ZR 189/06, Rz. 18). Jedenfalls fällt die Richtigkeit des tatsächlichen Äußerungsgehalts, der dem Werturteil zu Grunde liegt, regelmäßig bei der Abwägung ins Gewicht (vgl. BVerfGE 94, 1, 8; BVerfG, NJW 2008, 358, 359; vgl. auch BVerfG, NJW 2003, 1856, 1857; NJW 2004, 277, 278; NJW-RR 2006, 1130, 1131; BGH aaO). Anders liegt es jedoch, wenn der tatsächliche Gehalt der Äußerung so substanzarm ist, dass er gegenüber der subjektiven Wertung in den Hintergrund tritt. Wenn sich einer Äußerung die Behauptung einer konkret greifbaren Tatsache nicht entnehmen lässt und sie ein bloß pauschales Urteil enthält, tritt der tatsächliche Gehalt gegenüber der Wertung zurück und beeinflusst die Abwägung nicht (vgl. BVerfGE 61, 1, 9 f.; BVerfGE 3, 337, 344; BVerfG, NJW-RR 2001, 411). Soweit die Verfügungsklägerin im Einzelnen die Unwahrheit behaupteter Tatsachen vorträgt gilt Folgendes: (1) Mehliges Haselnuss-Kartoffel-Püree Die Verfügungsklägerin trägt vor, die Verfügungsbeklagte behaupte unzutreffend, das Püree habe Mehl enthalten. Durch das Attribut „mehlig“ wird nach dem Verständnis des Durchschnittslesers jedoch keinesfalls behauptet, das Püree habe Mehl enthalten. Es handelt sich vielmehr um die Äußerung der Meinung, das Püree habe „mehlig“ geschmeckt. Die übliche Unterteilung von Kartoffeln Sorten in mehlig und festkochend führt dazu, dass es sehr nahe liegt, das subjektive Geschmackserleben bei einem Kartoffelpüree mit dem Attribut „mehlig“ zu beschreiben. (2) trockene Brötchen Auch die Beschreibung der Brötchen als „trocken“ stellt keine Tatsachenbehauptung dar. Auch wenn der Feuchtigkeitsgehalt eines Brötchens strenggenommen dem Beweis zugänglich wäre, gibt der Text nur eine Einschätzung wieder, nämlich die, dass die Brötchen für das subjektive Empfinden des Testessers zu trocken waren. Selbst unterstellt, es handelte sich um eine Tatsachenbehauptung, hätte die Verfügungsklägerin hier weder vorgetragen noch glaubhaft gemacht, dass die Behauptung unwahr ist. Dass die Brötchen „warm, frisch und knusprig“ waren, sagt nichts über ihren Feuchtigkeitsgehalt aus. (3) Milchferkel auf Spitzkohl Soweit in dem angegriffenen Text fälschlich behauptet wird, zum Milchferkel sei Spitzkohl serviert worden, ist dies eine dem Beweis zugängliche und daher als Tatsachenbehauptung einzustufende Aussage, die unwahr ist, denn es ist Wirsing dazu serviert worden. Diese Äußerung verletzt die Verfügungsklägerin jedoch nicht in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht. Auch wenn grundsätzlich keine unwahren Tatsachen verbreitet werden dürfen, kommt es für einen Unterlassungsanspruch darauf an, ob in der Äußerung inhaltlich eine Verletzung des Unternehmenspersönlichkeitsrechts der Verfügungsklägerin liegt. Maßgeblich ist dabei, ob gerade die Abweichung von der Wahrheit den Betroffenen in seinem sozialen Geltungsanspruch beeinträchtigt. Zur Abwehr von Äußerungen, die geeignet sind, sich abträglich auf das Ansehen einer (hier juristischen) Person, insbesondere ihr Bild in der Öffentlichkeit, auszuwirken, schützt das allgemeine Persönlichkeitsrecht vor verfälschenden oder entstellenden Darstellungen, die von nicht ganz unerheblicher Bedeutung für die Persönlichkeitsentfaltung sind (BGH, Urt. v. 11.03.2008, Az. VI ZR 189/06, Rz. 24). Eine solche Bedeutung kommt der angegriffenen Äußerung jedoch nicht zu. Die Behauptung, die Verfügungsklägerin habe Spitzkohl und nicht wie zutreffend Wirsing zu dem Milchferkel serviert, enthält insbesondere in dem Zusammenhang der Hervorhebung diese Ganges als „Lichtblick“ keine erkennbare Ehrenkränkung oder Herabsetzung der Verfügungsklägerin. (4) „wir“ Entgegen der Annahme der Verfügungsklägerin vermittelt die Verwendung des Pronomens „wir“ nicht den unzutreffenden Eindruck, an dem Testessen hätten mehrere Testesser teilgenommen. Vielmehr kommt darin zum Ausdruck, dass sich die Redaktion jedenfalls das Urteil der Testesserin zu Eigen gemacht hat. (5) blaues Lichtdesign Im Hinblick auf die Behauptung, die neue Lounge hätte ein blaues Lichtdesign gilt ebenso wie oben zu Ziffer (3), dass die Tatsachenbehauptung jedenfalls nicht das Unternehmenspersönlichkeitsrecht der Verfügungsklägerin berührt, da es sich nicht auf das Ansehen der Verfügungsklägerin auswirkt, ob das Licht in der Lounge lediglich blau war oder sukzessive mehrfarbig. (c) Es ist nicht erkennbar, dass die streitgegenständliche Bewertung auf einer unzuverlässigen Tatsachengrundlage beruht. Nach der Rechtsprechung des BGH muss ein Verleger im Hinblick auf das erkennbare Ausmaß materieller und immaterieller Schäden, die Betroffenen aufgrund einer Veröffentlichung einer negativen Bewertung in einem Restaurantführer drohen, besonders hohe Anforderungen hinsichtlich ihrer journalistischen Pflichterfüllung an die Zuverlässigkeit der Testesser, deren Bericht sie übernommen und verbreitet hat, stellen. Ein Verleger darf sich selbst nach einer sehr sorgfältigen und eingehenden Überprüfung nicht ohne weiteres darauf verlassen, dass ein Bericht auf einer zuverlässigen Tatsachengrundlage beruht, zumal falls den Eindrücken ein einziger Besuch zugrunde lag. Es liegt jedenfalls in der Regel nahe, in den Fällen einer vernichtenden, existenzgefährdenden Kritik vor einer Veröffentlichung eine weitere Überprüfung des Lokals zu veranlassen (BGH, Urt. v. 12.06.1997, Az. I ZR 36/95 - Restaurantführer). Es ist davon auszugehen, dass die Bewertung lediglich auf einem Besuch beruht. Selbst unter Berücksichtigung der Tatsache, dass es sich um ein Restaurant mit einem Michelin-Stern handelt, kann die Bewertung dennoch nicht als derart schwerwiegend betrachtet werden, dass von einer vernichtenden, existenzgefährdenden Kritik im Sinne der zitierten Rechtsprechung auszugehen wäre. Zum einen ist der Restaurant-Führer der Verfügungsbeklagten einer von vielen auf dem Markt. Nach eigenem Vortrag der Verfügungsklägerin wird das Restaurant „B“ in zahlreichen Restaurant-Führern besprochen. Zum anderen ist die Bewertung auch nicht so durchschlagend schlecht, dass sie eine besondere Überprüfung durch die Verfügungsklägerin veranlasst hätte. Die Gesamtwertung führte zu einer Herabstufung von drei „F“ auf zwei „F“. Dabei kann dieser Bewertung nicht etwa das Gewicht des Entzugs eines Michelin-Sterns beigemessen werden. Die der vorzitierten BGH-Entscheidung zugrunde liegende Kritik hatte das betroffene Restaurant hingegen als "Absteiger des Jahres" bezeichnet. Auch soweit die Verfügungsklägerin vorträgt, die Bewertung basiere insofern auf unzureichender Tatsachengrundlage, als die Testesserin die Speisen nicht vollständig aß und jedenfalls nicht über alle Aspekte des gastronomischen Angebots berichtete, führt dies hier nicht zu einer unzulässigen Bewertung. Es wird nicht vorgetragen, die Verfügungsbeklagte hätte Speisen negativ bewertet, die die Redakteurin überhaupt nicht verzehrt hat. Mehr als dass ein Testesser das zu bewertende Essen tatsächlich probiert, kann jedoch nicht gefordert werden. Die Anforderungen an die Zulässigkeit einer Meinungsäußerung würden überdehnt, wenn ein Testesser von jeder Speise alles verzehren müsste, bevor er die Speise bewertet. Die Verfügungsbeklagte war auch nicht gehalten, alle Aspekte des gastronomischen Angebots zu beschreiben, die zu der Gesamteinschätzung geführt haben. Insbesondere hat die Verfügungsklägerin nicht dargetan, dass die Weglassung der Beschreibung der „amuse gueule“, des Weins oder des vierten Ganges bei dem Leser zu einer negativen Schlussfolgerung führen. Antrag zu b) Der von der Verfügungsklägerin behauptete Eindruck entsteht nicht. Grundsätzlich ist die Ermittlung des Aussagegehalts von Äußerungen nicht auf "offene" Behauptungen beschränkt. Vielmehr ist die Prüfung auf ehrenkränkende Beschuldigungen erstreckt, die im Gesamtzusammenhang der offenen Einzelaussagen "versteckt" bzw. "zwischen den Zeilen" stehen könnten (vgl. BGH, NJW 2006, 601). Danach ist bei der Ermittlung so genannter verdeckter Aussagen zu unterscheiden zwischen der Mitteilung einzelner Fakten, aus denen der Leser eigene Schlüsse ziehen kann und soll, und der erst eigentlich "verdeckten" Aussage, mit der der Autor durch das Zusammenspiel offener Äußerungen eine zusätzliche Sachaussage macht bzw. sie dem Leser als unabweisliche Schlussfolgerung nahe legt. Unter dem Blickpunkt des Art. 5 Abs. 1 GG kann nur im zweiten Fall die "verdeckte" Aussage einer "offenen" Behauptung des Äußernden gleichgestellt werden. Denn der Betroffene kann sich in aller Regel nicht dagegen wehren, dass der Leser aus den ihm "offen" mitgeteilten Fakten eigene Schlüsse auf einen Sachverhalt zieht, für den die offenen Aussagen Anhaltspunkte bieten, der von dem sich Äußernden so aber weder offen noch verdeckt behauptet worden ist (vgl. BGH a.a.O.). Es ist hier nicht erkennbar, dass dem Leser als unabweisliche Schlussfolgerung nahegelegt wird, alle drei in dem Gasthaus betriebenen Restaurants wären bewertet worden. Gegenstand der Bewertung ist nach dem Eintrag im Restaurantführer „B’s B1“ „im Gasthaus B1“. In der Bewertung wird das „Gourmetrestaurant“ erwähnt. Es entsteht insoweit der zutreffende Eindruck, dass das Gourmetrestaurant „B“ bewertet wird. Über weitere Restaurants in dem Gasthaus verhält sich die Bewertung nicht. Es gibt keinen Hinweis auf das „Restaurant M“ oder die „O“. Das Foto der Ansicht des Gasthauses lässt sich die Aussage, alle drei Restaurants würden bewertet, ebenfalls nicht entnehmen. Alle drei Restaurants sind unstreitig unter einem Dach. Es gibt mithin nur eine gemeinsame Frontansicht. Es entsteht mithin allenfalls der Eindruck, es gebe überhaupt in dem Gasthaus B1 nur ein Restaurant, nämlich das Gourmetrestaurant. Soweit jedoch dieser Eindruck entsteht, es gebe nur ein Restaurant (und die Lounge und die Holzterrasse) in dem Gasthaus, ist nicht erkennbar, dass in dem konkreten Zusammenhang darin eine Beeinträchtigung des Unternehmenspersönlichkeitsrechts der Verfügungsklägerin liegt. Es wird eben nur eines von ihren drei Restaurants bewertet. Ohnehin ist auch die eigene Darstellung der Gaststätte mit ihren drei Restaurants gegenüber Dritten nicht eindeutig. Auf dem Gasthaus steht „B’s B1“, auf der Anlage AS 1 steht vorne „B B1“, hinten steht auch „B’s B1 Romantik Restaurant“. Jedenfalls bei letzterer Bezeichnung erweckt auch die Verfügungsklägerin selber den Eindruck, es handle sich nur um ein Restaurant. Antrag zu c) Insoweit gilt hier das zu Antrag b) Gesagte. Der behauptete Eindruck entsteht nicht. Auch die nach der Schwärzung verbliebene Kurzbeschreibung verhält sich nicht über das „Restaurant M“ oder die „O“, sondern nur über das Gourmetrestaurant „B“ ohne dass zu der Dreiteilung Stellung genommen würde. Antrag zu d) Die Verfügungsklägerin hat keinen Anspruch gemäß §§ 823, 1004 BGB auf Untersagung der Verbreitung des teilweise geschwärzten Eintrags mit einer niedrigeren Bewertungskategorie als „FFF“. Die teilweise geschwärzte Restaurantkritik kann geeignet sein, sich negativ auf das Bild der Verfügungsklägerin in der Öffentlichkeit auszuwirken, wenn dem Leser die vormals höhere Bewertung des Restaurants bekannt ist. Eine Grundlage für diese Annahme ist jedoch nicht vorgetragen. Es handelt sich jedenfalls nicht um unzulässige Schmähkritik. An die Bewertung einer Äußerung als Schmähkritik sind – wie oben dargestellt - strenge Maßstäbe anzulegen, weil andernfalls eine umstrittene Äußerung ohne Abwägung dem Schutz der Meinungsfreiheit entzogen und diese damit in unzulässiger Weise verkürzt würde. Erst wenn bei einer Äußerung nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Herabsetzung der Person im Vordergrund steht, nimmt die Äußerung den Charakter einer unzulässigen Schmähung an. Durch die Schwärzung fehlt bei dem Eintrag die für den Leser nachvollziehbare sachliche Auseinandersetzung mit dem gastronomischen Angebot, dem Ambiente und dem Service im Gasthaus der Verfügungsklägerin, die zu der Bewertung führt. Bei der Bewertung als Schmähkritik ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts jedoch auch die Intention des Äußernden zu beachten und der Kontext, in dem die Bewertung gemacht wird (vgl. BVerfG, B. v. 26.06.1990, Az. 1 BvR 1165/89 – Zwangsdemokrat). Der Sachbezug der Bewertung bleibt hier insofern erhalten, als die Bewertung weiterhin auf derselben sachlichen Auseinandersetzung basiert, die lediglich für den Leser im Einzelnen nicht mehr nachvollziehbar ist. Den Betroffenen bleibt sie bekannt. Der Sachbezug bleibt auch durch die Einreihung in die Bewertung anderer Restaurants erhalten. Durch die Zusammenschau wird für den Leser erahnbar, dass es jedenfalls einmal einen Text zu diesem Bewertungsergebnis gab, von dem die Verfügungsklägerin sich jedoch nachträglich – freiwillig oder unfreiwillig – distanziert. Es trifft entgegen der Auffassung nicht zu, dass die Schwärzung zwingend den Eindruck hervorruft, bei der Verfügungsklägerin stimme etwas nicht. Es bleibt offen, ob nicht vielmehr ein für die Verfügungsbeklagte peinlicher Tippfehler, eine Verwechslung von Bewertungstexten oder ähnliches vorliegt. In die umfassende Abwägung zwischen dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht der Verfügungsklägerin und dem Grundrecht der Verfügungsbeklagten auf Meinungsfreiheit muss hier auch einfließen, dass die Verfügungsbeklagte unstreitig mit der Schwärzung auf die von ihr als unberechtigt empfundene Beanstandung der Verfügungsklägerin reagiert hat. Damit hat die Verfügungsklägerin selber die Schwärzung veranlasst und zwar auch in genau dem Maße, in dem die Schwärzung erfolgt ist. Denn der nicht geschwärzte Teil ist jedenfalls nicht Bestandteil des Antrags zu a). 4. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr. 6, 711 ZPO. Streitwert: Antrag zu a: 50.000 EUR, Antrag zu b: 10.000 EUR, Antrag zu c: 10.000 EUR, Antrag zu d: 30.000 EUR, mithin insgesamt 100.000 EUR