OffeneUrteileSuche
Urteil

5 O 492/09

Landgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGK:2010:0831.5O492.09.00
3mal zitiert
1Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

4 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Tatbestand Der Kläger war Alleineigentümer des Hausgrundstücks I-Straße, 51427 Bergisch Gladbach, das mit einem Einfamilienhaus mit Einliegerwohnung bebaut ist. Das Eigentum an diesem Hausgrundstück hatte der Kläger von seiner Mutter, Frau S, geb. A, mit Grundstücksübertragungsvertrag vom 18.11.1988 erworben. Gemäß § 4 des Vertrages durfte der Kläger den an ihn übertragenen Grundbesitz nicht ohne Zustimmung seiner Mutter veräußern. Gemäß § 6 Ziffern 2 und 3 des Grundstücksübertragungsvertrages war zu Gunsten der Mutter in der Abteilung II des Grundbuches ein Altenteilsrecht und eine Rück- auflassungsvormerkung eingetragen. Laut einer vom Kläger überreichten handschriftlichen Erklärung vom 01.10.2008 stimmte die Mutter dem Kläger gegenüber einem Hausverkauf zu. Am 24.10.2008 ließ die Mutter des Klägers bei dem Beklagten zu 2. eine Löschungsbewilligung beurkunden (Urkunden-Nr.: #####/####). Hierin erteilte sie die Löschungsbewilligung allerdings nur unter der Bedingung, dass an sie die Zahlung des hälftigen Kaufpreises des noch abzuschließenden Kaufvertrages zwischen dem Kläger und einem Erwerber erfolgen müsse (Bl. 13 d. Anlagenhefters). Von dieser Beurkundung hatte der Kläger zum Zeitpunkt der Beurkundung eines Kaufvertrages am 29.01.2009 keine Kenntnis. Am 29.01.2009 beurkundete der Beklagte zu 2. den Kaufvertrag über die Veräußerung des Grundstücks seitens des Klägers an einen Herrn L zum Preis von 215.000,00 € (Urkunden-Nr.: #####). Gemäß § 1 des Kaufvertrages übernahm der Verkäufer die Rechte in der Abteilung II nicht. Gemäß § 3 Ziffer 3 des Kaufvertrages war Zahlungsvoraussetzung unter anderem, dass dem Beklagten zu 2. die Unterlagen zur Löschung der vom Kläger zu beseitigenden Rechte so vorliegen, dass er darüber auflagenfrei oder gegen eine Zahlung aus dem Kaufpreis verfügen kann. Der Gesamtkaufpreis in Höhe von 215.000,00 € sollte auf das Konto des Klägers überwiesen werden, sobald alle Voraussetzungen des § 3 Ziffer 1 bis Ziffer 4 des Vertrages erfüllt sind. Die Löschungsbewilligung der Mutter vom 24.10.2008 erwähnte der Beklagte zu 2. nicht. Sie wurde nicht in den Kaufvertrag aufgenommen. Am 25.02.2009 übersandte der Beklagte zu 2. dem Kläger eine Kopie seines Schreibens an Herrn L vom 25.02.2009. In diesem Schreiben wurde Herrn L mitgeteilt, dass dem Beklagten zu 2. die Löschungsbewilligung der Mutter bezüglich der nicht übernommenen Rechte in der Abteilung II Nummern 2 und 3 zu treuen Händen vorliege. Der Käufer wurde aufgefordert, den vereinbarten Kaufpreis innerhalb von zwei Wochen nach Zugang des Schreibens je zur Hälfte an den Kläger und an dessen Mutter zu zahlen. Mit Schreiben vom 04.03.2009 teilte der Kläger dem Beklagten zu 2. mit, dass ihm von der Anweisung seiner Mutter zur Auszahlung des hälftigen Kaufpreises nichts bekannt sei und er im Falle der Nichtzahlung des Restkaufpreises an ihn vom Kaufvertrag zurücktrete. Am 11.03.2009 wurde die Hälfte des Kaufpreises - 107.500,00 € - dem Konto des Klägers gutgeschrieben. Der Beklagte zu 2. veranlasste nach dem bestätigten Zahlungseingang die Eigentumsumschreibung auf Herrn L beim Grundbuch, die zwischenzeitlich auch erfolgt ist. Die Mutter des Klägers ist 94 Jahre alt, lebt in einem Altenheim und verfügt nur über eine Rente. Sie soll ansonsten nach Angaben des Klägers vermögenslos sein. Nach Angaben des Klägers hat sie den an sie ausgezahlten Betrag in Höhe von 107.500,00 € an die Tochter und an den Sohn des Klägers und den Rest an Verwandten in Kanada verteilt. Der Kläger ist der Ansicht, dass der Beklagte zweifach seine Pflichten als Notar verletzt habe. Der Kläger behauptet, der Beklagte zu 2. habe anlässlich der Beurkundung am 29.01.2009 gewusst, dass die Mutter die Löschungsbewilligung nur unter der Bedingung erteilt habe, dass sie die Hälfte des Kaufpreises erhalte. Der Kläger ist der Ansicht, der Beklagte zu 2. habe ihn auf die ihm vorliegende eingeschränkte Löschungsbewilligung seiner Mutter hinweisen müssen. Die Beurkundung habe zum Zeitpunkt des Kaufvertrages erst drei Monate zurück gelegen. Bei einem entsprechenden Hinweis hätte er den Kaufvertrag nicht geschlossen, sondern mit der Veräußerung gewartet, bis seine Mutter verstorben wäre. Dann hätte er das Grundstück frei verkaufen können. Darüber hinaus habe sich der Beklagte zu 2. durch die Bitte an den Käufer L, eine Hälfte des Kaufpreises unmittelbar an die Mutter des Klägers zu überweisen, pflichtwidrig nicht an die Vorgabe im notariellen Kaufvertrag gehalten, dass der Kaufpreis an den Kläger in voller Höhe zu zahlen sei. Insofern sei er von dem Beklagten durch das Schreiben vom 25.02.2009 vor vollendete Tatsachen gestellt worden und habe nicht mehr rechtzeitig reagieren können. Auch durch diese Vorgehensweise des Beklagten zu 2. sei dem Kläger ein Schaden in Höhe des hälftigen Kaufpreises entstanden. Nach teilweiser Klagerücknahme gegenüber dem Beklagten zu 1. beantragt der Kläger, den Beklagten zu 2. zu verurteilen, an ihn 107.500,00 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz pro Jahr seit dem 01.10.2009 zu zahlen. Der Beklagte zu 2. beantragt, die Klage abzuweisen. Er ist der Ansicht, seine Amtspflichten als Notar nicht verletzt zu haben. Der Beklagte zu 2. behauptet, dem Kläger sei kein Schaden durch die nicht erfolgte Unterrichtung hinsichtlich der eingeschränkt erteilten Löschungsbewilligung entstanden. Jedenfalls fehle es an einer Kausalität einer unterstellten Pflichtverletzung in Bezug auf den behaupteten Schaden. Der Beklagte ist der Ansicht, der Kläger hätte bei einer rechtzeitigen Unterrichtung über die eingeschränkte Löschungsbewilligung der Mutter gegen deren Anweisung nichts ausrichten können. Außerdem macht der Beklagte zu 2. geltend, dass der Kläger die anderweitige Ersatzmöglichkeit auf Inanspruchnahme der Mutter auf Rückzahlung nicht ausgeräumt habe. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Klage ist unbegründet. Dem Kläger steht gegen den Beklagten zu 2. kein Schadensersatzanspruch aus § 19 Absatz 1 Satz 1 BNotO zu. Der Beklagte zu 2. hat zwar fahrlässig eine Amtspflichtverletzung begangen (1.). Auch ist davon auszugehen, dass dem Kläger durch die Amtspflichtverletzung ein Schaden entstanden ist (2.). Allerdings hat der Kläger die Möglichkeit nicht auszuschließen vermocht, dass eine anderweitige Ersatzmöglichkeit nicht besteht (3.). 1. a. Eine Pflichtverletzung des Beklagten zu 2. wegen des unterlassenen Hinweises an den Kläger auf die vorliegende eingeschränkte Löschungsbewilligung der Mutter vom 24.10.2008 im Zusammenhang mit der Beurkundung am 29.01.2009 liegt nicht vor. Der Kläger hat nicht vorgetragen, dass der Beklagte zu 2. am 29.01.2009 über die am 24.10.2008 bei ihm beurkundete Anweisung der Mutter des Klägers positive Kenntnis hatte. Auch der Umstand, dass sich der Beklagte zu 2. im Zusammenhang mit dieser Beurkundung nicht an die bereits vorliegende Löschungsbewilligung erinnerte, stellt keine Pflichtverletzung des Beklagten zu 2. dar. An das Erinnerungsvermögen des Notars sind keine höheren Anforderungen zu stellen als an dasjenige eines Durchschnittsbürgers (Schippel/Bracker, BNotO, 8. Auflage, § 19 Rn. 53). Es wird insbesondere nicht verlangt, dass der Notar sich ohne konkreten Anlass an längere Zeit zurückliegende Vorgänge in seinem Notariat erinnert. Nur wenn das konkrete Geschäft aufgrund einer unzureichende Büroorganisation zu einem Schaden für einen Urkundsbeteiligten führen kann, kommt eine Haftung des Notars, allerdings dann wegen der unzureichenden Büroorganisation in Betracht. Der Abstand zwischen der Beurkundung am 24.10.2008 und derjenigen vom 29.01.2009 beträgt ca. drei Monate. Im Hinblick darauf, dass ein Notar in einem solchen Zeitraum täglich zahlreiche Beurkundungen vornimmt, liegt der Beurkundungstermin hinsichtlich der Löschungsbewilligung solange zurück, so dass nicht erwartet werden kann, dass sich der Beklagte zu 2. an den Zusammenhang mit der früheren Beurkundung am 29.01.2009 erinnerte. Dass besondere Auffälligkeiten vorlagen, wird von dem Kläger nicht vorgetragen. Dem Beklagten zu 2. kann entgegen der Ansicht des Klägers auch nicht zugemutet werden, vor jedem Beurkundungstermin Einsicht in das Beurkundungsregister seines Notariats zu nehmen, um sich über die vorangegangenen Beurkundungen, die möglicherweise für den bevorstehenden Beurkundungstermin von Bedeutung sein könnten, zu informieren. b. Eine Pflichtverletzung des Beklagten zu 2. liegt aber in der Aufforderung des Beklagten zu 2. vom 25.02.2009 an den Käufer L, die zweite Hälfte des Kaufpreises unmittelbar auf das Konto der Mutter des Klägers zu zahlen. Nach dem insoweit maßgeblichen Kaufvertrag (§ 3) war der gesamte Kaufpreis an den Kläger zu zahlen. Auf die in der Zwischenzeit dem Beklagten zu 2. bekannt gewordene nur eingeschränkt erteilte Löschungsbewilligung der Mutter des Klägers vom 24.10.2008 hätte der Beklagte den Kläger hinweisen müssen. Die ohne Wissen des Klägers vorgenommene Aufforderung an den Käufer L, eine Hälfte des Kaufpreises statt an den Kläger an dessen Mutter zu zahlen, stellt eine vom Kläger nicht genehmigte Abweichung von der vertraglichen Vereinbarung gemäß der notariellen Urkunde vom 29.01.2009 dar. Damit hat der Beklagte zu 2. unzweifelhaft gegen seine Pflicht zur ordnungsgemäßen Abwicklung des Kaufvertrages verstoßen. Die Ansicht des Beklagten zu 2., er sei gegenüber dem Käufer verpflichtet gewesen, die Eigentumsumschreibung unverzüglich nach vollständiger Kaufpreiszahlung in die Wege zu leiten, überzeugt nicht. Bei einer Pflichtenkollision hat der Notar unter Abwägung aller Umstände zu entscheiden, welche Pflicht Vorrang hat (Schippel/Bracker, BNotO, 8. Auflage, § 19 Rn. 14). In einer Situation wie der Vorliegenden hätte er es allerdings dem Kläger überlassen müssen zu entscheiden, ob er seine Mutter zur bedingungslosen Erteilung der Löschungsbewilligung bewegen kann oder versuchen könnte, mit dem Käufer eine anderweitige Lösung des Problems zu finden, weil ihm - dem Kläger - die lastenfreie Übertragung des Grundstückes nicht möglich war. 2. Dem Kläger ist durch dieses Fehlverhalten des Beklagten zu 2. auch ein kausaler Schaden entstanden. Für die Beurteilung des durch die Amtspflichtverletzung verursachten Schadens ist zu prüfen, welchen Verlauf die Dinge bei pflichtgemäßem Verhalten des Notars genommen hätten und wie sich die Vermögenslage des Betroffenen darstellen würde, wenn der Notar die Pflichtverletzung nicht begangen sondern pflichtgemäß gehandelt hätte (Schippel/Bracker, BNotO, 8. Auflage, § 19 Rn. 75). Grundsätzlich ergeben sich nach dem Vorstehenden zwei mögliche Geschehensabläufe: a. Denkbar ist zunächst, dass es dem Kläger gelungen wäre, innerhalb weniger Tage seine Mutter dazu zu bewegen, die Löschungsbewilligung ohne Bedingungen zu erteilen. Gegebenenfalls wäre die Mutter - wie der Kläger das im Schriftsatz vom 30.07.2010 bis zu einem Betrag von 15.120,- € angedeutet hat - zur Löschungsbewilligung gegen Zahlung dieses Betrages bereit gewesen. In diesem Fall hätte der Kläger den Kaufvertrag erfüllen können und ein Schaden wäre dem Kläger nicht entstanden, weil er vom Käufer den vollen Kaufpreis - eventuell unter Abzug des genannten geringfügigen Betrages, den der Kläger an seine Mutter hätte zahlen müssen - erhalten hätte. Durch den rechtzeitigen Hinweis seitens des Beklagten zu 2. auf die bislang nur eingeschränkt vorliegende Löschungsbewilligung der Mutter wäre bei dieser Fallgestaltung der Schaden des Klägers zumindest in erheblichem Umfang vermieden worden. b. Hätte der Kläger dagegen - auch gegen Zahlung des genannten Betrages an seine Mutter - diese nicht zur Erteilung der Löschungsbewilligung bewegen können, wäre dem Kläger die Erfüllung des Kaufvertrages nicht möglich gewesen. Das hätte zur Folge gehabt, dass der Kläger sich gegenüber dem Käufer schadensersatzpflichtig gemacht hätte. Der Käufer hätte nämlich Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen können. Sein Schaden hätte zumindest in den entstanden Aufwendungen für Notar- und Gerichtskosten und eventuell Maklerkosten bestanden. Ob dem Käufer weiterer ersatzfähiger Schaden entstanden wäre, kann nicht mit Sicherheit festgestellt werden. Jedenfalls liegt es auf der Hand, dass der so eingetretene Nichterfüllungsschaden unterhalb der an die Mutter geflossenen 107.500,- € gelegen hätte. Insgesamt kann daher auch insoweit davon ausgegangen werden, dass dem Kläger durch die Handlungsweise des Beklagten zu. 2 ein nicht unerheblicher Schaden entstanden ist. Diese Folgen wären im Übrigen auch dann eingetreten, wenn der Kläger durch Inanspruchnahme eines Gerichts seine Mutter dazu hätte bewegen wollen, die Löschungsbewilligung zu erteilen. In diesem Fall wäre der Käufer wahrscheinlich nicht bereit gewesen, den Ausgang eines Rechtsstreits mit ungewisser Dauer abzuwarten. c. Nach beiden Sachverhaltsalternativen ist mithin dem Kläger durch die Pflichtverletzung des Beklagten zu 2. mit hoher Wahrscheinlichkeit ein nur der Höhe nach nicht feststehender Schaden entstanden. 3. Der Kläger kann indes nur Schadensersatz vom Beklagten verlangen, soweit der Kläger keinen anderweitigen Ersatz zu erlangen vermag (§ 19 Abs. 1 Satz 2 BnotO). Die erfolgversprechende ernsthafte Möglichkeit, anderweitig Ersatz zu erlangen, steht einem Amtshaftungsanspruch entgegen. Im Einzelfall kann es dem Geschädigten unzumutbar sein, den anderweitigen Ersatz geltend zu machen (BGH, NJW 1997, 2109). Im Prozess hat der Geschädigte die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass eine anderweitige Ersatzmöglichkeit nicht mit Aussicht auf Erfolg geltend gemacht werden kann oder dem Geschädigten unzumutbar ist (BGHZ 120, 124; NJW 2002, 1266). Das hat der Beklagte bereits in der Klageerwiderung geltend gemacht. Die Kammer ihrerseits hat den Kläger im Termin vom 10.08.2010 darauf hingewiesen. Eine angebotene Gelegenheit zur Stellungnahme wurde vom Kläger nicht wahrgenommen. Wie die Kammer im Termin weiter ausgeführt hat, besteht für den Kläger die Möglichkeit von der Mutter, die ihrerseits durch den Erhalt des hälftigen Kaufpreises für das Hausgrundstück ungerechtfertigt bereichert sein dürfte, die entsprechende Bereicherung heraus zu verlangen. Die Bereicherung besteht in Höhe des Differenzbetrages der erhaltenen 107.500,- € zum Wert des Altenteilsrechts, das angesichts des hohen Alters der Mutter nicht mit der Hälfte des Kaufpreises gleich gesetzt werden kann. Ob die Mutter das Geld an Kinder des Klägers und sonstige Verwandte weiter verschenkt hat, steht nicht fest und könnte im Übrigen auch unerheblich sein, weil dann der Kläger auch die Empfänger des Geldes nach § 822 BGB auf Rückzahlung in Anspruch nehmen könnte. Auch dass dem Kläger die Geltendmachung des Bereicherungsanspruches nicht zugemutet werden kann, wurde vom Kläger nicht vorgetragen. 4. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 269 Abs. 3 ZPO. Der Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit liegt § 709 S. 1, S. 2 ZPO zu Grunde. Streitwert: 107.500,- €